Armblatt M den Kreis Gietzen. Nr. 17 30. Ja»,,ar 1917 Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr. Vonr 1b. Januar 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu nnrtschaftliclxn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) sollende Verordnung erlassen: 8 1. Die Einfuhr aller Waren über die Grenzen des Deutschen Reiches ist nur mit Bewilligung der-zuständigen Behörden gestattet. 8 2. Auf Zuilviderhandlungen gegen die Vorschrift des 8 1 finden die Strafvorschristen des Vereins-oll gefetzeö über Kanter- jwmt>e Amvendung. , Der Reichskanzler kann anorduen, daß Wären, die auf Grund des Bcreinszollgesetzes konfisziert werden, bestimmten Stellen zunt Käufe anzubieten sind. 8 3. In den Fällen des 8 139 des Vereinszollgesetzes be- Limnlt die Zollstelle, in Zollausschlüssen die voll der Landeszeutral- vehörde zu bezeichnende Stelle, ob die Ware Kurtickzuschaffen oder gegen Entschädigung zu übernehmen ist. Die Rückschasfnng ist auch DMssig. wenn ein Aus- oder Durchfuhrverbot für die Ware besteht. 8 4. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Äils- Mrung dieser Verordnung; er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift deis tz 1 zu gestatten. 8 6. Die Verordnung tritt mit dem Tagender Verkündung in Alraft, der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. > Berlin, den 16. Januar 1617. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. - Dr. Helfferich. 1 Bekanntmachung n Kur Ausführung der Verordnung vom 16. Januar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 41) über die Regelung der Einfuhr. Vom 16. Januar 1917. Auf Grund des 8 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) wird bestimmt : > 8 1. Die Bewilligung zur Einfuhr von Wären über die Gren- den des Deutschen Reiches erteilt der Reichskommissar für Ansund Einfuhrbewilligung in Berlin. 8 2. Die Zollbehörden, in Zollausschlüsseu die von der Laudes- «entralbehörde zu bezeichnenden Stellen, werden ermächtigt, ohne; Vavilltgung des Reichskommissars für MiK, und Einfuhr^ wullg'nug znzulassen: 1. die Einfuhr der aus Grund des 8 6 Ziffer 1 bis 10, 12 und 14 deS ZolllarifgesetzcS vom 25. Dezember 1902 Reiche Gesetzbl. S. E) vom Zolle befreiten Gegenstände, soweit es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen sMe mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände im Werte von, mehr att zweihundert Mark handelt, auch wenn sie als angelegter Kwmuck auf der. Person getragen werden. Der Reichskommissar. und Einfuhrbewilligung kann weitere Beschränkungen vorschrerben; 2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner des Grenzln-zirks; 3. die Einfuhr von Gegenständen bei einen, besteheiiden Veredeluugs- verkehre sowie imAusbefftrungs- und Rüäwarcnverkehre, soweit es sich nicht uni Edelsteine oder echte Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände Nadelt mid soweit nicht sonst bestimmte Geaenständc durch benl Retichskvmnnssar für Ans- und Änfuhrbewiliigung hiervon ausgenommen werden; ^k^Ein^rlir von Seindüngen an Kviegs- oder Zivilgesangene, sofean die Sendungen unmittelbar an die Gefangenenlager ausge- bändigt werden; K- e lw]£^ r J' 011 Lübesgabenscndiingen, die für deutsche Truppen, . die Ritterorden für dw freiwillige Krankenpftese oder die Ber- ' Uoni Roten Kreuze gespendet werden, soweit nicht der Rcrchskommissatr für Aus'- und Einfuhichewilligiiug etwas anderes bestimmt; Einfuhr von Prisengitt, von Militärgnt und Privatgut d,i Militärverwaltung im Sinne des 8 50 der Militär-Trans- portordumig für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (ReiM- Gesetzbl. L>. 1v); 7. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen und von Gesaudtschaftsgut im Sinne von Te,l II Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung: 8. die Enkfuhr von Lebensmitteln mrd Kleidnngästiicken für die im Deutschen Reiche zngelafsenen Bcrnfskonsnln fremder Regierungen ; 9 die Einfuhr von Po>lpaketsendnng-en auf Grimd konsularischer Ansnahnieschcnne; 10. die Einfuhr von Schisfsproviaut für den eigenen Bedarf deSj Schiffes. 8 3. In den Fälle,l des 8 139 des Veremszollgesetzes hat Zollstelle zu prüfe«, ob die zur Eingang sahst rtigiuiA gestellte Ware für die Heeres- und Marine Verwaltung oder für eine der kriegswirtschaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffendenfalls ist sie den genannten Verwaltungen oder Stellen zum Erwerb anzubieten. Findet sich eine Stelle zum Erwerb der Wäre bereit, so erklärt die Zollstelle dem Inhaber des Gewahrsams! der Ware, daß diese! für die erwerbende Stelle übernotmnen >mrd. Mit dieser Erklärung gehl das Eigentum auf..die ettverbende Stella über. Tiefe fetzt berr Uebernahmepreis fest, zahlt den Preis au die Inhaber des Gewahrsams der Ware und verfügt über sie. Ist die Ware für keine der.genannteil Stellen geeignet oder ist keine Stelle zum Erwerb bereit, so ordnet die Zollstellc die Rückschaffilng der Ware an. In Zlveifelsfällen holt die Zollstelle die Eutscheidnug des Reici-st'oiriulissars für Aus- und Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgemeine Bestimmungen darüber erlassen, welche Arten von Waren zuni Erwerb anzubieten oder znrückzuschaffen sind. In den Fällen des 8 137 Abs. 2 des Bcreinszollgesetzes ist ebenso zu versahen wie in denen des 8 139. In Zollausschilüssen treten an di-e Stelle der in der, Abs. 1 bis 4 genannten Zollstellen die von der Landes'zcn ttalbehürde zu bezenln«enden Stellen. 8 4. Die Bekanntmachung .tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Sendungen, die spätestens am Tage nachi dem .Inkrafttreten der Verordnung int Ausland zur Beförderung angenommen worden sind, werden phne Bewilligung, zur Einfuhr zugelassen, wenn es sich um .Gegenstände handelt, dfMi Einfuhr seither gestattet war. Berlin, den 16. Januar 1917. Ter Stellvertreter des Reicliskanzlers. Dr. Lelfferich. Bekanntmachung betreffend die Stundnngsvorschriften der Zahlnnasverbote gegen! das feindliche Ausland. Vom 17. Januar 1917. Ter Bnndesrat hat auf Grimd des 8 3 des^ Gesetzes über die Ermächtigung des Bundescats zu tvirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Ungeachtet der Stundungsvorschrift des §2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom '^'«^^bteinber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421^und ungeachtet der Bekanntmachungen, die den 8 2 auf andere Staaten für anwend-' bar erklären, kann die Erfüll^zng eines vermögensrechtliclien Ali- lprnchs gefordert lverden, wenn der Anspruch einem Deutschen zusteht, der sich im Inland oder innerhalb der verbündeten Staaten oder der von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebiete äushält. Das gleiche gilt, »nenn der Anspruch einer Gemeiw- schast oder Gesellschaft, deren sämtlich Teilhaber Deutsche sind, zufteht, und von eurem zur Einziehung befrigten Teilhaber geltend gemacht wird, der sich in den genannten Gebieten anfhält Tie Stundung endet mrt dem Ablauf eines Monats nach der Aufforderung zur Leistung. Diese Vorschriften gelten nickt für Forderungen. die ein Deutscher oder eine Gemeinschaft oder Gesellschaft der im Absatz 1 bezeichneteu Art erst nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem von dem Zahlnngsver- bote betroffenen feindlichen. Staate von einem Tritten erworben hat Artikel 2. Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung geinäß 8 4 der Verordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgesclioben ist, die Slnndnng auf Grund des Artikel 1, so bleiben gleichwohl die Protesterhebnng und der .RlicfgrlU aus dem Wechsel bis auf sveiteres anögeschlossen. Xte1 L Vorschrift findet auf Scl>ecks entsprechende Anwendung Artikel 3. Der Reichskanzler kann eine Ausnahme von der ^-tiinduttgsVorschrift des 8 2 der Verordnung, betrefsend das Zahlnngsverbot gegen Englaiid, und der ausdelineuden Bekanut- machiiugen bewilligen : 1. wenu, abgesehen von den Fällen des Artikel 1. der Anspruch einem Tentscheii oder einer Gemeiiischaft oder Gesellschaft, bei ivelcher mindestens ein Teilhaber ein Deutscher ist, zusteht und der deutsche. Berechtigte oder der zur Einziehung befugte deutsche Teilhaber, der den Anspruch aeltend macht, sich außerhalb des feindlichen Machtgebiets anfhält; 2. wenn der Aiispruch einem Mgehörigen eines verbündeten Staates oder emer Gemeinschaft oder Gesellscliast, bei ivelcher mindestens ein Teilhaber Angehöriger eines verbündeten Staates nt, znsteht und der einem verbündeten Staate angehöüge Be- reäftigte oder der zur Einziehung befugte, einem verbündetenj Staate angehörige Teilliaber, der ben Anspruch geltend macht, sich außerhalb des seindlickM Machtgebiets aushält; 3. wenn der Anspruch einer natürlichen oder juristisck>en Person zustcht, die in den vvn deutschen oder verbündeten Truppet besetzten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Tie Stundung enbet mit dem Mlauf eines Ntonats, nachdem der Sckmldner zur Leistung anfgefordcrt ist; bei der Aufforderung ist, wenn die Ansnahmebetvillignng nicht im Reichs ckfstsctz- blatr bekannt gemacht ist, der Inhalt der Ausnahmebewillignng rnttzuteilen. Tie Vorschriften des Artikel 1 Absatz 2 und des Artikel 2 finden entsprechende Hinwendung. Artikel 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Versündung in Kraft. Der Reicljskanzler bestimmt, wann und in »velchem Umfang sie außer Kraft tritt. Berlin, den 17. Januar 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Stickstoff. )8om 18. Januar 1917. Der Bundes rat hat auf Gnurd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnrrdesrals m wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung, erlassen: 8 1. Teg Reichskanzler ernemrt .einen Reichskommissar für Stickstoffwirtsck>aft. Ter ReickWkörnmissar für Stickstofftvirffchaft untersteht dem Kriegsamt. 8 2. Ter Reichskommissar für Stickstoffvirtschast kmm Anordnungen über die Herstellung und den Verbrauch von Stickstoff sivune über den Verkehr mit Stickstoff' treffen. Er kann Auskünfte über die Vorräte, die Erzeugung und den D-crbrauch von Stickstoff fordern. Tie Befugnis des Re iclO Kommissars für Stickstoff erstreckt sich) nicht auf den Verkehr und den Verbrauch von stickstoff-, Z 3. Mil Gefängnis .bis Mi einem Jahr ititb mft Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, wird bestraft: 1.1m' den auf Grund des 8 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen Mviderhandelt: 2. wer die gemäß § 2 Ms. 1 Satz 2 erforderten Auökülffte nicht rechtzeitig erteilt oder ivissentlich unrichtige oder un voll ständige Angaben macht. Neben der Straft können die Gegenstände, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, einstezogen iverden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder mcf#. § 4. Diese Verordnung tritt mit den: Tage der Verkündung- m Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f s e r i ch. Bekanntmachung betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 17. Januar 1917. Auf Grund der Verordnung des BundeSrats über Druckpapier vour 16. April 1916 (ReichSt-Gesetzbl. S. 306) wird folgendeN bestimmt: 8 1. Tie in den Monaten November und Dezember 1916 erfolgten Liefermrgen von maschiinenglattem, lwlzhaltigem Druckpapier sind zu den von der Reichsstelle für Druckpapier (ReichS- Gesetzbl. 1916 Seite 863) ftstgesetzten Preisen zu berechnen, soweit daS Papier zum Drucke von Tagestzeittmgen besttmntt ist. Tie Vorschriften der 88 2, 3, 8 4 Nr. 2 der Bekamttmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 18. Oktober 191v (Reichs-Gesctzbl. 1171) finden Antvendung. 8 2. Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Berkünduna in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Delfferich. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 3 der Berordiumg, die Ausführmig des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. Llpril 1014 heben wir hiermit die Hegezeit für Wildenten für den Monat Februar ds. Js. auf. Gleichzeitig weisen wir in Ergänzung unserer Bekanntmachuna vom 15. August 1915 (Tarmstiwter Zeitung Nr. 193) daraus! hin, daß nach vcrordnnngsmüßiger Besttmmung die Jagd auf Fasanenhähue erst am 31. Ätai ds. Js'. endet. Dar m stabt, den 17. Januar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. B e t r.: Rcichsreisebrvtmarken. Ter Kommunalverband Gießen hat mit Geirehnngung Großh. Ministeriums des Innern voin 17. Januar 1917, ju Nr. M d. I. III 1120 auf Grund des 8 48 b und e der Verordnung des Bundesrats über Brotgetreide und Mehl ans der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und der Ansführimgsamveisung Großh. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1916 weiter auf Grund der Anordnung der Reichsgetreidestelle vom 14. September 1916 unb der Auoftrhrungsbestiminungen Großh. Ministeriums des Innern vom 29. September 1916 unb 8. Januar 1917, als Zusatz zu der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1916 (Kreisbl. Nr. 136) bestimmt: 8 2a. Ebenso wie für die Ausstellung des Brotkartenabmeldeschirrs die Aenderung des Wohnsitzes Voraussetzung ist, ist diese Voraussetzung durch die polizeiliche Abmeldung auf Reisen für unbestimmte Zeit gegeben. Im Falle der Ausstellung eines Brol- kartenab Meldescheins iverden beim lieber gang in die Brolversorgmlg! eines anderen .Wmmuualverbauds auf Antrag auch Reick>sreise- brotmarken verabfolgt. In diesem Falle ist auf dem Brotkartenabmeldeschein ein Vermerk über die Zahl der ansgehändigterH Relchsreisebrotmarken sotvie über ben Zeitraum zu ura'chen, für welche sie ausgehändigt ivorden sind und für den somit der Bezug anderweitiger Brotmarken (Kommnnalvcrbands-Brotkarten usw.) ausgeschlossen ist. § 2b. Neichsreffebrvtmarken können ohne Klirzunst der kommunalen Brotkarte anftcc an Anslandsftemde an alle diejenigen Personen: verausgabt iverden, die der kommunalen Brotversorguirg nich unterstehen, insbesmchere also an Militärurlauber: die der kommunalen Brotversorgung nicht unterstehenden Personen dürfen Reichsreiscbrottnarken in dem der Brotration der Versorgung^ berechtigten Bevölkerung erttsprechenden Umfang erhalten. Zur Verhinderung eines mehrfachen Bezugs sind Reichsreisebrotmarkctt an Auslands fremde (unb Militärurlauber aber mir gegen Vorlegung des Reise- beziv. Urlailbspasses zu verabfolgen. Dabei ist auf dem Paß der Militärurlauber unter Angabe der Zahl der ansgehändigten Reicl>sreisebrotmar?en der Zeitrauni, ftlr tvelch diese bezogen sind, zu vermerken. Tie Eurtragnng eines gleichen Vermerks auf dem Paß der Ausländer ist nicht gestattet. Die Feststellung hinsichtlich der Ausländer hat durch Beftagung desselben, Rückfrage bei dem Kommunalverband, aus dem er zugereist ist, und sonstige Feststellung zu erfolgen, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Paßinhaber etwa schon nnt Reisebrotmarken versehen ist. Ten Militärurlaubern steht hiernach nur die gleiche Brot- ration wie der versorgungsberechtigten Zivilbevülkeriirrg zu. Soweit Militärurlauber in der Heiniat als Scküoerarbciter tätig sind, haben sie dagegen selbstverständlich auch Anspruch auf die Schwer- arbeiterzulage bis zu 100 Gramm Mehl für deu Kopf und Tag Gießen, den 23. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I.V.: Langermann. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichest, die Mehlverteilungsstellen und die betreffenden Gewerbebetriebs sind entsprechend zu bedeuten und der Befolg ist zu überwachen. ^ Gießen, den 23. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang erm ann. B e t r.: Tie Ausführung der Gesetze betreffend die En 1 schädi - gung für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh vom 29. April l912l und für