rlmsvlatt für kr< Kreis Gießen. Nr» 18 2. Februar Z8L7 Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzcugnisse, Erdwachs und Kerzen. Vom 18. Januar 1917. Ter Bilndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes ilber die Ermächtigung des Bundesrats zri wirtschaftlickien Maßnahmen usw. vom 4. ylugust 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Ter Rcickiskanzher lvird ermächtigt, Besttunmurgen über den Verkehr mit milveralischem Rohöl mrd allein bei der Verarbeitung von solck-ern Rohöl anfallenden Erzeugnisseir (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solaröl. Rücksta irdöl, Paraffin, Oelgoudron^ Harlpech, Weicksticch, Petirilkoks allein lmd in Mischungen), sowie Erdwachs (z. B. Ozokertt, Zeresin), Kerzen und Kerzellersatzmittcln! zu treffen. 8 2. Ter Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß neben der Strafe duf Einziehiing der Gegenftärrde erkainrt werden kmrn, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 1 § 3. Der Reichskanzler kmrn die Vorschriften dieser Verordnung auf Bierwmvackis ailsdehnen. 8 4. Ter Reichskanzler kann Bestimmungen ilber die Durchfuhr der in den §§ 1, 3 bezeickstretell Gegenstände treffen. 8 5. Tie Vervrdiiuiigen über den Meinl)andel mit Kerzen vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 621) und über Montanwachs vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 419) werden aufgehoben. 8 6. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündumg in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wann mtb inwieweit sie außer Kraft tritt. Berlin, den 16. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hel fferi ch. Bekanntmachung betreffend Ausftlhnmgsbestimmungen zur Verordrmng über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. Vom 18. Januar 1917. Ans Grund der Verordnung des BimdeSrats über Mineralöle, Mneralölerzeugrnsse, Erdlvachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzblatt Sette 60) bestimme ich: 8 1. Mineralisches Rohöl sowie atte bei der Verarbeitung von solchem Rohöl anfallenden Erzeugnisse (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solaröl, Rückftandöl, Pamfftn, Oelgoirdron, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks alkein und in Mischungen), ferner' Erdwachs (z. B. Ozokerit, Zeresin) und Kerzen, die nach dein Inkrafttreten dieser Bestimmung aus den: Auslmw eingeftihrt Iverden, dürfeli nur durch die Kriegsschmicröl-Gesellschaft m.b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in dyn Verkehr gebracht st»erden. Wer nach diesem Zeitpunkt Gegenstände der bezeichneten Art Mrs dem Ausland einführt, hat sie an die Kriegsschmieröl-Gesett- schaft m. b. H. zu liefern. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie ftfr eigene oder fremde Rechmürg bereckstigt ist. Beftndet sich) der Verftrgungsbereck>ttgte nicht im Inland, so ttitt an seine Stelle der Enwfänger. § 2. Wer Gegenstände der im 8 1 bezeichneten Art, die im Inland erzeugt sind, in Gewahrsam hat. hat diese Gegenstände der Kriegsschmieröb'Gesellsck^aft zu liefern. . Die gleiche Verpflichtung hat, tver nackt den: Jnkraftttetett dreier Verordmrng Gegenstände der bezeichneten Art im Inland erzeugt. 8 3. Wer aus dem Mrsland Gegenstärrde der im 8 l bezeich neken Art einftihrt, ist verpflichtet, der KrüegssclMieröl-Gesel!schuft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimnmugsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch atte sonst haiwelsüblichen Mitteilungen an tue Kriegsschniieröl-Gesettschaft st^eiterzuleiteil. Er hat den Eingang der Gegenstärrde Und den Aufbewahrungsort der Kriegsschmieröl- Gesellschaft anzuzeigen. Tie Anzeigen uiw Mitteilungen erfolgenj telegraphisch und sind schriftlich zu bestatt gen. 8 4. Wer Gegenstände der bezeichneten Art zur Zeit deö Inkrafttretens dieser Bestimmungen in Gewahrsanr hat, oder iver solche Gegenstärrde später im Inland erzeugt, ist verpflichtet, der KriegSschmieröl-Gefellfchaft auf ihr Verlarrgen Auskunft über seine Bestände urrd die voraussichtliche Erzeugung zu erteilen. DaS Ver-- langen kann drirch öfferttliche Bekanntmachung gestettt werben 8 5 Mr zur Lrefcrrmg der im 8 1 bezeichneten Gegenständ« au dre Kriegssckmneröl-Gesellscllaft verpflichtet rst. l>at die Gegend stände bls zur Abnahme durch die Käiegsschinieröd Gesell sck>aft mit der Sorgsatt eines ordentlichen Kau sin a uns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern urrd eidet elldgülttg das Reichsschiedsgericht für Kriegslmrtschaft tu Berlin. § 9. Erfolgt die Ueberlassung nicht freüvillig, so wird daL Eigentunl auf Llntrag der Kriegsschmieröl-Gesellschuft durch Anordnung der von der Landeszentralbehörde bestimniten Behörde auß sic oder auf die von ihr in dem Antrag bezeichnte Person iiber-, tragen. Das Eigenttim geht mit dem Zettpilnkt auf die Gesellschaft über, in loelchem die Anolttnung dem zur Ueberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugcht. 6 10. Die Wnahme hat auf Verlarrgen des Verpflichteten spätestens binnen zivei Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, anj welaft daS Verlangen zugehl. Er folgt die Lttmahine rttcht innerhalb dieser Fräst, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Kriegsschmieröl- Gcsellschaft über, und der Uebennahmepreis ist von diesen! Zeitpunkt ab mit eins vom Hulwert über dem felveiligen Reickfsbankdiskont- satze z-ri verzinsen. Die Zachlrrng des lllebernahiniepreises erfolgt spätestens binnen zwei Wvckieir rrach der ^lbnahme. 8 11. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat bei 9lbgabe der erstorbenen Gegenstärrde die Weisrmgen des Reichskanzlers imve- zuhalten. 8 12. Meist unter diese Bestirumurlgen fallen .Dtineralöl«, die bei plus 15 Grad CelsiuS ein speziftsches Geivicht von nickst ilber 0,835 einschließlich Habel: (Gasolrn, Benzilr, Petroleum). 8 13. Tie Vorschriftelr des Bckamrttuachmrg, bettesfeud Be- stiilnnungell für der: Kleinhandel mtt Kerzen, vom 4. Tez ein best 1901 ^Reickisgesetzbl. Seite 494) finden auch auf die Packungen mit Ceresin- und Wackiskerzen Awvelidung. Außerdeill nruß jede Packung mtt Kerzen auf der Arcßensetttz in einer ft'lr den Käufer leicht erkeiurbaven Weise inld in delitsckrer Sprache folgende Angaben enthalten: * 1. den Namen unb die Firnra sonne den Ort der gewerblicher Hmiptu:ederlasfm?g desjenigen, der die Kerz-err heirpestellt hat; 2. den Klcinverkanfspreis u) ft'lr die aallze Packung, d) ftlr die einzelne Kerze: 3. die Anzahl der in der Packling enthaltenel: Kerzell. Ciiczelne Kerzen dürfen lucr aus bm dazu gehörendes Packungen veichnift werden, so tuifi der Käufer sich von dc-r Rickstig»- reit des verlangten Preises überzeugen fmui; mehr als drei einzeln« Kerzen auf ettrmal abzugebeli, ist verboten. § 14. Kerzen unb Kerzenabfätte dürfen ohne Einwittigung! der Kriegsschmieröl Gesellschaft zlir gelw'rbliche» Verwertung llicht unl geschmolzen werdeil. 8 15. Tie Kriegsschurieröl-Gesellschaft hat bei Mgabe von Rohst affen zur Kerzenherstellung vm-zn schreiben, daß diese Stoffe 'nur zur Herstrtt'ung von Kerzen zu t>erivei:den sind. Die l)at weiter vorzrlschreiben, lvelche KlenlverklNifspreife für die Kerzen ans dell Packungen Mlzngeben sind. 8 16. Tie Kriegssckstltteröl-Cstsettsckxlft kann 9blsuahnlen von biefeu Bestimmungen zulassen; sie regcstt dell Verkehr nltt Altar- ker-zell mW Toselttickstenl. 8 17 Tiefe Besttlmnungel: ftndt'n i:»eder Anwelldung auf Vorräte, die im Eigeutume des Reichs, eines Biurdesstaats ode« Elsaß-Lotbriugeus, der HeeresveNvalttmgen oder der Marinrver- tvaltuilg stehell, noch m:f Men gell dc'r ün 5 1 bezeichilet.m Gegen- ställde, die im Inland erzeugt mW voll dies«,: Stettcm gekauft oder nr: AllSkaud erzeugt und in oern: Auftrag eingesübrt werdcn. 2 § 18 Mit Gefängnis bis *u sechs Monaten obn Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark wird bestnrft: 1. wer d'n Bestimmungen der W 1 bis 3, 5, des § 13 Abs. 1 i>ua der dort genannten Bekaimttuach.iiig, des 8 13 Abs. 3, des ^ 14 oder den gtmäfc § 15 borge schriebe neu Bediu-, guugeu zuUnderhandelt; 2. wer die gemäß § 4 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder' wissentlich unrichtige oder unvoll- ständige Angaben macht; 3. H>ec den Bestimmungen des Z 13 oder der dort genannten! Bcckanntniachuug zuwider Kerzen, ohire die vorgeschriebenen Angaben seilhält, verkarrst oder sonst in den Verkehr bringt ober Kerze,Krackungen mit Angaben versieht, die der Wahrheit nicht entsprechen; 4. wer wissentlich Kerzen, deren Packung mit unrichtigen Angaben der im § 13 oder der dort geuamtten Bekanntmachung vorgeschriebenen Art versehen ist, feilhcllt, verkauft oder smrst in den Verkehr bringt. 5. wer den gemäß § 13 aus der Packung angegebenen Klein- Verkaufspreis üb?,-schreitet. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohmj Unterschied, ob sie dem Täter gehörm oder nicht. 8 19. Die Bestimmungen treten mit dein 21. Januar 1917, Me Bestimmungen des § 13 mit dem 15. Februar 1917 tn Kraft. Berlin, den 18. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichs kanzlerU Dr. L> elfferi ch. Bekanntmachnng Auf Grund der Bekanrttmachimg des Reichskanzlers vom 18. Januar 1917. betreffeich Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzengnisse, Erdivachö und Merzen (R.-G.-Bl. S. 61) wird bestimmt: Im Falle des Z 9 wird das Eigenttcm an den im § 1 der Bekanntmachung bezeichneten Gegenständen durch Anordnung der Großh. Kreisämter aus die KriNSschnrieröl-Gefellschaft oder auf die in ihren: Alntrag bezeichnete Person übertragen. Darmstadt, 24. Januar 1917. .Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhcbmrg der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer jowi^HMeufrüchLen am Id. Februar 1917. Vom 14. Januar 1917. Auf Grund der Verordnung .über KriegSncaßuah'men zur Sicherung der Volksernährung vorn 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 8 1. Am 15. Februar 1917 suchet eine Aufnahure der Vorräte an Brotgetreide mtb Mehl, Gerste, Hafer smvie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahmen von Wicken roch Lupinen statt. § 2. Die Aufnahme erstreckt sich auf sänttliche landwrrtschast- lkchen Betriebe. Die Aufnahme der MM Vorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landivirtschaftlicher Betriebe, die noch Z 6 der Verordnung über Brotgetveide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 732) ixt# 9iecht als Selbstversorger in Anspruch genonimen haben. AußerdQn sind die Vorräte an Brotgetreide und MM, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchden sestzustell-en, dre sich im Gewwhrsam von Kmnmunalverbanden oder für einen Kominunalverbaud als Empfänger am Erhebungstag auf dem Transporte befinden oder von Kominurmlverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber ain 15. Februar 1917 noch vorhanden sind. § 3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Belrichsin Haber oder ihr^ Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit der gemachten, Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. 8 4. Tse Tlusnahme soll die Vorräte an den nachstehend ausge führten Frucht- und Mehlkarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zrrr Anzeige Verpflichteten oder im Falle des § 2 Ws. 3 für einen Kommunal- lurband aus dem Transporte bcffmdeir haben: r\) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen) sowie Einer und Eirrkorn, sämtlich gedroschen und ungv- droschen, allein oder mit anderem Getreide, außer Haftr, gemischt; b) Roggen- und Weizenmehl (Mich Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls; e) Gerste, gedroschen und imgedroschen' 6) Hafer, sowie Mengst»rn und Mischft'ncht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und uugedroscheu; 6) Hülsen srücht-e Aller Art (Erbsen, Bohnen, Linserr, ein schließ lcch Ackerbohnen und Peücs ästen), mit Ausnahme vmi Wicke» und Lupinen, sowie Gennuae (Hülsenfrüäste aller Art, untev- einander oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen und un gedroschen. Burräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schranne^ Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an TrEuiuasanstalten oder Mühlen zuur Trocknen oder Bernmhleu übettmesen worden sind, sind vonr Versügungsberechtigten anzugeben rmd bei diesen: sestzustellen^ auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlüsse hat. Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern anz ngeben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide rmd Mehl im Selbstversorgerhaus'halte des Betriebs- inhabers «r versorgenden Persorren anzugeben. 8 5. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: a) mir Vorräte, die im Eigentu me des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum« der Heeresvenvaltungen oder der Marineverwaktnug stehen.; b) aus Vorräte, die im Eigentums her Reichsgetrudestelle G. ur. b. H., der Zentral-Eiukaufsgeseltschast m. b. H., der Reichs« gerstengestllschaft m. b. H. oder der Reichst)ülfenfruchtsbell-e, G. m. b. H., stehen: c) auf das von der Reichsgetveidestelle (Reichs futtermittelstellie) zur Verfütteruug frei gegebene Brotgetreide und Mehl. 8 6. Tie Kommunalverbärrde sind verpflichtet, bis Ende Fe- brnar 1917 eine Nachprüfimg der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmeir, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen erstrecken muß. § 7. Tie Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Di» Ausführung der Erhebung.liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt grmrdsätzlich durch Ortslisten. Die Larids^nitralbdhdrderi können bestimmen, iulvieweit neben -oder an Stelle von Ortslisten Anzeigevordrucke zu verwenden sind. 8 8. Tie Landeszent ralb-stwrdeu hüben bis zum 12. Viäch 1917 dem Präsidenten des Kriegsernahrungsamts das Gesamtergebnis der Erhebungen, ferner der R-eichAgecreidestelle ein Ber- tzekchnis der vorhandenen Vorräte an Vvotzutwekde und Mehl, dar Reichssntterrnittelstelle ein solck>es der Vorräte an Gerste und Hafer, der Reichshülstufruchtstelle ein solches der Vorräte an Hülsenfrüchten nach Kommunalverbändcn einzureichen. 8 9. Tie Land es zentral behörden erlassen die zrrr Ausführung der Erhebung erforderlichen Verordnungen und BekanntnraäMmen. 8 10. Tie Herstellung und Versendung der Drucksachen eröstgi durch die mit der Durchfüluung der Erhebung betrauten LandeS- behörden. Tie durch die Herstellung'und Versendung der Dnickl'achcn entstehenden Kosten loerden den Landeszentralbehörden ersetzt. 8 11. Tie zuständige Behörde und die von ihr oder vom Komnumalverbcnrd gemäß 8 6 beauftragten Beamten und Ber> trauensleute sind befugt, zur Ermittelung richiger Angaben Vorrats- und Betriebscäimre oder sonstige Aufbetvahrungsorte, loo Vorräte der im § 4 genrnurten Art zu vermuten sind, zu durch' suchen und die Geschäftspapiere und -bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 8 12. Wer vorsätzlich) die Angaben, zu denen er auf Grmch dieser Verordnung verpflichtet ist, nich in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder- unvollständige Angabe» macht oder der Vorschriften im § 11 zuSvider die DurchsuchuniS oder die Einsicht der Geschäftspapieve oder -bücher verweigert^ wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder nrit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kömren Vorräte, die verschwiegnen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem An meldepfti chttgenl gehören oder nicht. Mer fahrlässig die Angaben, zu denen ec auf Grund dies« Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstatt^ oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mir Geldstrafe bis Lu dreitausend Mark bestraft. 8 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der BerkündMS in Kraft. Berlin, den 14. Januair 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer fowie Hütsenfrüchten ttm 116. Februar 1917* Vom 24. Januar 1917. Zur Ausführung der Bevordmma Hes Stellvertreters M| Reichskanzlers vom 14. Jam rar 1917 (R.-G.-Bl. S. 46 Uj wird nach deren 2 9 das Folgende bestimmt: 8 1. Mit der 'Durchführung der Erhebung im GroßHerzogtlüS wird die Großh. Zentralstelle für die Larrdesstatistik beauftragt. Sie ist demgenräß befugt, die hierzu erforderlichen Auordnunae^ zu treffen nick» hat die Herstellung und Versendung der Drucksmy» vorzunehmen. 9(n Stelle der Ortsliften find Anzeigevordruckr Ml vertuenden. § 2. Gemeinixbähörde nach § 7 der Verordnung sind fei Städten die Oberbüraermeistcr oder Bürgermeister, in Landg»- mettrden die Großh. Bürgermeistereien. — 3 — fötofl)^ K^eisämt^ 11(W ^ § ^ der BerordrruNg sind bie Arvf,'- < Jsl omnT 5 ^ n iS t X^eirt»cntb c such die Kreise, soweit nicht bezüglich Bvvtgetleide und Mehl mehrere Shrtje zu einem Kommunal verband vereinigt such. Tarmstadt, den 24. Januar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Hom bergt. Bekanntmachung ^?^?rtung des minderwertigen und bedingt tauglick-en Fleh- sches aus Rvtschlachtuugen und anderen Schl ach lim gen betreffend. Vom 24. Januar 1917. Auf Grund des § 15 der Vei-ordnung vom 21. August 1916 über die Regelung des^Fleischverbrauchs bestimmen wir im (Linvev- ch't dem Kriegsernahruugsanrt in Abweichung von der Vorsiyvlst m § 11 genannter Verordnung das Nachstehende- . M -, Das minderwertige (im Rcchrnngs- und Genußwert herabgesetzte) sowie das bedingt taugliche Fleisch aus Rotschlachtuugen uiw allen anderen Schlachtungen (gel verblichen loie Hausschlach- ntuacrt) wird der Verbra uchsreg cl mtg untertvorfen. Die Anrechnung auf die Fleischkarten erfolgt in der Weise, m auf reden Wschnitt (V M ) der Fleischkarte au Stelle von 25 Gramm Schlachtviehfleisch 50 Gramm minderwertiges oder bedingt taugliches entnommen werden können. Der Verkauf des minderwertigen und bedingt tauglichen Flersaies unterliegt den Vorschriften in Artikel 2 des Ausführungsgesetzes zum Reichsfleischbeschaugesetz vom 4. April 1903 (Regierungsblatt S. 225) und hat ftr der Regel auf der Freibank'zu erfolgen. AufAntrag kann es dem Eigentümer zum Verbrauch im eigenen Haushalt ganz oder teilweise überlassen werden, soweit nicht der § 2 des Reichsfleischbcschaugesehes entgegeusteht. Die Verwertung des nnnderlvertigen und bedingt tauglichen Fleisch^ in kommunalen Verwertungsanstalten ist zulässig. Der der aus solchen: Fleisch hergestellten Fleischwaren und Fleischspeisen unterliegt der Deklarationspslicht. § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §3 1 und 2 werden nach § 14 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Regelimg des FleischVerbrauchs mit Gefcuignis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis z-u 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen oder nach den 26, 27 und 28 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 über die Schlachtviehs und Fleischbeschau bestraft. .. § ^ Dieie Bekanntmachung tritt 8 Tage nach ihrer Verkündigung m Kraft. D a r m ft a d t, den 24. Jaimar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstrcheude Bi-kanntmachMig ist ortsüblich zu veröffentlichen Mid es ist aus ihre Durchführung bedacht zu sein. Gießen, den 31. Januar 1917. Großherzoalicbes Krcisamt Gießen. Pr. Ufing er. B e t r. : Erhebungen über die in: Großherzogtum Hessen wohnenden Blinden im schulpflichtigen Alter. An die Schulvorstände des Kreises. Es ist bilmen acht Tagen zu berichten, ob und loieviele blinde oder halb blinde Kinder im schulpflichtigen Alter sich in Ihren Gemeinden befindeir. Sofern Ksirder der ftaglichen Art vorhanden sind, ist dereü Namen und Alter sowie der Grad der Blindheit anzugeben. Da der Kreistag beschlossen hat, die für arme Blinde in der Blindenanstalt erwachseichen Pflegekosten, soweit erforderlich, auf die Kreiskasse zu übernehmen, wird erwartet, daß von der Fürsorge der Blindenanstalt möglichst Gebrauch gemacht wird. Zu Ihrer Berichterstattung, die innerhalb der gesetzten Frist pünktlich zu erledigen ist, wollen Sie sich des in unserer Bekanntmachung vom 3. Januar 1911, Kreisblatt Nr. 2, gebrachten Formulars bedienen. Gießen, den 1. Februar 1917. Großherzooliches .Kreisamt Gießen. Pr. Usinger. V e t r.: Freiwillige Ablieferung von.Fahrradbereifungen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Bezugnahme äuf unsere Verfügung vom 10. Januar 1917 (KreiSblatt Nr. 6 vom 11. Januar 1917) beauftragen wir Sie, am 6. Februar 1917 das bis dahin aufzustellende Verzeichnis über die freiwillige Ablieferung abzuschließen, auf; nrechnen imd sofort hierher einzusenden. i TmrfW-^1 ^>7 gesammelten Fahrradbereifungen sind zunächü ^ c ^ o( g^ ansMbewahren, bis eine weitere Verfügung du^ Gleichzeitig beaustragcul wir Sie, alte diejenigen Persoiien, noch im Besitze von ab D7-c! He. „och im'Besitze Jn find, ituirmel. , u „, nPr forbnicEe mif braun gechem Papier (Inhalten zu wollen^ inf^sT ftnd ebenfalls ln ein Verzeichnis einzutragen, ^ m^b„te BerMchnis. am 6. Februar MIT braimgelben Vordrucken zu, übersenden iji er'' rr^< C — ««“»anw.» wiwuiuai zu uoersrnoen 'fassen wo^n bestrnimt, datz Sw die gesetzte Frist in dem nicht^nöft^snch^^E lliü> daß Erinnerungsverfügungatz .^.weitere Verfüg^g, wie xs mit der Enteignung zu halt« gegeben w-rd^n nfl:rf>?teiT Tagen nach dem 5. Februar 1917 ln-kamch Gießen, den 30. Januar 1917. Großherzogliches Kreisanrt Gießen. " ,_ • _ Pr. UsÄng er. Betr.: Höchstpreise für Harrdkäse. A" tlt* Bürgermeistereien der Landgemeillden, aa Großl). Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. mi] Ersuchen der Preisprüfungsstelle für die Provinz Ob«» he„en weisen nur in Anbetracht wiederholt festgestellter Prei^ Überschreitungen darauf hin, daß nach der Verordumg vom 20. DU tober 1916 der Höchstpreis für Handkäse Mck. 1,05 für 600 Gr. betragt otc irotot sich eine strenge lbbenoackmns des KÄ» Handels angelegen sei» lassen. Gießen, den 31. Januar 1917. Großherzoaliches Kreisamk Gießen. Pr. Usilnger« Betr.: Haussthlachtungen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Beknmtmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 24. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 138), wonach der Verkauf vmß Schweinm zu Hausschlachtungen im Gewicht von über 140 Mach verboten ist und der Ankauf von Schveinen zur späteren Snmfi schlachtunb uns auzuzeigen ist, wollen Sie wiederholt ortsüblich veröfsentlicheii und darauf l-inweisen, daß den Käuserii dringend empfohlen ivsid. beim Ankcucf einen Wiegeschein von dem Der» kaufer zu verlaiigen, damit sie sich nidjjt der Gefahr aussetzen, ein zu schweres Schwein zu kaufen und später eine Genehmigimg zu, Hausschlachtung nicht zu erlangen, indem aus dem Leb^ndgetvuhi zurzeit der Schlachtung auf ein imzulässia !whes Glicht zurzMl des Ankaufs geschlossen werdeir kann. Großh. Ministerium dch Jmrern hat mitgeteilt, daß eine Befreiung von genannter Bvv> schrfft rücht erteilt weiche. \ Gießen, den 31. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I.V.: Langermann. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. Tgb.°Mr. 180/134. Franffurta. M.,v. 1. 1917. Betr.: Verhinderung des ReijchSmcnckabflnsses nach dem AuG« lande. Verordnung. Auf Grund des § 9b deS Gesetzes über den BÄagerungA, zuftand vom 4. Juni 1861 bestimme ich für den mir unterstes stellten Korpsbezitk und — int Einvernehmen mit dem Gouvem neur — auch für den Befehlsbereich'der Festuiig Mainz: 1. Tie Versendung und Ueberbringuug von auf Reichsmark lauten« den Geldsorteu, Banknoten, Rei-ck^skassenscheinen und TarlehnH« kasseuscheinen, Anweisiuigcn, Schecks und Wechseln nach datz Ausland ohne schriftliche Genehmigung des Reichs barch« direktorimns ist verboten. 2. Girre im Inland ansässige Persvii darf zugunstar einer Laß Ausland misässigen Person nur mit schriftlicher Genehmigu»>i des Reichsbank-^Tirektoriums a) Markguthaben bei einem Inländer begründen, b) über Marckgnthaben, gleichviel ob sie im Inland oder Au»« land bestellen, verfügen. 3. Tie Bestrminungen zu 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen btt zu 1000 Mark. 4. Zuwid^chatldlnngen werden mit .Gefängnis btt zu einem JcchrXH beim Vor liegen nlildernder Umstäiide mit Haft oder Geldstvaßl bis zu 1500 Mark bestraft. Ter stellv. Kommandievende GeneralI Riedel, Generalleutnant. Zm'illmgSrnnddruck der Brüh l'schen Un-v.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen