Kreisblatt für -e» Kreis Gießen. Mv. 20 6. Februar 1917 Bekanntmachung Über die Wehlen nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 11. Januar 1917. Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Nun des rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . ^ er . r in ^ Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung, vom 18. April 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 321) bestimmte Zeitpunkt, bis zu welchem die Amts- ^ler der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber Imp der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungs-, tragern sowie der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts und der Landesversicherungsämter längstens erstreckt wordeil ist, wird auf den Schluß des Kalenderjahrs festgesetzt, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beeiidet ist. Berlin, den 11. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ,_ Dr. H e l ff e r ich. Bekanntmachung m Ausführung der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. -Vom 18. Januar 1917. Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung hon Kriegsbedarf voni 24. Juni 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 357) wird folgendes bestinimt: .... 'Ter Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für KrieasNnrtschaft Mirt während der Tauer seiner Amtsstellung die Bezeichnung Präsident. Berlin, den.18. Januar 1917. Der Stellvertreter dev Reichskanzlers. Dr. He l ffer ich. Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren. Vom 25. Januar 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Budesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufto. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1 Ausbesserungen von Schuhwaren (8 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1077 —) dürfe.: zu keinem höheren Preise berechnet werden als oem, der sich» aus der Zusammen rechnung der Gestehungskosten, eines angemessenen Anteils der allgemeinen Unkosten und eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Preisberechnung fiiib die von der Gutachter- kommission für Schuhwarenpreise (8 7) aufgestellten Richtsätze für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren maßgebend. t § 2. Den ausgebesserten Schuhwaren muß bei Rückgabe an den Verbraucher ein Begleitschein beigefügt werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben enthält: 1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Niederlassung desjenigen, dar die Ausbesserung dem Verbraucher gegenüber unternommen hat, 2. die Art der Ausbesserung und den dafür berechneten Preis in deutscher Währung, 3. den Monat .und das Jahr, in denen die Ausbesserung ausgeführt worden ist. 8 3. Wer geiverbsmäßig Bestellungen auf Ausbesserimg bmi Schuhwaren entgegennimmt, hat in seinen Geschäftsräumen nach Näherer Bestimmung der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu bringen, aus der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen und Flecken ergibt. i * § 4. Der Besteller von Schuhwarenausbessernngen kann, wenn kr glaubt, daß der ihm berechnete Preis die Grenzen des 8 1 überschreitet, binnen zw^ei Wochlen nach Empfang der ausgebesserteit Schuhwaren Festsetzung des Preises durch ein Schiedsgericht (§ 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 — ReichS-Gesetzbl. S. 1077 —) beantragen. # Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufen der zuständigen Behörde die auf dem Aushang (8 3) verzeichneten Preise nach und bestimmt dre nach 8»1 in Berbrndimg mit den von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise ausgestellten Richtsätzen angemessenen Preise. y 8 6. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges. Seme Entscheidung ist endgültig: sie erfolgt gebühren- und stemvelfrei. t 8 6. Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Verdacht einer strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende de- Gchieds- 3. gerichts außerdem der zuständigen Staatsanwaltschaft Mitteilungi zu machen. § 7- Ter vom Reichskanzler ernannten Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (8 9 der Bekanntmachung über Preisbe- schränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916— Beichs-Gesetzbl. S. 1077 —) liegt es ob, allgemeine Richtsätze für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhlvaren aufzustellen. Sie hat auch auf Ersuchen des Schiedsgerichts odev der zuständigen Behörde sich über die Angemessenheit der Preise im Einzelfalle gutachtlich zu äußern. > .. . § 8. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er erläßt die Ausführnngs'- oesttininungen. 8 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer ausgebesserten Schuhwaren den nach 8 2 vorgeschrittenen Begleitschein nicht beifügt, 2. wer in dem nach 8 2 vorgeschriebenen Begleitschein uurich- ttge Mgaben macht, oder wer ausgebesserten Schuhwaren! emen Begleitschein beifügt, wissend, daß dieser unrichtige Angaben enthält, oder daß die Preisangabe erhöht oder unkenntlich gemacht worden ist, wer für Ausbesserungen von Schuhwacen einen höheren als den in dem Begleitschein angeführten Preis fordert oder an- nimmt, 4 . wer, nachdem für eine bestimmte Art von Ausbesserungen von dem Schiedsgericht ein angemessener Preis festgesetzt ist, Ausbesserungen gleicher Art mit einem höheren Preise auszeichnet und Mit dieser Auszeichnung zur Mlieferung bringt, ° ber Vorschrift des 8 v zuwiderhandelt. „ Ä Die Verordnung tritt mit dem 15. Februar 1917 in kaiizler ^tpuickt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichs- Berlin, den 25. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preis- beschrankungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Ja-- nuar 1917 (Reichs-Gesetzbl S. 75). Vom 25. Januar 1917 * . ordes § 8 der Verordnung über PreisbeschränkungeN bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917 Reichs- Gesetzbl. S. 75) wird folgendes bestimmt: m Die Ausführungsbestimmuirgen zur Verordnung Wer Preisbeschrankungen Ui Verkäufen von Schuhlvaren vom 28. Sep- -l-916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1080) gelten entsprechend für die Ausführung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. § 2. Die Bestimmungen treten mit dem 15. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 25. Januar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich. Druckfeylerberichtigung» In der Einleitung der Bekanntnrachung betresf«id Ausfüh- rimgsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 lRcichs-Ge- setzbl. S.1080) ist an Stelle „8 9" zu setzen „8 12". An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger-. meistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei-, amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachungen sind ortsüblich zu veröffentx lichen und ist ihre Durchführung zu überwachen. Wir empfehlen Belehrung der Schuhmacher. ; Gießen, den 5. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usijnger. Bekanntmachung. Betr.: Statistik Über die Vorräte an Kohlrüben. 2luf Grmrd des 8 1 der Bmiidesratsbekamitniachiing über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsges.-Bt. S. 54) werden hiermit 4. die Komwunen, öffentlich rechtlichen Körperschaften und Ver-t bände: 8. die landwirtschaftlichen iund gewerblichen Unternehmer, in! deren Betrieben Kohlrüben geerntet oder verarbeitet werden; 3. alle, die Kohlrüben aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder stmst des Erwerbes wegen in Gerrmhrsam haben, kaufen oder verkaufen aufgefoibert, die am 10. Februar 1917 in ihrem Besitz befindlichen Kohlrüben (Steckrüben, Wrukeu, Boten-» Sohlrabi) spätestens am 11. .Februar 1917 bei der für sie zuständigen Gr. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) schriftlich anzumelteu. Tie Gr. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) hat die ein gegangene Meldung in ein Verzeichnis einzutragen und Pie in ihrer Gemarkung vorhandene Gesamt^entnerzahl bis spätestens den 12. Februar 1917 dem Unterzeichneten Großh. Kreisamt mitznteilen. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder nnvollstäirdige 2tn.ga.ben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu! zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegm find, inr Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. 8 5 Abs. 1 der angegebenen Brmdesratsbekanntniachung vom 2. Februar 1915). Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Betau ntma'chimg verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark rfoer im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft (8 5 Abs. 2 der an- gezogenen Bundesratsbekanntmachung vom 2. Februar 1915). Gießen, den 3. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usönger, Betr. : Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist wiederholt ortsüblich zu veröffentlichen mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß sämtliche Meldungen bei Ihnen schriftlich zu erstatten sind. Tie Einsendung der von Ihnen aufzustellenden Verzeichnisse hat bis spätestens zum 12. Februar lf. Js. an uns. ohne be- sondere Erinnerung zu erfolgen. Gießen, den 3. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung der Dreschlöhne. Die Preisprüsungsstelle für die Provinz Oberhessen betrachtet unter Würdigung vorliegender Verhältnisse bei Stellung der Kohlen und noch 4 Mann seitens des DreschmaschinenbesitzerÄ einen Höchstpreis von 7,80 Mk. als Stundenlohn für zulässig. Berechnung: Dreschlohn die Stunde 6,50 Mk. (mit 3 Leuten) Kohlen „ 0,80 „ Stellung des 4. Manne s 0,50 „ ' i 7,80 Mk. die Stunde. Tie am 25. Oktober 1916 veröffentlichte Festsetzung bleibt weiter bestehen (vergl. Kreisblatt Nr. 137). Gießen, den 31. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. 4 Dr. Usjsnger. Betr. : Bekanntmachung über den Verkehr mft Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die Ausstellung der Saatkarlen (§1) findet lediglich durch die Unterzeichnete Behörde statt. Landwirte, die eine Saatkarte für Hafer oder Gerste ansgeftellt haben wollen, haben ein entsprechendes schriftliches Gesuch hierher einzureichen. In diesem Gesuche ist genau anzugeten, von wem das Saatgetrerde bezogen werden soll. Bei Landwirten aus anderen Kreisen, die keine anerkannte Saalgutwirtschaft betreiben, ist in einwandfteier Form nachzuweisen, daß sie von dem zuständigen Kommunalverband zum Saatguthandel zugelassen worden sind. Ein Umtausch von Saatgut gegen Getreide derselben Art von Landwirt zu Landwirt ist in ein und derselben Gemeinde zulässig (8 3 Absatz 1). Tie Bürgermeistereien erhalten hiermit die Befugnis, einen derartigen Umtausch zu gestatten, Saatkarten sind hierzu nicht erforderlich, ein Aufgeld auf das zu erhaltende Saatgut ist nicht zulässig. Sollte es sich, um einen Umtausch zwischen Landwirten von zwei benachbarten Gemeinden des Kreises handeln, so ist ein Umtausch nur mit unserer Genehmigung zulässig, ivenn die beiden in Betracht kommenden Bürgermeistereien den Umtausch als wünschenswert bezeichnen, lieber sämtliche vorgenommene Tauschgeschäfte sind fortlaufende Auszeichnungen zu machen, die uns auf Anforderu vorzulegen sind. Gießen, den 2. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U f il n g e r. B e tr.: Die Abgabe von Speck und Schmalz aus Haussctüach« tunaen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ter Kommunalverband für Milch- und Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen in Tarmstedt hat nntgetei.lt, daß die Abgabe von Speck und Schmalz auf Grund der Verordnung Gr. Ministeriums des Innern vom 14. Dezember 1916 (Kreisblatt Nr. 2 aus 1917) mit 4 Prozent des Schlachtgewichts imabhängig ist von der sogenannten Hindenburgspende, mithin also die freiwillige Abgabe zur Hindenburgspende nicht von der Abgabepflicht aus Grund 'der ministeriellen Verordnung entbindet. Zur Entgegennahme für die sogenannte Hindenburgspende sind, wie bekannt, von Gr. Ministerium des Innern die örtlichen Verteilungsstellen für Futtermittel als Ortssammelstellen und die Zentralgenosseuschaft der hessischen landtvirtschaftlichen Kon- sunrvereine, e. G. m. b. H. in Tarmstedt. als H a u p t s a m m e l - stelle bestimntt. Von letzterer Stelle sind auch die Ortssammelstellen unmittelbar mit .Dienstanweisung versehen Worten. Dft Pflichtabgabe von Speck und Schmalz erfolgt aus Gruw besonderer Versiigung an jede Bürgermeisterei. Gießen, den 1. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usijnger. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Dezember 1913 — Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 60 Seite 1220 — bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 1. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) .Gießen: I. V.: Lang ermann. Bekanntmachung betreffend Ausführung der Neichsversicherungsordmmg. (Vom 5. Dezember 1913.) Auf Grund des 8 519 Ws. 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat bestimmt: Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, denen eine Bescheinigung nach 8 514 Absatz 2 der Reichs Versicherungsordnung als Ersatzkassen erteilt worden ist, wird, wenn sie dies bei dem Reichsamt des Innern beantragen, gemäß 8 519 Llbsatz 2 die Befugnis übertragen, statt der Versicherungspslickstigen, die als Mitglieder der Ersatzkasse vom Rechte des 8 517 Absatz 1 Gebrauch machen und das Ruhen ihrer eigenen Rechte und Pflichten als Mitglieder der Krankenkasse, in die sie gehören, beantragen wollen, diesen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen Berlin, den 5. Dezember 1913. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, gez.: Delbrück. Bekanntmachung über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken. Vom 11. Januar 1917. Aus Grund des 8 6a der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und tes 8 7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) in Vertendung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird besttmmt: 8 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Tie Saalkarte wird aus Antrag dessen, der Haser oder Sommergerste zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunal- verband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei .Händlern von dem Kommunal verband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Ter Kommunal- verband kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen. 8 2. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunal- verband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbenden Mengen angeben: sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehendem Muster auszustellen. 8 3. Tie Veräußerung bedarf bei Hafer nach ß 2 der Verordnung über Haser aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 811), bei Sommergerste nach den 88 2, 22 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) der Genehmigung des Kommunalver- bandes, für den das Getreide beschlagnahmt ist. Tie Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide der Getreideart, aus die sich die Anerkennung erstreckt, zu Saatzwecken veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zu- aelassene .Händler (8 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten sollte Wirtschaften, die in der Sommernummer des „Gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Ticr- verkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahn- Verwaltung, der Militär eisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgrschen Staats eisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen int& Berichtigungen als für die betreffende Getreideart anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltun«Ztzbereichs des Gemeinsamen Tarife und Berkehrsanzeigers bestimmen die Landes- Zentralbehörden, welche Betriüre als anerkannte Saatgutwirt- schaften gelten. Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken befaßt l-aben, können der Kommunalverband oder die von ihm erniächtigten Stellen die Genehmigung zum Verkaufe selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein erteilen. 8 4. Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen. Die Zulassung wird durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt. Die Reichsfuttermittelstelle kann andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulüftung von der NeichsfuLtermMlstÄle für das ganxv Gehiet des Deutschen Reiches oder Teilgebiete, von den von ihr ermächtigten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden. Tie Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung Vorbehalten mrd die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken vorschreiben. Tie Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. § 5. Ter Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisenbahn versarrdt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verpachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte ddn Empfang bestätigen zu lassen. Ter Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers- binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband einzureichen, aus dem das Getreide ausgeftihrt wird. Dieser Kommunalverband hat alsbald dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung zu machen. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß ß 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 und 8 10 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder niit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 8 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, beu 11. Januar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Bato cki. Bekanntmachung über Zement. Vom 25. Januar 1917. Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlicher! Maßnahmen tnftv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgend» Verordnung erlassen: 8 1. Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeugung und den Absatz, sowie über die Preise und Liefelrungsbe- dingungen von Zement (8 4 der Verordnung vom 29. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 633) treffen. Er kann bestimmen, das; Zuwiderhandlungen- gegen die gemäß Abs. 1 erlassenen Bestimmungen mit Geldstrafe bis-zu einhunderttausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. 8 2. Ter Reichskanzler kann Verträge über Lieferungen von Zement (8 1), die eine Lieferungspslicht für nrehr als sechs Monate begründen, für aufgelöst erklären. Tie Erklärung ist insoweit löhne Wirkung, als der Vertrag durch Lieferung der Ware erfüllt tvar. Tic Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen des Ms. 1 gegeben sind, ist endgültig. 8 3. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, 25. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. He l f f e r ich. Bekanntmachung. Betr.: Pferde-Aushebnngs Vorschrift. Aus Grund des 8 27 des Gesetzes über die Knegsleistungcn vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) wird hiermit bestimm!, daß in 8 4 der Pferde-Mshebungs-Vorsckwilt (Pf. A. V.) für das Großherzogtum Dessen vom 15. September 1902 (Reg- Bl. S. 459) die Worte: ,,b) der Hengste" iu der Auszählung der von dcr^Mlsterung bereiten Pferde gestrichen und durch folgende, engere Fassung ersetzt werden: ,,b) der staatlichen Beschäler und der augekörten Beschäler in Privatbesitz." D a r m st a d t, den 25. Januar 1917. Großherzogliches Ministeriuni des Innern. _ v. H o in b e r g k. __ Bekanntmachung die Regelung des Verbrauchs von Ziegenfleisch bckreffend. Vom 31. Januar 1917. Auf Grund des § 2 der Verordnung des Reichskanzler- vom 21. Mguft 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs bestimmen wir das Nachstehende: 8 1. Ter Regelung des Verbrauchs nach der Verordnung vom 21. August 1916 unterliegt auch das Fleisch von Zregjkvr und Ziegenlämmern, soweit diese Tiere nicht dem Scküachtver- bot unterliegen. Das Fleisch dieser Tiere hat als SchachtVieh- fleisch im Sinne dieser Verordnung zu gelten und unterliegt öahe? auch dem Fleischkartenzwang. 8 2. Hausschlttchklmgeü von,Liegen und Ziegenlämmern, soweit diese Tiere nicht den: Schacyninchü unterliegen, dürfen) nur mit Genehmigung des Kreisamts vorgenommen 'w?rdeik". Sie unterliegen im übrigen den Vorschriften der 88 9 und 10 der Verordnung vom 21. August 1916 und den hierzu erlass enen Aussührungsbestinrmungen. 8 3. Zuwiderhandlungen werden nach 8 14 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Regelung des Fleischoerbranchs mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit ^Geldstrafe bis 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4. Tiefe Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. T a r m st a d t, den 31. Januar 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger, meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und ihr Befolg zu überwachen. Gießen, den 5. Februar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr, U fin o er. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Kr. A., Abt. Ulb. Tgb.-Nr. 716/408. Frankfurt a. M., den 24. Januar 1917. Betr.: Holzanfuhr. Verordnung. Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes liber den Belagerungszustand vom 4. Juni 1651 bestimme ich für den mir unterstellten Korps- bezirk: > Bis zum 15. März ds. Js. sind Fuhrwerksbesitzer, die mindestens 2 Pferde haben, auf Aufforderung ihrer Ortspolizcibehörde verpflichtet, für von dieser ihnen bezeichnete Geschäfte oder Personen, — gleichgültig wo letztere ihren Sitz haben bezw. wohnen, - Holz aus den benachbarten Mildern anzufahren. Ucber Beschverden wegen der Aufforderungen selbst entscheidet endgültig die untere Verwaltungsbehörde (Landrats- bezw. Kreisamt). , Die Vergüt u n g stir die Holzaufuhr ist ausschließlich Sache der Vereinbarung zwischen den Fuhrwerksbesitzern und denjenigen, für welchen die Anfuhr des Holzes erfolgt, eventl. der richterlichen. Festsetzung, jedoch hat die Gestellung des Fuhrwerks zu erfolgen ohne Rücksicht auf eine etwa eingelegte Beschwerde oder eine vorherige Regelung der Vergütung. ' Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegcn mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Riedel, Generalleutnant. _ Der stcllv. Kommandierende General: __ Bekanntmachung. Ter letzte Absatz des 8 7 der Bekanntmachung Nr. V. I. 663/6. 15. K. R. A. vom 15. 7. 15, betr. Vesta: uwei. Hebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe, wird hierdurch aufgehoben und durch folgenden ersetzt: „Tie Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend am X jedes Monats an das Kö n ig l. Preußische Kr ieg s m i n i ste- rium, Kriegsamt. Kriegs-Rohstosf-Abteilung, Sektion G., auf dem vorgeschriebenen Meldevordruck (Ü3t. 1073) unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zuM 10. jedes Monats anfzugeben." F r a n k f u r t (Main),™9. Januar 1917. Stcllv. Generalkommando 18. Armeekorps. Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Un.v.-Bucb- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.