Ureisblatt für re» Kreis Sieben. Nr. 31 20. Februar 1917 Bekanntmachung den ZaUungsverkehr mit dem Ausland. Vom 8. Februar 1917. ^_Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächttgung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ao-j l Zahlungsmittel und Forderungen, die ans ausländische W-am.ni.ng lauten, dürfen nur bei den vom Reichskanzler bestimm- ren Personen und Firmen (Devisenstellen) gekauft oder gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in anderer Währung umgetauscht werden. Zahlungsmittel der bezeichneten Art dürfen auch dar-« leyensweise nur bei einer Devisenstelle erworben werden. Y „ . UeLer Zahlungsnnttel, Forderungen und Krüiite, die auf aus- landpche Währung lauten, darf ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer Devisenstelle verfügt wewen: als Verfügung iijt es auch anzusehen, wenn zur Zahlung an einen Dritten angewiesen wird. Die Einziehung darf ohne Einwilligung der Reichs- bank nur durch eine Devisenstelle erfolgen. Die bei einer Devisen- nelle erworbenen Zahlungsmittel.und Forderungen sowie die durch sie beschafften Kredite dürfen zu den Zwecken, zu denen der Erwerb ovcr die Beschaffung erfolgt ist, ohne die vorstehenden Besckiräu- kungcn verwendet iverden. . ...Die Geschäfte mit den Devisenstellen können auch durch Kom- MNionave vermittelt werden: der Selbsteintritt ist ausgeschlossen. c. d “i, ^ls Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten M^er Geldsorten, Papiergeld, Bankiroten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen. Schecks und Wechsel. Forderungen! im Linne dieser Verordnung sind Geldforderungen, es sei denn, daß sie zu den Zahlungsmitteln gehören oder in Wertpapieren, die nach der Auffassung des Verkehrs als Effekten angesehen werden, oder in Zrns- oder Gewinnanteilscheinen zu solchen Effekten ver- vricft sind. Als Kredit im Sinne des § 1 ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu tvelchein eine Person oder Firma der Verfügung einer anderen zu entsprechen bereit ist oder entspricht, ohne Rück- zickteli letzteren gegen die erstcre eine Geldforderrmg Dänemark, Nortvegen und Schweden, sowie die Länder der lakeniffchen Mmzuniou gelten untereinander als Länder verschiedener Währung. .. 8- 3 ' Jus Reichswährung lautende Zahlüugsmittel dürfen nur wll Eenwiilligung der Reichsbank nach dem Ausland versendet oder Uber bracht werden. Verbindlichkeiten in Reichs- oder ausländischer Währung dürfen gegenüber einer im Ausland ansässigen Pejcson oder Firma znnr Zwecke des Erwerbes von Waren oder Wertpapieren, von Kostbarkeiten, Kunst- und Luxusgegenständen jeder Art. v»n Grund- stt'ickeu und Schiffen nur urit Einwiltiglmg der Reichsbank eingegangen tverden. Auch im Wege des Tausches gegen Wertpapiere, tnsbcsmidere auch gegen Zins- oder Ge nüuuan teil scheine, dürfen! Gegenstände der vorbezeichneben Art bei einer im Ausland ansässigen Person oder Firina nur mit Einwilligung der Reichsbank erworben werden. Einer im Ausland ansässigen Person oder Firma darf ein Reichswährung lautender Kredit nur mit Einwilligung der Reichsbank eingeräumt iverden. Der Einwilligung unterliegt nicht die Verlängerung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordn nung ein geräumter Kredite. Ueber Forderungen in Reichswährung gegen eine im Ausland ansässige Person oder Firnra darf nur mit Einwilligung der Reichsbank verfügt iverden. Als Verfügung ist es auch anzusehen, wenn der Verpflichtete angewiesen wird, an einen Tritteir Zahlung zu leisten. Zur Einbeziehung bedarf es der Einwilligung der Reichsbank nicht. Eine Person gilt im Sinne der Ab-s. 2 bis 4 als im Ausland ansässig, iveirn sie dort ihren Wohnsitz Sitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Firmen ist maßgebend, ob diejenige Haupt- odev Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelUen Falle in Frag« steht, im Ausland liegt. § 4. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, Forderungen gegen das verbündete und neutrale Ausland in! Reichs- oder ausländischer Währung, soivie die einer im Ausland ansässigen Persoir öder Firma eingeräumten Kredite in Reichs- Währung sind nach dMßgäbe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften an zu melden. Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der Anmeldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle sestzusetzenden Frist eine Erklä- rnug darüber abzugeben, ob die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. Tie mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen sind verpflichtet, über die auS Anlaß der pluMeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. \ 1 H 5. Ter Reichskanzler kann auordnen, daß der Reichsbank mrf rhr Verlangen die im § 1 bezeichneten Zahlungsmittel und Forderungen gegen Erstatttcng des Wertes in Mark zum Tageskurse zu übertragen sind. Die Anordnung wird im Reichs-Gesetzblatt bekannt gemacht. Der Reichskanzler kann Ausführungsvorschriften erlassen, insbesondere bestimuien, »vie die Uebertragung zu geschehen hat, wenn sre nicht freiwillig vorgenommen wird. - Er kann ferner bestimmen, daß Zuwider hantü ungen mit Geld- prs zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft werden. 8 6 Tie auf Grund des 8 1 getroffene Bestimmung der Te- vrsenstellen wird im Reichsanzeiger bekam tt gemacht. Sie kann zuruckgenommen werden: die Rücknahme wird in gleicher Weise veröffentlicht. Bis auf weiteres bleibt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22 Januar 1916 (Reichsanzeiger vom 22. Januar 1916 Nr. 18) maßgebend. . 8 7. Der Kurs, zu dem oie Devisenstellen kaufen und verkaufen, wrw mit Zustimmung der Reichsbank festgesetzt. 8 6. Wer Zahlungsmittel oder Forderungen erworben oder jcher Zahlungsmittel, Forderungen oder Kredite verfügt hat (8 1 1» 2), ist auf Erfordern der Reichsbank oder der De vifen stellen verpflichtet, der Reichsbank über Inhalt und Zweck des Geschäfts wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise Vorzügen. Tie Verpflickiltung trifft in. den Fällen des 8 1 Abs. 3 den Kommittenten mü> den Kommissionär. In gleicher Weise ist auf Erfordern der Reichsbauk zur Auskunfterteilung und zur Vorlegung der Nachweise verpflichtet, wer die tm § 3 bezeichneten Geschäfte vorgenommen hat. ...8 9. Der Reichskanzler karm Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulaffen. 8 10 Mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu fünfzigtausend Mark und mit Gefängnis bis zu' einem Jahre oder mit erner dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen! eme höhere Strafe angedroht ist, bestrickte 1. wer es unternimmt, den Vorschriften der 88 1 oder $ zu- widerzu handeln, 2. wer, um Zahlungsmittel oder Forderuiigen bei einer Devisenstelle zu erwerben oder um die nach den 88 1, 6 erforderliche Einwilligung der Reichsbank zu erlangen, über den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht < r Strafe können die Vermögenswerte, ans welche sich dre strafbare Handlung bezieht, im Urteil stir dem Staate verfallen erllärt werden. Wegen der Zuwiderlxrudftmg kann ein Deutscher auch daun verfolgt werden, ivenn er sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebs inr Ausland begangen hat. , §11. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfnufhnndert Mark oder mrt Gefängnis bis zu drei Mondten wird besttaft: 1. wer vorsätzlich den gemäß 8 4 Abs. 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer ^emäß 8 4 Ms. 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach kommt. 2. iver bei der Anmeldung oder der nach 6 1 Abs. 2 abz umgebenden Erklärimg oder Auskunft rvissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, 3. wer den Vorschriften des 8 8 zuwiderhandelt, 4. wer den Vorschriften des 8 4 Ms. 3 zuwider Verschrviegen!- heit nicht beobachtet. Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur aus Antrag ein. 8.12. Tie Verordnung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft' sie tritt au die Stelle der Verordnung vom 20. Januar 191$ (Reichs-Gesetzbl. S. 49). Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, bett 8. Februar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. L e l f f e r i ch. Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 8. Februar 1917. Auf Grund des 8 9 der Verordiinng über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (ReichS-G^etzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsinäßig Geldwechslergeschäfte betreiben (Geldwechsler), dürfen 1. deutsche Geldsorten, Reichskaisenjcheiue, Banknoten und Tar- lehnskassenscheine gegen ausländisck>e Geldsorten. Papier- geld, Banknoten und dergleichen, 2. ausländische Geldsorten. Papiergeld. Banknoten imd der- gleichen gegen deutsche Geldsorten, Reichskassenscheme, Banknoten und Tarlelpiskassenscheine Zug um Zug umgervechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung einer und bexfetbicm Person oder Firma bei nnem ode« mehreren Geldtvechflern innerhalb eines Kalendertags vorgenommenen Geltnimwechstungen darf eintausend Mark nicht überschreiten. Ueber die aus QVrunb des Abs- 1 Ziffer 2 erworbene:: LLndischen Zahlungsmittel darf im Ausland innerhalb eines Kalendermonats bis zum Betrage von eintausend Mark verfügt 'Auf den Verkehr- zwischen Geldivechstern findet Abs. 1 keine Anwendung. Artikel 2. ... Ohne Einwilligung der ReichSbank ist gestattet, irmerhalb ernes Kalendertags im Gesamtbeträge von liöchstens eintausend Mark, jedoch innerhalb eines Kaleirdernronats nicht über den Gesamtbetrag von dreitausend Mark' hinaus 1. deutsch^ Geldsorten, Reichskassenscheine. Banknoten und Dar- lehirskassensck-eine nach dem Ausland zu überbringe:: oder überbringen zu lassen: 2 . zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firnva auf Reichswährung lautende Zahlungsmittel zu verscirden oder versenden zu lassen: 9. gegenüber einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firnm zum Zwecke des Erwerbes von Waren Verbindlichkeiten in Reichs- oder aiEläudisckier Währung einzu- qehen oder bei einer solchen Person oder Firma Waren im Wege des Tausckies gegen Zms- oder Gewinnanteilscheine zu erwerben; 1 über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland an- assige Person oder Finna zu verfügen, insbesondere auch ie einzuziehen, soweit nicht die Ernzrehung schon nach § 3 ?lbs. 4 der Verordnung gestattet ist. Artikel 3. Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im Sinne dieser Bekanntlnachung erfolgt gemäß 8 2 kt Ausführungsbestimmungen zum Wechselsteutpelgesetze (Zentral- kalt für daS Deutsche Reich 1909 S. 402). Artikel 4. ReickiS- und unmittelbare Staatsbehörden bedürfen der im I 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Bervrdmmg vorgeschriebenen Einwilligung der Reick)sbank nickft, Artikel 5. Die Vorschriften deS 8 1 Abs. 2 und des 8 3 Abs. 1, 2, 4 der cordnung ftnden keine Amvendimg, soweit die Verfügung die sendung oder Ueberbriugung oder die Eingehuirg der Verbindest lediglich dcm Erwerb von Proviant, Heiz- oder Betriebs- ffen für den eigenen Bedarf eines Schisses für die Dauer einer rife oder die Bezahlung notwendiger Ausbesserungen eines Schiffes beziveckt. Artikel 6. Tie Vorschrift des 8 3 Abs. 2 der Verordnung ftndet auf den E rb von Sckmldver schreibun gen, Schuldbuchforderunaen und tzamveisungen der Kriegsanleihen deS Deutschen Reiches keine endung. Artikel 7. Vö ist unbeschränkt zulässig, 1. belgische Geldsorten und Banknoten sowie Auszahlungen, Au:oeisungen, Schecks mtd Wechsel in belgischer Währung auf Belgien und Forderungen in belgischer Währung gegen in Belgien ansässige Personen oder Firmen gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in deutscher Währung zu kaufen oder umzutauschen, L. über belgisck?e Geldsorten uird Bcuckiwtei: sowie über Auszahlungen, Anweisungen, Sck^cks und Wechsel in belgischer Währung cnif Belgien wü> ilber Forderungen in belgischer Wähnmg geaen in Belgien ansässige Personen oder Firnren sowie über Kredite in belgischer Währung bei solche:: Personen oder Firmen zum Zwecke des Erwerbes von Zahlungsmitteln oder- Fordenmgcn in deutscher Währung oder zu- gunsten einer Person oder Firma, die im Inland oder in Belgien oder in Luxeniburg ansässig ist, zu verfügen. Gegenüber Belgien und Lupembnrg ftirdet der 8 3 Abs. 1 Und 3 der Verordnung keine Anwendung; der Ms. 2 findet tzrsotveit keine Awrendung, als es sich um den Erwerb von Waren handelt. Ueber Forderungen in Reichs roährung gegen eine in Belgien oder Luxenwnrg ansässige Person oder Finna darf zugunsten einer Person oder Firma, die im Jnlaick (s. R.-G.-Bl. Nr. 27 v. 1917) oder in Belgien oder in Luxemburg ansässig.ist, ohne Einwilligung der Reichsbank verfügt werden. Unter Belgien im Sinne der Ms. 1 bis 3 sind die von den deutschen Truppen besetzten Gebiete Belgiens zu verstehen. Artikel 8. Auf den PostanweisimgS-, PostsäMk-, Postnachnahme- und Pvstauftragsverkchr finden die Vorschriften der Berordmmg keine Anwendung. Artikel 9. Die Bekanntmachung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. Glerchveitig tritt die Bekanntmachung, betrefstnch den 5?audel mit ausländischen Zahlungsmitteln, vom 22 . Januar 1916 (Reichst-, Gesvtzbl. S 53) außer Kraft. Berlin, den 6. Februar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. L e l ff er ich. _ . Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen .vom 81. Juli 1914, betreffend das Verbot l.der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, 3. der Ausfuhr von VerpflegungS-, Streu- Md Futtermitteln, 3. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, forme von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs- bedarfsartikeln dienen. 4. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegen stäichen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 6. der Ausfuhr und Durchfuhr von Berbanb- und Arzneimitteln, sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, sowie auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1915, betreffend das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr sämtlicher Waren des 1. Wschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Lcrnd- und Forstwirtschaft und andere tierische uyd pflanzliche Naturerzengnisse; Nahrungs- und Geuußmittel: Ausfuhrnummern 1 bis 220 des Statistischen Warenverzeichnisses). II. Das .Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Warent Aus fuhrn ummern des Statistischen Waren Verzeichnisses! Blumen- und Tabaksamen (mit der Maßgabe, daß Samen der als Blumen gezogenen Marten von Bohne, Kohl, Kürbis, Lein, Lupine, Mais, Platterbse, Spargel wie Blumensamen zu behandeln sind). 21 c Hopfen. 30 Hopfenmehl. 31 Lebende Pflanzen: Erzeugnisse der Ziergärtnerei «—*38—44 Lusa: Bast; Binsen: Stroh gefärbt oder gestalten ; ^almblätter, getrocknet, airch gefärbt aus 68 a Nüsse und Lchalen, nur als Schnitzstoff verwend- bar; anderweft nicht genannte oder inbegriffene bslanzliche Schnitzstoffe, roh; Samenkörner, Durchbohrt.. 70 Ehampignonbrut. ..’ ans 71 a Weberkarden (Weberdisteln). 71 b Waldholzsamen liTtb sonstige Forstsämereien, außer Eicheln, bilden Kastanie::, Bucheckern lund' Lindensamen. aus 95 Zahmes und wildes Ziergeflügel. aus 107 b Zierfische % .. . aus 115 a,d Tiere, außer Blutegeln. Versuchstieren, Kaninchen, derttschen Schäferhunden, Dobermannpinschern, Rvttweilem und Airedale-Terriern, lebend .. anS 125 b Hirsch-, Hundehaare :md ähnliche grobe Tierhaare, anßer Rindvieh- und Schweinehaaren . ans 145 b, c Dettfedern. 147 a, b Vogelbälge. Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen. 149 Federkiele... . 150 Borstencrsatzstoffe aus Horn, Fischbein oder anderen tierischer Stoffen. ans 151 Felle zur Pelzwerkbereitung, außer Fellen von Fuchs, Hamster, Hase, Kaninchen, Hirsch, Hund, Katze, anderen: Lamm als Tiberlamm, Murnrel- tier, Reh, Renntier, Schaf, Wolf, Ziege und Teilen davon. aus 155 Hörner, Geweihe, gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, roh, zu Schnitzzwecke::. 156 a Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnäbel, roh, zu Schnitzzwecken .. 156 b Elfenbein, roh, zu Schnitzzwecken. 166 c Walfischbarten. 156 6 Muschelschalen, roh: Kauris, roh: Koralleu, roh, auch gepulvert oder gemahlen; Schildkröten- schalen, Tierstacheln sowie sonstige tierische Schnitzstvffe, roh. 156 e Pferdedärme, getrocknete Schlünde ...... aus 157 Schwämme (Meerschwämme) .. 159 a, b Ambra, Bisam. Zibet. sonstige anderweit Nicht geimnnte rohe tierische Stoffe, außer Bibergeil. Fischschuppen und spanischen Fliegen; auch Tierflechsen, zu Stöcken, Reitpeitschen oder dergleichen, ganz grob vorgerichtet. aus 160 Mineralwasser, einschl. der Flaschen und Krüge, außer ausgesprochenen Hcilwässern. aus 190 Anderes natürliches Wasser, auch destilliert: Eis 191. 3 III. Für folgende Waren des ersten ALschnikks des Zolltarifs Virrd auch die Durchfuhr verboten, unbeschadet der aus anderer gesetzlicher Grundlage erlassenen, in der Anlage X aufgeführten Durchfuhrverbote: / Aus fuhrnum mein des Statistischen Warenverzeichnisses: Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt, und Abfälle davon, -um Spinnen.. 2ßa—p Krappwurzeln, Quercitron und andere Farb- pslanzen und Teile von solchen. 32 Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauche, anderweit nicht genannt, nicht äther- oder weinhaltig: Opium andere (Aloe uftv.) sse 60a 60b aus 74—99 103 a—g 104 a, b 106 a, b 107 a/d 108 a, c, e aus 1801 109 110 Pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder Hellgebrauche, ausgenommen: Lufa, Bast, Binsen, Stroh, gefärbt oder gespalten, Palmblätter, getrocknet, Espartogras (Alfa, Halfa, Sparto), aus Nr. 68 a, pflanzliche Schnitzstoffe der Nr. 70, Champignonbrut aus Nr. 71a und Weberkarden der Nr. 71b ..aus 68—73 Erzeugnisse der Forstwirtschaft, außer Waldholzsamen und sonstigen Forstsämercien aus Nr. 95 und außer Streumitteln der Nr. 96 b . . Rindvieh.. . ~ , Lämmer und Schafe.- . „ Spanferkel und Schweine. B Federvieh. E , Fleisch von Rindvieh, Schweinen. Schaffleisch: Fleischwaren zum feineren Tafel genusfe. v , Schweinespeck, Paprikaspeck. Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, gespickt oder sonst zubereitet; Gänsebrüste, -keulen, -lebern, genießbare Eingeweide von Federvieh.... Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, gespickt oder sonst zubereitet: genießbare Eingeweide von Haarwild ..§ Federwild, nicht lebend, auch -erlegt, gespickt oder sonst zubereitet; genießbare Eingeweide von Federwild. Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln: flüssige und eingedickte Fleischbrühe; Fleischpepton.. Würste aus Fleisch von Vieh, Federwlld ober Wild Blutegel, Versuchstiere, Kaninchen, lebend . . . Schmalz von Schweinen.. Tierische Fette der Nummern. Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) ( . Bienenwachs und anderes Jnsektenwachs in natürlichem Zustand, auch roh ausgelassen; Waben, natürliche, ohne Honig.*. . Walrat, auch gereinigt. t rusenblase; Agar-Agar.. chafwolle, roh, auch Msälle von roher Wolle Haare, außer Hirsch, Hundehaaren und ähnlichen groben Tierhaaren, aber einschließlich der Rindvieh- und Schweinehaare. Schmuckfedern, auch gefärbt oder lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht, nicht -»gerichtet: Reiherfedern. . Strautzfedern. , , Hühner-, Enten- und andere Federn . . . Borsten.. Seidengehäuse (Seidenkokons)., ^ Felle und Häute sowie Teile davon. 111 112 113 114 aus 125 aus 126 130—132 134 141 142 143 144 a —t aus 145—146 Felle zur Pelzwerkbereitung von Fuchs, Hamster, t ase, Kaninchen, Hirsch, Hund. Katze, anderem amm als Tibetlamm, Murmeltier, Reh, Renntier, Schaf, Wolf, Ziege. Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, zu anberett als Schnitzzwecken, roh. Hornspäne und Hornmehl (Abfälle von der Bearbeitung von Tierhörnern oder Hornwaren) Schweinsfettdärme; Kälbermagcn, Lab .... Knoche::- und andere Tierkohle; Knochenasche Bibcrgell, Fischschuppen, spanische Fliegen . 148 a 148 b 148 e aus 151 152 153 a—s und 154 aus 155 166 f 166 g aus 157 158 aus 160 Lavat-, Sulfur-, Holz-, Ricinusöl.aus 166 c, 167 Muskatbütter, bütterartiges Lorbeeröl .... 169 Baumwollstcarin. 170 Palm-, Palmkern-, Kokosnuß-, Mowraöl, Schi- butter, Valeria- und anderer pflanzlicher Talg 171a—6 Oelsäure und Oeldraß. 172 Weingeist.178 c, 179 b anderer Branntwein, außer Arrak, Rum, Kognak, Aussnhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses ; Kirsch- und Zwetschgenwasser' Mischungen von Weingeist mit Aether und Lösungen von Aether in Weingeist. 178 6 und aus 179 c Getränke mit H-eilmittelzusätzen. aus 184 ausgesprochene Heil-Mineralwässer. aus 190 Pastillen, Pillen, Täfelchen, Körner irnd ähnliche geformte Waren aus Zucker mit Zusatz von Heilmittelstosfen, überzuckerte Sämereien zu Heilzwecken. aus 202 mit Kakaopulver, Kakaomasse, Schokolade oder Schokolabeersatzstosfen versetzte Arzneiwaren aus 204 nicht äther- oder weingeisthaltige Heilmittel in Kapseln aus mit Zucker versetzter Gelatine . . aus 212 Schachtelmus (Marmelade) auch in luftdicht verschlossenen Behältnisse::.aus 213 219 chemisch zubereitete Nährmittel. 217 Fleischtvaren in luftdicht verschlossenen Behält- nilsen ... . aus 219. IV. Tie Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither aus Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen Bekanntmachungen, insoweit sie Waren des 1. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstand haben. V. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehende:: Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenwände send Mir Ausfuhr freigelassen, soweit sie bis znm 6. Februar 1917 zum Versand anfgegeben sind. Anlage. Zusammenstellung von Durchfuhrverboten für Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs, die auf anderer gesetzlicher Grundlage als der der Kaiserlichen Vevordnmlgeu vom 31. Juli 1914 und 25. November 1915 erlassen sind: 1 Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl, Futtermittel, Malz nach den' besetzten Gebieten: Bekanntmachung vom 1. Juni 1916 (Rerchsanzeiger Nr. 129) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 233); 2. für Kartoffeln; Bekanntmachung vom 16. Februar und 22. März 1916 (Reichsanzeiger Nr. 40 und 70); 3 für Erzeugnisse der Kartoffelttocknerei und der Kartoffelstärkefabrikatton: Bekanntmachung vom 5. März 1916 (Reichsaiv- zeiger Nr. 56); *,4. sürFr'che (außer frischen Fischen) und Zubereitungen von Aschen: Bekanntmachung vom 20. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 250); 5. für frische Fische (lebend und nicht lebend, auch gefroren und für den Transport mll Salz bestreut): Bekanntmachung vom 13. November 1916 (Reichsanzeiger Nr. 270): . 6. für Käse: Bekanntmachung vom 25. Aprll 1916 (Reichsan- zerger Nr. 94); 7. für Kaffee: Bekanntmachung vom 29. Mai 1916 (Reichs- anzeiger Nr. 128); . 8 Tre: Bekanntmachung vom 29. Mai 1916 (Reichsän- zeiger Nr. 128); j ™ ?r für föpjjfafao, auch gebrannt oder geröstet, Kakao-Butter, -Masse, -Preßkuchen, -Schrot, -Pulver, -Schalen, -Abfälle, Schokoladenmasse, Schokoladen jeder Art, auch in Packungen: Bekanntmachungen vom 29. Mai 1916 (Rerchsanzeiger Nr. 128) und vom 19. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 143): 10. für Zuckerrüben, Rohzucker, Bervrau'chs'zucker: Bekanntmachung vom 27.-September 1916 (Reichsanzeiger Nr. 231): 11. für Kunsthonig, Zuckersirup, flüssige Raffinade und ähnliche zuckerhaltige Ausstreichmittel: Bekanntmachung vom 14. November 1916 (Reichsauzeiger Nr. 271); 12. für Tabak (außer orientalischem und ihm gleichartigem Tabak) und Tabäkerzeugnissen: Bekanntmachung vom 10. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 241); 13. für Eier; Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 265); 14. für Milcherzeugnisse aller Art: Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 298); 15. für gewisse Erzeugnisse feindlicher Länder: Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 (Reichsanzeiger Nr. 39). Berlin, den 2. Februar 1917. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern). _ Im Aufträge: Müller. _ Bekanntmachung betreffend die Stundungsvorschrift des Zahlungsverbots gegen Rußland. Vom 3. Februar 1917. Auf Grund des Artikels 3 der Bekanntmachung, betreffend« die StundungsVorschriften der Zahlungsverbote gegen das feindliche Ausland, vom 17. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 51) wird hiermit eine Ausnahme von der Stundungsvorschrift des 8 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsveroot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und des Artikel 1 der Bekanntmachung, betreffend Zahlnngsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) für folgende Fälle bewilligt: — 4 — 1. Wenn der Anspruch einer natürlichen Person zustehl, die in den gegenwärtigen Gebieten des Generalgouvernements Warschau oder des k. u. k. Militär-Generalgouvernements rn Ludliu ihren Wohnsitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufentl-alt I>at; 2. wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die in den gegenwärtigen Gebieten des Generalgouvernernents Warichan oder des k. u. f. Militär-Generalgouvernements trt Lublin ihren Sitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihre gegenwärtige Verwaltung hat. Tie Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der -Schuldner zur Leistung aufgefordert ist. Die Ausnahmebewilligung gilt nicht für Forderungen, die eine natürliche oder juristische Person der bezeichneten Art erst nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen dem Deutsch«! Reiche Und Rußland von einem Tritten erworben hat Berlin, den 3. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elfferi ch Bekanntmachung Über den Ausschluß der Oefsentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. Vom 8. Februar 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Tie Erteilung «eines Patents findet ohne jede Bekanntmachung statt, wenn das Patentamt nach Anhörung der Heeres- Und der Marineverwaltung die Geheimhaltung der Erfindung im Interesse der Landesverteidigung oder der Kriegswirtschaft für erforderlick, erachtet. Entsprechendes gilt für die Eintragung eines Gebrauchs- Musters. Das Patent wird iU einen besonderen Band der Patentrolle, das Gebrauchsmuster in einen besonderen Barch der Gebrauchs- Musterrolle eingetragen (Kriegsrolle). Ter Jnlmlt der Kriegsrolle wird nicht veröffentlicht. Die Einsicht der Kriegsrolle sowie bet Anmelde stücke, auf «Grund deren -das Patent erteilt oder daA Erdrauchs neuster eingetragen wurde, ist, vorbehaltlich der Vorschriften des § 2, nicht gestattet. § 2. Ter Heeres- und der Marineverwaltung steht die Einsicht der Kriegsrolle sowie der Akten über die Anmeldung von Erfindungen und Gebrauchsmustern, welche die Interessen dn Landes- verteidiaung oder der Kriegswirtschaft berühren, frei. Anderen kann die Einsicht der Kriegsrolle sowie der Akten über die gemäß § 1 erteilten Patente nnd eingetragenen Gebrauchsmuster auf Antrag mit Zustimmung der Heeres- und der Marineverwaltimg von dem Patentamt gestattet werden. ^,3. Erachtet das Patentamt nach. Anhörung der Heeres- Und der Marmeverwaltnng die Geheimhaltung des Patents oder des Gebrauchsmusters nicht mehr für erforderlich, so richtet sich das wettere Verfahren nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. §4. Wer unbefugt die Einsicht in die Kriegsrolle oder in die Anmeldestücke, auf Grund deren gemäß § 1 ein Patent erteilt ober em Gebrauchsmuster eingetragen ist, sich oder einem andern verschafft oder von ihrem Inhalt einem anderen Kenntnis gibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit OKldstrafe bis zu nwftauwnd Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ter Versuch ist strafbar. 8 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung über Goldpreise. Vom 8. Februar 1917 Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: j 1. Ter Preis für Roh-, Abfall- und Bruchgold (zerbrochene zerschnittene oder sonst unbrauchbar gewordene Goldsachen Teile und Stücke von Goldsachen> darf 2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes nicht überschreiten. §2 Ter Reichskanzler ist ermächtigt, für Waren, die ganz oder teilwepe aus Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mtt Gold belegt sind, soivett sie ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen (Halbfabrikate), Höchstpreise iätmietien Ter Reichskanzler kann auch in anderer Weise Bestimrmingen über den Preis von Halbfabrikaten treffen und anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis z-u einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden. £ 3. Tie in dem 8 1 oder aus Grimd des § 2 Abs 1 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne dxs Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Februar 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23 März und vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1914 Seite 339, 516: 1915 Seite 35; 191« seibo 183, 865). § 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mft Geldstrafe bis zu fünfzigtausend SNark oder mtt einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder ungebrauchte fertige Gegenstände^ mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechaniscknem Wege mit Gold belegt sind, nach Jnfrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren Preise als 2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes erwirbt mtt) emschmilzt oder umarbeitet oder einschmelzen oder umarbetten laßt. Ter Versuch ist strafbar. Kleine Ausbesserungen gelten nicht al- Umarbeitungen. Für Reichsgoldmünzen behält es bei den Bestimmungen der Bekanittmachung, betreffend Verbot des Agio Handels mit Reichs- goldmünzen, vom 28. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. 3 461) sein Bewenden. 8 5, Gegenstände, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. <. . 3 6. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. cti ?' eT Reichskanzler kann der Preisstelle für metallische ^odukte m Berlin (Bekanntmachung über Preisbeschränkungen Produkten vom 31. Juli 1916, Reichs-Gesetzbl. ^ vie Befugnis übertragen, die Preise, die nach der gegen-- würtigen Verordnung oder nach den auf Grund des 8 2 erlassenen Bestimmungen zulässig sind, festzustellen und Bettäge, welche über den festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs emzuzieheu. ^ 8 8. Tie Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens, Berlin, den. 8. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Delfferi ch. _ Bekanntmachung. B e t r. : Ankauf von Ackerbohnen und Peluschken. « ^ ZeutvÄgenvssenffchaft der heffischen landwirtschaftlichen K onsüm vereine G. nu b H. m Darmstadt ist mit dem Aufkauf bet Ackerbohnen und Peluschken im Großherzogtum Hessen beauftragt Nwrden und hat die ^Ermächtigung erhalten, für die abgelieferten Acknbohnen me gleiche Menge Bohnenkleie, Gerstengraupen- oder Ge rsteinnchl kl eie im Umtanschverfahren znzuweisen. . Ein entsprechender Antrag muß von dem abliesernden Landwirte bei der erivähNten Genossenschaft gleichzeitig mit der Ab- liefEng unmittelbar gestellt werden. Jede Uebertragirng des Rechts auf Bezug von Kleie und jebe ™ bet bezogenen Kleie ist verboten und.stmfbar. Burgerineistereieu erhalten den Auftrag, vorstehendes in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Gießen, den 16. Februar 1917. Grvßhcrzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Belr.^r Unterricht an den Fastn achts tagen. An die Schulvorstände des Kreises. Auch in diesem Jahre soll an den Fastnachts tagen der Schuld unterricht nicht aus gesetzt werden. Gießen, den 16. Febnmr 1917. .Großherzoaliche Kreisschutkommission Gießen. I. V.: Langermann. Betr.: Verteilung von Graupen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen feststelleu, wieviel Kinder von vollendetem 1 bis Sslw vollendeten 12. Lebensjahr in Ihrer Gemeinde vorhanden find Kruder von Brotgetrerdeselbstversorgern tonttnen hierbei nicht in Betracht. Es soll für die Kinder eine einmalige NäWnittel- Wlage ansgegeben werden. Die Ausgabe dieser Zulage erfolgt ans Grund blonderer Ausweise. Sie wollen deshalb alsbald ortsüblich bekannt machen, daß Berechtigte die Aushändigung von Ausweisen bei Ihnen beantragen können und zwar binnen 24 Stunden nach geschehener ortsüblicher Bekanntmachung. Dre Zahl der angemeldeten Bezugsberechtigten ist uns m ö g l i ch ft bald Meldung der NichtberücksickMg-ung mitzuteilen. M Stelle des Ausweises, der von Ihnen in einfachster Form herzu- Mlen wäre, kann auch eme Zusammenstelltmg in einer Liste treten. Mr wetten sobald als möglich die Meime, tue aus den Kopf fällt. Ihnen Mitteilen. Gießen, den 19. Februar 1917. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. _ I. D ; Langer mann. rVucksachen aller Art wsgar liofert ln Jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Zwillingsrnnddrnck der Brühl'scheu Nniv.-Buch. und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.