Meisblatt iw -en Ureis Gietzen. Nr. S; LS. Februar 1917 Bekanntmachung über die Einfuhr von Schale und KrufKintieven sowie Zubereitungen von diesen Tieren. Vom 14. Februar 1917. Ms Grund der 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über KriegsmaHnaVmen zur Sicherung der Dolrsernähr:mg vom 82. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt: 8 1. Wer aus dem Ausland Schal- mrd Krustentieve sowie Zubereitungen von diesen ^Tieren einfühvt, ist verpflichtet, vom Eingang in das Inland unverzüglich dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen befindlichen Bevollmächtigten der Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Sorten Monge, der Verpackungsart -und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige M machen. Falls kein Bevollmächtigter an der Grenz- stanon oder dem Eingampshasen bestellt ist, ist die Anzeige telegraphisch an die Zentral-Erukaufsgesellschaft m Berlin zu nchten. Ms Einfühnmder im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Umgang der Ware im Inland zur Verfügung über fie für eigene l^er frenche Rechmrng berechtigt ist. Befürdet sich der Versügungsberech- tigte nicht ini Inland, so tritt an seine Stelle der (Lnpfanger^ ü 2 Waren der rm 8 1 genannten Art, die nach dem Inrvast- treten dieser Vorschriften Ms dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentval-ELnkaufsgesellschuft oder nrtt deren Genehmigung in den Verkehr «bracht wett>m. Dif Verlmmen sind solche .Waren an eine hon der Zentval-Emkaufsgesellschaft bestimmte Stelle m liefern. . § 8. Wer Waren der im 8 1 genannten Art m das Reichsgebiet einsührt, Hai sie bis zur Abnahme mfr der Sor^alt tweß ordentlichen Kaufmairus ffu behandeln, m handelsüblicher Weife zu versichern und aus Abruf zu verladen. ^ , § 4. Die Zentral-Einkufsgefellschaft oder rhc Btt>ollmack^ ttgter hat unverzüglich nach Empfang der Wyerae zu^erflären, ob Und rote über die Ware verfügt Werder: soll. Die Zentral-Ern- raufsgesellschast oder ihr Bevollmächtigter kann Liber Waren der im 8 1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werten, auch dam: verfügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht ejpolgt ist. Zur Arfügung genügt eine Erklärung gegmüber dem Fracht- K vder der Hafen- und Kaivenvalttmg mit der Eingabe, ivoym are gesmidt werden soll. „ „ „ _ r . ; Falls die Zenlml-Einkaufsaesellschaft oder ihr Bevollmäästig- ter me Lieferung an die Gesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Ware:: auf die Gesellschaft mtt dem Zettpmikt über, m dein die Erklärung dem Verpflichteten »der demi Gewahrsamsinhaber -ugeht. Ties gilt auch dann, wenn die Gesellschast verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. , . ß b. Die Zentval-Einkaufsgesellschaft setzt im tz-alle | 4 Abs. 8 den Uebernahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimnnmgsorte der Waren fest ' Tie Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung an: Bestimmungsorte, spätestens acht Tage danach. , _ ^ Die Festsetzung des liebernahmepreises durch d:e Zenttal-Gin- kaufsgescllschaft ist endgültig. 4 , § 6. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anweisung der vorstehe:rden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verivaltungsbehörde des von der Zentw!- Einkaufsgesellschaft oder ihrem BevollmäAigt«: festgesetzten Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. , „ r c .. § 7 Die Landeszentralbehürden löiuien bestimmen, datz die Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. ^^ Die Landeszeittralbehörden können dre Einfuhr noch weiter beschränken. . ^ ( _ r .. § 6. Die Durchfuhr der nt: § 1 genannten Waren über d,e Grenze:: des Deutschen Reiches ist verboten. , , 8 9 Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen, die tm Grenz verkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landes^:ttralbehörden kömlen über diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffeil, sie insbesondere iioch weiter beschränken oder verbieten. ... „ Weitere Ausnahnwn von den Vorschriften dreier Berordnuiig kann der Reichskanzler bestimme::. 8 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltunasbehöche im Sinne dieser Verordnung anzuseben ist. 8 11. Mit Gefängnis bis zu einem. Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe:: wird be- ^ 'wer die im 8 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich Unrichtige oder unvollständige An gäbe:: mackst; 2. wer entgegen der Vorsck-rift im 8 2 Satz 1 Waren der im 8 1 genmrnten Art in den Verkehr bringt. Neben der Strafe können die Gegenstände, aus Ae fick> me strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 12. Die Bestimmungen treten am 15. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 14. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Bekanntmachung über die Einfuhr von Schal- und Kruftenrieren, sowie Zubereitungen von diesen Tieren. Vom 20. Februar 1917. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 10 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 14. Februar 1917 über die Einfuhr von Schal- uiid Krustentieren, sowie Zubereitungen von dieses: Tieren (Reichs-Gesetzblatt S. 129 ff.) ist der Provinzialaiisschuß derjenigen Provinz, in welcher der rrach ß 6 der erwähnten Bekanntmachung festgesetzte Bestimmungsort liegt. Darmstadt, den 20. Februar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r gif.__ Bekanntmachung Über die iBerweridung vonj Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. Vom 6. Februar 1917. Aus Grund des 8 6 der Verordnung über die Bereitung von Backware von: 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) und der Verordnung zur Aenderung dieser Verordirung über die Bereitung von Backware vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit 8 1 der Beka-rmtmachung über die Errickstung eines Kriegsernährmrgsauttes vom 22. Mar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wir bestimint: ß 1. Zur Bereitung von Roggenbrot könne:: stritt Kartoffeln Rüben, mit Sliusuahmv von Zuckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gewichtsteile Trockenrüben hun^ dert Gewichtsteilen Kartoffel flocken und hundert Gewichtsteile frischer Rüben fünfzig Oewichtsteile-n gequetschter oder geriebenes Kartoffeln. ^ t __ _ M . § 2. Diese Bestimmung tritt :nü dem Tage der Berkundung in Ki'aft. Berlin , den 6. Februar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von B atocki. _ XVIII. Armeekorps. Stellv^tretendes Generalkommando. Abt. III b. Tgb.-Nr. 2417/680. Fra n kf u r t a. M., den 10. Februar 1917. B e t r.: Verkauf von Ferngläsern und Objektiven fitt Photographie und Projektion. Verordnung. Paragraph 8 der Beiordnung betr. das Verbiot des Verkaufs von Ferngläsern und Objektiven silr Photographie und Projektion.' vom 6. Oktober 1916 — III d 19 525/5982 — wird dahin abge- ändert: „Wer den Vorschriften der §§1,2 und 5 zuividerha:idelt, oder zu einer Uebertretung der §8 1, 2 und 5 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Sttafe verwirkt ist, :nit Gefängnis bis AU einem Jahre besttaft. Sind mildenlde Umstände vorhanden, so kam: aiif Hast oder ans Geldstrafe bis zu l500 Mark erkannt werden." Der stellvertretende Konnnandierelst^e General: Riedel, Generalleutnant. Url»hs«ckizt zur KrWMelmz Neue Auflage 100 Stück Mt. 3.75, 50 Stück Mt. 2.—, 25 Stück Mt. 1.10, im Eiuzelverkanf das Stück 5 Pfg. Zu beziehen durch die Brühlschelluiversitäts-TruFereiGietzen Schulstraße 7. Zwillingsrunddruck der B v ü h l'scheu U,uv. Buch- und Steindruckerei. R. Lang e, Gießen.