Kreisblatt für den Kreis Siegen. Nr. 33 SS. Februar 1917 Bekanntmachung Betreffend die Reich-sstell-e für Druckpapier. Vom 12. Febniar 1917. VUif Grund bcr Verordnung des Bundes rats über Druckpapier vom 18. April 1916 Reichs Gesetzbl. 1916 S. 306) wird folgendes bestimmt. Kl. Maschüren glattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Truck von Tage-^eitungeu bestimmt ist. darf nur zu dur von der Reichsstelle für Druckpapier (Reickjsges-etzbl. 1916 S. 663) festgesetzten Preisen abgesetzt werden. Liefern n.gsv ertrage über Maschinen glattes, holzhaltiges Druck- Vaprer, die vor dem 1. Januar 1917 mit Wirckung über diesen! Zeitpunkt hinaus abgesckchosscn sind, gelten als zu den von der' Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier »um Truck von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Januar 1917 erfolgt ist. § 2. Ueber Verträge, welche die Lieferung von Maschinen-- glattem, holzhaltigem Druckpapier der im § 1 bezeichreten Art rum Gegenstand haben, ist von den Vertragsteilen der ReickM- stelle aus Berlmraen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Ver- tvagsurkunden, Briese und Rechnungen vorzulegen. § Z Ergeben sich bei Anwendung des § 1 Streitigkeiten, so entscheidet tue Reichsstelle endgültig. Tie Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter entsprecheicher Anwendrmg der Vorschriften der Zivilprozeß- ordmmg. § 4. Mit Gesänanis bis zu seckB Monaten oder init Geldstrafe brs zu zehntausend Mark wnd bestraft- 1 vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der ReichsstelL nvaschiuenglattes, holzhaltiges Truck- paprer zu ernem anderen als den von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt, 2. wer die gemäß ß 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Irrst erteilt, die Einsicht in Vertragsurlnnden, Ärtese oder Rechtmngen verweigert oder wissentlich un- , rrchchge oder unvollständige Angabe,r macht. ^ .d o. Tn Bekanntmachung tritt erlaubuls ohne Freigabesckichn sind die Beteiligten in der Lage, sich reckItzettig aus Ersparnismöglichkeiten an Earbid tii* Ferner wird ans Gru,rd des § 9 Abs. 2 der Beschlagnahme Verfügung vom 12. Januar ds. JZ. bekanntgegeben: I. Tie Verteilung der verfügbaren Bestände an Carbio erfolgt auf Grund von „Anträgen ans Zuweisung, von Carbid", für welche die Vordrucke bei den im Abschn. II genarrnten Firmen und ihren INrtervertretAngeir bezogen werdet können. Tie Freigabe antrüge sind erstmalig am 2h. Februar 1917 für April 1917, sodann am 20. März 1917 für Mai und so weiter in jedem folgenden Monat je am 20. für den übernächsten Monat einzureichen. Sic sind in 2 Exenrplaren an die nackchmairrrten Ber tvauensstellen zu richten, welche die Prüfung der einzelnen Anträge Übernommen haben. Anträge, die verspätet cingehen, können erst für den nächstfolgenden Monat berücksichtigt werden. Ve rtrau ensftel len: a) für den Ste inPotzlenbergbau Ober- und Niederschlesien : Herr Bergrat Knochen Hauer in KattowiZ, für Westfalen: Tampfkessel-Ueber,vachungsv.-rein der Zechen in Essen (Ruhr), für das Saargebiet: Tampfkessel-Uebenvachungs deren, in Trier, für das Wurmgebiet: Tampfkesfel-Ueberwachungsverein in Aachem für das 'Trister- und benachbarte Gebiet: DmnPkessel-Ueber- ^ wachungsverein in Hannover, für Bayern: die zuständige Kgl. Berginspektron. d) für den Erzbergbau Oberbe rgamtsbezirk Breslau: Herr Berg rat Knochenhauer in Kattowitz, Harzer und mitteldeutsche Bezirke: Geheimer Bergrat Ehring in CLausthal, für das Siegerland : Berg- und Hüttenmännischer Verein, E. B. in Siegen, für den Till- und LahukreiS einschl. Oberhessen: Berg-- und Hüttenmämn scher Verein, Gr. B. in Wetzlar, für das Lothringer Minettmebiet: Bevern für die bergbaulichen Interessen Elsaß-Lothringens in Metz, für Kgr. Bayern: die zuständigen Kgl. Berginspektionen, für Kgr. Sachsen: bleibt Bekanntgabe Vorbehalten. c) für den Brruniohlenbergban insgesamt lausgenommen Kgr. Sachsens Herr Bergasschor Bessert, Halle a. S, Schillerstraße 2, für Kgr. Sachsen: bleibt Bekanntgabe Vorbehalten. d) für den Kalibergbau insgesamt H>^ Bergassessor Heberle, Berlin SW 11, Dessau rrstr. e) für Hüttenwerke für den Oberbergamtsbezirk Breslau: Herr Bergrat Knochen Hauer iit .Kaltowitz, für Rl^inland und Westfalen, Lothringen und Lnxembrtrg: Verein deutscher Eisen hütteil wüte, Düsseldorf. f) für Klein- uud Straßenbahnen Verein deutschen Straßenbahn- und Klein bcchrwerwnl- tungen, Berlin SW 11, Dessauerstraße 1. g) für Beleuchtung lausgen-ommen Carbid-Kleinbebarf für Velenchtuugszwecke — d. i. in klein-eu Packungen bis zu 10 Kilo- gvanrul bezogenes Carbid — und Beleuchtung in Fabriken, solveit letztere gleichzeitig Carbid zu Schweißzwecken benötigen): Herr Professor Dr. Vogel, Berlin, Wilhelmstraße 9 "" übliq-n inÄesonderc für ©cfntdßimecfe in MaschinkN. favriken, Kesselfabnken, Schlossereien und dergleichen: 1.. In Preußen: die Dampskessel-Ueberwachungs-Vereilke innerhalb ihrer Zustündigkeitsgebiete, auch solveit diese ans andere Bundesstaaten übergreifen (z. B. Verein in Halle auch für Sachsen-Meiningen, Schlvarzburq-Rudolstadt, Unterberrschaft des Fürstentums Sch-warzburg-Sondershausen und Westkreis des Herzogtums Sachsen-Mtenburg, in Bernbnrg für sein preußisches und anbaltisches Zustäildigkeitsgebiet usw - insbesondere der Vertan in Trier lroch für Fürste,rtum Birkenfeld, der Verein in Altona für Fürstentum Lübeck) Für Hohenzollern-Slgmaringen bleibt rechtzeitige Bekanntmachung der Bertraueusstelle durch deg Regierungspräsidenten in Sigmaringen Vorbehalten. 2. In Bayern: die Getoerbciuspektioneu bezw. Berginspektionen innerhalb ihrer Au fsichtsbe zirka 3. In Sachsen: die Ge,rerbeinsptcktio„en. 4. In Württemberg: rechtzeitige Bekanntmachung der Ber- tranensstellen durch das zuständige Ministerium bleibt Vorbehalten. 6. In ^6aden: die Bad. Gesellschaft zur lieber,oachung von Dampfkesseln rn Mannheim. 6 Zu Hessen: die Großh. Dampfkesselinspektion in Darmstadt. 7. „sn Mecklenburg-Sckiwer-in und -Strelitz: der Mecklenburgische 11 ebertvachungst>erein für Dampfkessel unb elektrische Anlagen m Rostock. ^ . Sachseir-Weimär, Coburg-Gotha und den thüringischen Mernstaaten, soweit sie nicht zur Zuständigkeit der unter Zrfser 1 genannten Vereine fallen: der Thüringische Verein für Dampfkesselbetrieb in Gotha. 9. Irr Oldenburg: Getverberat Minßen in Oldenburg lOldew- bnrgifche Enklaven siehe unter Ziffer I). » 10. Zu Braunschwerg: der Braunschweigische T-ampskessel-il ebttf wachungs-Vcrein in Brauuschroeig. 11. In Hambiirg die. Getue rbeinspektion daselbst. 12. Ir, Bremen: dgl. 13. In Lübeck: dgl. 14. In Elsaß-Lothringen: wie zu Ziffer 4. Bei den Zuweisungsanträgen ist das „Merkblatt für die Ber- brancher von Carb,d" zu berücksichtigen. Das Merkblatt ist von den ,m Abschn. II genannten Carbib-Gcvsthandelsfirmen und ihnen Untcrvertrctungen^ Mgleich mit den ersten Vordrucken zu den Aw trägen auf Zuweisung von Carbid zu beziehen. Tie vontt-hend unter u—h genannten Vertraue ns stellen geben ern Exemplar der Anmeldung spätestens ain letzten Tage des Au- tragsinouat an den oberster Bertrammsmaim, Herrn Wirkt. Geh. Oberrcgierungsrat Iaeger, Prenß. Ministerium für Handel und Gelverbe^in Berlin (Adresse: Kriegsck-emttalien-Aktiengesell- schofl W 9, Köthenerstraße 1—4) lreitiw. Ter monatliche Carbid-Kleirchedars für Bel enchtungsz wecke (d. h. in Packungen bis zu 10 Kilogramm für Kleiubeleuchtung verkauftes Carbid vgl. 8 des Merkblattes*) ist zu den rm Eingang zu Abschn. I angegebenen Fristen bei denjenigen Kleinhäudlerli anzuforderu, von denen die Verbraucher- das Carbid bisher bergen haben. Nur Anträge, die ülwr den sogenannten Carbid- Kl ein bedarf für B eleu ch tungs zlvecke hinausgehen, sind auf den vorgeschriebenen Vordrucken an den unter Buchstabe g genannten Vertrauensmann, Herr,r Prof. Dr. Vogel zu Berlin, weiterzu- wichen. Für die Anträge bei den Klein Händlern sind folgende Angaben erforderlich: Name des Verbrauchers, angesiorderte Menge Carbid, Anzahl der Lampen, die gebräunt werdery. Nachweis, daß kerne andere Beb'nchtuugs mögliches vorhanden ist, V Zweck der Beleuchtung. Die Kleinhändler haben die angemeldeteu Bedarfsmengen tn einer Ueberficht zusaimnenzustell^ui und monatlich bis zum 1. des Dormonats einer der Carbid-Gt-vtzhandelssinneu, s. Abschn. 8, milzuteilen. ll. Die Zuweisung des Earbids erfolgt durch die nachfolgenden Earbid-Großhandelsfirlnen: Carbidkontor G. m. b. H., Nürnberg. Gugelftr. 54. und ihre Tochtergesellschaft, die Allgemeine Carbld-BrrkarsssgeiejIschast m. b. H., Magdeburg, Halberstädterstr. 8, Kurt E. Rosenthal, Berlin W 9, Köthencrstr. 28/29. Julius Sichel LCo., Konuuanditgesellschuft auf Aktien, Maüiz, Carbid werk Freyung m. b. H., Zlvickan i Sa.-Weiße abern, Rheinisch-Westfälisches Elelttizitätstoerk, Esseu-Ruhr, Carbrd-Gesellsckxift m. b. H., Frankfurt a. Main, Büüwr- gassell. Für das gelöste Azetylen sänttlicher Firmen, die solches Herstellen : Autogew-Gasacrumulator-Att.-Gef., Berlin 8 61, Blüchr- ftvaße 22. Tie vorgenannten Carbid-Grotzhandelsfirmen Wunen sich zur UuterVerteilung des Carbids ihrer Vertretungen oder ihrer ge- wohntm Händlerfirmen b«chienen. Ti-e Zuweisung erfolgt nach Entschließmrg über die Höhe der Zuteilivlg durch die SchätzlcugS- imd Verteilungsvomnnssion der KriegschemiLllielr-Aktingesellschast, Berlii,, unmittelbar durch die vorgenannten Firmen, nicht durch die Bcrtrauensstrllen. Diese erhalten Mitteilimg über die Höhe der bewilligten Zuweisungen. Berlin W 9, Köthener Straße 1—4, den 6 Februar 1917. Kr iegs chemikalieir-Akti engeseilscha st. Berliner. pp». Heydemann. *) 8. Carbid-KIeiubedarf für Belerrchtungszweckc. Für Aztty- lenlampen zur Kleinbeleuchttmg dürfen Brenner von höchstens 7 1 / 2 1 Verbrauch in der Stunde verwendet werden, so daß einÄ tägliche Brenustlmde einem molmtlick-elr Verbrauch tw,l etn« 1 lrg Carbid entspricht. — Für Stallbeleuchtung kann in der ungünstigen Jahreszeit höchstens eine vierstündige Br^uzeit. Mr häuÄicke Bcleuchttnlg eine solche von drei Stunden, für Flhrräder tfowit dafür Carbid überhaupt bewilligt wird' eine solch von rckneff Stunde am Tage zur Berücksichtigung in Ai cs sicht gcnon;mr,r werden, jcdock) nw' unter im Bvrr.ruswtzung, daß andere Bel euch tllngsmöglichkeüen lrackigewiesenermaßen nickt b<'nutzt werden köu- neu. Es können sonach monallich höchstens 1 brzw. 3 bezw l kg Carbid für die vorgenannten Zivccke frcrge geben ,r erden. Für ent eit Haushalt kann ihiii' je eine La in pr berücksichtigt ivcrden. Be-- dürfnisse innerhalb dieser Grenzen sind bei denjenigen Klemhänblecn anzuurelden, von denen das Carbid bis!>er bezogen iwerbe LÄertcr - gehende Anträge sind auf bem vor' ge schriebe, t en Vordruck an den Vertrauensmann zu richten. Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Uuiv.-Buch- und Steindrnckeret. R. Lange. Gießen.