Kreisblatt tar re» Ureis Eietzen. Nr. 2» 8. Febrnar 1917 VkklMimMm. Nr. M. 1/2.17. W. R. A. vom 8. FeVruar 1917, betreffend Beschlagnahme, BeftandZerhe- bung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Blerkrugdeckeln aus Zinn und frei- villige Ablieferung vsn anderen Zinn- gegenständen. lNeufafsung der Bekanntmachung Nr. M. 1/10.16. K. R. A., vom 1. Oktober 1916.) Nachstehende Bekannwmchuug wird auf Ersuchen des Wrrlq- Wktn Kriegsministeriums zur allgemeine,, Kenntnis ^bracht mit dein Bemerken, daß soweit ratfit nach bm all ge me men ^tvaT gesehen höhere Strafen verivirkt sind, iede Zuwiderhandlung gegen W Vorschriften über Beschlagnahme ,md Entehrung nachßb) der Bekanntmachungen über die L>vchcrsdeiluug Von Kr^gvbedark vom 24. Juni 1915 (Ncichs-Gesetzbl S. 357) vom 9 Dtobct 1910 (Reicks-Gesetzbl. S. 646\ vom 25. November 191^) fe. 778) und vom 14. September 1916 (Neichs-Aesetchl. S. 1019) und jede Zuwidechaudlung gegen die Meldepflicht nach § o ) der Bekanntmachungen über BorratserhKmrgen vom 2 Februar 1915 (Reitfs-Geseßbl. S. 54), vom 3. September 1915 » Gesetzbl. S. 549) unb vom 21. Oktober 191o (Nerch^Gesebbr. S. 684) bestraft wird. Anch, kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung nnznverlasftger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReuhK- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Inkrafttreten der Bekanntmachung. Diese Bekaimtmachmg tritt mit ihrer Berkiuidung in Kraft; ^eichzmtig tritt die DekanntmaÄvig Nr. M. 1/10 lb Jt. li., Ctcetfettb die glei-clMi Gegenstände, vom 1. Oktober 1916 außer Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von der Bekanntmachung werden betroffen: , sämtliche an§ reinen, Zinn oder aus Legierungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr bestanden Deckel von Biergläsern uiid Bierkrügen, ei'.ischließlich der dazugehörigen Schau iere. *) Mit Gefängins bis su einem Jahr oder mit Geldstrafe bis |u -ehntansmid Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen straf- «setzen höhere Strafen verwirkt sind, besttaft: 1 wer der Verpflichtung, die enLeigi,eben Gegenstände herauszugeben oder sie aus Verlangen des Enoerbers %n über- bringen oder zu übersenden, zuwiderhrardelt \ wer unbefugt einen beschlagnahniten Gegen)tand beiftite- sckasst, beschädigt oder zerstört, vettvendet, verkauft oder kaust oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwcrbsgeschäst über ihn abschließt: 6. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände gu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4. iver den erlassenen Ansführ,mgsbesti n, in, ing er, zuwider- handelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- ttmsend Mark bestraft, auch könncu Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt iverden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Lluskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder ' unrichtige ober unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfall« mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. § 3. Ausnahmen. Ausgenommen öon den Bestimmungen ixeser Bekanntmachung sind Teckel mL Scharniere von zinernen Krüge,t und Pokalen, sowie Teckel-Ränder, -Einfassungen und -scharurere aus ZrM, sofern die dazugehörigen Teckel nicht aus Zrnn befm)-"*) **- 8 4. , Von der Bekanntniachung betroffene Personen, Betriebe usw. Tie Bestimmung«! dies« BS-m>üm«Äm» gelten Kr all« Brauerei-, Gastwirtschafts- und schantbetriebe t». «. Brauern«,, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditorereu, iwer- Haupt Bierausschänke aller Art), für Vereine und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, welche die von der Bekanntniachung oetrow fenen Gegenstände (8 2) in Besitz oder Gewahrsam haben, ferner für sänttluhe Handlungen, Laden- und >znsi-allatu)nsgc.a>aste, Fa-- briken und Privatperfvnen — ausgenommen «Händler (f,eye 8 10 ) — welche die in 8 2 der Bekanntn'.achmg genannten Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder welche solche Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs in Besitz oder Gewahrsam haben. 8 5. Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenem Gegenstände iver- den hiermit beschlagnahmt, soweit sie sich in, ^fttze oder ,m Gewahrsam der im § 4 bezeichneten Personen und Betriebe befmde,,. Die Beschlagnahme erstreckt srch auch au, solche-, Gegenstanoe, die aus Zinn hergestellt sind, das von der Krre^-RohstM-' Abteilung des Königlichen Kriegsminister,un'.s oder durch 0,e MM- tärbefchlshaber fveigegeben worden ist. 8 6 . Wirkung der Beschlagnahme. Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von oder etwa timte c ergehender Anordnungen erlaubt werden. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzrchuug erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen imt> Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen. Tie Befugnis zun, eiustlveilrgen ordnungsmäßige;, Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt. 8 7. Meldepflicht, Enteignung und Ablieftrung der beschlagnahmten Gegenstände. Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Sie sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von den Biergläsern und Bierkrügeu zu entfernen und an Saminelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Behörden errichtet n^> bekannt gemacht werden. Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vor- aeschriebenen Zeit ,abgeliefert sind, werden aus Kosten der Ab- lieferungspslichtigen zwangsweise abgeholt werden. Mit der Durchfülftung biestr Bekanntmachung fverden dieselben Kon,inunalverbände beauftragt, denen bereits die Durch- ftihrung der Bekanntmachung M. 1/10.16. K. N. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausfü'hrungsbestimmungeu hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung. 8 8 . Uebernahmepreis. Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahme- preis wird aus 8,— Mk. für jedes Kilogramm festgesetzt. Dieser Uebernähmepreis -enthält den Gegenwert für die abgelieserten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den Gläsern und Krügen. Ablieferer, die mit den,, vorbezeichneten Ueberncchmepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in. denen eine gütliche Einigung über den Ueber- nahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 unb 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W. 10, Viktoriaftr. 34, endgültig festgesetzt. 2 S d. Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein tunst* «Üvttbiicher oder knnftgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt rmrd, die von der Landeszentralbohorda testimmt und den Betwffenen durch die beauftragten Behörden! vsmhast gemacht werden, sind durch die beauftragten Bohord«^ üittf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ävnefening befreien Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahine, Ent- Mmmn nnd Ablieferung. 8 10 . Kreiwilligr Ablieferung von anderen Zinngegcnstünden. Die Santnielstellen sind ducfj verpflichtet, folgendevon dieser Veßauntmachung nicht betroffenen Gegenstände aus Zimi arizn- »ü^neu: ») Teller, Schüsseln, Schalen. Bunpen. Bacher, Krüge. Kanaan, Humpen, Zinn rohre aus Bierdrnckapparaten und Sy Phons für kolst-ensänrehaltige Getränke, Maßgefäße (Lrtermztze, Fl ü ssig keit s i naße), Kochgeschirre Kneifen gerate, Wärm- flaschen, medizinische Spritzen, Mensuren und ^nfnndrer- büchsen. , ^ Der Nebernahmepreis für die miter a) genannten Gegenstände beträgt 6 M'k. für jedes Kilogranun. d) Andere Zi-u-gegenstände, wie Eß^ und Tri.rkgeräte, soweit sie nicht unter a) genannt sind, sowie Hahne, Krahne, Syphonverschra'ubungen, Lanipen, Leuchter usw. Der Uebernahulepreis für die imter b) genannten Gegenstände beträgt 3 Mk. für jedes Kilogramm. c) Löffel und Gabeln (Stiele allein ausgeschlossen) und Mt- inaterial. , , „ Ter Uebernahrnepreis für das unter c) genannte Metall beträgt 2 Mk. für jedes Kilogramm. Tie an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als Zinn werden urcht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Ans anderem Material als Zinn bestehende, mit Zinn überzogene Ussnstcmde, wie Konservendosen, Gegenstände aus Weißblech, Weißblcchabfalle usw. werden nickt angenvurUten. , , . , Gegenstände, welche bereits als Altniateri-al an Händler, Handlungen usw. abgegeben ivaren stnd den Bestunimmgen der Bekanutmachnng L4. 1/4. 15. K.R.A unterliegen, dürfen von den Sammelstellen nicht angenommen werden. 3 11 - Anfragen und Anträge. Alle Anfragen imd Anträge, die die vorfteheiide Bekannt- machung betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten. Frankfurt a. M., den 8. Febniar 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. von ?lblieferung Be tu: Beschlagnahme, Bcstandserhebnng und Enteignung BierglaSdeckeln aus Zinn und frenmNige Adlief von anderen Zinngegenständcn. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indern wir aus die Bekanntmachung de§ stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps von heute verweisen, ^rusiragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu ^rösfeiit- ' Das stell Vertretelide Generalkomniando des XVIII. Aruiee- Lorvs' hat unterm 8. Februar 1917 eine Bekanntmachung be- tresiend: Beschlagnahme, BestandSerhebnng urrd Enteignung von Merglasdeckeln und Bierkingdeckeln aus Zom und fteewstlrge Ablieferung von anderen Zinngegeuständen erlassen. Dnge Bekanntmachung entlfält Bestimmungen über: JukrafttretNi der Bekanntmachung, von der Bekanntinachung betroffene Gegenstände. Ausnahmen, von der Bekanntmachung betroffene Bereuen, Betriebe usw., Beschlagwihme. Wirkung der Beschlag- ualvlle, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bejchlag- nahmteu Gegenstände, Uebernahmepreis, Befreiung von der ,Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung, freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen und Anfragen, sowie Anträge. Diese Bekanntinachung ist im Gießener Anzeiger abge- drnckt und form aus '.mserer Amtsstube eingesehen werden. Der Gießener Anzeiger, der obige Bekauntmackmng enthält, ist Dvn Ihnen auf Wunsch beit Interessenten vorzulegen, letzteren «uch aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 6. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Di'. Usünger. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. Tgb.-Nr. 944/421 . ^ Frankfurt a. M, den 29. 1. 1917. Betr.: Zahlungen in Gold- und Silbermünzen an rnss.-yoA. Arbeiter mrd an KriegLgestrngene. Gekannim<;e»n;rsg. Ans Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagernugs- znstaiid von: 4. Juni 1651 Befrintme ich für hm mit unfertfrfUm Korpsbezirk und — im Ein vernehmen mit dem Gonvernenr — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz: Zahlungen jeder ?lrt in Gold oder m 5-, 3- aber A-Marv- Stücken an Kiüegsgefangene und rufsstch-Polnische Arbeiter smd Zahlungen jeder Art in anderen Münzen an diese Person«i sind mir insoweit gestattet, als Zahlung in Papiergeld nrcM ^Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis M einem Zähre, beim Borliegen mildernder Un.lstände mit Haft oder Geldstrafe bis zn 1500 Mark bestraft. ^ ^ Ter stellv. Komniandierende General: Riedel, Generalleutnant. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. Tgb.-Nr. 1567/473. F r a n k s u r t a. M., den 29. Januar 1917. Betr- Verhinderung des Reiä)smarkabslusses nach dem Auslande. Unter Bezug aus die Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos vom 9. ds. Mts. — III b 180/134 wird nntgeteilt, daß das Neichsbanwirektorium L) für den Reichsnlarkverkehr mit Luxemburg d) für den allgemeinen Postscheckverkchr eine allgemeine Genehmigung erteilt Hai Demgemäß ist die Verordnung nicht auf den Verkehr mit Luxemburg und den allgemeinen Postscheckverkehr anznwenden. .. . C« Zur Behebung etwaiger Zweifel rmrd ferner mitgetestt, daß Geldti'onsporte und -Verfügungen der Heeressteilen und mUi.ari- scherr Kassen z. V. für LöhnungS- und dergleichen Zwecke nicht unter oie Verordnung fallen und daher nicht zu behindern und. Schließlich liegt Veranlassung vor, darauf hinzuwecsen, daß Ziffer 2 der erlassenen Verordnung sich nur auf die Maßnahmen inländisckwr Personen und Firmen bezieht, das Ver;ügungsrecht der Ausländer ist absichtlich nicht eingeschränkt worden Von seiten des stellv. Generalkommandos. Für den Ehes des ^tabeS: Messig, O berkriegsgerichtsrat. __ Betr.: Tie Hegezeit für Amseln und Stare. All den Obklbürgermeister zu Gießen und die Grotzy. Bürgernleistereien der Lalld.gemeinden des Kreises. Die Hegezeit für' Amselti und Stare ist auch ftlr das KalEr- jahr 1917 aufgehoben, wovon wir sie zwecks Bedeutung der Znw- resseuten benachrichtigen. Gießen, den 5. Februar 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gteßen. Dt. __ Bekanntmachung. c>.. Ker Zeit vom 15. bis 31. Januar wurden in hiesiger Stobt @cfuiu>«n: 2 Stitck ©tojj, 1 Kurbel. 1 Messer, 1 zeug, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Handbeutel, 1 Einniarkschem, 1 Tamenuhr, 1 Trauring. 1 Gnmmifchnh, 1 Brosche. 1 Ring, 1 Rosenkranz, 1 Samtmusf. - , . r - . |tA Verloren: 7 Portemonnaies mit Fnlxilt, 1 goldener Rmg Mit blauem Stein, 1 Siegelring, 1 Rodelschlitten, 1 iveißer Sckial, 1 Kollegheft, 1 goldene Tamenuhr, 1 lübernar Anl)ange^ 1 Weinzipfel, 1 Lamtbeutel Mit Inhalt, bestehend m 480 Marl d^^Die^Empsattüsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre ^lnsprüche alsbald bei uns aeltend zu machen. . Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an federn Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Ute nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1. erfolgen. Gießen, den 2. Februar 1917. Großh. Polizemmt Gießen. H e m nr e r d e. Verordnung vmu 14. Februar 1916 fallen fort. Gießen, den 6. Februar 1917. Gdrste^sifcher viehhündelzverband. N o s e n b e r g. ZwtMugSrunddnnk der B r ü h l'fchen . tlniv. Bv-b-- und Steindruckerei. N. L a-u g e. Gießen.