Krcisblatt s»r den Kreis Giehen. Nr. 1» 5. Februar 1917 Bekanntmachung Ergänzung der UWfnraUmflri»nifl vom AI. Juli 1916, tzo- treffnck LiMitdationon britifch-r Unveovähnnmgen Vv,n 16. Januar 1917. Der «iundeSrat hat auf Gnmd de- 8 9 de» Gesetze» über die ErmLchtiauna deS Buüdesratü zu wirtfchaftlühen Maßnahmen ufw vom 4. wuffnft 1914 (ReichS^Gefatzbl. 6 927) folgende Verordnung U rrlnffcn. ^ Grundstück, da- aut Gnmd der Berardirunv, d Liquidation brttischer Untenuchimmgen, vom 31. Juli 1916 (Retä^ ^edbl 5. 871 einer Liquidation unterste, mit edier J&W»tbfT oder Gnntdsckruld belastet, jo Bonn der Reichskanzler. fall» er für nachgavtesm hält, da st der Lwpothekar- od-v Grmch«huldbri-ef nicht erreichbar ist, anortnren, daß im Haffe der BeräntzEMna des Grundstücks die Hypothek oder GrundsäHild ganz oder teilweise erlisckn Ei kann Anord,un,§en darüber treffen, in n»elcher Weise für den Gläubiger anderweit Sichercheit zu schaffen ist. Zur Mchinng ist die Dorle»ma des Ltwochc^nv- oder Gnurb- jchäüdbriefa nicht erforderlich. Die üösckunrg ist auf Grund der' im Abs 1 Satz 1 bezeickmeten .Anordnung de- Reichskanzler- vom Grundduchantte twrzn,uchm«n ,md in» Reichsanzeiger bekannt^- machen. Ter Reichskanzler kann die ibn, nach Abs. 1 zu stehenden Befaanisse den) RetztzSldmmisst»r lg 11 der Verordnung vom 31 Unit 19161 übertragen. 9 2. Tie ^ierortninng tritt mit den: Tage der verküichung in Kraft Berlin, den 18. Januar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Lelfserich. __ Verordnung zur Blenderung der Verordnung über die Beirituna von Backtvarc in der Fassung der Bekannttnacimng vom 28. Mal 1916 (Reichtz- Gesetzbil S. 419). Pom 18 Januar 1917 Der Bundesral hat aus Grund des 8 3 de» Gesetze- über die Er »rächt i au na deS Buirdesrat^ zu wirtschrftlichen Maßnahmen usw. vonl 4. Mg,'» 1914 (R ei c1)s-Ge setzl>1 S 927) folgeirde Verordnung erlassen: Artikel 1 In der Verordnung über die Bereitung von Backivare tn der Fassung vom 26. Mai 1918 -Neiärs'Gesetzbl S 413) werden nach stehende Acnderungen ,wrge,wmmen. 1 Dem 7lbs 9 bef § 5 ü^ird folgendes zu gefügt: „Des Reichskanzler oder die von ihm bestimmten Stellen kdnnen die Benvendung anderer als der genarrnten Stoffe statt Kartoffeln zulaffen und das Mengenverhältnis. in dem ste zu venoenden silch, sestsetzen Der Reichskanzler ist befugt, die Brob- streck«,lg mit Znrrtoffeln und Kartosfelerznignissen zu verbieten. Pr kann tm Bedürsniöfalle die ®mi»cubung eines anderen Strek- kungSmittelS twrschreiben. Die gleiche Befugnis haben die vorn Reiel>skanz1er l>estimmten Stellen " 9 Im 6 16 lv^rch in Nr. 1 hinter den Worten: „auf Gru,rd der 88 3." e-ingefstgt: ,,5,"; in Nr. 2 daselbst wtrb hinter den Mbrtenr „aus Gnmd der 88" eingefügt: „6,". 3 Vinter 8 20 linrb folgender § 20 a eingefügt: „Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dein Vorschriften dieser Verordnung Anlassen." Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit den: Tage der Verkündung in Kraft. Berlin. den 18.Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. Dr. Helfferich. S*f t t. : lh-l>dnm derben von Gemeinden die Arbeit des DLbttnegeirs abnehmen müßta. Sie nwllen deshalb bemüht sein. Sarmnelbestcffunaen aU- aegenzmlehmen ,md da» Geschäft des BernnegenS in der (vemernbtz selbst vvnwhmen zu lassen. Gießen, den 31. Januar 1917. Großherzoallchs Kreisamt Gießen. Dr. U fI n 0 f r. Bekanntmachung. Betr: 10. Ausgabe von Süßstofs (Saccharin). In der Zeit >vvm 1.—15. Februar 1917 wird gegen den. L i e, e r u n g S a b s cb n i t 1 4 de, Süstswfffardm ,,H" (blau) und „6" , gclb von den Süststoffabgabcstellen Sühsdoff abgegeben ES gelangt ein Brieschn be-zw. eine Schachtel auf den Michlitt zur Ausgabe. Mit dem 15. Februar verliert der Abschnitt 4 seine GiUtigkea. Norl, diesem .Zeitpunkt nicht abgernfene Süßstoffmengen dürfen von den .?lbgabesteffen frei verkauft werden» Gießen, den 30. Januar 1917. Grobherzogliches Deisanit Gießen. I. B : Langermann. Betr.: Zuckerverbrauchsregelung. An die Grvßh. Bürgermfistereien der Landgemelndkn deö Kreises. Auf Grund das 8 2 Abs. 2 der Besannttitaelzung vom 1. De> »e,nber 1916 ^KreiSblatt Nr 156) chrd bekanntgegeben, daß di« Mar-fen 6 und 7 der neuen grünen Zuckerkarten vom 1 lstS 28. FÄ»ruar 1917 Gültigkeit haben. Nach Mauf dieser Zeit verlieren die Marken Uwe Gültigkeit. Wir beauftragen Sie, diese verfüMng ortsilblich befanntzimiachen. Gießen, den 30. Iammr 1917. Grvßher.zogliches Kreisamt Giessen. I. v.: Lang er mann. Betr.: Bestandsaufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Daser und Dülsenfrüchten am 15. Februar 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die i^roßh. Vürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Verüffentlichtng im Kreisblatt Nr. 18 vom heutfaen Tage Speisen ivtr Sie auf die nachstehende An- wetsrma der Grvßh. Zentralstelle für die Landesstalistik m Darmstadt hin mit dem Anfügcn, daß Sie die Grvßh. Zentralstelle für me Landesstatistik telegraphisch oder mütelst Fernruf Nr. 2657 benachrichtigen müssen, wenn Sie bis zun, 12. Februar 1017 nicht in den Befftz der Zählpalpiere aelangt sind, ferner, daß Sie die Arwrdnung der Erchebung auf ortsübliche Weise bekannt machen mch die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführring der Erhebung alsbald zu treffen haben. ' Gießen, den 2. Februar 1017. GwßbcrwglicheS Krersamt Gießen. I B: Langermann. Anweisung für die Großh. Bürgcrmciftcreien (vberbürgermeister, Bürgermeister). 1. Das Kriegsernährungsanrt bedarf für die bis zur neuen Ernte zu trefseTwen Maßnahmen zur gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit den iwttvendigen LebenSnntteln einer zuverlässigen Keirntnis der gegenwärtig noch vorhandenen Bestände. Für diese Zivccke erfolgt laut Bekannttnachnng von, 14 Januar 1917 (Reichsgesetzblatt S. 46 ff) eine Erl>ebung über die am 15. Februar 1917 vorlxmdenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste und Hafer, sowie an Hülsenfrüchten aller Art. mit Ausnalnne von Wicken und Lupinen. 2. Die Erl/ebung findet gemeindeweise durch die 0)roßh. Büraerineistcrcren (Oberbürgermeister. Bürgermeister) statt. Eine Vergüttmg wird den Mittvirkenden von Staat» ,vcgen nicht geleistet. GiDÄ) Ministerium des Innern hat vcrftigt. daß die Lehrer, die sich den Großh. Bürgermeistereien zur Durchführung dieser vaterländisäwn Aufgalw als Zähler und Vertrauensleute rnr Berft'igung stellen, an den in Betracht kommenden Tagen vom Dtknste befreit tverden. 3. Erhoben werden: A in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben die gedroschenen und ungedroschen^n Vorrute von: »)Roggen, Weizen. Kernen (enthülster Spelz), fa* Hrie Einer unt> Einkorn, allem oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, d) G e r st e . cj S> a f e r, sowie Haiergemcnge. ck)vülsenfrüchte aller Art ^Erbsen einschl. Peluschve», Bohnen, Linsen, Ackerdohuen) mit AuSnabme von Wicken und Lupinen, sowie stiemenge von Hülsenfrüchtrn oder mit Körnersrüch^n; B. bei den Selbstversorgern: Mehl (Roggen- und Weihen^hl>, amh Dunst allein i^er mit anderen! Mehl gerutscht, einschl de- un menschliche» Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls, ferner die Zabl der im Selbstversorgerhaushalt zu versorgenden Personen. Anzeigepflichtig sind alle Inhaber landwirtschaftlicher Bp- Kirbe, also auch Bäcker, Schreiner. Fabrikarbeiter psw. welche Ütmdwirljchaft nebenher betreiben. Tie Vorräte, die sich in Gewähren» von Kommunal verbänden tKrcisämteru) befinden oder von dreien bereit- an Müller, Bäcker, Konditoren und Händler, sowie an Tierhalter abgegeben sind, werden nicht durch die Bürgermeistereien. sondern durch die Kommunal- verbänta besonders feftgestellt. Tie au- dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb stammenden Vorräte bei Müllern, Bäckern, Ländlern usw sind bei diesen durch die Bürgermeistereien »u erheben. _ 4 Ter Anzeigepflichtige bat alle Vorräte, die sich mit Beatmt des 16. Februar 1917 in seinem Gewahrsam befunden haben, einzu tragen. Hierzu «Höven auch die Vorräte, die aus fveuttam Speichern, O^etreitabötan, Lagerräumen, Schiffsräumen und tavH lagern, auch dann, wenn die Vorräte nicht lunver eigenem Verschlüsse stehen Auch Vorräte, welche Mühlen oder Tv?ckenanstal1en zum Vermahlen vinr Trocknen übergeben worden sind, nrüss-en mit dar lübrinen Vvi-räteu angegeben werden, ferner auch dinenigen, die zur Llussaal im Frül/jabr bestimmt sind. Tie Selbstversorger haben bet der Erhebung auch diejenigen Vorräte von ^^Ngetreita und Mehl anzugeben, die rhin-n für itaen Haushalt gesetzlich zugestantan sind. Diese Vorräte bleiben ihnen aurli ferner belassen, müssen aber hier mitangeaaben lverden. Alle Vorräte müssen in Zentnern bezw. Pfunden m,gegeben »verden: jede andere Gewichtsangabe ist verboten. Tie noch ungedroschenen Vorräte, die in Scheunen, DdvHen und dergleichen untergebrackü sind, sind gewissenhaft nach dem Körner- ertrag zu scklatzen. Spelz ist nach seinen: Ertrag in Kernen anzugeben: htertat ynd Nr je 100 Pftrnd Spelz 70 Pftmd Kerne zu rechnen. Nicht ststgestellt sollen werden: a)die Vorräte, die tm Eigentume des Reiche-, crneS BurttaS- staates. insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltung oder der Marrneversvaltung stehen: d)Tie Vorräte, die im Eigeninn: der Reichsgetreidesdüke, G. m. b. H., der Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H., der Neichsgerstegesettschast m. b. H. oder der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H., stehen' . o)vas oon der Reichs^ treioestelle zur Verfütterung fvekge- gebene Brotgetreide inrd Mchl b Die Erhebungsvapiere sind: 1. Gemeindcbogcn, 2 Kontrolliste und 8 Anzeigevordrucke. Die Erhelnmgspahiere werden in der erforderlichen Anzahl von der Gvostb. Zentralstelle skr die Landesstatistik in Darnrftadt den Großh Bürgermeistereien unmittelbar ziigescmdt. Wenn diese Anzahl nicht ansreicht, so ist sofort nach Empfang der Mehrbedarf bei dieser Stelle entweder mittelst Fermns Rr. 2657 ober td*» grapk/isch anzufordern. Anfragen bezügl d,n Zählung sind ebenfalls dorthin zu richten. Die Ausführung der Erhebung erfolgt durch die Anzeigevordrucke, ans twefoen der Be triebst nbaber oder sein Vertreter durch eigene Unterschrift die Richtigkeit ver gemack»ten Angaben zu bescheinigen hat. 6. Tie Großh. Bürgern reiste re ien haben diU Zähler »u belehren und zu überwachm, daß die der Kontrolliste beigchruckve Anleitung genau befolgt wird. 7. Tie Großh. Bürgermeistereien sind verpftichbet. dir von den Zählern abgeliererten Kontrvuisten daraufhiir zu prüfen, daß in ihnen sämtliche zur Anzeige Berpflickteten entölten sind; sodann haben sie die Einträge der Kontrollisteu zu prüfen und die Ergebne se nach Zähltazrrkcrl angeordnet in dieser Gelneindvbogen eür- rutvagen. Taoei sind die Endsummen der Zähtbezirke auf vollä Zentner abzurunden Hiernach ist die SchlNßntnrme für die Ge- nreinde zu bilden. 8 Ten Kreisämtern ist zur Pflicht geinachjt, bis zum 35. Februar 1917 eine sorgfältige Nachprüfung von mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anreigen durch Beamte oder beeidigte Vertraueusleute vorzunchmen. Diese sind befua1,^zu diesem Zlocck die Vorrats und Betriebsräunre oder sonstige Aurbe:ualwrmgsorte, wo Vorräte zu vernmten iiird. zu durchsuchen imb die Geschäst^ Papiere und .Bücher des zur Anzeige Verpflichtete,: zu prüfen. Sofern die Bürgermeistereien rricht selbst von» Kreisamt mit der Rachvrüjmm bvauftragt sind, sind sie verpflichtet, tan vom Krns- «nt beauftragten Beamten oder Vertrauenlenten das ganze Er- hebungSnmterral zur Brrfümmg zu stellen mid sie bei der Rach. Prüfung auf jede müglitta Welle zu imterstützen. v. Wer vors ätz l iä, die Angal^l. zu taueit er verpflnl^et ist. nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständig!' Angaben nlacht, oder der Borscknnft zuwider di» 4Xrrchsuchrn,g oder die Einsicht der GeschästSpapiere oder -Bücher strafe bis zu zermtausend Mark oder nrit einer dieser Strafen be- veru-eiaert. wird mit GefängiriS bis zu einem Jahr und mit Gelbstraft. Neben der Strafe können Vorräte, die versckuviegen lvortan sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie taut Anmelder pslickchgen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er verpflichtet ist. nicht in tax gesetzten Frist erstattet oder unriäftige oder unpoMäudigie Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bc- 10. Der mit der Bescheincgung der Großh. Bittgernteisterri ver- fehenr, cktaescküoffene Genreintaboaett ist mit tan dazu gehörigen Kvntwllisku und Anzeigen am 25. Februar 19 17 an dcrS Großh. KreiSamt (nicht an die Großh. Zentralstelle für die Landästatistik) abzuseutan. 11. Vom Gemeültabogen ist eine Abschrift zu den -lkten der Großh. Mtrgernreisterei zu nehmen, von tan Kontwlllsten sind kein« Abschrisben anzufertigen. 18. TaS Zähllmg-ergebntö soll nicht veröffentlicht Darnt stadt. im Januar 1917. Großh. Zeutralstelle für die Landesslatistik. Betr.: Ausftchrrmg der ReichSversicherungsordum^. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Wir haben die Erßrhrimg geinacht, daß Sie tau § 18 der Be- tzanntmachimg vom 22 Septeinber 1913 (siehe NegurialjsSblatt 1913 Nr. 22 Seite 182) nicht ge,rügend beackften, urrd bringen deshalb diese Bestimmrmg sowie unser Amtstzlatt ohne Nr. tum 24. Okwber 1913 in Eirmternng. Gießen, tan 1. Februar 1917. Großherzogliches streisamt (Lerstchcrungsamt) Gießer. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.l Feldbcreinigung Lang-GönS: hier tan Zuteilungsplan. Mt Errtschtteßun« vom 3. Januar 1917 hat GroßtarzaKlüüeö MdMerimn des Innern, Abterlurng für Laudunrtsckiast. Handel und Gaverbe tan Zuteil,tngSplan der Gemarckrum Lang-GönL und der zuyezvaeneu Teile von Grvßen-Lintan und Ktrck^Göns atcf Grund von AEel 36 FeldbevernigungsgesetzeS für vollziehbar erllärt. Ich bestirmne als Zeitpltnll der AlUZfühnttV cEigentuinS- Üvergang'' den 19. Februar 1.917 und ilberweise hiermit ,nit Willdrng von diesem Tage an! tan Beteiligten die treuen Grundstücke. Bon der Uetarweisung werden die neue,: Parzellen F ir I Lö, LS, 163, 451, II 11V. IIS. 288, 294, 473, 504. m 116 , IV 64, 76, VI 3. 101 Vü 172, VIII 16, 149, xm 29, 80, 79, 87, / XIV 19, 104, XV 89, 69 , 80, 214, 360, 293. XVI 40, XVII 66, xvm 9, 204, XIX 22, 66, xxn 12 , xxm 78, 165 , 188, XXIV 186, 247, 894, 396, XXV 31 ariLgenvnmiLN Die Uetarweisung erfolgt unter folgentan Bedingnnstcäi r 1. Meliorationen können auch fernerhin von tan neuen Grundstufen vorgenoinmen werden. 8. Tie beteilig^:« Gnmtaigentümer müssen sich eilte Beränderrrugi her Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Erledigung vor- behaltener Reklmnalionen vmr im Kriege befindltcher Beteiligten, sortTie der Ausfül)cmtg. von M lioralionsarbeiten, tat Anlage von Wegen, Gräben und targlei>ck>nt innerhalb der Zeit der Arlsfübrung dieser Arbeiten notrvendig werden. Ern hieichurch bedingter Ab- und Zugang oder Unrtausch von Gelcv.lta Nnrd tanr neuen Eigentiimcr tlach dem Bonitätswerl vergütet tazw zu geschrieben. Friedberg, tan 23 Januar 1917. Der Großh^zogllche Feldbcreinigungskommissär: S ch n i'. t s v a h n , Regierung^rak. ZwillinaSrnnddnlck der B r ■ ü i ’irhen Uuiv. Buch und Stcilchruckerei. 9 n n g e. Gießen.