KretsbSött für den Kreis Siegen. Nr. 34 24. Februar 1917 Bei v, : Ausstellung der Urlisten zur BevnsuM von Schöffen Und Geschworenen. Dln den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie für Aufstellung der Urlisten zur Berufung der Schöffen Und Geschworenen nötigen Vordrucke werden den Gemeindebehörden künftig durch die Großh. Amtsgerichte vermittelt. Sie wollen sich im Bedarfsfall an das zuständige Anctsgericht wenden. Gießen, den 16. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Vr. Us-gnger. Bekanntmachung. Bet r. : Ten Verkehr mit Hülsenfrüchten. Ucker bahnen aller Art (Pferdebohnen, Saubohnen, .Feldbohnen) und Peluschken sind beschlagnahmt (Verordnung über Hülsenfrüchte vom 14. Tezember 1916). Anz-uzeigen sind die Mengen, die fidj' seit dem 20. Dezember 1916 nn Gewahrsam des Anzeigepflichtigen oder unterwegs be- sindeu. Ter Ankauf von Tlckerbohnen und Peluschken ist der Bezugs- Vereinigung der deutschen Landwirte übertragen. Die sind an die .Aufkäufer dieser Körperschaft, nämlich an die Zentralgenossenschaft der Hessischen Landwirtschaftlichen Konsumvereine in Tarinstadt schnellstens abzuliefern. Zeder anderweite Absatz ist verboten und nach 8 14 der erwähnten Verordmmg mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, oder mit (Mbfftofe bis zu füufzehntausend Mark bedroht. In gleicher Weise find die Unterlassung der Anzeige und Un-, richtige Angaben strafbar. Tie Acker bahnen und Peluschken werden von der Heeresverwaltung benötigt, und es ist Pflicht jedes Besitzers, mindestens die abli-eserungspnichtigen Meng«: in vollem Umfange abzugeben.. Tie Bürgermeistereien werden beauftragt, vor ft ehe n des in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und die Aufkäufer, die sich als solche aus- weisen können, nach Kräften zu unterstützen, Gießen, den 22. Februar 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Vr. U s i n g e r. Be Ir.: Tie Abgabe von Speck und Schmalz aus Haus- schlachtungen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Während xn den meisten Gemeinden die Hausschlachtenden die vaterländische und gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Speck und Schmalz für die Munitionsarbeiter gemäß der Verordnung vom 14. Tezember 1916 (Kreisblatt.Nr. 2) erfüllen, suchen sich in einigen Gemeinden die Abgabepflichtigen durch Ausreden ünd Weigerung ihrer Verpflichtung zu entziehen. Besonders geschieht dies rn den Gemeinden Lollar, Ruttershausen, Staufenberg und Rödgen. Wir müssen fragliche Verordnung durchführen und jede Zuwiderhandlung' zur Anzeige bringen, wobei die Stvafsumme selbstverständlich beu Wert der hinterzogenen Abgabe erheblich übersteigen wird. Sie wollen deshalb nochmals ortsüblich auf fragliche Verpflichtung aufmerksam machen mit dem Anfügen, daß die Sammler anzuiveisen sind, wenn kein geräucherter oder durchsalzener und an der Luft getrockneter Speck vorhanden ist, auch Dauerware in entsprechender M enge abzunehmen. Gießen, den 2.2 Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U f i n fl e r. Betr.: Versorgung der Industrie und Landwirtschaft mit Treibriemen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das nachstehende Schreiben des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern') vom 8. ds. Mts. IV A 2098 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bedeutung der Interessenten mit. Gießen, den 22. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Lang er mann. Ter Atangel an Rohstoffen für die Herstellung von Treib- rieinen und die grundlegende Wichtigkeit einer ausreichenden Versorgung der Industrie und Landwirtschaft mit diesen unentbehrlichen Antriebsmitteln haben dazu geführt, die Herstellung und den Verbrauch von Treibriemen unter amtliche Ueberwachung zu stellen. Zn diesem Zwecke ist die mir unterstehende Riemen-Freigabestelle in Berlin W. 9, Budapesterstraße 10, von Mitte Februar ab: Berlin W. 35, Potsdamerstraße 122 a/b, geschaffen worden. Ihre Tätigkeit erstreckt sich ans Treibriemen jeder Art, ferner auf Förderbänder, Elevatorgurte, Transmissionsseile, Rund- und Kordelriemen, gleichgültig aus welchen Stoffen sie hergestellt sind, weiterhin aus die sonstigen sogenannten .technischen Lederartikel, wie Ventilklappen, Pumpenmanschetten usw. Behufs Regelung der Herstellung von Treibriemen usw. verteilt sie die von der Heeresverwaltung zu diesem Zwecke freigegcbeneu Rohstoffe, ivie Leder, Tierhaare, Baumwolle, Jute, Flachs und sonstige Pflanzenfasern auf die in Betracht kommenden Fabriken tmb übertvacht die Durchführung der Verteilung. Tie Regelung des Verbrauchs an Treibriemen usw. erfolgt in der Weise, daß der Verbraucher (nicht der Händler) einen Antrag auf Genehmigimg der Anschaffung und Verwendung zu stellen hat. Nach Prüfung des Antrags erfolgt im Faste der Stattgabe die Ausstellung eines Be zu g s s ch e i n 9 ,• welcher den Verbraucher berechttgt, einen entsprechenden Treibrinnen zu beziehen und in Gebrauch zu nehmen. Tie notwendige Ueberwachung des Verbrauchs setzt voraus, daß die Verbraucher bet Riemen-Freigabestelle die erforderlichen Unterlagen zugänglich machen. Wie die Erfahrung gelehrt hat, sind letztere häufig unzuverlässig, so dciß eine amtliche Bescheinigung über die Dringlichkeit und den Umfang des Antrags nicht entbehrt werden kann. Tie Riemen-Freigabestelle hat «men Bescheinigungs vermerk in den zu benutzenden Antragsformularen vorgesehen, dessen rkus- füllung für aste Anträge zur Bedingung gemacht werten muß., Aus Anlaß eines besonderen Falles, in welchem die Ausstellung einer solchen Bescheinigung abgelehnt worden ist, beehre ich rmch um gefällige Anweisung ter Geiverbeinspektionen, der Handwerk»- kammern, der militärischen Beschaffung-stellar und sonstig er geeigneter Stesteu, im >vetteren auch der Polizei- und Ortsbehördeu zur Vornahme der Prüfung derarttger Anträge und Abgabe der Bescheinigungen -U ersuchen. _ Bekanntmachung über die Errichtung ständiger Urbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes. Vom 14. Februar 1917. Geniäß 8 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst iwm 5. Dezember 1916 (RG Bl. S 1332) wird UkmW Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten (Angestellteirausschüsse) in den fttr den vaterländischen 'Hilfsdienst tätigen Betrieben, für dw Titel VII d«r Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder in denen mehr als 50 nach dem Mrsiä^riing^- gesetze für Angestellte ver sichern ug s psl ichti g e Angestellte besä-aftrgt werden, folgendes bestimmt: 8 1 Tie Ausschüsse sind voni Betriebsrmternehrner entweder für den gesamten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls Müssen aste Arbeiter oder Angestellten des Betriebes durch einen Ausschuß vertreten sem. 8 2 Tie Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 250 Angestellten auS mindestens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbetter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglicker. der AuslässeJum mindestens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder: Angeitell- ten müssen die Ausschüsse aus Mindestens 10 Mitgliedern focftcTvcit Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl ter Mitglieder zu wählen. 8 3 Tie Wahl erfolgt nach der Nachstehenden Wahlordnung. Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter oder versichermlgspslichtigeu Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. § 4. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftigung im Betrieb oder in ter Betriebsabteilung aiis, so verliert es dadurch auch die Mitgliedschaft im Auslchuß. An die Stelle der aus geschiedenen und ter zeitweilig verhinderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieter nach Maßgabe von Ziffer 35 der Wahlordnung. _ r . v Sobald die Gesamtzalst der heranziehbaren Ausschußmitgliiter und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige ZaU der Ausschuß^ Mitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses zu schreiten. 8 5. Ter Betricbsunternehmer .oder ter von ihm bestellte Vertreter beruft den Ausschuß und leitet sein« Verhandlungen Er kann sich an den Erörterungen beteiligen: an teu Mstuw, mungen nimmt er nicht teil. 8 6. Zur Gülttgkcit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Laduna aller Mitglieder und nöttgenfalls der crforterlicten Stell- Vertreter unter Mitteilung der Be m tuugsgegei»stünde, sowie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der vorschriftsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Tie Beschlüsse Mrden durch Stimmen^ Mehrheit der Ersclüenmen gefaßt.. K 7. Ueber jede Beratung des .Ausschusses ist eine Niederschrift anfzunehmen. die von dem Berhandlungsleiter und mindestens einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist. § 8. soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit des dort bezeichneten Ausschusses begründet oder sonstwie die Zuständigkeit anderstvv (*.. B. Wahlordnung) geregelt ist, entscheidet in Streitfällen iiber die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit oder Geschäftsführung der Llusschüsse die Gemeindebehörde oder in den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstellten Betrieben die Gvoßh. Bergmeisterei und auf Beschwerde endgültig das Großherzogliche Kreisamt oder die Großh. Obere Bergbehörde. § 9. Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 ans Grund des 8 134 h der Gewerbeordnung bestanden, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzung st vahlen nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen. Tarmstadt, den 14. Februar 1917. i Großherzogliches Ministerium des Innern, v v. Homberg k. Wahlordnung für die Wahl der Arbeiterausschüsse und Airgestelltenausschüss« nach Z 11 des Gesetze- über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. -Dezember 1916 tR.G.Bl. s. 1333). I. Allgemeine B e st i m m u n g e n. 1. Tie Zahl der zu toählenden .Ansschußmitqlieder bestimmt sich nach 8 2 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums deS Innern vom 14. Februar 1917 über die Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten nach 5 11 des HilfÄnenstgesetzeS. Für oic Ansschnßmitglieder werden Ersatzmänner in dob- pelter Zahl gemäht. 2. Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder vev- sicherungspflichtiaen Digestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied des Geschlechts, /oweil sie die deutsche Reichsangehöriakeit besitzen. Jeder Wähler hat eine Stimine. 3. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. II. Leitung der Wahl. Friftberechnuna. 4. Tie Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsl-e werden für Betriebe oder Betriebsabteilungen je besonders in getrennter Wahl gewählt. Ter BetriebsunterNebmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person leitet die Wahl (Wahlleiter). Sonn- und Feiertage verlängern den Ablauf vjpr Fristen dieser Wahlordnung nicht. III. Vorbereitung der Wahl. 5. Tie Wählerlisten werden von dem Wahlleiter ausgestellt. In der Wählerliste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Wahlberechtigten aufzuführen. 6. Ter Wahlleiter Hai spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag Ort, Tag, Beginn und Ende der Wahl bekannt zu geben. Tie Bekanntgabe erfolgt durch Anschlag an den auch für andere Bekanntmachungen in den Fabrikcäumen bestimmten Stellen. 7. Ter Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde der Wahl a^uändern. Die Aenderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage twr dem Wahltag durch Anschlag mittznteüen. 8. In der Bekanntmachung ist die Zahl der zu tvählenden Vertreter imd der erforderlichen Ersatzmänner zu verbfkentlicheni und zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis darauf aufzufordern, daß nur solche WahlVorschläge berücksichtig werden, die spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht werden, imd daß die Stimmabgabe an diese Wahllisten gebunden ist. Auch ist anzugcben, wo die Wahllisten nach ihrer Zulassung von den Wählern eingesehen werden körmen. In der Bekanntmachung ist ferner anzu geben, wo die Wähler- lft'te eingesehen werden karm, und daß etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste bei Vermeidung deS Ausschlusses spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag unter Beifügung von Beweismitteln bei dem Wahlleiter einznlegen sind. Fermer ist darauf hinzuweisen, .daß der Wahlausschuß .befugt ist, die Wahl- und Stimmbevechttgung jedes Wählers bet der Wahlhandlung zu prüfen, und daß eS sich daher empfiehlt, einen Ausweis hierüber zur Wahlhandluna mitzubringen. Ein Muster für daS Wahlausschreiben ist in der Anlage ab- gedruckt. 9. Ueber Einsprüche die von dem Wahlleiter sofort der Go- nreindebehötde vorzuleben sind, ist von der Gemeiirdebehörde binnen drer Taaen zu entscheiden. Wird ein Einspruch für begründet er- achitet, so ist die Wählerliste entsprechend zu berichtigen. Tie Entscheidung ist dem Beschloerde sichrer vor dem Wahltag mitzuteilen: sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden. 10. Tie Vorschlagslisten sind bei dem Wahlleiter eillMreichen. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. UntN.zeichnet der Wähler mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name mit auf der zuerst einpi gereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Liften gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht so gilt die Unterschrift auf derjenigen Vorschlagsliste, welche der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens 2 Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, w entscheidet das Los. Jede Vorschlagsliste muß dreimal so viel Bewerber benennen, als Vertreter zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer aufzuführen, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ansdrückt, und nach Familien- imd Vor-(Ruf-)Name, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Mit den Wahlvorschlägen ist von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegcn, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. In jeder Vorschlagsliste ist ferner ein Vertreter der Vorschlags-' liste und ein Stellvertreter für ilm aus der Mitte der Uuterzeichner zu bezeichnen. Ist dies unterblieben, so gilt oer erste Unterzeichier als Vertreter, der zweite als Stellvertreter. Der Wahlvorschlags- vertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlleiter die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben. Eine Verbindung der Vorschlagslisten ist unzulässig. 11. Ter Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Ein- gangs und fortlaufnrd nach der Reihenfolge des Eingangs (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 12. Tie zugelassenen Vorschlagslisten sind in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten auszulegen. Ter Name des ersten Unterzeichners ist ersichtlich zu uiachen. 13. Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebcnen Weise bezeichnet, so ist der Wahl Vorschlags Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt er der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers in dein Vorschlag gestrichen. Wird eine Erllärung über Annahnie der Wahl trotz Erinnerung seitens des Wahlleiters nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so wird der Name des betreffen- den Bewerbers ebenfalls gestrichen. 14. Tie Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet ein- oereichl werden oder wenn sie nicht mit den erforderlichen Unterschriften versehen oder wenn die Bewerber nicht in erkennbarer! Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, daß die Mängel rechtzeitig beseitigt werden. 15. Wird bis zu dem in Nr. 8 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so gelten die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge deS Vorschlags als gewählt. Sind keine ober keine gültigen Vorschlagslisten eingereicht, so findet Mehrheitslvahl statt, bei der die einfache Stimmend mehrheil der erschienenen Wahlberechttgten, im Falle der Stimmengleichheit daS Los entscheidet. IV. Wahl. 16. Zum Wahtvaum haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. Tie Wahlhandlung leitet ein Wahlausschuß. Er besteht ans dem Betriebsunternehnier oder seinem Bevollmächtigten als Vorsitzenden (Wahlleiter) — Ziffer 4 Abs. 2 — und aus 2 Wahlberechtigten als Beisitzern. Tie Beisitzer werden von dein Wahlleitep ernannt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestimmen, der bei der Verhinderung des Beisitzers emznlretcn hat. Sind Ver- tvcnrensm ärmer der Arbeiter (Angestellten) bereits vorhanden, so sind die Beisitzer aus deren Mitte zu ernennen. 17. Ueber die Wahlhandlung ist von dem Wahlausschuß unter Zuziehung eines Schriftführers, der nicht wahlberechtigt zu sein braucht, eine NiHerschrift zu fertigen, in der die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, Tag, Beginn. Ende und Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen und die vom Wahlausschuß gefaßten Beschlüsse, sowie alle sonstigen! Vorfälle enthalten sein müssen, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern deS Wahlausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 18. Das Wahlrecht wird in Person und durch Mgabe eiueS Stimmzettels ausgeübt. Tie Wähler haben sich auf Verlanget des Wahlletters über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. 19. Tie Sttmmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraunrs handschriftlich oder durch Vervielfältigung horzu stellen.- 20. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Ms verändert gelten auch solcl^e Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vvrgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Sttmmzettel die Bezeichnung der Liste enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Sttmmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 21. Tie zur Auslibung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in der Wählerliste (Ziff. 5) zu vermerken. Ist der Name des Wähler- nicht in der Wählerliste enthalten, so wird er zur Wahl nur zugelassen, werm er in einer sämtliche Mitglieder des Wahlausschusses überzeugenden Weise seine Wahlberechttgnng Nachweisen kann. Zur Aufnahme der Sttmmzettel ist eine Wahlurne aufzu- stellen, m welche die Wahlberechttgten ihre Sttmmzettel, die sie an 3 einem abgesonderten Tisch des Wahlraumes unbeobachtet in einen! verschlossenen Umschlag gesteckt haben, durch die Hand des dazu bestimmten Beisitzers des Wahlausschusses htneinlegen lassen. ^ Wähler, die durch körperliche Gebrochen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen lind dein Vorsitzenden deS Wahlausschusses zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 22 . Der Wahlleiter verkündet den Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zn- zulassen, die bereits im Wahlrau in anwesend sind. Sodann wird die Wahl geschlossen. .. 23. Hierauf sind die Stimmzettel in der Urne buvdyeuTaubei: zu schütteln und vom Wahlausschüsse nach der Wählerliste die Zahl der Wähler, die abgestimmt haben, sowie die Zahl der iit der Urne befittdlicknm Wahlumschläge festzustellen. Hierauf werden die Wahl Umschläge in einem versiegelten Pakete mit der Wählerliste und der Niederschrift über die Wahlhandlung dem Wahlleiter übermittelt. V. F e st st e l l n n g des Wahlergebnisses. 24. Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuß spätestens bis zum Ablauf von 5 Tagen nach dein Wahltag ermittelt. 25. Ter Wahlausschuß öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heran'. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. Stimmzettel, die den Vorschriften der Ziffer 19 N und der Ziffer 20 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrsclieinlich macht, -Mud ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stim'mzettel, so werden sie, 'lvenu sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 26. Tie den einzelnen Vorschlagslisten zuaefallenen Stimmeuzahlen (Ziffer 25) werden der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. bis zur Höchstzahl der zu Wählenden geteilt: unter den so gefundenen Zahlen werden so viel Höchstzahleu ausgesonderck und der Größe nach geordnet, als Mitglieder zu wählen find. Jede Vorschlagsliste erhält so viel Mitgliedevstellen zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher dieser Vorschlagslisten die nächste Stelle znkommt. Wenn eine Vorschl«gsliste weniger Bewerber enthält als Höchst- zahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Stellen auf die .höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über. Tie Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. Würde eine Person ivegen ihrer Benennung auf mehreren Vorschlagslisten mehrfach gewählt sein, so gilt sie als gewählt an? Grund der Liste, lauf der ihr die größte Höchstzahl zufällt, bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Bei den anderen Listen tritt an Stelle des bereits als gewählt geltenden Bewerbers der nächstbenannte Bewerber. 27. Nach den Grundsätzen der Ziffer 26 lverden so viel Ersatzmänner ausgeschiedeu, wie zu wählen sind. 28. Ueber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eiue Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Wahlansschuß und dem Schriftführer zu unterschreiben. In ihr sind Zeit und Ort der Berhand- lung, die Gesamtzahlen der abgegeben gültigen und der ungültigen Stimmen, ferner die jeder Vorschlagsliste zufallende Sttmmeuzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten -und die Namen der Gewähltem anzugeben. Dem Kreisamt ist unverzüglich eine Abschrift zu übersenden. 29. Das Ergebnis der Wahl ist dem Gewählten mit der Auf- fordecuug mitzuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären^ Geht binnen zwei Tagen eine Erklärung nicht ein!, so «gilt die Mahl als angenonrmen. Lehnt eilt Gewählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle der in der gleichen Vorschlagsliste nach im Vorgeschlagene, noch nicht Gewählte als gewählt. Ziffer 26 Ajbs. 2, 3 und Ziffer 27 gelten entsprechend. 30. Das Ergebnis der Mahl ist alsbald hnrch Anschlag an den auch für andere Bekanntmachungen in den Fabrikräumen be- stimmren Stellen bekannt zu geben, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl au nehmen. 31. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter ange- fochten lverden. Ueber die fllnfechtung entscheidet das Kreisamt^ und zwar endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters und des Wahlausschusses köuneu nur mit einer Mtfe-chtung der Wähl int ganzen angefochten werden, wenn bar Wahlleiter, bzw. Wicchl- ansschnß nicht selbst seine Entscheidungen auf Beschiverde der Beteiligten abändert. 32. Die Gewählten treten ihr Wrt an, auch Ivenn die Wahl angefochten ist. * 33. Tie Wahl ist ungültig, wenn gegen ivesentliche Borschriften über das Wahlverfahren verstoßen und ivedec eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert lverden konnte. Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzril eiten. . Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 34. Der Wahlleiter macht dem Kreisamte von der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich Mitteilung, or ' veröffentlicht er das endgültige Ergebnis der Wahl durch Anschlag an den auch für andere Bekanntmachungen in den Fabrckrällmen bestimmten Stellen. VI. Ersatz- int b Stellvertretung von Auss ch u ß' ^ Mitgliedern, yp- .scheiden Ansschußmitglieder während der Amtsdauer des Ausschuß es, insbesondere wegen Verlustes der Wählbarkeit aus, >o tritt derimige von den gewählten Ersatzmännern ein, welcher der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgescküedene angehört und aus dieser Liste unter den Ersatzmännern an höchster Stelle steht. (Ziffer 27). Lind aus einer Vorschlagsliste. Ersatzntänuer nickü mehr vorhanden, /Abs. 1), so tritt der Ersatzmaun aus de,-jenigen anderen Lifte ein, ivelche die größte Höchstzahl für einen noch nicht «ra- getretenen Ersatzmann aufweist. Diese Bestimmungen gelten auch für den Eintritt der Ev- fatzmäuuer als Stellvertreter. VII. Aufbewahrung der Wahlakten; Kosten. 36 Tie 'Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Lttmnizettel sind bis zun, Ablaufe der Wahlzeit vom Betriebsunternehmer aufzubewahren. 37. Die K»sten der Wahl trägt der Betriebs Unternehmer. T a r m st a i> t, den 14. Aebruar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergs. A n I a ö e: Muster zum Wahlansschreiben (Ziffer 6 ff. der Wnhlordmrngl. Aus gehängt am ... , ^ dlbgenvnmrerl am .. Wahl ausschreiben für die Wahl des Arbeiter-<.Auges1ellben-)LlusschusseS für (Bezeichnung des Betriebs oder der Betriebsabteilung). Ge in ätz §11 des Gesetzes über den vaterländischen HüfS- dienst vom 6 . Dezember 1916 imb nach den hierzu ergaugenst Bestimmungen des Großh. Ministeriums des Innern zu Darm- stadt ist von den volljährigen männlick-en und iveiblickien Arbeitern (nach dem Versichernngsgesetz für Angestellte Versicherung-- pftichtigen Angestellteu) des Betriebs (der Betriebsabteilung), smvett sie die deutsche ReichsangehörigL'it besitzen, ein auS. Mitgliedern bestehend,'r Arbeiter-(Angestellten-)Ailsschuß ans ihr« Mitte zu wählen. Für die Misschußniitglieder sind im ganzen.^ Ersatzmänner zu wählen. Wählbar find volljährliche inännliche und iveiblick-e Arbeiter (nach dein Bersrcherungsgesetz für Angestellte Versickerungspslrckstige Angestellte) des Betriebs (der Betriebsabteilinrg). Wählbar ist nicht, fver die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzt. Gemäß Ziffer 8 ff. der von dem Großh. Ministerium des Innern erlassenen Wahlordnung lverden die Wahlberechtigten auß- gefordert, bis zun,.Vorschlagslisten bei dem uutev- zeichneten Wahlleiter eiuzureichen. Borsckstagsltsten, die später ein- gehen oder die nicht von mindestens drei Wahlberechtigten mttao- zeichnet sind, sind ungültig. Jede Vorschlagsliste soll wenigstens soviel wählbare Bewerbe» benennen, wie Ansschußmitglieder und Ersatzmänner zu ivählen sind. Tie einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrürkt, und nach Familien- und Vor-(Ruf-)Nameu, Beruf und Wohnort zu bv. zeichnen. Mit den Wahlvorschlägen ist von jeden, Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Die zugelasf'enen Vorschlagslisten lverden vom. bis zum.täglich von . ... bis .... . Uhr in . . . . zur Einsicht der Wähler ausliegen. Die Wählerliste liegt vom.bis zum.täglich von.bis.Uhr ...... zur Einsicht auS. Einsprüche gegen die Wählerliste sind unter Vermeidung des MtS- schlufses spätestens am.unter Beifügung von Beweismitteln bei dem Unterzeichneten Wahlleiter anznbrinacn. Die Stimmabgabe über die zugelassenen Vorschlagslisten findet am.von . ... bis ... . Uhr in. statt. Jeder Wahlberechtigte darf nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten stimmen. Der Wähler, der von seinem Wahlrecht Gebrauch machen will, hat seinen Stimmzettel innerhalb der obenbenannten Zeit in einem Wahlnmschlag abzugeben. Xrt Wahlausschuß ist befugt, dis Wahl- inrd Stimmberechtigung jedes Wählers Oet der Wahlhandlung zi, prüfen; es empfiehlt sich daher, einen Ausweis hierüber bei der Wahlhandlung mitzubringen. Ein Abdruck der Wahlordnung liegt bis zum Schlüsse der Stimmabgabe täglich von.bis ... . Uhr in .... 5111 Einsicht ans. .. den.. . Der Wahlleiter Zwilli"gsrunddruck der Brühl'schen Un'v. Buch- uub St-tnbruekerei. R. Lange, Gießen.