KretsNatt für d«n Kreis Gietzen. Nr. 28 10. Februar IS17 _ i ■ ■ ■ ■■■ . .. .SSM Verordnung üfcer Höchstpreise für Hafer. Vom 2. Februar 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Bolksernahrung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S^401) wird folgende Berordmmg erlassen: Artikel I. 8 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Jüli 1916 (Reick>s-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Berordtuurgen vom 18. September, 26. Oktober und 4. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1048, 1199, 1327) erhält folgende Fassung: Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim 3$ei> kaufe durch den Erzeuger, soweit ztvischen dem 31. Januar 1917 Und dem 1. Mai 1917 geliefert wird, zweihundertund sieb zig Mark, soweit nach dem 30. April 1917 geliefert wird, zweihnndertund- fünfzig Mark nicht übersteigen. Der bis zum 31. Januar 1917 gültig gelvesene Preis von »weihundertundachtzig Mark für die Tonne darf für Lieferungen, die nach dem 31. Januar 1917 erfolgen, der Preis von zweihundert- Undsiebzig Mark darf für Lieferungen, die nach dem 30^ April 1917 erfolgen, von der Heeresverwaltung auf Mtrag anch iroch bezahlt werden, wenn die Ablieferung otex Verladung des rechtzeitig ausgedvoscheuen Hafers aus Gründen, die der Liefcrungspflich- tige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zu den bezeichjneten Zeitpunkten nicht hat erfolgen können. Der Antrag must im ersteren Falle bis zum 28. Februar 1917 einschließlich, im letzteren Falle bis zum 31. Mai 1917 einschließlich, bei den Empfangsstellen gestellt werden. Ueber alle Streitigkeiten lvegen der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behörde. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. B e r l i n, den 2. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. H e l ss e r i w. _ Bekanntmattnrng betreffend Festsetzung der Jnlandsverkaufsdreise für bestimmte Arten von Kalisalzen. Vom 2. Februar 1917. Auf Grund des 8 20 Abs. 2 des Gesetzes iiber den Absatz von Kalisalzen vom 2b. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Burchesrat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 28. November 1910 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 666) getroffenen Bestimmungen folgend« Festsetzungen der Höchstpreise für das Inland für die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen: l.für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf 1,60 Mark für den Doppelzentner mit der Mastgabe, daß beim Bezüge von Badesalz als Stückgut eine An fuhr gebühr bis zur Station von 0,50 Mark ftir den Doppelzentner berechnet werden darf. L. für hochprozentigen Earnallit mit einem Mindestgehalte von 14 vom Hundert (KjO) zur Darstellung von Magnesium- metall auf 0,12^/r Mark für 1 vom Hundert Kali (K 2 O) im Doppelzentner nebst eurer Ausklaubimgsgebühr von 1,50 Mark für den Doppelzentner. Berlin, den 2. Februar 1917. Der Reichskanzler. __ Im Aufträge: Richter. _ Vaterländischer Hilfsdienst. Aufforderung des Knegsamles zur fteiwilligen Meldung gs- Wiäst § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen HilfMenst. Holzhauer werden im Betriebe der Forskverivalkung auch tveiterhin noch dringend benötigt, namerttlich Mi das notwendige Brennholz zu aewinnw. Hilfsdien ft pflichtige, die zur Beschäftigung) in der Forstwirtschaft geeignet sind, iverden daher wiederholt auf- aefordert. sich bei den Oberförstereien des Bezirks, in dem sie Hilfsdienst leisten wollen, alsbald anzumelden. ___Die Kriegsamtsstelle Frankfurt a/Main. Schiedsgcrichtsordiruiig für Stteitigkeiten aus der Lieferung von Dürrgemüse. 8 1. Der ylbnehmer von inländischem Dörrgemüse'ist berechtigt, falls er den Ausfall der ihm gelieferten Ware bemängelt, eine Abschätzung durch das von der Reicl>sstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung m. b. H., Berlin, eingerichtete Schiedsgericht vornehmen zu lassen. 8 2. Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt zu diesem Zweck einen ständigen Geschäftsführer, sowie einen Stellvertreter desselben, uno ersucht ferner die Handelskammer Berlin um die Aufstellung einer Liste von 12 Tärrgemüsehändlern und ftelÜl selbst eine Liste von 12 Törrgemüsefabrikanten aus, die geeignet und bereit stich, als Schiedsrichter tättg zu sein. 8 3. Ter in 8 1 genannte Geschäftsführer leitet die Geschäfts^ stelle des Schiedsgerichts. Er beraumt die Termine an und vermittelt alle Latumgen und Zustellungen. Er leitet die mündliche« Verhandlungen rni5 vernimmt nach Beschluß des Schiedsgericht die Zeugen inid Sachverständigen. Er gilt ein-- für allemal als mit der Zustellung und Niederlegung der Schiedssprüche im Sinne de- 8 1039 Zivilprozeßordnung von den Schiedsrichten» beauftragt^ Alle dem Schiedsgericht zu rmterbreitenden Eingaben, Anträge urck Mitteilungen sind an den Geschäftsführer zu richten. 8 4. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von^fünf Mitgliedern; ein Mitglied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die vier anderen Mitglieder werden ^ion dem Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt, und zwar derart, daß er aus der Liste der Handelskammer Berlin mrd der Liste der Dörrgemüsefabrikanten je 2 Schiedsrichter beruft, und zwar möglichst der Reihen« folge nach. Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind hierfür tunlichst dieselben Schiedsrichter zu bestellen. 8 5. Ein Schiedsrichter, der rrach der Zivilprozeß-Ordnung beim ordentlichen Gericht von der Ausübung des Richterantts ausgeschlossen wäre, gilt als an der Ausübung seines AntteS verhindert. Ueber Ablehmmgsan träge entscheidet endgültig nach Anhörung des abgetehnten Schiedsrichters die Berwaltungsab- teilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin. 8 6. Tie Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt in der Weife, daß er imverzüglich nach Erlialt der Ware durch einen beeidigten Probenzieher, 100 ein solcher nicht vorhanden ist, durch einen unparteiischen Sachverständigen ans der beanstandeten Menge zwei Proben entnehmen mrd versi^eln läßt und die Proben unverzüglich dem Geschäftsführer des Schiedsgerichts) etnsendet. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift geht der Wnehmer seines Anspruches ioegen Minderwerts der Ware verlustig. 8 7. Tie Parteien köimen sich in den mündlichen Verhandlungen vertreten lassen; sie können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Verpflichtung znnr Erscheinen in der Verhandlung besteht nicht. Ti« Parteien können ihre Aksführungen dem Schiedsgericht auch schriftlich unterbreiten. Jede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht mindestens drei Tage vor dem angesetzten Termin zugegangen ist, kann Verlegung des Termins verlangen. Ter Berlegungsantrag ist aber nur wirksam. »venu er spätestens 24 Stunden vor dein Termin dem Geschäfts führ er zu geht. 8 8. Das Schiedsgericht setzt unter Zugrundelegung des jeweiligen Absatzhöchstpreises für inlirdisches Dörrgemüse eine etwa von dem Fabrikaitten dem Abnehmer auf die gelieferte Ware zu zahlende Vergütung endgültig fest. Der Schiedsspruch bedarf keiner Begründung. 8 9. Der Gesck)äftsführer leitet die Berhairdlungen des Schiedsgerichts, veranlaßt die Ladungen und verbindet den Schiedsspruch Der Geschäftsführer hat den Parteien eiire von ihm beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches durch eingeschriebenen Brief mftzuteilen. 8 10. Das Schiedsgericht fetzt die Höhe seiner Kosten int Schiedsspruch fest und entscheidet über die Verteilung der Kosten! unter den Parteien. Es ist berechtigt, einen von ihm ftstzu- setzendeu Kostenvorschuß einzufordern. 8 11. Die förmliche Zustellung und .Hinterlegung des Schiedsspruches auf der Gerichtssckweiberei nach den Vorschriften der Ziviftwozeßordnung erfolgt Nur, falls diese von eurer Partei ausdrücklich beantragt wird. Als zuständiges Gericht im Sinne 88 1045 flg. der Zivilprozeßordnung gitt für alle Beteiligten je nach der Höh« d«S strettiverkes das Amtsgericht Berlin-Mitte oder das Landgericht! Berlin. _ § 12. Wird ein Schiedsspruch vonr ordentlichen Gericht aufgehoben oder das Bollstrecknugsurteil versagt, so ist ein neurS Schiedsgericht anzurrrfen. Absatz von Dvrrgemüse. Aus Grund von 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) wird nrtt Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers folgendes bestimmt: 8 1 t. Tie Hersteller von Dörrgemüse dürfen solches nur gegen innen von der Kriegsgesellsckmst für Törrgemüsc m. b. H. m Berlin ausgeferttgteli Bezugschein abgeben. 2 Tie Bezugssck>eine roerden den von den Landeszen tral- bchörden der Kriegsgesellschast für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin a 250,- nmn-aft genlachkew Stellen übeNvirserr, die die weitere Verteilung R«d) Anweisiura ber Landeszentralbehürden vornehmen. 8 2. 1. Tw Hersteller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz ftckgende Preise nicht überschreiten: 1. für Steckrüben. roh, für 100 kg netto 200,— Mk., 2. „ Karotten. „ 100 „ „ 280.— „ Mrsingwhl, .. „ 100 „ 290- 4. „ Weißkohl, „ „ 100 „ 222- v. „ Grünkohl, „ 100 260- 6. ., Rotkohl, „ ,. 100 „ 272- 7. „ Spinat, „ ,> 100 „ „ 367.— 8. „ Awiebcln, „ „ 100 „ „ 36o,— 9. „ grüne Bohnen, „ ., 100 „ „ 10. „ Mischgemüse in der Zw- sammensetzung von 10% Wtrüngkohl 10% Weißkohl 20% Mohrrüben } für 100 56 % Steckrüben 5% Suppengrün 2. Die Preise gelten für sorgfältig und sauber,geputzte Ware, blanchiert oder nicht blanchiert, unverpackt ab Herstellungsort. 3. Für die Verpackung in Säcken ist ein Ausschlag bis zu 12 Mk. fürie 100 Kilogramm, für Kistenverpackung ein Aufschlag bis zu 15 Mk. zulässig. • , 4. Soweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentral- behördeu die weitere Verteilung des Dörrgemüses seitens der ist 8 1 Abs. 2 bezeichneten Stellen dem Groß- und Kleinhandel überlassen wird, dürfen im Großhandel höchstens Prozent, im Kleinhandel höchstens weitere 20 Prozent zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzuaeschlagen werden. §3. 1. Bei Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Törrgemüse zrvischeu Hersteller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der anliegenden Schiedsgerichtsordnung. 2. Bei der Beanstandung der gelieferten Ware kann zur Min- dmuug des Kaufpreises nicht Wandelung oder Lieferung anderer Ware verlangt werden. Berlin, den 1. Februar 1917. Kriegsgesellschaft für Dörrgenrüse m. b. H. Koppel. _ Betr.: Hausschlachtungen. SRn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende uns heute von Großh. Ministerium des Iitnern! mitgeteilten Grundsätze sind ortsüblich bekannt zu machen. 1. Aus einer von jetzt ab bis zum 2. Oktober 1917 stattfindenden Hausschlachtung soll niemand über den 15. Januar 1918 hinaus versorgt werden. , ^ 2. Gilt jemand durch Hausschlachtung bis zuni 15. Oktober 1917 als mit Fleisch versorgt, so darf ihm eine weitere Hausschlachtung vor dem 2. Oktober 1917 nicht genehmigt werden. 3. Ist eine weitere Hausschlachtung hiernach noch zulässig, so bars die durch sämtliche einer Person genehmigten.Hausschlachtungen stattfindende Versorgung den 15. Januar 1918 nicht überdauern. 4. In allen unter 1 mit» 3 genannten Fällen ist die überschüssige Fleischmenge für den Kommunalverband einzuziehen, sofern nicht ihre Abgabe an andere Personen genehmigt wird. Bei Genehmigungen von Hausschlachttmgen wird für die Folge Nach diesen Grundsätzen verfahren kverden. Alle Hausschlachter sind darauf hiuzuweisen, daß es sich dringend empfiehlt, mit den aus Hausschlachtungen geivonnenen Fleischwaren haushälterisch umzugehen, namentlich den Verbrauch der ihnen wöchentlich zustebenben Fleischmenge niemals zu überschreiten, weil bei vorzeitigem Verbrauch unter keinen Umständen eine neuy Hausschlachtung genehmigt werden darf. Gießen, den 12. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I)r. U s i n g e r. Bekanntmachung Betr.: Gefährdung von Schafherden an Eisenbahnübergängen. In letzter Zeit sind durch die Unachtsamkeit der betreffenden! Schäfer (Privat- oder Gemeindeschäfer) iviederholt Schafherden beim Ueoerschreiten von Bahnübergängen von Zügen überfahren worden. Abgesehen davon, daß die Eigentttmer der Schafe bei dem jetzigen hol>en Werte der Tiere einen doppelt fühlbaren Schaden erleiden, da Schadenersatz Im Fahrlässigkeit nicht geleistet loird, ist der Verlust großer Fleischmengen bei deui z. Zt. herrschenden Mangel an Nahrungsmitteln besonders empfindlich. Wir weisen deshalb die Landwirte und die Gemeinden daraus hin. daß es Pflicht eines jeden Besitzers von für die Volkswirtschaft wertvollen Tieren ist, dafür zu sorgen, daß beim tlebi'rschrciten von Bahnübergängen mit Viehherden oder Fuhrwerken wie überhaupt: tn der Nähe von Bahnstrecken und Palmaickagen zur Vermeidung von Unfällen besondere Vorsicht geübt »wird. Gemäß 8 79 Abs. 5 der Eisenbahw Bau- und Betriebsordnung (Neickis^Oiesetzbk. 1904 Nr. 47) dürfen größere Viehherden innerhalb 10 Minuten vor dem vermutlichen Eintreffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden. ' Derjenige, dem die Aufsicht über die Tiere obliegt, ist für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere verantwortlich. (8 78 Abs. 8 a. a. O.) Er wird sich ohne Schwierigkeit in Zweifelsfällen, die bei dem zurzeit häufig wechselnden Fahrplan die Regel bilden werden, mit dem nächsten Bahnhof oder Bahnwärter wegen des Laufes der Züge in Verbindung setzen können. Gießen, den 10. Februar 1917. Gwßherzoaliches D.ersamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung. Der letzte Absatz des 8 7 der Bekanntmachung N. V. I. 663/6 15 K. R. A. vom Io. Juli 1915 betreffend: Beftandserhebung und Beschlagnahme fern Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Batata und Asbest, sowie von Halb- und Fcrtigsabritaten unter Verivendung! dieser Rohstoffe, wird hierdurch ausgehoben und durch folgenden ersetzt: Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend am 1. jedes Monats an das .Königs. Preußische Kriegsnimisterium, Kriegsarnt, Ktiegs-Rohstoft-Ableiltuig, Sektion 0., aus dem vor geschrieben ov Meldevordruck (Bst. 1073) unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. jedes Monats aufzugeben. Frankfurt (Main), 29. Januar 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgenicirrden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen sie alsbald in ortsüblicher Weise veröffentlichen. Gießen, den 14. Februar 1917. Grvßherzoalicves Kreisamt Gießen, vr. Ustnger. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Antrag des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin sollen die Mühlen veranlaßt werden, bei der Vermahlung von Brotgetreide die Keime gesondett zu gewinnen! und dem Kriegsausschuß zur Erzeugung von Oel zur Verfügung zu stellen. Wir ernpsehlen, die in Ihrer Gemeinde befindlichen Getreidemühlen hieraus hinzulveisen, mit dem Anfügen, daß die Zew- tralgenossenschast der hessischen landwirtschaftlichen Konsumvereine in Darmstadt das Wertere veranlassen tvird. G i e h e n , den 10. Februar 1917. Großherzoaliches .Kreisamt Gießen. Or. U s ü n g e r. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die starke Fwstperiode läßt befürchten, baß die eingemieteten Kartoffeln Schadeit genmnmeu haben. In diesem Falle roäre eine soforttge Zufichr der angesvorenen Kartoffeln an die Trockrrereienj erforderlich. Die Trockenkartoffel-Derwertungs-Gesellschast m. b. H. Berlin (Telegrammadresse: Teka) wird Ihnen telegraphisch die Fabriken trennen, welche die Trocknung der Kartoffeln vornehmen. Auch die Unionbrauerei Gießen, hat eine Trockmmgsanlage eingerichtet. Wir empfehlen Ihnen, umgehend die notigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die dem Verderb ausgesetzten Kartoffeln durch Trocknung der menschlichen Ernährung erhalten bleiben. Gießen, beir 14. Februar 1917. Großver-ioqlcches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. Betr.: Feldrügeverfahren. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Feldrügeregister sind bis spätestens z u m 26. d. M an die Herren AurtsaiNvälte einzusenden. Einhaltung des Termins wird Ihnen zrlr Pflicht gemacht. Gießen, den 10. Februar 1917. Grvßbevza^Ijches Kreisantt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Betr.: 11. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Zkreises. In der Zeit vom 16 —28. Februar 1917 wird gegen den L ie fern llg sab s chn i tt 5 der Süß sw tt karten „H" (blau) und „G" (gelb) von den SüßstofsabzvrbesteÜen Süßstoff abgegeben. Es gelaugt ein Briefchen bezw. eine Schachtel auf der Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 28. Februar verliert der Abschnitt 6 seine Gültigkeit. Naclr diesem Zeitpunkt nicht abaernfene Süßüef mengen dürfen von de,l ')Lbgabestellen frei verkauft werden. Gießen, den 14. Februar 1917. Großherzoglick^cs Kreisamt Gießen. Zwill>ugsr»u>ddv»tck der Brühl'scheu ttrrv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.