Kreisblatt für den Kreis Elchen. Nr. 24 IS. Februar 1917 Bekanntmachung. Mus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom! 91 . Juli 10.14, betreffend das Verbot der 1. Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition. f ulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des riegsbodarfs und von Gegenständen, die zrrr Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, 2. Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen deS Kriegsbedarfs zur Beriveudung gelangen, 3. Slusfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, sowie auf Grund der Kaiserlick-en Verordnung vonr 25. November 1215, betreffend das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen! Kenntnis: I. Es wird verboteil die Ausfuhr und Durckstuhr sämtlicher Waren des 6. Mschnitts des Zolltarifs (Leder- und Lederwaren, Kürschnenvaren, Waren aus Därmen Ausfuhrnummern 544 bis 569 des Statistischen Warenverzeichnisses). II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither ans Grund der eingangs gebrannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen Bekamttnrachrmgt'n über Aus- und Turckstulirverbote, insoweit sie Waren des 6. AbsckMitts des Zolltarifs zum Gegenstand haben. III. Das .Verbot unter I erstreckt sich nicht aus folgende Waren: Ausfuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses: 1. frrite hur Pelzwerkbeveitüng, halb- oder ganzgar, ancb gefärbt, (rufter * Fetten und Fellteilen von Fuchs, Hamster, Hasen. Kaninchen. Hirsch, Hrmd, von der Katze, von anderen Lämmern als Tibetlämmern, vom Säpf, Murmeltier, Reh, Renntter, Wolf, von Ziegen; zur Beriveudung als Pelz- werk zugerichtete Vogelbälge und Teile von solchen.i.aus 663 2. fertige Pelzwaren aller Art für Frauen und Kinder aus564u.56b 3. Pelzwarcn nur aus den nach Ziffer 1 vom Aus- und Durchfuhrverbot befreiten Pelzfellerr: nicht überzogen, nicht gefüttert: Pelze, auch Buudas, Pelzdecken, Pelzsutter-, Pelzbesätze, zu- sammeugeuähte Pelze zu Pelzfutter ^ gesckmitteno/ Pekzstreisen zu Besätzen und derglercl-en . . . aus 564 überzogen oder gefüttert: Kissen, gepolsterte oder sonst ausgesüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen : Schuhe, Fuftsäcke, Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert.I . . aus 565 4. Waren aus Vogelbälgen oder Tellen von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet smd, sowie Gespinst, Lederwaren und dergleichen, airf denen Vogelfedern durch Weben, Nähen oder dergleichen besesttgt find; Puderquasten aus Testen von Vogelbälgen.aus 565 5. ausgestopste Tiere und Teste davon; Vogel- und andere Tierbälge, zu sogen. Attrappen eingerichtet aus 565. IV. Wegen der unter den 6. Abschnitt des Zolltarifes fallenden Unisormstucke, Heeresausrüstungsstücke und als solche erkennbaren Teste davon bewendet es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 24. November 1914 („Reichsanzeiger" Nr. 277). V. Die dem Ausftchrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie spätestens am LI . ^anuar 1917 zum Versand aufgegeb^n sind. Berlin, den 18. Januar 1917. Der Reichskanzler. _ Im Aufträge: Müller. _ Betr.: Durchführung der Hindenburgspende. An die Hernrn Vorsitzenden der Ortsausschüsse für Rotes Knuz und Kriegshilfc in den Landgemeinden des Kreises. Im Auschluft au das Aussckweiben vom 6. lf. Mts. (Kreisblatt Nr. 25) testen wir un Aufträge Gr. Ministeriums des Innern nachstehend noch mst, welck^s Berfähren für die geschäftliche Abwickelung einzuschlagen ist. 1. Die örtlichen Sammelstellen erteilen über die abgelieferten! und zur Ablieferung angebotenen Lebensnrittel Bescheinigungen Diese Bescheinigungen dienen dem Abliesernden als Nachweis entweder der vollzogenen Mieferung oder der Bereitstellung zur Mieserung. _ 2. Tie örtlichen Sammelstellen zeigen der Zentralgenossen- fthast der he,fischen landwirtscl-aftlicheii Konsumvereine an: a) wclclie Lebensmittel ihr abgeliefert ivurden (Art unt> Meirge) D) welche Lebensmittel ihr zur Abnahnre angeboten wurden (Art und Menge), 3. Tie Zentvalgenossenschaft gibt der örtlichen Samiuelsbelle Amveisung, lvohin sie dre betreffenden Lebensrnittel senden soll. In der Regel wird die Sendung au die Einkaufs ges^llschaft für das Groß Herzog tum Hessen zu Mainz, Abteilrrug Hindenburgspende zw leiten sein, die als Geschäftsstelle der neugebildet er: Lcmdesver- teiluugsstelle für die Hindenburgspende bestellt ist. Diese Stelle ist der Minrsterial-Abteilung für Lmrdwirtschaft, Handel und Gewerbe angegliedert und hat die Ausgabe, ssine gbeickM ästige Verteilung! der durch die Hiudenbnrg spende eingegangenen Lebensmittel über das gamc Staatsgebiet sichsrzuftellen. 4. Die örtliche SammÄstelle hat alle Lebensmittel, die unentgeltlich augeboten sind, entgegen zu nehnren. Gogegen B o- z a h l u n g sollen nur angenommen werden: a) Gemiise jeder Art, b) Obst, c) geräucherte Fleischiwaren (Dauerwaren), 6) nicht geräucherte FleisckMrren nur dann, wenn der KreiZ oder die Genreinde Gewahr dafür geboten hat, dast die Waren vor der Llblieferung in den Dauerzustand überführt werden. Die Mgabe von Kartoffeln für die Hindenburgspeirde ist ausgeschlossen. 5. Die Bezalstnng der nicht Unentgeltlich abgelieferten Lebens-, rnittel erfolgt von der Zentralgenossenschaft der hessischen landwirtschaftlichen Konsumvereine durch Vermittelung der örtlichen Sant-, nrelstelle an die Mieferer'. -Sofern für einzelne Lebensmittel Höchstoder Richtpreise festgesetzt sind, dürfen die Preise nicht überschritten irerden. Wir fügen noch an, dast die abgelieferten Lebensnrittel nur dann bereits jetzt an die Heeresarbeiter ans gegeben werdeir sollen, wenn ein besonderer Bedarf nachgewicsen wird. Im übrigen besteht die Absicht, sie in möglichst großem Umfange zu konservieren, um so für' die F rü hl in gsnrvnate eine ausreichende Reserve zuv Versorgung der Hoeresarbeiter zu bilden. Es wird sich enrpfehlen, in den einzelnen Genieinden in bestimmten Zwischenräumen, ettva alle 2 bis 3 Wochen, Sammeltage einzurichten; der Tag wäre jeweils vorher ortsüblich bekannt zu geben. Gießen, den 9. Februar 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Die Jugendlichenzulage ber Selbstversorgern. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Verfügung Gr. Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1217 (zu Nr. M. 8. I. II1^ 2410) ist aus einer Entschließung der Reichsgetreidestelle mitgeteilt worden, wonach! von einer Getvähr-una der Jugendlichenzulage für Selbversorger mit RücksicH ans deren an sich schon höheren Tageskopfmeuge an Brotgetreide vorr uns Mstand genomnren wird. Sie wollen dies bei Ihren Anträgen an den Kommunalverband beachten. Gießen, den 9. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er. Abänderung der Aussührungsbeftimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbrann twein erzen gung, vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123). Ans Grund der Bekauntinachung über die Errichtung eineS Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. April 1915 (Zen- tvalblatt für das Deutsche Reich S. 123) zu der Bekanntmachung, betresfeud Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 208) unter Ansthebuna der Aenderrmgen vom 29. Februar, 14. März und 13. Dezember 1916 (Zentralblatt -fttr das Deutsche Reich S. 46, 54 und 535) wie folgt geändert: Artikel I. Die Nummer 2 des 8 2 erhält folgende Fassung: 2. Die Verwendung des auf Grmrd von Abs. 1 zur Versteutz, rung freigegebenen Branntweins zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere die Abgabe in unverarbeitetem Zustande, sowie die Herstellung von alkvhvlischen Getränken und von Likör- essenzeu ist verboten. Apotheken dürfen indessen den Brauntwem in Menegn von nickst mehr als 2 Liter im einzelnen an Aerzte, Zahnärzte, Tic»«rz1e und Häbammen, fe«ier nach ärztlicher, zahn- ärztlrcher oder ttcrärztlicher schriftlicher Anweisung unverarbeitet abgebcn. Artikel II. Der 8 3 erhalt folgende Fassung: 1. In den Fällen des 8 2 ist der für den Ort des Gewerbebetriebes zuständigen SteuersteNe eine Anmeldung des Inhaber- — 2 des Betriebs, für den der Alkoliol bestimmt ist (8 2 Abs. 1. a—I), tu übergeben, die enthält: a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird; d) den Ztveck, zu dem der Branntwein verwendet werden soll; e) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine . Verwendung zu einem anderen als dein unter b angeg^enen Zwecke verlwten ist: ä) oie genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verwendung des Branntweins erfolgen soll (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, Straße und Hausnummer); s) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglaubigung durch die Orts Polizeibehörde verlangen. Die Steuerstelle hat die Anmeldung, wenn sich bei der Prüfung keine Bedenken ergeben, unter Beidrückung des Amts- stempels mit einer Bescheinigung über die zur Versteuerung frei- zugebende, in Buchstaben su bezeichnende Alkoholmenge zu versehen und sie sodann dem Gewerbetreibenden zurückzugeoen, der die Versteuerung des Branntweins bei einer beliebigen Steuerstelle vornehnien lassen kann. Die in 8 2 Abs. 1 unter o, 6 und k aufgr- sührten Gewerbetreibenden haben die Anmeldung doppelt vorzulegen (vgl. Ziffer 3 Abs. 1). 2. Die irrt 8 2 Abs. 1 unter c und d aufgesührten Gewerbe- treibeirden dürfen bis auf weiteres mortatlich nicht mehr als ein Zwölftel der im Betrtebsjahre 1913/14 versteuerten oder tmch- weislich versteuert bezogenen Alboholmenge versteuern lassen. Für später entstandene Betriebe erfolgt die Festsetzung der zur Versteuerung freizugebenden Menge aus Antrag durch den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle. Das Hauptamt kann die Vorausvev- steuerung des Bedarfs für drei Monate gestatten. Tie in 8 2 Abs. 1 unter 6 aufgeführten Gewerbetreibenden! dürfen bis auf weiteres monatlich nicht mehr als 4 Hundertteil«! der im Betriebsjahr 1913/14 versterrerten oder nachweislich versteuert bezogenen Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeich- nete Jahresmenge um den Betrag zu kürzen, für den im Betriebsjahre 1913/14 bei der Ausfuhr von Branntwein und kosmetischen Erzeugnisseir (8 48 Abs. Io und 88 61 ff. der Branntweinsteuev- BefreiungSordnung) Steuerfreiheit in Anspruch genommen ist. Tie im 8 2 Ms. 1 unter f aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis aus weiteres monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen M mutten des Jahres 1915 versteuern lassen. Als Maßstab für den Bedarf im Monat Januar gilt der Bedarf im Januar 1916, für den Bedarf in den Monaden Februar, Marz und April der Bedarf im Monat Februar 1916. Das Hauptamt kann die Borausverstcuerung des Bedarfs für drei Monate gestatten. 3. Tie im 8 2 Ms. 1 unter c, e und f aufgeführten Gewerbetreibenden haben bei der Versteuerung die Anmeldung (vgl. Ziff. 1) in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle, bei welcher die Versteuerung erfolgte, hat ein Stück alsbald der Steuerstelle zu übersenden, in deren Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Die aetrannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über den Zu- und Abgang des Lllkohols, über seine Verwendung, sowie über den Msatz der daraus hergeftellten Erzeugnisse nach näherer Anweisung des Hauptamtes Anschreibungen in einem besonderen Buche SU führen. Bei den Essenzenfabriken hat sich die Buchführung auch auf den Zugang und Abgang von Früchten usw., die auf alkoholischem Wege ausgewogen werden sollen, zu erstrecken. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, das zu führende Buch den zuständigen SteuerLoamten oder Polizeibeamten jederzeit «ms Verlangen vorzulegen und ihnen das Betreten der Betriebsräume zu gestatten. .Artikel III. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1917 in Kvaft. Berlin, den 22. Januar 1917. Der Präsident des KriegsernährungsamteH. von Batocki. Bekanntmachung über Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung von hörigen feindlicher Staaten. Pom 25. Januar 1917. Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats m Wirtschaft! ichm Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ( § 1. Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohwe Kriegsgefangene zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeres Verwaltung zunt Zwecke ihrer Beschäftigung nach Deutschland C mmen oder überführt worden sind, werden, soweit sie wegen durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres Arbeitsver- hältnisses nicht als versichert im Sinne der ReichsversichernngS- vrdnimg geltest, den Vorschriften der Reichs versicherimgsordtnürg über Krankett- und Unfallversicherung unterstellt. Für sie geltest auch das Gesetz, betteffend Sijckevuna der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. vom 4. Mgust 1914 (Reichs- Gefetzbl. S. 337^ und 8 2 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wiochmhtlfe während des Krieges vom 26. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S- 49). 8 9. Soweit E^schästigte der im 8 1 bezeichneten Art stach den Vorschriften der Reichsversicherungsordtrung über J-nvalidett- und Hirtterbliebenertvers icherung versicherungspflichtig sein tpürden. sind sie vott dieser Versicherungspflicht befreit. 8 3. Die Heeresverwaltung kamt ^jederzeit Mt Stelle d^l Trägers der Krattken- oder der Unfallversicherung das Heu-, verfahren (Krankenpflege, .Kvankmhauschflege — Krankcnbehand- lung, Heilanstaltpflege) übernehmen. Eilt solches Heilverfahren steht für die Ansprüche des Versicherten gegen den Versichertlngs> träger einem entsprechenden Heilverfahren des Versicherungsträgers gleich. Ter Versicherungsträger hat der Heeresvertoalttutg die Kosten su erstatten, sotveit das Heilverfahren in eine Zeit fällt, während der dem .Versicherten ein Anspruch auf Leistmtgen des Ber- sicherungsträgers zusteht. Sotveit für dieselbe Zeit ein Anspruch gegen die Träger der Krankenversicherung und der Unfallversicherung besteht, ist nur der Träger der Unfallversicherung ^ ^lls Ersatz der Kosten für Krankenpflege (§ 182 Nr. 1 de» ReichsversicheruttgÄordnung) oder Krankenbe^ntdlung (8 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) gelten drei Achtel des Gntud- lohnes, nach welchem sich das Krankengeld des Versicherten fre- stimmt; jedoch ist für Hilfsmittel, die bei Folgen von Betriebsunfällen erforderlich sind, um den Erfolg des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern (8 558 Nr. 1 der Reichs Versicherungsordnung) stets der wirkliche Aufwand zu ersetzen. Ist der Versicherte in ein Krankenhaus (Lazarett) ausgenommen, so sind außerdem ft'ir den Unterhalt daselbst zwei Achtel des Grundlohnes zu vergittert. Ist kein Grundlohn bestimmt, so gilt als solcher der wirkliche Arbeitsverdienst des Versicherten bis 6 Mark für den Arbeitstag. Tie Heeresverwaltung kann mit dm Versichevungsträgern etwas anderes vereinbaren. Streitigkeiten über den Ersatzanspruch werden im Spruch- versahrm nach der Reichsversichertmgsordtumg entschiedet. Knappschaftliche Krankenkassen und Ersatzkassen stehen den Ver- sicherungsträaertt im Sinne dieser Vorschriftm gleich. 8 4. Diese Verordnung tritt am 12. Februar 1917 irr Kraft; sie wirkt für das Gebiet der Unfall Versicherung zurück auf Unfälle, die Angehörige feindlicher Staaten der im ß 1 bczeichneten Art seit bent Eintritt in die Beschäftigung in Deutschland erlitten haben. Ansprüche auf solche Beiträge zur Invalidenversicherung, welche bis zum 12. Februar 1917 für die rm 8 2 bezeichn etm Personen noch nicht geleistet worden sind, dürfen nicht weiter verfolgt werden. B»»Nn, den 25. Januar 1917. Ter Stellvertteter deS Reichskanzlers. vr. Delfferich. _ Bekanntmachung. B e t r.1 Die Ausbildung von Handarbeits- Nnd Hauswirtschafts- lehrerinnm. Nachstehende Bekmrntmachung Großh. Ministeriums des Innern, Abteilung für Schulängelegenheitm. wird hiermit zur aD> gemeinm Kenntnis gebracht. Gießen, dm 5. Februar 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießm. I. B.: L an g erma tut. Bekanntmachung Bet r/t Die Ausbildung von .Handarbeits- und Hauswirtschasts- lehrerinnm. Tie Abschlußprüfung für die Teilnehmerinnen att dett Kursm 1916/17 sindert an der Aliceschule zu Darmstadt in Zett vonr 12.—15. Mjärz 1917, an der Aliceschule zu! GieMN in der Zeit vom 5 .,—8 Mkirz. 1917, und an der! Frauenarb eilsschule zu Ddainz in der Zeit vom 19. bis 28. Sttte 1917 statt. MewUngm um Zulassung zu den PrÜ- sungm sind spätestens 4 Wochen vorher bei dm Vorständen der Schulm einzureichm. In 19 1 7 / 18 finden an den vorgmannten Schulen n eit e Kurse zur Ausbildung von Haushaltnngs- und HaudarbeitA- lehrerinneit statt. Tie Kurse dauern ein Jahr. Ylmneldungcn sind ms spätestens 16. MKrz l. Js. an die Vorstände der betr. Schulm zu richtett unter Anschluß: 1. eines selbftgrschriebenm Lebenslaufs, 9. eines Geburtszettgrnsses, 9. des letzlm Schulzeugnisses, 4 . eines Zeugnisses über die seitherige Tätigkeit, 5. eines anttlichm Führungszeugnisses und 6. eines krciSärzllichm Gesundheitszeugnisses. Die blnfnahmeprllfimgen finden am 16. April l. Js. stakt. In Gießert ist dm auswärttgen Sckchkermncn Gelegenheit gegeben. im Internat der Schule zu wohnett. Darm stadt, den 20. Januar 1917. Großh. Ministerium des Innern. Hlbteilung für SchuLangelageuheiten. Siüssert. ZwillingSrunddrirck der Brühl'schen Unio.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießett.