Kreisblatt für de, Ureis Gietzen. Nr. »7 IS. Februar 1817 Bekanntmachung. ms der FahrradbeveFm^«! 0 1 |t. j T4e G&tüeiörantg . _ . . _ Die fverwMig« ÄWieferung der .Fahrrodberetfunaen war rmr Hi- -um o. Öebruar 1917 zulässig. Nachdem diese Frist abgelaLtfen ist. muß -irr Enteignung aller derjenigen Fahrradbereilüngen em- sagfeßlvch zugehöriger Lnftvetttile gescliritten werden, deren Besitzer via/t aus besonderen Gründen die Erlaubnis zur Weiterbenutzungi erhallen haben. Nach Anordnung des stellv. Generalkommandos des 18. Arntoäborps in Frankfurt a. M. soll die Enteignung in der getl vom 16, Februar 1917 bis xum 16. März 1917 erledigt Alle Personen, die mit der Anmeldung der zu enteignenden Fahrradbereifungen noch im Rückstand sind, oder die nicht in der nächsten Zeit von der Unterzeichneten Behörde eine Anordnung wegen Eigerrtnnislibertraglrng auf den ReichsMilitärftskus er- tzaUen, sind verpflichtet, bei der Bürgermeisterei ihres Wohnsstzes stch erneut zu melden. In der erwähnten Anordnung tverden dre Tage nochmals midgetei.lt, an denen die Ablieferung bei der Sanrme! stelle in Gießen, Liebigstraße 3 (Lagerhaus der Firma Bür und Wetterhahn) erfolgen muß. Es sind dies Mittwoch, tzen 21. und Donnerstag, den 2 2. Februar 1917. Die Besitzer der m enteignenden Fahrradteile sind verpflichtet, diese persönlich daselbst abzuliefern. Den Llblieferern wird im Falle giitlicher Einigung über den ULbernahmepreis ein Anerkenntnisschein von der Sammelstelle aus gehändigt werden. Kommt eine solche Einigimg nicht zustande, fo wird an Stelle des Anerckenntn isscheins lediglich eine Quittung ausgestellt. Tie Preisfestsetzung selbst erfolgt in diesen: Fall be- g nmngsgeuräß durch die höhere Benvaltungsbehörde, das ist der vnrzialaussckiuß für die Provinz Oberhessen Zur Meldung und ieferung der Fahrradbereifungen sind sowohl' deren Inhaber verpflichtet, als auch diejenigen Personen, die die Fahrradbereifungen» für den Abwesenden r. B. im Felde befindlicher: Besitzer in Verwahr haben, das gleiche gilt für alle seither im benutzt ausbelvahrten tzahrradteile. Bon der Enteigrumg sind ausgenommen: ^ die Fahrrad-Vollgummibervifungen. Fahrradbereifungen bei Pfandlechern, soweit sie deren Eigentum und von ihnen zur gewerbsmäßigen Veräußerung bestimmt sind. Verpfändete Decket! imd Schläuche sind zu enteignen, o ) Bereifungen der sogenannten Saismurrbeitcr, die nur im Sommerhalbjahr ihr Fahrrad zur Fahrt nach den Arbeitsstellen gebrauchen, S alle im Besitz von Behörden befindlichen Ersatzbereisungen, die Ersatzbereifungen von Personen, Finne::, Gesellschaften, soweit diesen die Erlaubins zur Fahrradb^nutzung erteilt ist, mit der Maßgabe, daß für jedes Stück der zum Gebrauch frei- gegebenen Bereifung ein Ersatzftück belassen bleibt (z..B. für 1 Zweirad 2 Decken und 2 Schläuche als Reserve), i) der aus elastischem, nicht gummihaltigem Material hergestellte Luftschlauchersatz. Die Fahrraddecken dagegen sind zu enteignen, fr) Berersungeu an Kinder s p i e l z e u g e n (z. B. Holländern); Bereifungen an Kinderfahrrädern dagegen müssen enteignet werden, h) Bereifungen, die eine ungewöhnliche Konstruktion haben, z. B. besondere Saalräder oder Clevelander Luxusbereifungen auf Holzselgen mit Metallauflagc. r Hinsichtlich solcher Bereifungen, die nicht hier unter a—h auf* jTt sind, deren Enteignung aber ziveckmäßig unterbleiben soll, holen des zuständigen Militärbefehlshabers einzu- Die von den Gerichten und anderen Behörde,: nrit Beschlag be- l€öten (asservrertenü z. B. aus Diebstählen usw. herrührenden Räder omfen nur mit Genehmigung der betressenden Behörde enteignet um» abgenommen werden. Die Genehmigung ist unverzüglich nach- frusna^en. v jm. "^F^^llche, sowie Motorbereifungen, roelche dr^ch Bekanntmachung 8.1. 622/4. 15. K. R. A. vom 16. Mai 1915 ^vteignungSanordnung nicht zu er- Gießen, beit 14. Februar 1917. Großherzogliches Zkreisamt Gießen. __ I. B.: <& t o I nt an. _ Betr.: Wie oben. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie vorstehende Bestumtmackiung ist iviederholt in ortsüblicher {W« Dre Abnahmetage in Gießen sind ans den 21. mw 22 Februar 1917 festgesetzt worden. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. Januar 1917. (Kreisblatt Nr. 18 vom 2. Februar 1917) beauftragen wir L?:e, dafür zu sorge::, daß die dort eingesannnelten freiwillig abgelieferten Fahrradbereifungen an den becken genannten Tage:: von emmr Beauftragten ebenfalls abgeliefert werde». Sollten die beiden Ab-, lieferungsinge von Ihnen versäumt werden, so kann eure Begutachtung und Abnahme mrr auf Kosten der säumigen Gemeinde am 23. erfolgen. Die etwa hierdurch entsteheichen Kosten tverden später durch besondere Verfügung angefordert :verdeu. Gießen, de:: i4, Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gieße::. I. B.: Grol m an. _ Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 7. Februar 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Volksernährmvg von: 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verorditet: Artikel 1. Die 1 unb 2 der Belmmtmachung iiber Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1314) erhalten folgende Fassuna: J l. Die Regelung der Bersorgimg der Bevölkerung m:t ekartoffeln (tz 2 der Bekanntmachung über die Kartoffelder- sorgtma von: 26. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 590) hat nach dein Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartoffelerzeuger bis zum 20. Juli 1917 auf den Tag und Kops 1 Pfund Kartoffeln seiner Ernte stlr sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf. Im übrig«: wird der Tageslopffatz bis zun: 20. Juli 1917 auf.höchstens % Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe festgesetzt, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 3 /i Pfund erhält. Tie Vorschriften über den Ersatz eines Teiles der Kartosfel- mengen durch Kohlrüben (Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. Dezember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1316) bleiben unberührt. § 2. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen, vorb^'haltlich der VorsckMft im Abs. 2, nicht verfüttert werde::. Ter Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Eimährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrökbetriebe ^ur Verarbeitung nicht zuyeführt werden könne::, cm Schweine und Federvieh und, soweit dre Verfütternng an solche Tiere nicht möglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werden. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit den: 10. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen urtb es ist auf ihre Durchführung bedacht zn sein. Gießen, den 13. Februar 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U si!:: g er. Betr.: Versorgung der Schw-erstarbeiter mit Fleisch. An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Bestimmung des Ktiegsernährungsamtes ist die Wocheu- kopfmenge an Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen für Schwerstarbeiter im Sinne der Bekanntmachung vom 14. November 1916 (Kreisblatt Nr. 147) auf 350 Gramm festgesetzt. Tie Belieferung erfolgt am Orte der Betriebsstätte, an der der Schiverstarbciter arbeitet, entweder durch den Betrieb selbst oder durch einen bestimmten Metzger des Ortes der Betriebsstätte. Die Bürgermeistereien der Betriebsstätten erhalten besondere Fleischkarten für Schwerstarberter mit einen: blauen Aufdruck „S S". Nach der Zahl der von ihnen beschäftigten Schwerstarbeiter erheben die Betriebet von diesen Bürgermeistereien diese Fleischkarten und geben sie anj :hre Schwer starbeiter gegen Ablieferung der Fleischkarten der.Heimatgemeinde der Schwerstarbeiter e Bekcmn1m.Qchu.rm wird auf Ersuche«, des König- Ücherr KrieaSministeriunrs hlernrÜ zur allgemeinen KermtniS ge- bvacht mit dem Bemerken, daß, soweit reicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevvrschriften nach ß 6 der Bekanntmachung Über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vorn 24. Juni 1915 (ReichS-Gcs-etzbl. S. 357) in Vevbmdung mit den Ergänzrmgsbe- vannllnachnng«: vom 9. Oktober 1915, 25. ytovember 1915 tReichs-Gesetzbl. S. 645 nnd 778) und vom 14. September 1916 Meichs-Gesetzbl. S. 1019) bestraft rvird. Auch ka:m der Betrieb des .Dandelsgetverbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern Haltung» unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. Artikel I. § 4 der Be kan i rtnvachung, betreffend Beräuszer rings- Ber- grbeitnngs- und Betoegnngsvecbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, vom öl. Dezember 1915 — Wi. I. 761/12. 15. K. R. A. erhält solide Fassung: § 4. Ausnahmen vom Veräuhkrnn^sverbot. Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind: 1. von den im ß 2 unter A anfgef ährten Web-, Trikot- und Wirkgarnen alle Noppen, Scksteifen (Loopgarne) urrd solche Garne, welche mit einen: oder niehrereir aus pflanzlichen Fasern hexgeftellten Fäden g^wirnt sind: 9. von den tut § 2 unter B auf^eführten Strickgarnen a) alle im Haushalt und tn Hausgerrrerbr betrieb«: zum Ztvecke der eigenen Verarbeitung befindlich':: Mengen; b) 60 vom .Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhänserm oder in sonstiger: offenen Ladengeschäften zum Klein verlauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, mindestens jedoch 25 Kg. Diese dlusrwrhm«: von dem Beräußerungsverbot greif«: jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 beziv. 2 b näher bezeichnet«: Gegenstände u:ü) -Mengen dann Platz, wenn aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Kleinverkäuf immittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feil ge halten w eiden; dd) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2 b dieses Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher banessen wird als der zuletzt vor dem 31. Tc^ember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis. Wer trotz dieser Vorschriften die von den: Veräußerungsver- Kot ausgenomn:euen Meißen zrrrückhcilt oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Entergnirng der Waren zu gewärtig«:. Weitere Freigaben von Borrät«: der im § 2 unter B näher bezeichnet«: Strickgarne, soweit sie sich an: 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften zun: Nein- Verkauf oder zrnn Verkauf an Hmrsgeiverbebetriebe befairden, sind in Aussicht g«wn:m«:. Einzelanträge auf Freigabe sind zu imter- laffen, weit sie nicht berücksichtigt tverden können. ^ Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Februar 1917 tn Kraft. Frankfurt a. M., d«: 15. Februar 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.: Veräußerungs-, Verarbeitmrgs- und Bewegungsverbot für .Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne. An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Nachtragsbekamuinachm:g des stellv. Gernval Kommandos des 18. Armeekorps von fyeitte v« weisen, beanß- tragen wir Sie, von den: Jirrhalt derselben: den Interessenten alsbald Kenntnis m geben und dieMe in Ihrem Amtszimmer «ur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gieren, den 13. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Kartoffeln. Vom 6. Februar 1917. Der ß 1, der Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 (Beilage zur Darmstädter Zeitimg Nr. 234 vom 5. Oktober 1916) erhält vom 16. Februar 1917 ab folgende Fassung: § 1. Der Höchstpreis für Kanoffein aus der Ernte 1916 beträgt beim Verkauf durch den Kartoffeler^euger für die Zeit vom 16. Februar 1917 bis auf weiteres 5 Mgrk ftir den Zentner. Der Höchstpreis gilt für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung beim Empfang. Er schließt die Kosten des Transports bis g m nächsten Gükrbahrchof und Iki Wassertransport bis zur uäch- n Anlegestelle deS Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Ber- ):mg ein. Für Lieferung gesackter Kartoffeln ausschließlich Sack frei Kelter des Bestellers kann höchstens ein Zuschlag von 80 Pfennig zu dem Höchstpreis von 5 Mark für b«: Zentner Kartoffeln geordert werden. Bei Lieferung der Kartoffeln vom Lager eines Kommunal-? verbaick)es, einer Gemeinde oder eines Händlers erhöht sich dep Zuschlag von 80 Pfennig auf höchstens 1 Mark pro Zentner. Bei Lieferung durch den Erzeuger innerhalb seines Wohnorts frei Keller oder an einensiOrt im iUrnckreis rwn nicht mehr als 3 Kilometern frei Keller darf der Aufschlag höchstens die Hälfte der in Absatz 3 genannten Sätze betragen. D a r m st a d t, den 6. Februar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ 4ln den Oberbürgermeister zu Gießen und die G rohst. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Betcnrntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Mit Rücksicht darauf, daß nach der Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts über die Festsetzung der Höchstpreise sttr Kartoffeln und die Preisstellrma für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 die Höchstpreise für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beiu: Verpuff durch den Kartoffelerzeuger von: 16. Februar 1917 ab 10 Mk. pro Doppelzentner betragen, war eine Aende- rung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Kartoffeln, vom 3. Oktober 1916 veranlaßt. Gießen, den 12. Februar 1916. Großherzogliches Kreisamt Gieß«:. Dr. U sing er. Vet r.: Verwertung von Knockm:. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Sie wollen van Zeit zu Zeit ortsüblich bekannt machen, daß das ?llufheben imd Sanrmeln auch der kleinsten Knochenmenge von großer.Bedeutung für die Fettgeivinmrng ist, urck> daß dringend die Sammlung urck> der Verkauf an die Knochensammler empfohlen wird. Es wird bis za: 5 Pfennig ftir das Pfund Knochen bezahlt. Gießen, den 12. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ Dr. U sin ger 'VklNNULMQNIUNg zur dkBfühnmg der Verordnung über beit Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. Auf Grund der Verordrrnug über den Verkehr mit Zucker im Berriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032). der A:Ell 7 rungsbestimmungen hierzu vorn 27 Sep- teniber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) nick» des § 1 der Bekanntmachung über die Errickstuna eines Kriegsernäbrirngsamtes vom 22. Mai 1916 (Reickrs-Gesetzbl. S. 402) »vird bestimmt: Tie Arrlage 1 der Bekanntm achung von: 29. September 1916 zur Ausfüllung der Verordnung über den Verkehr nrit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 (ZentraLblatt für das Deutsdjc Reich S. 303) ivird dahin berichtigt, daß der Rohyuckerpreis für die Fabrik Rosen- thal, Provinz Schlesien. von 14,70 Mark auf 14.75 Aüart und für die Fabrik Burgdorf (Osterlindck, Herzogllra: Brannichweig. vor: 14,75 Mark ans 14.80 Ä(ark erhöht ivitb. Berlin, den 29. Jammr 1917. Ter Präsident des Kriegsernälpungsa > nts. _In Bertreturrg: von Braun. NrlaiibSiliiträge zur WiWhrsbeKcllNg Neue Auflage 10V Stück Mt. 3.75, 50 Stück Mk. 2.—, 25 Stück Mk. 1.10, im Einzelverkauf das Stück 5 Pfg. Zu beziehen durch die Brnhl schellniversitäts TruckerciGießer» ft,7. Zwillingsrimddruck der Brüdl'sch«, Uu v.-Buch- und Steindruckerei. R. L anqe, Gießen.