Ureisblatt M re» Ureis Gießen. Nr. 37 _ S. Mär^ 1917 Bekanntmachung der Reichsbekleibungsstelle über eine BestLirbsiiu.fna.hlne von Ächuh- Waren. Vom 28. Februar 1917. Für die Erfüllung der der Reichsbekleid ungsstelle obliegenden Ausgaben ist die Ermittelung dar im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte air Dckuhwcrren erforderlich. Ans Grund des 8 8 der BundesvatsVerordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuh- -raren vom 10. Juni/23. Tezember 1916 wird deshalb Fol gendes bestimmt: §1. Am 12. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme von Schuhwaren vovzamehmen. Lchulstvaren Im Sinne dieser B^anntmachiung ^sind solche, die ganz oder zum Teil curs Leder-, Web-, Wirf- oder Strickwaren, Filz oder filzcrrtigon Stoffen bestehen. Schuhwaren, welche vollständig aus Holz hergestellt sind, unterliegen nickst den Vorschriften dieser Bekanntmachung und sind daher nicht metldepfliMig. § 2. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 12. März 1917 vorhandenen gesamten Vorräte der in § 1 Abs. 1 und 2 verzeichnsten Gegmstände, soweit nicht in § 3 Ausnahmen festgesetzt sind. Tie Bestculldsanfnahme hat nach folgenden Warsn- gattungen getrennt zu erfolgen: . Warenaatttmg I: Arbeitsschulswerk aller Art (einschilteßltch SchaftstieW a) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben inii> Mädchen (Größe Nr. 36—39), d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe 9fr. 26 und kleiner). .Hierzu gehört schweres Schnhwerk m-it genagelten vder^ ge- Olt.? fo-v VHA So^le aus Nähten Unterböden, dessen Schaft aus Spakt-, Rind-, Roß-, Wud- vder ähnlichen: Oberleder bclteht, gleichgültig ob d" ' SL%t Leder. Holz oder anderen Ersatzstoffen liergestellt ist. Warengattnng II: Kräftiges Leder - Straßenschuhlverk aller Art a) für Niänner in allen Größen, b) für Frauen in aller: Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Grüße Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört im wesentlichen Schnhiverk arcs Rsßleder leder Art außer Noßlack, aber einschließlich Rvßchevreau, feiner aus Roßbox-, Rindbox-, Mastrox- und Nrndleder, Spalt und dergleichen, ohne Rücksicht auf Schaft- oder BvdenaussühMmg, einschließlich Holz- oder sonstigen Grsatzsohlen. Warengattnng IH: Anderes Leder-Siraßenschnhwerk aller Art, soweit «icht unter II oder IV genannt a) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, e) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe 9fr. 26 und kleiner). Hierzu gehört im wesentlichen Schuhiverk aus farbigem oder schwarzem Chevreau-, Boxkalf- oder sonstigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Sämisck?-, Reh-, .Hirschleder und dergleichen, auch mit -Stoffeinsätzen, olme Rücksicht ans Schaft- oder Bodenausführung, einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen. Warengattnng IV: Straßenschuhwerk aus Lackleder a) für Männer tu allen Größen, b) für Frauen in aller: Größen, c) für Knaben imb ^abd)eTt (Größe Nr. 36—39), d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kirrder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört auch Schuhwerk mis Lackleder mit schwarzen oder farbigeir Leder- oder Stoffeinsätzew Warengattnng V: Reitstiefel aller Art. Warengattnng VI: Tanzschuhe, Gesellschaftsschuhe, Luxushandschuhe und Luxuspantoffeln a) ür Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Grüßen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehören im wesentlichen Tanzschuhe und Gesellschasts- schnhe aus Leder und Stoffen aller Art mit leichter gewendetes Sohle und Holzabsätzen, ferner Hausschuhe oder Pairtoffeln mit Absätzen von mehr als 3 Zeirtimeter Höhe aus Seide, Atlas, Brokat, Sammlet, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildbü»«! (Sümischleder). Waren nattung VII: Sandalen aller Art a) für Männer m allen Grüßen, bj für Frauen in allen OröAn, o) für Knaben und Mädchen (Größe 9fr. 36—39), d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). r Warengattung VIII: Hausschuhe und Pantoffeln aller Art, soweit nicht unter Warengattnng VI bereits genannt a) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Grüßen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und tteiner). Warengattnng IX: Straßen- und Sportschuhe auS Stoffen aller Art a) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Gröbst, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), d) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). 8 3. Von der Meldepflicht angenommen sind: 1. Schnhwaren, die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörden befinden oder über die Lieserungs- oder Herstellungsverträge mit einer dentsck>en Militär- oder Marinebehörde bestehen: 2. die im Gebrauch befindlichen Schn Ovaren; 3. Schnhwaren, die sich in den Hausl-attungen befinden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Ansicht genommen ist; 4. ErUingssckwhe ohne Absatzfleck bis zur Größe 22 (15 Zentimeter) einschließlich: 5. Gummischuhe. ; § 4. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlick-en und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe, sonne alle öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollmi flicht befinden. Die nach Begiim des 12. 1917 eüttceffenden, aber vor dieses Tuge abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu melden. Vorräte, die sich mit Beginn des 12. März 1917 nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von deni Eigentünrer als auch von demjenigen zu mekden, der sich zu dieser Zeft in Gewahrsam hat. Neben demjQiigon, der die Ware in Gelvahrsam hat, ist auch derjenige zur MeDung verpflichtet, der sie einenc Lagerhalter oder Sj-editeur zur Verfttgung eines Dritten übergeben hat. Spediteure und Lagerl-atter, welche wiflen oder d«: Umständen nach amrchmen müssen, daß sie meldepflichttge Gegenstände in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die zur Vornahme der Erhebung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder Empfän- oerri dieser Gegenstände ober bei ihren Auftraggebern einzulwlen. Wird die 9lustt:nft mcht erteilt oder erscheint sie dem Spediteur oder Lagerhalter nicht glaubhaft, so ist der Sveoiteur oder Lagerhalter verpflichtet, dies der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen. 8 5. Tie Meldungen dürfen nur auf den hierfür v o r g t * schriebenen amtlichen Meldekarten erstattet werden. Meldepflichtige, welche Eigentümer der zu meldenden Gegen st ände sind, haben die Meldekarten Ia und IIa, alle sonstigen Personen die Meldekarten Ib und II b zu benutzen. Tie Meldekarten müssen spätestens am 17. Marz 1917 bei den Amtsstellen eingereicht sein, die von den Landeszenttall'ehürden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der Einsammlung beauftragt sind. Mitteilungen irgend welcher Art dürfen .auf den Meldekarten nick>t verinerkt werden. Tie Reicksbelleidungsstelle behält sich vor, Muster der ckn- gemeldeten Waren einzufordern. § 6. Me Landeszentralbehörden pder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über die Ansfühnmg der Bestandsaufnahme weitere Arusfübrungsbestimmnngern erlassen. 8 7. Wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 1 und 2, der 88 2, 4, 5 oder den (nach § (6 eclaflchien Ausftibrnngsbestiinmungen zu widerhandelt, wird nach 8 20 Mimlner 1 der Biundesrats^ Verordnung über die (Regelillig des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren iwm 10. Jiuni/23. Mzember 1916 mit Gefängnis bis zu seck-s Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn tausend Mark bestraft. Berlin, den 28. Februar 1917. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat M. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung. Ms Grmrd von 8 18 der Verordiumg des Bundes rat s üb« die Regrtmrg deS Verkehrs mit Web-, Merk-, Sttick- rmd Schuh- waren vom 10. Jwrt/23. Dezember 1916 werden zu der mm 2 ver Reichsbvkleidüngsftülle nutet dem 28. Februar 1917 angeord- «den BcstanLsanfnaynre von Sckpih)oar«i folgende MlssührungS- bestiminnngen erlassen: 8 1. Mit der.Au s g abe und Einsamml uNg der Meldekarten tverden die Kreis Ämter beauftragt. Die Kreisämter stnd berechtigt, sich der L>ilfe anderer Süell!en, irrsbesondere der Gemeinden, bei der Durchsühruug dieser Maßnahmen zu bedienen Vnd sie auch mit der Ajusgabe und Ginsammlung der Meldekarten! feu beauftragen. § 2. JÄer Meldepflichtige hat seinen Bedarf an Meldekarten und tzlvar di« Eigentümer der ^u mjeldenden Gegenstände die Meldekarten Irr und Ha, alle sonstig«: meldepftichtigen Personen die Meldekarten io Und Ilb — bei der für seinen Wohnsitz zuständig«: Behörde (§ 1) rechtzeitig zu ertheben und nach Ansfiillung MltestenS am 17. Mürz 1917 an der gleichen Stelle wieder abzu- liefern. i 8 8. Wer den Vorschriften iU A L dieser Mssührungsbestim- VMngen znwkderHaindelt, wird «nach § 20 Nmmner 1 der Bundes- ^tsverordnrmg über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Vtrick- und Schuhlivaren vom 10. J'uni/33. Dezember 1916 mit GeKngnis bis zu .sechs Mvnsten oder msrt Geldstrafe bis zu fünfzehnten send Mar? bestraft, Darmftadt, den 26. Febrüar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ Sit den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen antb es sind die in Betracht kominenden Personen zu veranlassen, den Bedarf an karten Ihnen anzumelden. Mit der Aus- aabe und dem Einfmnmeln der Meldekarten iverden Dte beauftragt, «e assgeMten MeLekarten ^nb intö gesammelt bk spÄestenö 20. März einznsend-ein. Mvivcht uns Karten von der Reichs- ovSeidungsstelle zur Verfügung gestellt worden sind, werden wir diese Ilmen alsbald «AeWsii: da sie aber off^rbar den Bedarf «cht decken, ist der Mehrbedarf uns umgehend durch Postkarte en, den 1. März 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. Dr. Usbn ger. _ Bekanntmachung. Ta die Nachmusterung derDienstunbrauchöaren ange- gjmtf ist, werden all e am 8. September 1870 und später geborenen «rhrpflichtigen, die als dauernd untauglich (D. 1b) oder „dauernd «iegs u n brauchbar" (d. ku.) oder „dauernd garnison- und arbeNs^ »mvendungsunfäbig" (d. g. u. a. v. u.) ausaemustert worden sind, «reriei, ob sie diese Entscheidmrg im Frieden oder mährend de8 AkttegsZ erhalten.haben, hiermft aufgefordert, sich umgehend. '^^enS b:s zum 8 . März 1917 zur Stammrolle zu melden und zwar: / ») die Ersatz-Reservisten uud die im Frieden gedienter: Mannschaften aus dem ^erfe Gießen Hein: Hauptmeldeamt in „ ^“BgV LaiLEfanstoaße 6, Zimmer Nr. 13, Vj alle übriger: m der Bürgermeisterei des Aufenthaltsorts, die- ienla«: aus Gießen tm alten Rathaus, Marttplatz Nr. 14 Die Meldung hat mündlich unter Vorlage der MlitSr- ds^ere zu erfolgen. Marschunfähige haben die Meldung durch Anl- »ehörige bewirken zu lassen. i Meldung sind verpflichtet sämtliche im Kreise Gießen sich imfhaltcriden Wehrpflichtigen, dre als dauernd untauglich usw. auS- tzeinnstert sind, einerlei von welck>er Erfatzkommifsior: oder von wel- chem BezEommando sie die Entscheidung erhalten haben s, ^ ftine M^depflicht im Zweifel ist, hat sich btzi seinen: zuständigen Bezrrksseldwebel bez-w. bei der Bürgerrneisterei Du erkundigen. nach der Anmeldung fciiteit Wohnsitz wechselt, bat dies uuter. Angabe ferner neuen Adresse derjenigen Stelle anzu- »«gen, be: der er i:ch z/ur Stammrolle gemeldet hat; ebenso bat ^lgm mmU Aufenthaltsort Anmeldung zur Stammrolle zu er- Krirg«g-sch-„ Btftraft. fcfafejpmmiffion des Kreises Gießen. Der Militarvorsttzende: Der Zivilvorsibende- *«««»"■ _ Hcmmerd«. gelr : Nachmusterung der Dienstunbrauchbaren Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Kroßh, du'Senneisterkiktt der Landgemeinden des Kreises W ® iC f Ö6Wb m ""qemein-tt «e. Die Personaiangaben der sich Meldenden wollen Sie in rin, Slltr nach dam Mnster der Landsturn,rolle anfnehmen und istek mt mich rinfeniben. Znb) rlJf ^Entgegennahme der Anmeldungen ist durch Befraaen dev sich Melden^n festziistellm, wegen welcher Fehler die Ausmusterung ^nerzert erfolgte. In Spalte „BemerLmgen" ist diesbezüglicher **? Mlm, m> di- Mlit-rpavieÄ E Vermerk „Nicht nrehr zu kontroMeren" versehen sjnd. lieber die dauernd uirtauglichen Mannschaster^ die währsnß des Krieges eingestellt waren imi> als dauernd untauglich rviedtzr entlass«: worden sind, sind rrähere Angaben Wer die Dienstzseiter^ erforderlich, zum Beispiel: Eingestellt vom . bis ..... beim -- eutlaisen am.wegen (Krankheit, als Ren.tM empscürger usiv.). > . Bonden in Frage Khmm«ü>en müssen diejenigen Personen, die m der Krregsiichnstrie tätig sind, unter Angabe des Arbeitgebers^ § ^vmmrolle besonders kenilllich gemacht werden, ebenso die in öffentlichen Diensten stehenden Beamten, letztere urrter Angabe rhrer AnftellungsVehörde. Sie wollen dastir besorgt sein, daß alle anmeldungspflichtigett Personen:n die Stammrolle ausgenommen werden. - < Feststellung der Zahl der zur Nachmusterung Heranzuziehenden :ft es riotwendig, daß die Stamnirollen bis zu den: oben- aeuannten Zeitpunkt hier eingegang«: sind, ich empfehle daher) das Erforderliche sofort zu veranlassen. G: e ß e n, den 27. Februar 1917. Der Zrvilvorsitzende der Ersatzkommisiion des Kreises Gießen. _ I. B.: Heimmer de. Bekanntmachung über den Absatz von Zubereitungen von Fischen. Bom 15. Februar 1917. Auf Grund des 8 2 der BcLanntmachung über die Beaussichti» Fischversorgung vom 28. November 1916 Meichs-Gesetzbl. S. 1308) wird folgendes bestimmt: ™ J®** Zubereitungen von Fischen (Fischkonserven aller Art, Raucheimaren, Marinaden) herstellt, darf die Zubereitungert nur m:t meiner Genehmigung oder mit Genlchnngung einer von mrr zustäiteig b««ichneten Stelle absetzen. AK Fische im Sin,:e dieser Bestimmung gelten nicht Krebse, Hummern, Krabben und Austern. f 2 - Als zuständige Stellen im Sinne des 8 1 Abs. 1 iverden >ur Hersteller, deren gewerbliche Niederlassung liegt im Gebiete 1. der Provinz Ostpreußen da8 Stellvertretende General--i kommando des I.Anncekorps 2. der Provinz Westpreußen die Fischh5ndeIgesellschaft Wesi- 2 ^ m ^ ^ Preußen G. m. b. H. in Danzig, 3. des Regierungsbezirks KöS- die Fischhandelsgesellschaft m. b. , S m , _ . . ^ Hinterpommern in Mslln, 4. des Regierilngsbez:rks Stet- d:e Stettiner Fischhandcksgesell- K w ^ „ ^.schaft m.b. H. in Stettin, 5. des Regierungsbezirks Stral- d:e KriegsftschgeselWast Neu- suird tzorpommern und Rügen m. b. 6. der Großherzogtümer lenburg-Schwerin und lenburg-StreÄtz 7. der fteien und LübeL 8. der Provinz Schleswig-Holstein, außer in Altona und den Kreisen Pinneberg, ©teuÄoir« 9. der Sta« ___ Kreise Pinneberg, bürg und Stormarn sowie der fteien und Hansestadt Hamburg urrd des Staat- mrd Landkreises Harburg 10. des Regierungsbezirks Stade, des Großherzogtums Oldenburg ohne die Fürstentümer Eutin und Birkenfeld sowie .H. ui Straffund, die > WeckleiiLnDg - Schtverinsche ischhandelsgesellschast m. b. in Wismar, Hansestadt die Lübecker FischhandelLlwsell- sckM m. h. H. in SckkLfsp, die Schleswig-Holstetnische Fisch- ^kchelsgefellschaft m. b. H. in mrd Stormarn Altoüa>und der die Kriegssischindustrie nneberg, Stein- nt. b H. in Altona, Elbe G. die Kriegsftschjndustrie Weser G, m. b. H. in Geeftemülche-Bre- nwrhaven. ohne das Amt Jever 11. des Regierungsbezirks Au- die Fisch- urrd Muschel-Bertnebs- gesellschaft Norden. Östsriesland in die Binn«üändische Kriegs-Fischindustrie G. m. b. H. in Berlin C. 25, rich, deS Amtes Jever und der in Wilhelmshaven bele- genen Betriebe 12. des Deutschen Reiches, soweit nicht die unter 1 bis 11 bezcichnctcn Ge- biete in Frage kommen bezeichnet. § 3. Zuwid^Landlmigm gegeii dir Vorschrift deS A 1 Ms 1 lyevbert mid, § i, 9?r. 1 der Verordnung über die Bc«nfsichtdna der Frschversorguilg vom 28. Novemkr 1916 (Reichs-tzieseM , * u «"«n Jahre und mit Geldstrafe bls U rehntausnid Mark oder nnt einer dieser Strafen bestraft. Rebe,, der Strafe können G-genstündc, aus die sich die stras- bau SaMung ve;,eht, ringezogen werden, olche Unterschied, o« sie dem Täter gehören oder nicht. < , J f • Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Febnrar 191* m füralt. i Berlin, den 15.Februar 1917. Der Reick^kommissar für Fisch verso rgunar - ' ' v o n F l ü g g e. 3 — Betrat Bersorgung mit Gemüse tzr 1917. Dln den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachjkhmd teilen wir Ihnen ein Rundschreiber: des Präsi- »Een des KmegSernährurrgsaintes vom 2. lf. Js. zur «enntnisnahme und Beachtung sowie zur sofortigen ortsüblichen D-Äanntgabe mit. Wir Meisen noch besonders darauf hin, daß der Abschluß der in dem RuTwschreiben erwHitteii Vertrüge von großen: Vorteil für me Erzeuger isü Ihnen ist ein vorteilhafter ?Lösatz der Gemüseernte ^^^.üllen Umständen stn der: höchstzulässigen Preisen gesichert, Jo daß sie auf anderem Wege einen höheren Erlös zu erzielen nicht m der Lage sind. Wir werden baldmöglichst Vordrucke an alle Burgermeisterelen der Landgemeinden, Gutspächter, Lehrer, Vertrauensmänner, landivirtschl. Vereine und Interessenten weiter- geben und an sie das Ersuchen richten, in öffentlichen Versa mm- kungLi: auf größknlvglichstD Aufklärung hiuzuwirke;:. . . .-Uayl der von den Bürgermeistereien der Landgemeinden Und Großverbrauchern, insowett solche den Abschluß von Anbau und »^MngsVerträgen beabirchtigen, zu beantragenden Exemplare der vertrage, ist uns alsbald einzuberichten. Gießen, den 26. Februar 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I.V.: Hechler. Eine Zwangsbewirtschaftung von Gemüse und Obst muß Mch den bisherigen Erfahrungen, soweit möglich, vermieden wer-i den. Me jetzigen (Absichten gehen dahin, daß der Bedarf von! iKonnntmalverbanden und Großverbrauchern durch freiwillige Ver- trage unmittelbar mit den: Erzeuger oder mit Erz-eugerveröändsnj gedeckt wird. Der Plan richtet sich Amrächst auf das Herbst- *££&'*• Regelung ftir das FrüHgemjiise und das Obst wird alsbald Nachfolgen. D« Scheidung in Anbau- und Lieferungsverträge lvilt mir den örtlichen Gewohnheiten gerecht werden. Beide Bertragsartenj wew)en sich unmittelbar an die Erzeuger'. Zrr bevorzugen ist der Anvauverwrag. I,r einzelnen Gegenden wird aber nicht nach Mächen, sondern nach Mengen verkauft. Trotzdin wird der Lieftrungs-, vertrag inmier erst in zweiter Linie zu wählen sein. Die Der mitte- Lundieduhr daftir soll auch etlvas niedriger bemessen werden Als vertragschtteßende Parte: (KäiFer) ist iu den Bertragsent Ä n Ä^ t£ ^ die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Ge- schttMabteilUng, ar^ge führt. Jh>re Verträge sind mit den Vorrechten! ail^aestattet die ans in-emeni auf jedem Vertragsentwurf vorgs- muckten Erlaß vom 9. Iaiinar 1917 hervorgch'en. Die ländlichen und die städtischen Kreis kam m una l v erbä n de, ?ber auch andere Ko mtn'unalv erb än de, sowie tnouftrielle Unternehmungen und sonstige Groß^ Verbraucher lverden hiermit im Einvernchmen mtz der ReichS- Me ftlr ^inüse mib Obst, Ber waltu n g§ a b teilnng und Geschäftsabteiluns, allgemein ermächtigt, für di^ Rerchsftelle als Bevollmächtigte Verträge ®t Schicht dies am zweckmäßigsten iu der ^ d ^ »crtMte® der Meichsstelle fitt Vertrage astfmhren, dessen Ueberschrrft alsdann beisvielsiveise lauten würde) -Llubmivertrag zlmlchen der Reichsstclle für Gemüse niid Obst GesawftsAttilnng in Berlin, vertreten durch die Dtadtgemeinde Giesen, diese lmederum vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Nnd dent GeMüsebauverern rn Agatl^rluirg, Vertreter: durch best Gltt^besider Müller daselbst." Indes soll es arcch zulässig sein, daß die MmwNnalverbandc oder Großverbraucher sich selbst als vertrag- schließeirde Parte: (Käufer) inr Vertrag bezeichnen. IN diesen: Falle wurde aber die Rechtsgültigkeit des Vertrages ausdrücklich von der Genehmigung der Reichsstelle abhängig zu machen sein, etwa durch den folgenden Zu sah am Schlüsse des Vertrag sentwu rfes unmittelbar vor den Unterschriften: „Dieser Vertrag erhält Rechtsgliltiqkcit erst mit der Genehmigung durch die Reichsstelle für Gemüse urü> OW, ^cwaltuugsabteiluug, iu Berlin, ni-elche von der Stadt- gemeinde Gießen umerhalb fünf Dagen An beantragen. ist." Ich vcriveise hierbei auf die Anmerkung auf der ersten Seite des Vertragsentwurfes. Die Verträge sichern dem Erzeuger von vornherein einen bestimmten Preis zu. dieser Preis i,t nicht nur eine durchaus ange- mencne Vergütung, sondern überdies auch ein Mindestpreis und bleibt bestehen, wem: der gesetzliche Höchstpreis niedriger, und steigt sogar, iveim der gesetzliche Höck) ft preis höher festgesetzt werden sollte. Diese sonst nicht nroglichen Vorteile ioerden für den Erzeuger- einen schÄn/" hl[bni ' Verträge der hier fraglichen ,*t abzu- Reichssttlle wird auch selbstÄrdig durch eigene Kom- MiN.ouare Vertrage abschlretzen. Die Mckfte nud -slickftcn ans diesen ^ gebotene «Ausgleich zu ermiöglichen, ^ Blginig der Erzeuguiigsgebiete an solche Kommu- nalverbande Und Grotzverbrancher abgetreten , verden, die nicht in «n ^lgc waren, sich ftlbst einzudccken. Die von Kommunalverbanden und Großverbrauchern in Vertretung Gene bmignngberReichsstc liege tätigten ^ v srnndi ätzlich, soweit tr&nb timlsch, beit Vertragschließenden Orr uneingeschränkten DurckMhruftg \fa ihre eigenen Irlteresjen überlassen bleiben. Eine Ausnahme hiervon käme nur danii in Frage, wenn es der Reichsstelle nicht möglich sein sollte, durch Abtretung der Rechte lind Pflichten aus den von ihr unmittelbar geschlosseli-en Verträgen Notständen in dem wünschenswerten Unchange entgegen wirken zu können. Beabsichtigt ein Kommunalverband oder ein Großverbraucher, euien ^Kommissionär zwecks Abschließung oder- Vorbereitung von Verträgen in Erzeugergebiete zu senden, so ist dies vorher der Reich-sstelle für Gemüse und Obst, Bertvattungsabteilung, mitM- Meu- Denn jeder Kommissionär bedarf vor Aufnahme sekE Tätigkeit einer schriftlichen ZulafsunUsgenehniiguug durch .die Reichsftelle für Gemiise m:d Obst, VerwalLuugsabteituug, roelche im Falle der Zulassung einen entsprechenden Ausweis ailsstellt. Ten Kommissionären wird zugleich eine Geschäfts an Weisung für ihre Tätigkeit zugehen. ,, Die amtlichen Ausweise für die Kom missLo- nare sind von den Kom munalv er bänden od^r Großverbrauchern zu beantragen. Die Großverbraucher haben hierbei die Anzahl der zu ver^. sorgenden Personen anzuzeigen und zugleich eine amtliche Aeußerung des Ko mm uva l vvr- bandes über die Zweckmäßigkeit der Selbstversorgung beizufügen. Die sämtlichen Verträge, gleichgültig, ob sie fefc die stelle für Ge:nüse nnd Obstz Gsschaitsabtellmrss. oder verbände oder für G»oßvervraucher abgsfchlofseii sind, m alsbald nach Abschluß der Reichsstelle für Gemüse und Obst, , sck>aftsabt6iluna, wenigstens in einer SLiSfertigimg Wigesch werden. Eine Ausfertigmrg verbleibt in btn Händen des Einrichtung der Schiedsgerichte wir- von der Reichssj für Gemüse und Obst, Berwaltuugsabtellung, später verast werden. In dem SlbschLuß von Verträgen über KohlrWen erftMtt Vorftcht geboten, da im Falle einer guten ®art*jf«teaüe fit bfi menschliche Ernährung Kohlrüben m:r in beschrcruÄem Umfange tv Betracht kommen werden. Des werteren ist daraus *it achten, bcS wlche Verträge nicht mit Anbauern abgeschlossen w^dsi, die Int laufenden Jahre weniger Zuckerrüben wibgusn wo«vl afb pe verhältnismäßig nicht niedrigen Mylrübenpreisö sind Haupt wur rm Hinblick , darauf festgelegt Mörder, um den AnüLr rwn Kohlrüben für Speisezwecke, mithin in besorwerS guter Qualität, m der Nähe vos: Städten tzu fördern. Berlin kV S, den 3. Februar W17. Der Präsident des KrüegsernLhruiigsatnks. _ von Bat»cfi. _ BekanntmKchung ^ . ^L^ÄlsenfrülAe vom 32. Februar 1917, In S 1 Abs. 2 unserer Bekanntmachung üb« HMsnfrüWe 1917 (Reg.-Bl. 0. 15) echält der zweite iS folgende Fassung!: t ,%ec Nachweis gilt als erbracht, w«:n es sich um Mermen ,von nicht m«Hr aK 250 Granmr handck." Darmstadt den 22. U>rr:ar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ d. Homber g k. Bekanntmachung betreffend die Preise für Schlachtschweine. ^ Vom 20. Fckbruar 1917. Auf Grund der BekainiLmachung des Reichskanzlers WM 14 Februar 1916, zur Regelung t^r Preist- für, SchlLchtschwrin» und -Lchwernefteftch (Reichs-Gesetzbl. S. 9v) bestimnlen wir auf Anordnung des KriegSeniährungZautteS daß Nachstehende: 5 ür alle an die BiehhandelSverbände und deren Brailftcaatzt abgeliefcrken Lchlachtschweine von über 100 Pfurch, auch wenn ^ ein Zwickst von 180 Pfmid nicht erreick^n, darf gaiiz allgeinän o-er für Lchlackstschweine ftn Gewicht von 180—200 Pfund (90 M 100 Kllogranim) festgesetzte Höchstpreis (10S Mark für 50 Kilo» grainm) gezahlt werden. Diese Bekamittnachung tritt sofort in Kraft. ' ' Darmftadt, den 20. Februar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k. ' VTn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Büraer- merstereien der Landgemeinden des Ki'eises. Vorstehende Bekawrtmachimg ist ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 24. Febnrar 1917. Großherzogliches Kreisamr Gießen, vr. Nsing er. Bekanntmachung. e t r.: 18. Abgabe von Süßstoff (Saccharins ^n der Zell vorn 1.—3l.Jffliär> 191 < wird gegen den Liefern ngsabschnitt 6 dar ÄMosfke Betriebe werden, derenAuirechterhalturrg im Interesse des Heeres und der Mariue oder rm allgemeinen kriegswirtschaftlichen Interesse erforderlich t\t Aermeren Bewerbern muß, unter übrigens gleichen Umstünden, vor vermögenderen der Vorzug gegeben werden. Gießen, den 1. März 1917. Großherzoglicbes Kreisamt Gießen. __ I. V.: L e n a e r m a n n. Betr : Schlußprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts im Frühjahr 1917. An die Sckulvorstände des Kreises. Tie 1. diesjährige Schlußprüfung für Aspiranten imb Aspirantinnen des Schulamts beginnt anr 30. April tf. Js., vor- niittags 8 Uhr, zu Tarmstadt. Meldungen zu dieser Prüfung sind mit 1,50 Mark Stempel versehen bis spätestens 15. März lf. Js. bei uns einzureichetr. Diejenigen Prüflinge, detren keine besondere Nachricht zugeht, haben sich am 30. April zur Prüffmg einzuftnden. Sie wollen den in Betracht kommenden SchulVerwaltern Und Schulverwalterinnen von Vorstehendem Kenntnis geben. Gießen, den 23. Februar 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. __ I. V.: Langer mann. Betr.: Treibriemen in stillgelegten Betrieben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. An Erledigung des .Ausschreibens vom 16. Februar 1917 (Kreisblatt Nr. 33) wird mit kürzester Frist erinnert. Gießen, den 27. Februar 1917. Großherzogliches Kreisantt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Langermann. B e k r.: Zirckerverbrauchsregelung. An die Großh. Bürgermeistereten der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des 3 2 M. 2 der Bekanntmachung vom 1. Te- Unber 1916 (Kreisblatt Nr. L56) wird bckanntgegeben, daß die Marken 8 und 9 der Zuckerkarten vom 1. biS 31. Mürz 1917 Gültigkeit haben. Noch Ablauf dieser Zeit verlieren die Margen ihre Giftigkeit. Wir baaustragen Sie, dietzWersÄgungortSMich bekannt yu machen. Gießen, d«r 26. Februar 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. Bekanntmachung. B«kr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. r Wir bringen zur attgem einen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweifung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. ds. Mts. als verseucht zu gelten haben die^ Bezirke: Königsberg, Gumbinnen Allenstein, Marren,- Werder, Ltadkkr. Berlin, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, PvM Bromberg, Breslau, Liegnitz. Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Schleswig, Hanrrover, Hildesheitn, Lüneburg, Stade, Aurichtz Münster, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Coblenz, Tüsseldorf, Cöln, Trver, Aachen, Lrgmaringcn, Oberbapern, Niederbayern. Ober- Pfalz, Mittel franken, Unterfranken, Schwaben, Chemnitz, Tresderr, Leipz:g, Zwickau, Neckarkreis, Schwar^valdkreis, I-agstkreis, Donau- tF 01 }' orerburg, Mamcheinr, Nheinhessetr, Mecklenburg-Schwerin, Lachse,r-Wermar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschoeig, Gotttt, Anhalt, Bremen, Hamburg, Unterelsaß, Oberei saß, Lothringen. Gießen, den 24. Febrrmr 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: H emmerde. Verordnung über die Regelung des Zwischenverdienstes beim Zuchtviehhandel. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung wird für die Provinz Oberhessen folgendes bestimmt: Beim Handel mit Nutzvieh darf der Zwischeuverdienst des Viehhandels nicht mehr als 5 Prozent, beirn Verkauf paariger Ochsdn nicht mehr als 3 Prozent betragen. Bei länger als 8 tägiger Haltung von Vieh ohtre Nutzen im Stalle des Händlers darf p r o T a g und S t ü ck 1 Mk. Futtergeltz in Anrechnung gebracht werden. Zuschläge zu diesen Zwischenverdienstsätzen beim Kails auZ zweiter Hand sind ausgeschlossen. Geht ein Tier durch mehr als eine Hand, so haben sich die verschiedenen Händler in den obigen Berdijenftsatz zu teilen; Gießen, den 16. Februar 1917. Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen zu Gießen. _ I. B.: Kleberger. _ Dienstnachrichten -es Grotzh. Kreisamts Gietzen. Ter Vertrieb der Lose 1. Klasse der 10. Pveußisch-Süddeutsckiicn (836. Königlich Preußischen) Klassen Lotterie beginnt am 5. Juni 1917 und die Ziehung der 1. Klasse dieser Lotterie findet am 10. nn-b 11. Juli ds. Js. statt. Bekanntmachung. Ter TienstmMm Konrad Sperling ist verstorbetr. Airsprüche an die lstnterlegte Tienstkaution sind bei Meidung der Nrchtberückstchtigung binnen 8 Tagen bei uns vorzubringen. Gießen, den 24. Februar 1917. Gvoßherzogliches Polizei amt Gießen. Hemmerde. Meteorologische Verachtungen der Station Sieben. März 1917 u i e s gaf S aJ § » w i tri 1 J» a 5* 3 CO o £ »05 "fi S 1 ca s ü d C jQ .2 S •s ■a 1 Ä « M ai C w « 52— a liil A«1t«r 1. 2" 8,2 5,3 92 10 Bed. Himmel 1. 9" I — 8,1 5,1 89 — — 10 Regen 2. 7" 1.2 47 95 10 Schnee Höchste Temperatur am 28. Febr. bi, 1. März 1917 -- + 4 , 6 * a Niedrigste . * 28. „ „ 1. , 1917 1,4'0. Niederschlag: 2,3 mm. Zwillingsrunddruck der Brtthl'schen Unw.-Buch- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen.