KreisWatt für den Kreis Giehen. Nr. 25 13« Februar 1917 Bekanntmachung Wer die Vornahme kleiner Viehzählungen. Vom 30. Januar 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Kl. Vom 1. März 1917 beginnend, ist im Deutschen Reiche His auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine erstreckt. Sie erfolgt nach Maßgabe des besiegenden Erhebungsinusters*), in dem die Angabe des Zählungstzages jeweils entsprechend abzu- iändern ist. 8 2. Die Landes Zentralbehörden erlassen die Bestimmungen Äur Ausführung dieser Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustelleu. § 3. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammenstellungsmuster*) bis zum 15. Tage nach der Zählung eine nach größeren Verwaltungsbezirken geordnete Ueberftcht der Zählergebnisse einzuseirden. Der ersten Einsendung sind die von den Bimdesstaaten erlassenen AusführnngsVorschriften beizufügen. § 4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder der nach § 2 erlassenen Bestimmungen aufge- fordert tvird, nicht erstattet oder ivissentlich rmrichtige oder mwoll- stäirdige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. § 5. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 30. Jairuar 4917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. *) Anm.: Vom Abdruck des Erhebuugs- und Zufammenstel- lungsmnsters wird hier abgesehen. Bekanntmachung Über die Borna hure kleiner Viehzählung cm Vom 6. Februar 1917. Mit der Durchftihrung der durch die Bundesrats Verordnung« Über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom 30. Januar 1917 angeordneten vierteljährlichen Viehzählungen wird die Groß her zog-, liche Zentralstelle für die Landessratistik beauftragt. Tarmstadt, den 6. Februar 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 3 der Verordnung, di« Ausft'ihrung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der .Wegzeit betreffend, vom 29. April 1914, heben wir hiermit für das laufende Kalenderjahr mit Ausnahme der Monate April, Mar und Juni die Schonzeit für weibliches Rotwild auf. D a r m st a d t, den 4. Februar 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung. Betr.: Anrechnung von Saalgerste auf die ablieferungspflichti?- gen Mengen. Zur Beseitigung von Zweifeln geben wir bekannt: Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die unter Beobachtung der Vorschriften in 8 7 a der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) sowie der Bekanntmachungen über den Verkehr mit Wintergerste zu Saatzwecken vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 584) und über den Verkehr mit Sommergerste zu Saatzwecken vom 11. Januar 1917 (Reichsgesetzbl. S. 31) Gerste zu Saatzlvecken gegen Saatkarte veräußert haben, sind die so veräußerten Gerstenmengen auf die an die Komnmnalverbände zu liefernden 6 / 10 anzurechnen. Eine Anrechnung dieser Mengen auf die von den Kommunalverbänden abzuliefernden Mengen findet nur insoweit statt, als die Gerste ans dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt ist (8 24 der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916). Die Kommunatverbände können Landwirten ihres Bezirkes Saatkarten nur dann ansstellen, wenn ihnen die Erwerber außer den 6 /io ihrer Ernte noch eine der Saatgutmenge entsprechende Werstenmenge abliefiern, oder wenn die Ablieferung dieser Menge aus den nicht ablieserungspflichtigen 4 /io der Gerstenernte anderer Landwirte des Bezirks sichergestöllt ist. Berlin, den 30 Januar 1917. Dr. Mehnert. Betr.: Anrechnung von Saatgerste auf die abliefcrungspslicüti- gen Mengen. An den Oberbürgermeistfr zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verfügung ist in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Landwirte zu bringen. Gießen, den 9. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Ufiitfler. —- - — Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeiiren Kenntnis, daß auf Grund der im Rcichsanzeiger veröffentlichten Nachweisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom ZI. Januar 1917 als verseucht zu gelten haben: Tie Bezirke Königsberg, Gumbinnen, Altenstein, Marienwerder, Stadtkr. Berlin, Potsdam Frankfurt, Stettin, Köslin^. Stralsund, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Schleswig, Hannover, Hildesbeim, Lüneburg, Stade, Altrich, Kassel, Wiesbaden, Düsseldorf, Köln, Trier, Aachen, Oberbayern. NiÄ>erbayern, Oberpfalz, Oberftanken, Miltel-- ftanken, Unterfranven, Schwaben, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Schwarzwaldkreis, Jagstkreis, Donaukreis, Mannheim, Rheinhessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Stre- litz, Oldenburg, Lübeck in Oldenburgs Braunschweig, Gotha, Anhalt, Bremen, Hamburg, Oberelsaß, Lothringen. Gießen, den 9. Februar 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Betr.: Fleischversorgung. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Wochenabschnitte der Reichs fleischkarte sind seit 22. Januar lf. Js. mit den Nummern 1—10 versehen. Auf jede Fleischkarte können entnommen rverden: 25 gr Schlachtviehs! n sch mit ein gewachsenen Knochen oder 20 gr Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge, Speck oder 60 gr Frisch purst, Wildbrett, Eingeweide, Fleischkonserven einschließlich des Dosengewichts. Die Gemeinden werden zurzeit voll beliefert und können die ans die Fleischkarten entfallenden Mengen bis auf inerteres Volk entnommen werden. Im Falle die volle Belieferung nicht möglich sein sollte, können die iiberscheßenden 9lbschnitte für Wild und Hühner, sowie im Reise- und Gasthaus verckehr'Verweisung fmbert Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu geben. Gießen, den 7. Februar 1917 Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U sing er. elr.: Turntelwerprüfung. An die Schulvorstande des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Innern, Mteilung für Schulangelegenheiten, wollen Sie Interessenten &irr Kenntnis bringen. Gießen, den 6. Januar 1917. Großherzogliche Kreisschulkomntission Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Im Laufe des Monats Septenrber soll auf Grund des Reglements vom 10. Januar 1879 (Reg.-Bl. Nr. 5 von 1879 eine Prüfung für Turnlehrer und Turnlebrerin- n e n abgehaltcn werden. Meldungen zu dieser Prüfung sind unter Beifügung von 1,50 Mk. Stenrpel an das Großh. ^Ministerium des Innern, Mteilung für SchulangÄegeuheiteu, zu richten und vor 1. Junl lf. Js. bei der zrrständigen Kreisschulkommission rin- znreicken. ^ Denselben ist beizufügen: a) ein Taus- oder Geburtssckreiu, ein selbstgefertigter Lebenslauf, .e) Zeugnisse über Vor- rrnd Fachbildung, ä' ein anrtliches Leumimdszengnis. Darmstadl, den 24. Januar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, dlbteilnng für -Ndulangelegenbeitien Güfsert. 2 Bekanntmachung betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 30. Jamiar 1917. Ter Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Röichs- Gesetzblalt S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: § 1. Wird das Beschäftiguugsverhältnis eines Hilfsdienstpflichtigen durch den Arbeitgeber oder mit seiner Zustimmung ausgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienst-pflichtigen hierüber eine Bescheinigung (Abkehrschein) auszustellen. § 2. Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein verweigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes bei dem Ausschuß, so kann er von diesem trotzdem eine schriftliche Auskunft verlangen, ob der Betrieb seines bisherigen Arbeitsgebers oder die Organisation, bei welcher er bisher beschäftigt war, eine ^ int § 2 des Gesetzes b^eichneten Stellen ist. Tie Auskunft erteilt der Vorsitzende des Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle betraut hat. Ist die Lluskunft erteilt, daß der Betrieb des bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher der Hilfsdienst- pflichtige zuletzt beschäftigt war, eine der im § *2 des Gesetzes bezcichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige in Beschäftigung genommen werden. Turch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Und § 6 des Gesetzes nicht vorgegriffen. Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber und der zuständigen Kriegsamtsstelle zu übersenden. § 3. Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem Hilfs- dienstpflichtigen beantragten Mkehrschein (8 1) auszustellen, ist verpflichtet, den HUfsdienftpflichtigen zu Arbeitsbedingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen sind, weiterzubeschäftigen. 8 4. Ter Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde nach 8 9 Abs. 2 des Gesetzes Gebrauch macht, hat das Beschäftigungs- Verhältnis bis zur Entscheidung über seine Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den Umständen des Falles Nicht zugemntet werden kann. Hierüber entscheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des Ausschusses. § 5. Aus dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma des Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort, Straße und Hausnummer der Beschäftigungsstelle, wo der Hilfsdienstpflichtige zuletzt tätig war, sowie die Tauer der letzten Beschäftigung ersichtlich sein. Ter Wbkehrschein muß auf einem besonderen, von den Arbeitspapieren des Hilfsdienstpflichtigen getrennten Blatte erteilt werden. Bet Erngehung eines anderen Beschäftigungs Verhältnisses hat der neue Arbeitgeber dem Hilfsdienstpflichtigen den Schein abzunehmen. Tie Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes. § 6. Tie Bescheinigung nach § 9 des Gesetzes und nach ß 1 dieser Verordnung sind stempelfrei. Tas gleiche gilt für die nach - 2 dieser Verordnung erteilten Auskünfte. 8 7^ Tas Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt, den nach 8 4 Abs. 2 8 7 Abs. 2, ß 9 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser Ausschüsse ist gebühren- und stempelfrei. § 8. Ans die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Z^chtens finden rm Verfahren .vor den Schlichtungsausschüssen dre Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung 8 9. Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses dmn Zargen oder sachverständige, die ohne genügende Entschuldigung sich nrcht oder nicht rechtzeitig einftnden oder die ihre Aussage unberechtigt verweigern, mft Geldstrafe bis zu einhundert Mart bestrafen. Ebenso tarnet einen Beteiligten bestrafen, der ohne genügende' Entschuldigung sich Nicht oder nicht rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung emftnbet, zu welcher sein' persönliches Erscheinen ange- oronet ist. « Anspruch gegen die Festsetzuna/iner Strafe iiach Abs. 1. 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Msschuß endgültig J 10- Tre Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die Amtsgerichte um dre eidliche Vernehmung von Zeugen mid sachverständigen zu ersuchen. r , . A Hu. Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der besonderen schriftlichen Aufforderung (8 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) 2 bc§ ^btzes bezcichneten Stellen Beschäftigung erhalt, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, von dem die Auf- ergangen ist, unter Angabe des Arbeitgebers und der Art der Beschasttgung Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu bestätigen llnterlapt der Hilssdienstpflrchlige die Mitteilung, so kann er voni Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstrafe bis zu zwanzL satsav”" ™w=»»- m .Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der Polt Nkngnkter Vordruck bei,„fugen, der die Mitteilung der nach * $ 0X t z ^ tt J (mi $ (n durch Ausfüllung ermöglicht, o 12 . Auf dre Beitreibung und die Verwendnna ver nach 88 9 wild sllverbäiigten Geldstrafen, findet die Vorschrift des 8 12 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des' Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung. 8 13. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, die Arbeiter oder die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten ihres Betriebes in der Ausübung des Wahlrechts bei den nach 8 11 Ms. 2, 3 des Gesetzes vorzunehmenden Wählen zu den Arbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen ode^ in der Uebernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der Uebernahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen. Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihuirdert Mark oder mit Haft bestraft. § 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung! in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l ff e r ich. Anweisung über das Verfahren bch den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. Voni 30. Januar 1917. Auf Grund des 8 10 des Gesetzes über den vaterländischen HilfÄnenst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) loird folgendes bestimmt: ' ' 8 1. Zuständig ist: l 1. im Falle des § 4 Ms. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Feststellungsausschuß), in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder der Organisation oder der Betrieb oder Zweigstellen derselben ihren Ätz haben; 2. im Falle des 8 7 Llbs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Einberufungsausschuß), in dessen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige seinen Wohnsitz chtt oder sich aushält: 3. im Falle des 8 9 Ms. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlichtungsausschuß), in dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei dem der HilfÄnenstpflichttge die der Beschwerde zugrunde liegende Beschäftigung ausübt oder ausgeiibt hat, und. wenn diese Beschäftigung an einem Orte außerhalb des Bezirks stattfindet oder stattgefundein hat, sauchjider Ausschuß, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reiches in Frage, so tarn der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß bestimmen. tz 2. Ist eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des 8 1 nicht gegeben, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. 8 3. Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses diesen für unzuständig, so hat er die Sache dem von ihm für zuständig erachteten Ausschuß zu überweisen. Hält der Vorsitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzuständig, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zustärrdigen Ausschuß. 8 4. Werden mehrere an sich zuständige Ausschüsse mit derselben Angelegercheit befaßt, und wird eine Einigung über die weitere Behandlung unter ihnen nicht erzielt, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. § 5. Entscheidungen und Anordnungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Ausschuß ergangen sind. 8 6. Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle werden vor der erstmaligen Ausübung ihres Amtes vom Vorsitzenden durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Führung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (8 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1411 —) verpflichtet. § 7. Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen Vorlagen, die Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. , *.J r ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offensichtlich zum Zwecke der Verschleppung gestellt wird Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß nach Anhörung des Abgelehnten, der an der Entscheidung nicht teil- urmmt Ber Stimmengleichheit ist sein Stellvertreter zuzuziehen. . , Z o. Zustellungen von Anordnungen nach 8 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes und von Entscheidungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder gegen Bchandigungsschein. . ^ 9. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen dev aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den! Chef der zunächst Vorgesetzten Kommandobehörde. § 10 ‘ f\ n l ! u6 Ä tb des Tatschen Reichs zu bewirkende Zustellung erfolgt durch Vermittlung des .Kriegsamts. er jL 1 * . Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppenteil oder m Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, können mittels Ersuchen der Vorgesetzten Kom- mandobehorde epolgen. § c 19 Der Vorsitzende bereitet bas Verfahren so weit vor, als o^derlich ist um dem Ausschuß oder der Zentralstelle eine vejchlenmgte Entscheidung zu ermöglichen. Er kaiin Ermittlungen Art insbesondere amtliche Auskünfte, schnftlick-e 3 Erklärungen und Sack>verständigengutachten einhvlen; die Vor legung von Geschäftsbüchern und sonstigen Urkunden anordnen: Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor den Ausschuß oder die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Behörden uneidlich vernehmen lassen. Ter Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwerden Abgesehen von den Fällen des § 34 Abs. 2, innerhalb einer Woche nach ihrer Anhänaigmachung vor den Ausschuß zu bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die Beschwerde zurückgezogen wird. 8 13. Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht für spruchreif, so beschließen sie, welche der im § 12 bezeichneten Maßnahmen noch getroffen werden sollen. 8 14. Tie Entscheidungen der Ausschüsse oder der Zentralstelle können ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Im Verfahren bei den Schlichtnngsausschüssen soll die münd liche Verhandlung die Regel bilden. Ter Abkehrschein darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der Beschwerde Kenntnis gegeben ist. Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder die Zentralstelle mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß mündliche Verhandlung stattzufinden hat. 8 15. Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die Entscheidung auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung Geladenen ergehen. 8 16. Tie Verhandlungen vor den Festftellungs- und Einberufungsausschüssen und vor der Zentralstelle sind nicht öffentlich. Tie Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen sind öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt, daß die Oeffent- lichkeit wegen wichtiger Gründe ausgeschlossen wird. Tas Kriegsamt kann im Interesse der Laird es Verteidigung für einzelne Bezirke den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein anordnen. Ter Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen den Zutritt zur Verhandlung gestatten. 8 17. Tie Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen. Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich, so ist das Amtsgericht um die eiblidje Vernehmung zu ersuchen. 8 18. Darüber, ob ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage oder das Gutachten zu verweigern berechtigt ist, entscheidet in dem Verfahren bei beu Festftellungs- und Einberufungs- ausschüssen und bei der Zentralstelle der Ausschuß oder die Zentralstelle nach den Umständen des Falles, wobei insbesondere auf nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sowie auf ein an der zu treffenden Entscheidung bestehendes Interesse des Zeugen oder Sachverständigen Rücksicht zu nehmen ist. Für das Verfahren bei den Schllchtungsausschüsscn gilt die Vorschrift des 8 8 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über beit vaterläiidischn Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S»85). § 19 Tie Ladung der Zeugen urld Sachverständigen geschuht unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (8 9 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 85 —). ™ Tie Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ^gehörenden Person des Svldatenstandes erfolgt durch Ersuck>cn der Militärbehörde. l ^ A die Ablehnung rwn Sachverständigen sindet die Vorschrift des 8 7 entsprechende Anwendung. < 21- Tie Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 689 und 1914 S. 214). . 8 22. Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes und, sofern nicht ihr persönlichs Erscheinen ungeordnet ist, eines mit schriftlicher Vollniacht versehenen Vertreters bedienen. Beistände und Vertreter können durch Beschluß des Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das Verfahren durch unsachliches Verhalten übermäßig erschweren. 8 23. Tas persönlich? Erscheinen der Beteiligten kann aii- geordnet werden. Auf ihre Ladung findet 8 10 Amvend-ung. 8 24. Wieiveit über Verhandlungen, insbesondere über Ans- sagen von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen eine Nieder- schrift mifzimclnnen ist, bestimmt der Ausschuß oder die Zentralstelle. - , *25. Tie schriftlich abzusasicnden, vom Vorsitzenden zu voll-- Sichenden Entscheidungen des Ansschisses oder dar Zentralstelle nach § 4 Ab,. 2, § 6 und 8 7 Ws. 4 des Gesetzes müssen enthalten : 1. die Bezeichnung des Anssckiiusses, 2. dw Namen des Vorsitzenden und der bei der Entscheidung nntwirkcnden Mitglieder, 3 - Sachdarstellung und Begründung. Bon der Sach- or Begründung kann abgesehen nierden, lvenn d.lutixrgsteller oder der Beschlverdeftihrer hierauf'verzichtet, ber niundlrcheli Vcrl-andl.mg verkündete Entscheid Antrag steiler und nach dcni Ermessen des Ans-, favisses oder der Zentralstelle auch midereu Betciligtm znznstellen. Entscheidungell von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Krregsantt mrtz-'uteilen. Tie Entscheidungen über Beschiverden nach 8 9 Ms. 2 des Gesetzes werden, soweit sie auf mündliche Verhandlung ergehen, im Termin öffentlich verkündet. Schriftliche Mfassnng nach Maßgabe des Ms. 1 ftndet nur statt, weim sie von einelil Beteiligten beantragt wird oder ider Ausschuß sie ftir erforderlich erachtet. § 26. Beschwerden nach 8 6 und 8 7 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich bei dem Ausschuß anznbringen, dessen Entscheidung an- gesochteu lvird. Ter ^Ausschuß ist, erforderlichenfalls nach Anstellung weiterer Ermittlungen, befugt, der Beschwerde abznhelsen. 8 27. Die Feststellungsausschüsse werden auf Veranlassung des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Beteiligt ist, iver an der voin Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat. § 28. Die Beschwerde steht im Falle des 8 6 Satz 1 des Gesetzes dem Antragsteller, dem Berufs aus üben den, deni Betriebsinhaber oder der Organisation und, w?!nn er es iw öffentlicheft Unteres,e für erforderlich erachtet, auch dem Vorsitzenden des Aus- schnffes zu. ... | 29. Einberufungs- urid Schlichtungsausschüsse siiid an die Nir ihren Bezirk ergangenen Entscheidungen der Feststcllungsaus- schujse und der Zentralstelle gebunden. 8 30. Gibt ein Hilfsdienstpflichtiger. ohne durch eine besondere Autwrterung des Einberufungsaus!chusses herangezogen zu sein, seine Beichäftigung unter Richtachtuna entgeaenstebendcr V-rtrags- bedingungen aiff, um in den vaterländischeii Hilfsdienst eiirzutreten so '.ann sein bisheriger Arbeitgeber den' Vorsitzenden des zustäw digau Euchrufmigsausschusses behufs Aufrechterhaltung des Be- ichaftigungvverhaltuisses um seine Vermittftmg angehdn. - L?rh. besondere schriftliche Aufforderung kömren -^oustpßlchtige oder fern bisheriger Arbeftgeber bei dem erheben ' *” Ml dem die Aufforderung ergangen ist, Vorstellung . ^ Iie Aufforderung ist zurückzu nehmen, wenn die Auflösung des bisherigen Beschafttgungsverhältnisses einerr überinäßigen Schaden bereiten würde sofern nicht die Bedürfnisse des Hilfsdienstes uberwiegen. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Frist aus des, Gesetzes perlängert werden. Der Vorsitzende des Awstchnffev ist in diesem Falle berechtigt, einen Vorbescheid zu erlösten- Gegen dielen Vorbescheid kann die Entscheidimg des Aus^ schusscs angerufen werden, worauf im Vorbescheide hinzulveiseu ist. . £o2-. Gegen die Ueberweifung steht die Beschwerde sowohl dem Hilssdienftpstichtigen als auch seinenr letzten Arbeitgeber zu 8 33. Im Verfahren vor den Schlichttmgsausschüssen sind Beteiligte nur der -Beschwerdeführer urrd der Arbeitgeber, gegen den die Besckstverde sich richtet. A 3 «f bfr Schlichtungsausschluß eine Bescheinigung nach 8 9 Ab,. 1 des Gesetzes (Abkehrschein) nicht für erforderlich Ü « v bisherige Bcichastigung des Beschwerdeführers Nicht unter §2 • ^setzes ftel, so steklt er hierüber eine Bescheinigung aus (Befrerungsschem). ., Diese Bescheinigung kann Puch vom Vorsitzenden des Slns- schusses sofort nach Eingang der Besckstverde ausgestellt lverden. Eine AnruftiNg des Ausschusses ftndet hiergegen nicht statt. 8 3o Bei öurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlich. tungsausschuß auf Verlmigen her Militärbehörde auch rii deni Fallen, die nicht bereits auf Grmrd des § 9 Abs. 2 des Gesetzes vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, Ivel che Gründe zu der Auflolnng des Beschäftigungsverhältnisses geführt haberi. Dabei kann der Ausschuß Vorschlägen, den Wehrpflichtigen einem anderen Betriebe zu überweisen. . § 36. Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verftindimg in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1917. Das Kriegsamt. . Groener. 9 e t r.: Tierschn tzkaleiider. An die Schulvorstande der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen voil Ihnen, die nrit der Einsendung der Beträ« M ,die gegeii Bezahlung bestellten Tierschntzkaleiider noch im Riickstand sind, iverden hierinit zur Erledigung mit Frist rwu 8 -Lagen anfgefordert. Gießen, den 7. Februar 1917. Großherzoglich Kreisschnlkominission Gießen, vr. Usin g c r. Bekanntmachung. B c tr.: Bvvisan als Volksnahrungsmittel. . ^ A^^bcndcn vom Kriegseriiährungsamt mitgeteilten Erlaß des >ügl. Prenß. Ministers des Innern vom 16. Januar 1917 briw gen imr zur allgemeinen Kenntnis. Gi ob en, den b. Februar 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. I. V : Lang er mann. Ter Frauenarzt Tr. Grvtthoff in Köln preist Konimunalver »Altungen unter dem Namen Bvvisan als Volksttavrnugsnintel eine 4 Blittznberetmng an, die besonders wertvolle physiologische ©cm- schäften haben soll. Der Preis der betreffenden Ware ist tm hältnis 311 ihrem Nährwert viel zu hoch. Volkswirtschaftlich ist eS zurzeit loeit zweckmäßiger, das zur menschlickMn Ernährung gveig- nete Blut der Scklachttiere in Form von Blutwurst, Blutbrot oder ähnlichen einfachen Zubereitungen der allgemeinen Volksernährungj zugänglich zu machen. Durchaus fehl geht erfahrungsgemäß u. a. die Behauptung des Dr. Grvtthoff, daß es der Bevölkerung nur alle 14 Tage einmal möglich sei, Blut als Blutwurst zu genießen, ganz abgesehen davon, daß Blutwurst nur in beschränktem Umfange zur Verfügung steht. _I. A. gez.: Kirchner. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit &afer und Sommergerste zu Saatzwecken. Die Landwirtsckaftskammcr für das Großherzogtum Hessen und die Zentralgenossenschaft der hessischen landwirtschaftlichen Konsum- Vereine in Darmstadt haben durch die Landesfuttermittel stelle das Recht erhalten, Saathafer und Saatgerste im GroßherzogtuM Hessen zum Verkauf zu bringen. Sie haben die Auffassung zu erkennen gegeben, daß sie den gesamten Bedarf -hieran zu decken in der Lage sind. Mit Rücksicht hieraus sieht der KoinNmnalverband Gießen davon ab, Saatguthändler für den Kreis Gießen besonders -N bestellen. Jeder, der sich Saatgut beschaffen will, hat sich also bei deä zuständigen Bürgermeisterei zu melden, die Bestellungen für die Landwirtschaftskammer enkgegennimmt, falls er nicht vorzieht, bei den anerkannten. .Saatgutwirlschaften und zugelassenen Samen- Handlungen seinen B^mrf zu decken. Die Bürgern».erstereien erhalten den Auftrag, das Vorstehende in ortsüblicher Weise bekarmt zu machen. Saatkarten werden von der Landwirtschasts- Kammer besorgt, solche sind also nur bei Bestellungen ber anerkannten Saatgutwirlschaften und Sameirhandlungen bei der uttiefe zeichneten Behörde zu beantragen. Gießen, den 9. Februar 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Bekanntmachung. Betr^: Den Aufkauf von Laudbutter. Dre nachstehende Bekam:tmachung wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 30. Jairuar 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usknger. Bekanntmachung. Wir bri.rgen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die sämtlichen Molkereien des Landes, sowie die oberhessische Milchzentrale! der vereinigten Landwirte von Fvankftrrt a. Ml. und Umgegend! zu Aufkäufern von Butter in den ihnen zur Belieferung zugewiesenen Gemeinden bestellt worden sind. Darmstadt, den 20. Januar 1917. Der Kommunalverband für Milch- und Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen. _ gez.: Leopold Prinz zu Isenburg. )Se1r.: Ablieferung von Schweinen an den Ober russischen Viech- hmrdelsverband. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen ortsüblich bekannt machen und darauf hinwirken, daß Besitzer von Schüveinen die Tiere an den Oberheffischen Viehhandels verband abliesern. Gießen, den 11. Februar 1917. Großherzogllches Kreisamt Gießen. _ Dr. U f in 9 er. _ Betr.: Hausschlachtung. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir nvachen nochmals auf die Verfügung vom 12. Dezember 1916^ (Kreisblatt Nr. 161) „Betreffend 2. Hausschlachtnng" auf- wirksam und erwarten genaue Befolgung. Gießen, den 8. Februar 1917. Grvßherzogliches Krcisamt Gießen. ' _ I. V.: Langermann. Betr.: Richtpreise für den Aufkauf von Eiern. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Bekanntnrachung ist ortsüblich zu 0er öffentlicher, Gießen, den 8. Februar 1917. Großherzogliches Krersamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Preise für de nAufkaufvon Eiern. Gemäß der Bekanntmachung der Landes-Eierstelle für das GroßherÄogtum Hessen vom 9. Oktober v. I. hat diese den Preis für den Aufkauf von Eiern bei den Geflügelhaltern für die jetzige! Jah«Geit bis auf weiteres aus 25 Pf» für das Stück festge^pt. Kein Geflügelhalter darf einen höheren Preis als 26 Pfg. für diü Eier, die er abgibt, fordern, auch darf kein Ajufkäuser einen höheren Preis anbieten oder zahlen. Wer dies dennoch tut, setzt sich hihen Strafen aus. _ Landes-Eirrstelle für das Großherzogtum Hessen. Bekanntmachung. Betr.: Feldbevcinigung Lang^Göirs; hier den ZnteilungsplaN. Mit Entschließung vom 3. Januar 1917 hat GrotzherzoalicheS Ministerium des Innen:, Abteilung für Landwir-tschast, Handel und Gewerbe den Zuteilungsplan der Gemarkung Lana-GönS und der zugezoaenen Teil« von GvoßewLtnden und Kirch-GünS aus Grund von Artikel 36 FeldbeveinignngsgesetzeS für vvllzßchbar erklärt. Ich bestrmnre als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) den 19. Februar 1917 und überweise hiermit mit Wir^ng von diesem Tage aü den Beteiligten die »reuen Grimdstücke. Bon der Ueberweisung werden die neuen Parzellen Flur I 25, 28, 166, 451, , n 116, 116, 288, 294, 478, 604, „ - in 116 , , IV 64, 76, , VI 2, 101 . TO 172, „ vni 16, 149, . xm 29, 30, 79, 87, , XIV 19, 104, , XV 39. 69, 80, 214, 260, 898, . XVI 40, 9 XVII 66, „ xvni 9, 204, „ XEX 22, 66, " XXUI 78^ 166, 186, „ XXIV 185, 247, 394, 396, „ XXV 31 auSgenominen. Die Ueberwersung erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Melioratimren können auch fernerhin von den neuen Grundstücken vorgenonrmen iverden. 3. Tie beteiligten Grundeigentümer nrüssen sich eine Veränderung der Znteittma gefallen lassen, die infolge der Erledigung vor- behaltener R>mamatio»»en von im Kriege befindlicher Beteiligten, sowie der Ausführung, von Melioratiorrsarbeiten, dev Anlage von Wegen, Gräben intb dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notioendvg werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang oder Umtausch von Gelände wird dem »reuen Eigentüiner nach dem Bonitätswert vergütet bezw. zugeschrieben. Friedberg, den 23. Januar 1917. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: _ S chnitt spa h n , Regierungsrat. _ Bekanntmachung. B e t r.: Anschaffung einer Viehwage für die Gemeinde Ruttershausen. Der im KreiSblatt Nr. 16 vom 29. Januar 1917 veröffentlichte GebühreMarif für die Benutzung der Viehwage der Gemeinde Ruttershausen ist durch Verfügung Gr. M. d. I. vom 20. Dezenrber 1916 zu Nr. M. d. I. 20832 genehmigt worden. Gießen, den 9. Februar 1917. Grvßherzogliches Kreisaint Gießen. _ I. V.: Hemmerde. _ Berichtigung. au der Bekanntmachung vom 24. Januar 1917, betteffend Ver- loertung des minderwertigen und bedingt tauglichen Fleisches aus Notschlachtungen und anderen Schlachtungen, Kreisblatt Nr. 18. In Z 3 ist hinter dem Worte „Jahre" statt „oder" das Wort „und" zu setzen. 8 3 lautet hiernach folgendermaßen: Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 1 und 2 werden nach § 14 der Verordnung vom 21. August 1916 über d« Regelung des Fleischverbrauchs mit Gefängnis bis zu einem Jcchve und »nit Geldstrafe dis zu 10 000 Mark oder mit. einer die)er Strafen oder nach den 88 26, 27 und 28 des ReichsaesetzeS vom 8. Juni 1900 über dre Schlachtvieh- und Fleischbeschau bestraft. _____ llitouüöantrflfjc jiit FrlHjshrsScheümg Neue Auflage Ivo Stück Mk. 3 . 75 , 50 Stück Mk. 2.—, 25 Stück Mk. 1.10, im Einzelverkauf das Stück 5 Pfg. 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