Ureisblatt für den Ureis Gießen. Nr. 3« 19. Februar 1917 Betr.: Vierteljährliche BieMhlungen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Großh. Zentralstelle für die Landes- ftatistik ist telegraphisch oder mittelst Fernruf Nr. 2657 zu benachrichtigen, wenn Sie nicht bis zum 2 6. Februar 1917 in den Besitz der Zählpapiere gelangt sind. Die Anordnung der Erhebung ist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen u ii b die erforder l ichen Maßnahmen zur Durchführung der Erhebung sind alsbald zu treffen. Gießen, den 16. Februar 1917. Grvßherzoglicbes Kreisamt Gießen. IH-. U sing er. Nach der Verordnung des Bundesrats vom 30. Januar 1917 wird im Deutschen Reich, vom 1. März 1917 beginnend, bis auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorgenvnv- men werden. Sie erstreckt sich auf Werde, Rindvieh, Schafe und Schtveine. Es liegt im eigensten Interesse der Gemeinden, die Zählungen niöglichst genau vorzuneh>m>en. Die erste Zählung findet am 1 Mürz 1917 statt. Auf die Termine der folgenden Zähmungen (1. Juni. 1. September, 1. Dezember 1917, I.März 1918 usw.l tverden wir rm Amtsvcrkündigungsblatt jedesmal vvrl)er aufmerksam machen. Durch ^lerfügung Großherzivglichen MKnsterrums des Innern ist die Großl^erzogliche Zentralstelle für die Landesstatistik mit der Durchführung der Zählung int Großherzogtum' beauftragt worden. Die Zählung erfolgt gemeindeweise unter Leitung der Großher- zo glichen Bürgermeistereien (Oberbtirgermeister, Bürgermeister). Diese haben die erforderlichen Zählbezirke zu bilden und die Zähler hierfür zu bestimmen. Eine Vergütung wird den Zählern von Staats wegen nicht geleistet. Die Zählbezirke und die Zähler sind so zu wählen, daß, sie für die künftigen Viehzählungen möglichst beibehalten werden können. Bei den Zählungen kommen Z ä h l l i st e n und Gemeinde- bvgen in Betracht. Die Zähllisten sind für die Aufnahme der Viehbestärrde durch die Zähler bestimnit, die Gemeindebogen für die Zusammenstellung des Gemeindeergebnisses durch die Groß- herzoglichen Bürgermeistereien. Für die Zähler ist eine besondere Anleitung ans farbigem Papier beigefügt. Wie die Zählung vorzunehmen ist, ist aus dieser Anleitung zu ersehen. Die Groß? herzoglichen Bürgermeistereien Müssen sich mit ihr genau vertraut machen und die Zähler eingehend belelyren. Wer vorsätzlich die Angabe seine« Pj^Wandes, zu der er bn dieser Zählu g aufgefordert wird, nicht erstattet, ober wer wissentlich unrichtige oder unvollstäirdige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis tfu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für den Staate verfallen erklärt warben. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben die ihnen von den Zählern übergebenen Zähllisten zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen und sich zu überzeug«:, daß alle viehhaltenden! Haushaltungen in die Zählliste ausgenommen sind, insbesondere! auch darauf zu achten, daß einzeln gelegene Mühlen, Forst- t 0 ? 1 « 1 uicht vergessen worden sind. Gemarkungen ohne Viehbestände sind, um Rückfragen zu vermeiden, im Gemeindebogen unter Fehlanzeige aufzuführen. In den Gemeindebogen sind sodann die Endsummen der Zähl- bezrrke anfzunehmeu und als das Gescmitergebnis für die ßlemeinde zusaminenzr,stellen. Nach Abschluß ist von der Großherzoglichen Burgermersterel.zu bescheinigen, daß sämtliche Anzeigepftichtige ihre Angaben genmcht haben. Die fertig gestellten Gemein debogen mit den zugehörigen Zähllisten sind spätestens am 5. des Zäh- » ^Osmonats an die 'Großherzogliche Zentralstelle für die Landes stat:st:k m Darmstadt abzusenden. Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht wlgefertlgt zu werden, von den GLmeindebogen sind jedoch Abschriften z'u den iAkten der Gvoßherzoglichen Bürgernieisterei zu nehmen. Ferner empftehlt es sich, daß ein Verzeichnis der viehhaltenden 'oaushaltungsvorstände mit Angabe der Straße, nach Zählbezirkk: geordnet, ausbewahrt »vird, damit es bei der nächsten Zählimg den Zahlern aus gehändigt werden und als Grundlage bei der Aufnahme .dienen kann. .Den Großherzoglichen Bürgerrneistereien werden die Zähl- papiere von der Großherzoglichen Zentralstelle für die Landes- statistik zugestellt, und zwar n icht nur für die Zählung am 1. M ärz 1917, sondern, um Kosten »u sparen -leichz c 1 1 1 fl für die href folgenden Zäytgnge^ ?lnfragei: bezüglich der Zählung sind an die Großherzogliche Zentralstelle für die Landesstatistik (Fernruf Nr. 2657) zu richten. Die für diese Zählungen bestimmt«: Zählpapicre sind sorgfältig aufzUbewahren, kwid die bei einer Zählung vevausgabtmi aber mcht vertvendeten Zählpapiere für die künftigen ZählungQi! wieder einzufordern, jba hei der gegenwärtigen Papierknappheit äußer st e Sparsamkeit geboten ist. Gießen, den 16. Februar 1917. GroßherzoaUäieS Kreisamt Gießen. Dr. Ufinscr. Bet r. : Erhebung der Kartoffel Vorräte am 1. März 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir nachstehende Anweisung der Großh. Zentralstelle für Landesstatistik zum Abdruck bring«:, weisen wir Sie an, alsbald die Erhebung durch ortsübliche Weise bekannt -u geben und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu treffen. Wir machen auf die unbedingte Einhaltung der angegebenen Fristen aufmerksam. Gießen, den 16. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: Langermann. Anweisung für die Großh. Bürgermeister. 1. Tie Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar 1917 über die Erhebung der Vorräte an Kartoffeln (R.G.Bl. Seite 94 ff.). 2. Tie Erhebung erfolgt gemeinde weise durch die Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister). Eine Vergütung wird den Mitwirkenden von Staats wegen nicht geleistet^ Großh. Ministerium des Innern hat verfiigt, daß die Lehrer, die sich den Großh. Bürgermeistereien zur Durchführung dieser vaterländischen Aufgabe als Zähler und .Vertrauensleute zur Verfügung stellen, an den in Betracht kommend«: Tagen vom Dienste befreit tverden. 3. Erhoben werden: a) der mit Beginn des 1. März 1917 vorhandene Vorrat an Kartoffeln (Speise- und Saatkartoffeln, sowie solchen für gewerbliche und sonstige Ztvecke), b) die davon zun: Verbrauch als Saatgut nsw. bestimmten Mengen, e) die Anbaufläche an Kartoffeln im Jahre 1916 und ck) die Erntemenge. Tie Gliederung ftn einzelnen ist aus dem Anzeigeformular zu ersehen. 4. Anzeigepflichtig sftrd alle Personen (nicht btoß die Landwirte), ivelche Vorräte an Kartoffeln mit dem Beginne des 1. März 1917 in Gewahrsam (%. B. Kellern, Mieten, Logerrälunen nsw.) haben. Vorräte, die zum Verbrauchim eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen , wenn sie 20 Pfund übersteigen. In diesen: Falle :st jedoch der ganze Vorrat anzugeben, also nicht nur die 20 Pfund üb erstechende Menge. Tie Angabe hat in der Gemeinde zu*tr folgen, in der sickr die Vorräte am 1. März 1917 tatsächlich befinden. Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern. Schiffsräumen und dergl. lagern, sind von Verfügungsberechtigten an-, zugeben, auch dann, memt er die Vorräte nicht imter eigenem! Verschluß hat. Vorräte, die sich mit Beginn des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von den: Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. 5. Die vorhandenen Vorräte sind» uach Zentner und Pfund anzugeben. 6. Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches, eines Bmrdesstaates. insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen. 7. Tie Erhebungspapiere sind: 1. Gemeindebogen mit Anweisung für die Gros-herzogl. Bürgermeistereien, 2. Kvntrolliste und 3. Anz eigevo rd rucke. Die Erhebungspapiere werden in der erforderlichen Anzahl von der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt den Großh. Bürgermeistereien immittelbar zugesandt. Wenn die Anzahl nicht ausreicA, so ist sofort nach Empfang der Mehrbedarf bei dieser Ltelle enttveder mittelst Fernruf Nr. 2657 oder tels- graphffch anzusordern. Mfragen bezüglich der Zählung sind an das Großh. KreiSamt zu richten. 6» Tie Ausführung der Erhebung' erfolgt durch die A n zeige- — 2 — Vordrucke, aus welchen der Betriebsinhaber oder sein Vertreter durch eigene Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben zu bescheinigen hat. Anzeigen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. 9. Die Großh. Bürgermeistereien haben die Zähler auf folgendes aufmerksam zu machen: Jeden: Anzeigepflichtigen ist einige Tage vor der Erhebung eiwt At^eigefornmlar auszuhändmen, in welches die Vorräte gewissenhaft einzutragen sind. Am 1. März sammelt der Zähler die Anzeigen wieder ein. Er muß dafür Jotgen, das; einzeln liegende Höfe, Mühlen, Forsthäuser usw. nicht vergessen isexden. Werden dem Zähler Angaben vern-eigert oder augenscheinlich unrichtige Angaben gemacht, so soll er dies sofort der Großh. Bürgermeisterei melden. Im übrigen :st er ans die Anleitung, wdlche sich auf der Rückseite des Anzeigevordrucks befindet. nachdrücklich hinzuweisen, insbesondere daraus, daß Haushaltungen, welche weniger als 20 Pfund Kartoffeln zum Verbrauch im eigenen Haushalt haben, nicht nritzrrzählen sind. (Bon der Drucklegung einer besonderen Anleitung für die Zähler ist diesmal abgesehen loorden.) 10. Unmittelbar nach der Erhebung hat der Z ä h l e r auf einem Blatt Papier vorerst lediglich den Gesamtvorrat an Kartoffeln (Nr. 1 der Anzeige) für seinen Zählbezirk zusammenzuzählen und der Großh. Bürgermeisterei unter Beifügung der Anzeige mitzuteilen. Ans diesen Summen der einzelnen Zählbezrrke stellt die Grvßh. Bürgermeisterei ebenfalls aus einem Blatt Papier, nicht auf den: Gemeindebogen, den Gesamtvorrat der Gemeinde zusammen und hat dieses Ergebnis his spätestens 4. M-ärz 1917 durch Drahtanzeige dem Kommunalverband zu berichten. 11. Der Kommunalverbatck» läßt in der Zeit vom 2. bis 1b. März ds. Js. durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute die Erhebung nach prüfen. Eine Beschränkung dieser Nachprüfung auf ein Mindestmaß von Stichproben (wie bei der Getreide- erhebung) ist nicht vorgesehen. Läßt sich innerhalb der angegebenen Zeit eine restlose Nachprüfung der Kartoffel Vorräte nicht ermög- lichen, so muß doch entscheidender Wert darauf gelegt werden, daß sie in möglichst weitem Umfange erfolgt. Die mit der Nachprüfung beauftragter: Personen haben die nachgeprüften Anzeigen der Großh. Bürgernreisterei wieder zuzu- stellen, aber damit nicht zw warten, bis der ganze Bezirk nachgeprüft ist, sondern sie vielmehr partienweise zurückzuliefern, damit die Zähler mit der Anfertigung der Kontrollisten beginnen können. Wie aus dem Kopf der Kontrolliste ersichtlich ist, soll der Zähler nur einen Teil der Angaben aus den berichtigten dknzeigen üvev- nehmen. Sind die entsprechenden Angaben aus allen Anzeigen eingetragen^so ist die Summe des Zählbezirks zu bilden. Diese Summen sind sodann in den Gemeindebogen zu übernehmen mid dieser ist am 1b. März 1917 pünktlich an das Großh. Kreisamt (nicht an die Großh. Zentralstelle für die Landes st atistik) mittelst Eilbrief abzusenden. Eine Abschrift des Gemeindebogens nimmt die Großh. Mrgermeisterei zu ihren Mten. Tie ausgefüllten Kontrollisten und die dazu gehörigen Anzeigen sind ebenfalls baldigst dem Großh. Kreisamt zu übersenden. 12. Tie Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) und die von ihnen oder vom Kommunalverband beauf- ttagten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Eingaben Vorrats- und Bettiebsräume oder sonstige Aufbeivohrungsrätmre, wo Kartoffeln zu vermuttn sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen. , 13. Wer vorsätzlich die vorgeschriebene Anzeige in der gesetzten Frist nicht erstattet, oder unrichtige oder unvollständige Angaben nracht oder die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängms bis zu einen: Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehittausend Mark oder mit einer dieser Sttasen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anzeigepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldsttafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 14. Das Ergebnis der Erhebung soll Vicht veröffentlicht werden. Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (R. G. Bl. S. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und vom 9. September 1916 („Reichsanzeiger" vom 4. und 11. September 1916) bestimmt: 8 1. Die Verwendung von Birnenwein und von Beerenwein in Gewerbebetrieben Kur Branntwein Herstellung ist verboten. 8 2. Die Strasbe stimmümgen in § 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 finden auch aus lieber tretunggn des vorstehenden Verbots Anwendung. 8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verküw- dung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1917. Reichsstelle ftir Geim'ise Und Obst v. Tilly. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigtmg Lang-Göns; hier bei: Zuteilungsplan. Mit Entschließung von: 3. Januar 1917 Hut Großherzogliches Ministerium des Innern, Mteilung für La ittävirt schuft, Handel und Gewerbe den Zuteilungsplan der Gemarktmg Lang-Göns mtb der zugezogenen Teile von Gvoßen-Lmden und Kirch-Göns auf Grund von Artikel 36 Feldbereinigungsgesetzes' für voll ziehbar erklärt. Ich bestimme als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentums- Übergang) den 19. Februar 1917 unb überweise hiermit nrft Wirkung von diesem Tage att den Beteiligten die neuen Grundstücke. Bon der Ueberweisung werden die neuen Parzellen Flur I 25. 28, 168, 451, , II 115, 116, 238, 294, 478, 504, . in ne, , IV 54. 76, . VI 2, 101 , vn 172, n vm 16, 149, , xm 29, 30, 79, 87, , XIV 19, 104, . XV 39, 69, 80, 214, 260, 298, , XVI 40, . XVII 66. , XVIII 9. 204. „ XIX 22, 66, „ xxn 12 , . XXHI 78. 155, 166. „ XXIV 185, 247, 394, 395, „ XXV 31 ausgenommen. Die Ueberweisung erfolgt unter folgende:: Bedingungen: 1. Melioratioi:en können auch fernerhin von de:: neuen Grundstücken vorgenommen iverden. 2. Die beteiligten Grundeigentümer müsse:: sich eine Veränderung! der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Erledigung vor- behattener Retlamatiouei: von in: Kriege befindlicher Beteiligten, sowie der Ausführung, von Meliorationsarbeiteu, dev Anlage von Wegen, Grabe:: uitb dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang oder Uuttausch von Gelände ivird den: neuen Eigenttimer nach dem Bonitäts- Wert vergütet bezw. zugeschrieben. Friedberg, den 23. Januar 1917. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1. bis 15. Februar ivurden in hiesiger Stadt Gefunden: 5 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Paar Pserdezügel, 1 Muss, 1 Tamenhandtasche mtt Inhalt, 1 Schlittschuh, 1 Aufsteckkamm, 1 Markttasche, 1 Armbanduhr, 1 Medaillon und Papiergeld. Verloren: 1 Sofakissen, 4 Portemonnaies mtt Inhalt, eine Lederhandtasche mit Inhalt, 1 lederne Brieftasche mit Inhalt, 1 blaue Einkaufstasche, 1 schwarzleinene Einkaufstasche, 1 Perlenbeutel mtt Inhalt, 1 goldene Damenuhr aetz. L. D. und Papiergew. Du Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr^ vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemmerde. Die Goldankausftelle in den Räumen der Sezirksspsrkaffe Gießen ist morgen von 2 bis 4 Uhr geöffnet. [Vucksachen aller Art wsa& liefert in Jede: gewünschten Ausstattung preiswert die Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 ZwiklingSrnnddruck der Brühl'schen Unw.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.