Ureisblatt für de» Kreis Gießen. Nr. 29 17. Februar 1917 XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkomma ndo. Abt. III b. Tgb.-Rr. 1348 396. Frankfurt a. M., den 29. 1. 1917. Betr: Zigemrev- und Bärenführeckanden. Verordnung. Ans Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerunas-zustand vom 4, Juni 1851 verbiete ich das Umhevziehen von Zigeuner- und sogen an irden Bären führerbandeiu Zwo iderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Borliegen mildernder Umstände mit Hafk oder mit Geldstrafe bis %u 1500 Mark bestraft. Ter stellv. Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. Zur Ausführung vorstehender Verordnung, um deren amtliche NeDkMntmachlörg ersucht weck, wird Folgendes bestin: nrt: 1. Ans sorgfältige Prüfung der Papiere und Feststelümg der Staatsangehörigkeit der Mitglieder der betr. Banden ist besonderes Gewicht zu legen, da der Verdacht begründet ist, daß feindliel)« Agenten sich diese Art des Umherziehens %w nutze machen, um Spionage zu treiben, auch Wehrpflichtige versuchen, sich auf diese Weise dem Kriegsdienst zu entziehen, und Fahnenpflichtige leicht Unterschlnpf bei solchen Bonder: finden. 2. Feindliche Ausländer Cind im Zivilgesangeneiüager .Holzminden unter-nbringen. 3. Angehörige verbündeter Staaten sind dem betr. Konsulat vvrzuführen wegen Heranziehung zur Erftlllung der Wehrpflicht und Abschiebung in die Heimat. 4. Angehörige neutraler Staaten sind in den Heimatstaat ah. zuschieben. 5. Be: Inländern und Staatenlosen, die den erwähnten Banden angehören, ist für Mrsstattung mit ordnungsmäßigen Papieren zu sorgen. Sofern sie sich im wehrpflichtigen Lllter befinden, ist ihre sofortige Einstellung in den Heeresdienst zu urranlaften. Eine listenmäßige Ausstellung, über fte ist dem stell vertretenden Generaikon: n:ando einzureichen, bei den: auch Anträge lvegen eventl. zwangsweiser Beschränkung in der Freizügigkeit zu stellen sind. 6. Bis zur Feststellung des Staatsangehörigkeit und Prüfung der Papiere usw. sind die anfgegrisfenen Personen im Gefangenenlager Holzminden unterznbringQu Für den Verbleib der Wagen uw) Tiere zu sorgen, ist Sache der Polizeibehörden. Der stellvertretende Kommandierende General: _ Riedel, Generalleutnant. _ Betr.: Zigeimer- und Bärenführerbanden. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Verordnung nebst AusführnirgsbestimnAngen wollen Sie beachten. Gießen, den 14. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Lang er mann. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Md., Ib Tgb.-Nr. 597/355. Frankfurt a. M., den 26.1. 1917. Betr.: Veröffentlichung von Anzeigen über die Beschäftigung von Arbeitskräften jeder Art. Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszusta:ü> vom 4. 6. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 11. 12. 1915 bestimme ich im Einvernehmen mit dem Gouverneur der Festung Mainz für den ganzen Bereich des 18. Armeekorps, unter Ausschluß des Bezirks der Kommandantur Cobl«nz< hiernrit folgendes: An Stelle aller seitherige:: Anord:rungen über Anzeige:: auf dem Stellenvermittlnugsmarlt treten folgeicke Bestimmungen: Verboten sind folgende Anzeigen in der Tages- und Fachpresse, sowie in den periodisch erscheinenden Zeitschriften und Zeitungen ohne Rücksicht darauf, ob kriegs- oder privatwirtschaftliche Betriebe in Frage komm«:: 1. Sinzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, soweit sie a) der Anwerbung gewerblicher männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte, einschließlich der Werkmeister und Vorarbeiter, dienen, d) Sielllrngsge suche männlicher oder lv-eiblicher Arbeitskräfte enthalten. Ausgenommen von den: Verbote sind Anzeigen, die kaufmännische, technische und wiss«:sck)aftliche Angestellte (in weiteren: Sinne), den Remnn tritt von Lehrlingen (männlichen oder weiblichen), Hauspersonal jeder Art und landwirtschaftliche Arbeitskräfte betreffen. Die Angabe nicht gelverbsinüßiger Arbeitsnachweise, zu denen auch die Deutsclw Arbcitevzenträte gehört, ist nicht als Deckadresse anzu sehen. Gewerbsmäßige Arbeitsnachweise bedürft::, falls sie ihren 9kmten als Llnzeigeunterschrift benutzen wollen, der Genehm immg der zuständigen Polizeibehörde. K. Anzeige:: jeder Art, in denen a) ein Hinweis cuif hohe Löhne oder besondere Vergünstigungen enthalten ist, b) eine Zusage auf Befreiung oder» Zurückstellung vom Heeresdienst oder auf Stellung eines entsprechenden Antrags des Arbeitgebers gegeben wird, o) von Arbeitsuchenden Zurückstellung von: Heeresdienst angestrebt wird. 3. Ureigen, in denen Arbeit in: neutralen oder feindlichen Llusland angeboten oder gesucht wird. 4. Anzeigen, di« einen direkten oder indirekten Hinweis auf das Gesetz über den vaterländischen HilfÄrftnst enthalten, soweit sie nicht von: Kriegsamt oder Kriegsamtsstellen ausgehen oder genehmigt sind. Anzeigen in den Zeitmrgen usw. gleichznachten sind in den Fällen unter Z. 1—4 Plakate, Flugblätter (Handzettel), sowie vervielfältigte Werbeschreiben jeder Art. Wer den vorstehenden Bestimmung«:: zuwiderhandelt oder zu ihrer Uebertretung auffordert oder anreizt, wird mit Gefangne bis zu einem Jahve bestraft. Sind inilderirde Unfttände vorhanoen, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mk. erfrnmt werden. Ter stellv. Kommandierende General: _ Riedel. Generalleutnant. Betr.: Das 25jährige R«gierungsj:ünlä::m Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. An die Schulvorstände des Kreises. Rach Allerhöchster Entschließung soll«: am Iubiläumstage — 13. März ds. Js. — ang eures jene Schulfeier:: unter Ausfttz'.mg des Unterrichts stattfinden. Tie Teilnahnie der Eltern der Schüler an den Feiern ist, wo es die Verhältnisse gestatten, erwünscht., Wir empfehlen Ihnen, hiernach das Erforderliche zu veranlassen. Gießen, km 13. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n. Betr.: Erhebung der Vorräte m: Kartoffeln am 1. März 1917. An den Oberbürgermeister Zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 2. Februar d. Js., Kreisblatt Nr. 26, nwchen wir Sie auf Grund des § 4, 2. Satz, darauf aufmerksam, daß der Kartofselbestand durch Berechnung und durch Abschätzung nach bestem Wissen oder unter Zuziehung eines Sachverständigen aufzunehmen ist. Ein Nachwiegen der Kartoffelmenge ist zu unterlassen, da die Kartoffeln durch das Umherwerfen und Aufrütteln zu sehr leiden. Sie wollen Vorstehendes ortsüblich bekannt geben. Gießen, der: 15. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Ustnger. __ Bekanntmachung. Die kostenfreie Ausgabe neuer Zinsscheinbogen (Fälligkeitstermin 1. Oktober 1917 bis einschließlich 1. April 1927) zu Schuldverschreibungen der 3V»prozentigen Staatsanleihe vom 31. März 1897, Serie P, findet gegen Einreichung der Erneuerungsscheine (Zinsscheinanweisungen) bei nachbezeichneten Stellen statt: in Darm stad t: bei der Großh. Staatsschuldenkasse, Luisenplatz 2 / der Hessischen Landeshypothekenbank, Moserstvaße 27, und be: der Bank für Handel und Industrie: an anderen Orten des Gro ßherzogtums: bei den Großh. Bezirkskassen und den mit Versetzung von Bezirkskassengeschäften betrauten Dienststellen: in Frankfurt a. M. und in Berlin: bei der Bank für Handel und Industrie (Darmstädter Bank). Bei Einreichung der Zinsschein-Anweisungen ist ein nach Nummern geordnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung mitzuliefern. Das Formular hierzu wird von der Großh. Staats- schuldenkasse und den genannten Ausgabestellen unentgeltlich abgegeben. . ! Darmstadt, den 15. Januar 1917. Großh. Staatsschulden? a-sse. Zwillingsrnnddnrck der B r:"> h l'schen Univ.-Buch- und Sleindrnckerei. R. Lange, Gießen. 3 2?? rt sj •ö'. 3 P r>'~' 3 rt §«3 3 R rt n- f?lm c .. tfu Ö» •f o 2, "T r- if 3 c m ö«o n 1 R “ « H rt R:» o- O R er q 5 c» 3 =5« 3 c> g2 3^ 3 * •*3 P° ca <5 5 «rv <-j SB ?§•? !&g r- o ST ° l 3 o «