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Kartoffelerzeuger haben die für ihren Bedarf erfowerlichen Saatkartoffeln, etwa 10 Zentner für den Morgen, aus ihren Beständen ausznsondern. Für die Aussonderung kann von dem Kvmmunalverband eine bestimmte Frist aewährt werden. ß 2. Der Ankauf oder Austausch von Saatkartoffeln rft nur gegen einen von der Großh. Bürgermeisterei (dem Oberbürgermeister, Bürgermeister) des.Wohnorts des Anbvuenden auszustellenden Saatschein gestattet. Der Saatschein ist in zweifacher Ausfertigung nach nachslehen- deni Muster auszufertigen. Er darf nur erteilt werden, nachdent die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) sich überzeugt hat, daß die beantragte Saatmenge zum Anbau nötig ist. Eine Ausfertigung des Saatscheins hat die ausstellende Behörde dem für sie zuständigen Kommunalverband zuzuftellen, die andere dem Antragsteller auszuhändigen. 8 3. Die Abgabe von Saatgut darf nur gegen den nach § 2 ausgestellten und von der Großh. Bürgermeisterei (dem Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnorts des abgebenden Kar- toffelerzeugers genehmigten Saatschein erfolgen. Eine Abschrift desl von ihr genehmigten Saatscheins bat die Mir aerm eiste rer (Oberbürgermeister, Bürgermeister) dem für sie zuständigen Kvmmunalverband oorzulegen. Tie Genehmigung des Saatscheins darf nur erteilt iverden, wenn der Erzeuger den Narb -is >nbracht bat. daß er sich seit dem Jahre 1914 mit dem gewerbsmäßigen Anbau und Verkauf von Saatkartoffeln befaßt und regelmäßig den Bezug von Originalsaatgut oder anerkannten Absaaten aus Saatgulwirtschaften oder 1. bezw. 2. Absaat aus sonstigen Saatgutwirtschaften vorgenommen hat. ' Soll lediglich ein Austausch von Saatkartoffeln ftattfinden, so bedarf es dieses Nachweises nicht. Ausgetausctst werden dürfen jeweils nur gleiche Mengen Saatkartoffeln Ein Aufschlag zu den Höchstpreisen der Speisekartoffeln darf für di' auszütauschenden Kartoffeln nicht beansprucht und gewährt iverden. 8 4 Ter Versand von Saatkartoffeln darf nur erfolgen: 1. mitderBahn, wenn der Frachtbrief unter der Inhaltsangabe den Stempel trägt: a) der Großh. Bürgermeisterei (des Oberbürgermeisters, Bürge» meistcrs) des Wohnorts des absendenden Kartosfelerzeugers bei Versand innerhalb eines Kommunal Verbandes; b) der Landwirtschaftskammer bei Versand über den Bezirk des Kommuualverbandes hinaus. 2. a u f sonstige W ei s e gegen einen Beförderungsschein, der auszustellen ist von: a) ber @rof&. Bürgermeisterei (dem Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnorts des absendenden Kartofselerzeugers Bei Versand innerhalb eines Kommunalverbandes: b) der Landwirtschaftskammer bei Versand über den Bezirk des Kommunalverbandes hinaus. Auf der Rückseite des Frachtbriefes oder des Beförderungsscheins ist der Name der Sorte und der Preis der Saatkartoffeln anzugeben, der durch jBeidruck des Siegels (Stempels) der Großh. Bürgermeisterei (des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters) und im Versand nach außerhalb des Kommunal Verbandes vvn der Landwirtschaftskammer zu genehmigen, ist. Entspricht der Preis nicht den in den nachstehenden Richtlinien angegebenen Preisen, so ist der Beidruck des Siegels (Stempels) zu verweigern, es sei denn, daß eine Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 zugelassen ist. 8 5. Als Verkaufspreise für Saatkartoffeln kommen die von den deutschen landtoirtschaftlichen Körperschaften festgesetzten nachstehenden Richtpreise in Betracht. i Ausnahmen hiervon können von dem für den Kartoffel- erzeuger zuständigen Kvmmunalverband oder bei dem Verkauf nach außerhalb des KvmmunalVerbands von der Landwirtschaftskammer zugelassen werden. 8 6. Alle aus Lieferungen vvn Saatkartoffeln zwischen Verkäufer und Käufer entstehenden Streitigkeiten sind dem ordentlichen Rechtswegs: entzogen und durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Das Schi^sgericht besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mit- Aed ernemtt ber Käufer und der Verkäufer mit den Kreisen der praktischen Landwirte, den Obmann die Landwirtschaftskammer. 8 7. Der Kommunalverband, sowie die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) haben eine getrennte Liste SKf glei ten , und genehmigten Saatscheine nach nachstehenden Mustern zu rühren. . Bürgermeisterei «Oberbürgermeister, Bürgermeuter) hat die richtige Verwendung der Saatkartoffeln zu überwachen. . |A Jft)’ den Verkehr mit ün Großherzogtum Hessen erzeug- ten Etkartofteln pnd außer den Vorschriften dieser Bekanntmachung die nachstehenden im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Hessen aufgestellten Richtlinien maßgebend. § 9. Das Saatgut wird dem Kommuualverband wie dem Erzeuger und Empfänger nach näher zu erlassenden Vorschriften von der Reichskartoffelftelle und der Landeskartoffelftelle an- gerechnet. 8 10 Als «saatkartoffeln im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle zur Aussaat bestimmten Kartoffeln, mit Ausnahme dkr unter 1a der nachstehenden Richtlinien aufgeführten. § 11. , Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mft Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mir Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Darmstvdt, den 15. Januar 1917. Großherzoglichss-Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Richtlinien. Für den An- uiid Verkauf von im Großberzogtum Hessen erzeugten Lxratkartoffeln mit Ausnahme derjenigen aus den Saa: baustellen der Landivirtt'chaftskammer, für welche die Bestimmungen über Errichtung von SaatbausteUen der Ämdwirtschastt kammer maßgebend sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen. ‘A. Der Begriff Saatkartoffel. 8 1. Als Saatkartoffeln dürfen zum Verkauf kommen: a)ahue wefteres alte von der Landwirtschaftskammer bei den Saatbaustellen angekörten Saatkartoffeln. Ter Verkauf derselben erfolgt l^iglich'tnrrch Vermittelung der Landwirtschafts-- kammer und nach Maßgabe der hierfür vvn der Landmirt- schaftskammer festgesetzten Bestimmungen. b>mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) oder bei Versand nach außerhalb des Bezirks eines Kommjunalverbandes der Landwirtschaftskammer: Kartoffeln, die vom Erzeuger gewerbsmäßig als Saatkartos- feln angebaut worden jind, sofern sich der Erzeuger sckwn seit mindestens drei Jahren (seit 1914) mft dem Anbau und Verkauf von Saatkartoffeln in nennenswertem Maße befaßt und regelmäßig den Bezug von Originalsaatgut oder anerkannten Absaaten aus Saatgutwirtschaften oder 1. bezw. 2. Absaat aus sonstigen Saatgutwirtschaften vorgenomn'.en hat. Ter Nactzveis hierüber ist vonBem Erzeuger durch Vorlage von Frachtbriefen oder sonstigen Belegen über den erfolgten Bezug unter Beifügung einer Bescheinigung der Großh. Bürgermeisterei (des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters) seines Wohnortes, daß er sich . seit 1914 mft dem Anbau und Verkauf von Saatkartoffeln befaßt hat, zu erbringen. 8 2. Saatkartoffeln sind sortenrein, gesund, unbeschädigt, mft der Hand verlesen zu liefern. Ter Besatz mit Kartoffeln anderer Sorten bis zu 1 Prozent des Gewichtes oder mft beschädigten oder äußerlich oder bei Schnittprobe als krank erkennbaren Kartoffeln (besonders Dvockenfäule, Naßfäule, jeder Art von Jnnenfäule und Frost) bis insgesamt zu 2 Prozent des Gewichts berechtigt nicht zur Annahmeverweigerung oder Rückgabe (Wandelung). Schorf, Stippigkeft und Eiftiftleckigkeit (Rost) in erheblichem Maße berechtigt zur Annahmeverweigerung oder Rückgabe, sofern ihr Vorhandensein nicht beim Kaufabschluß angegeben ist. Ter Anspruch auf Vergütung des Minderwertes bleibt durch diese Bestimmung unberührt. 8 3. Saatkartoffeln dürfen nicht unter 4 Zentimeter und nicht über 8 Zentimeter Durchmesser (Durchschnitt des kleinsten bezw. größten Turchmessers) haben. Bei langen Kartoffeln darf die Länge nicht über 10 Zentimeter betragen. Abweichungen hiervon sind bis zu 5 Prozent des Gewichtes der gelieferten Menge zulässig. 6. Bezug der Kartoffeln. 8 4. Saatkartoffeln dürfen nur bei frvstfreiem Wetter und in gedeckten Wagen unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt verladen werden. C. Preise pro Zentner. 8 5. Frühkartoffeln. 10 .Mark für Julinieren. Sechs- wvchenkartoffeln, ovale frühe Blaue, 9 Mark für Kaiserkrone, frühe Rose, Odenwälder Blaue, 8 Mark für Ella, Mma, Fürstenkrone, Weltwunder und gleichwertige mittelfrühe Sorten. Für Frühjahrsliesenmgen, d. h für Lieferungen nach dem 2 15. Februar 1916, erhöhen sich bij Preise für alle drei Gruppen um l Marl für den Zentner. Mittclfpatc und späte Sorten. Der Preis für mittelspäte und späte Sorten soll 2 Mark mehr als der jeweils zur Zeit der Lieferung bestehende Höchstpreis für Speisekar- tofscln betragen. Don dieser Preisfestsetzung sckwüdeu auf Grund der Vereinbarung der deutschen land!oirtscl)a.stticl>en Körperschaften die anerkannten Saaitkartosfeln aus. Tie Preise verstehen sich frei Waggon ab Verladestation lose verladen. Tie Sackleihgebühr beträgt für eine Zeit von einer Woche 10 Pfg. der Sack. An Größt). Bürgermeisterei (den Herrn Oberbürgermeister, Bürgermeister) zu. ....... . Ich beantrage, mir die Beschaffung von. Zentner Früh-, Spät-Saatkartoffeln zu gestatten. (Ort, Datum):.. (Unterschrift): ...... Koimnunalverband: ...... Bundesstaat: . Saatschein Nr. Ter Landwirt.in Kommunal verband:.. Bundesstaat: . . . . § Eisenbahnstatton:.. ist berechtigt.. . in Worten:., Zenttier Früh-, Spät-Kartof- feln zu Saatzwecken anzukauffm und nach seinem Betriebsart (wenn Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach oben genannter Eisenbahnstation) senden zu lassen, falls dies von der Großh. Bürgernreisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnortes des abgebenden Kartoffelerzeugers genehmigt wird und er den in 8 4 der Bekaunttuackiung vom 15. Januar 1917 erwähnten Stempelabdruck oder Befördernngsschein aufzuweisen vermag. (Ort der Aufstellung): ....... den.. . Stempel des empfangenden Kommunalverbandes. Großh. Bürgermeisterei, (Oberbürgermeister, Bürgermeister). Genehmigt und eingetragen in d. Register Nr. Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnorts des abgebenden Kartoffelerzeugers. Muster der von den Koinmnualverbänden, dem Oberbürgermeister, Bürgermeister und der Großh. Bürgermeisterei zu fi'ihrenden Listen a) lieber ausgestellte Saatfchetne (§ 2). 4 5 Name des Empfängers Nummer des Saatscheins Menge der zu erwerbenden Früh- > Spätsaat- Kartoffeln b) lieber genehmigte Saatscheine (§ 8). 4 k Q Name des Verkäufers Nummer des Saatscheins Menge der verkauften Früh- I Spätsaat- Kartoffeln Preis ! ' I Betr.: Ten Verkehr mit Saatkartoffeln. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich bekannt geben unter Hinweis auf die Verordnung über Saatkartoffeln vom 16. November 1916 (Kreisblatt Nr. 153) nebst der Aus- führnngsbekannttnachung vom 21. November 1916 (ebendort abgedruckt), deren Bestimmungen Sie ebenfalls ortsüblich veröffentlichen wollen: die Polizeioraane haben für Durchführung der Bestimmungen zu sorgen. Die Beschaffung der Saatscheine nach dem vorgeschriebenen sNnster bleibt Ihnen überlassen, doch werden wir mit einer Druckerei ein Abkomnien treffen mrd demnächst den vereinbarten Bezugspreis veröffentlichet Für Anfertigung und Führung der vorgeschriebenen Liste wollen Sie besorgt sein. lieber das beini Erwerb und Verkauf von Saatkartvffeln einzuschlagende Verfahren und die dabei zu beobachtenden Ueber- wachnnbsmaßregeln hat Oft. Ministerium des Innern folgendes mitgeteilt: Derjenige, der Saatkartoffeln erwerben oder eintauschen rotU, hat der für seinen Wohnort zuständigen Großh. Bürgermeister« (Oberbürgermeister, Bürgermeister) den Nachweis zu erbringen, daß er die von ihm gewünschten Saatkartoffeln zum Anpflanzen nötig hat. Sieht die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) diesen Nachweis als erbracht cm, so stellt sie den vorgeschriebenen Saalschein rn zweifacher Ausfettbi gung aus, macht einen entsprechenden Einttag in die von ihr zu führende Liste und händigt ein Exemplar des Saatscheins dem Antragsteller aus, während sie das andere an den für sie zuständigen Kommunalverband einschickt, von dem es e b e n f a l l s i n eine Lifte eingettagen wird. Der dem Antragsteller ausgehändigte Saatschein wird alsdann entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des Verkäufers an die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnorts des Kartoffelerzeugers, von dem die Saatkartvffeln erworben werden sollen, übergeben. Diese ermittelt, wenn die SaatkartoffÄnl entgeltlich erworben werden sollen, ob sich der Kar- tofselerzeuger, der liefern will, bereits seit dem JÜHre 1914 mit dem gelverbsmäßigen Anbau uird Verkauf von Saatkartoffeln befaßt und regelmäßig den Bezug von Original- ßaatgut oder anerkannten Absaaten aus Saatgutwirtsch'äften oder 1. beziehungsweise 2. Absaat aus sonstigen Öriginalsaatguttvirt- ichaften vorgenommen hat. Trifft dies zu, so genehmigt sie den ihr vorgelegten Saatschein, trägt ihn in die von ihr zu führende Liste ein und gibt ein Duplikat zu dem gleichen Zweck an den für sie zu« ständigen Kommunalverband ab. Soll ein Austausch von Saatkartoffeln stattfinden, so verfährt die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürger-, meilter) in gleicher Weise, ohne jedoch zuvor geprüft zu haben, ob sich der Kartoffelerzeuger seither schon mit dem gewerbsmäßigen Anbau und Verkauf von Saatkartoffeln besaßt hat. — In allen Fällen stellt die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) weiter fest, ob der Versand der Saatkartoffeln mit der Bahn oder aus sonstige Weise erfolgen soll. Geschieht der Versand mit der Bahn, so fragt es sich, ob die Saatkartoffeln innerhalb des Kommunalverbands verbleiben oder nicht. ErsterensallS stempelt die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgers Meister) den ihr Übergebenen Frachtbrief unter der Inhaltsangabe! selbst ab, andernfalls überweist sie oder der Verkäufer den Frachtbrief zu deni gleichen Zwecke an die Landwirtschaftskammer ftir das Großherzogtuni Hessen. Findet die Beförderung der Saatkartoffeln nicht mit der Bahn statt, so stellt die Großherzoglickn Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) einen Beförderungsschein aus, wonach die Erlaubnis erteilt loird, eine bestinimte Anzahl Zentner Saatkartoffeln nach 'einem Ort des Kommunalverbands zu verbringen. Beim Versand nach einem Ort außerhalb des eigenen Kommunalverbandes ist der Antrags stelter an die Landwirtschaffskammer für das Großherzogtum.Hessen zu verweisen, die dann ihrerseits den Befürderungsschein aussteltt. Sowohl der von der Großherzoglichen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgerineister) als auch der von der Landwirt schaftskammer zu erteilende Siegetabdruck (Stempelabdruck' oder Beförderungsschein darf jedoch nur erteilt werden, wenn der fest- gesetzte Richtpreis flir Saatkartoffeln nicht überschritten ist. Um eine Kontrolle hierüber zu haben, muß die verkaufte Sorte Saat- kartoffeln und deren Verkaufspreis auf der Rückseite des Fracht briefs oder des Besörderungsscheins angegeben sein^ oder es muH eine Bescheinigung des für den abgeheirden Kartoffelerzeuger zuständigen Kommunalverbands oder, bei dem Verkauf nach einem Orte außerhalb des Kommunalverbands, der Landwirt schaftskammer für das Großherzvgtum Hessen vorgelegt werden, wonach ausnahmsweise ein höherer Preis zugelassen ist. Derartige Ausnahmen sollen jedoch nur in dringendsten Fällen erteilt werden. Im übrigen empfiehlt xs sich, dffe Kartoffelerzeuger nicht nur baldigst zur Aussonderung ihrer Vorräte an Saatkartoffeln zu veranlassen, sondern auch darüber wachen zu lassen, daß die ausgesonderten Mengen nicht zu imerlaubten Zwecken verwendet werden. Anträge auf Berufung des im 8' 6 der Bekanntmachung vorgesehenen Schiedsgerichtes sind bei der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Hessen zu 'stellen, die ihrerseits das Erforderliche veranlassen roifo. __ Bekanntmachung. Betr.: Aufkauf, Verkauf und Versendung von Eiern. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Bekanntniachung der LaudcseierstÄle vom 9. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 127), auf deren Bestimmungen Sie nochmals ortsüblich tnnwöiseu wollen, beauftragen wir Sie, folgendes ortsüblich alsbald bekannt machen zu lasten. Durch die Bekanntmachung der Landes-Eierstelle vom 9. Oktober v. Js. ist der Aufkauf und Verkauf von Eiern und deren Versendung geregelt worden. Es wsrrd erneut aut diese Regelung aufmerksam gemacht und im einzelnen auf folgendes hingewiesen. 1. Die Geflügelhalter dürfen Eier nur an dieieirigrn Personen verkaufen, die von der Landes-Eierstelle durch Erteilung einer Aus»» weiskarte als Aufkäufer bestellt sind. 3 % Nur diese Aufkäufer dürfen Eier bei den Geflügelhaltern erwerben. 6. Jeder Erwerb von Eiern bei den Geflügelhaltern, Boten-- fvaüen, Händlern usw. durch andere Gewerbetreibende, Private^ HariSpaltungen usw. ist verboten. 4. Die Aufkäufer haben die aufgekauften Eier an die für jeden WrelS ernchtete Sammelstelle abzuführen. Als Sammelstelle ft'ir den Kreis sind bestimmt: u) Gebr. Grieb, Gießen, d) A. Steinreich, Gießen. 6. Die Versendung von Eiern mit der Eisenbahn oder Post oder anderen Beförderungsgelegenheiten ist nur den Aufkäufern: und Sammelstellen oder nur mit besonderer Genehmigung der Lan- des-Eterstellc gestattet. Andere Sendungen werden angehalten und beschlagnahmt. i «. Gegen die Geflügelhalter, die Eier an andere Personen als die bestellten Auskäufr absetzen, ebenso gegen alle Personen, die ohne Ausweiskarte beim Einkauf von Eiern betroffen werden, lvirdi nachdr'.icklich mit Zwang stnd Strafe vorgegangen tvcrden. Neben der Entziehung und Eilteignung der Eier kann aus Gefängnisstrafe bis zu eurem Jahr und Geldstrafe bis zu 10 000 Mark erkannt werde-.l. ' Eierauftäufer haben voll der Lairdes-Eierstelle durch die Bnrgernleljtereien ihre lgrüne) Anslveiskarte erhalten; andere Aus- wetskarten sind ungültig. Die Polizeiorgane wollen für Durchführung der Bestimninngen beiorgt lern. Gießen, den 24. Januar 1917. Großherzvqliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung der' NeichsbekleidnngssteHe über den Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhtvaren. Ter Umtausch einer dem Verbraucher bereits zll Eigentum oder zur Benutzung überlassenen Web-, Wirk-, Strick- oder Schnh- ware kann infolge der Vorschrift des H 11 Abs. 1 Satz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Tezenrber 1916 über die Regelung des Verkehrs nrit Weib-, Wirk. Strick- nnft Schuhwaren nur gegen entert auf den neu zu überlassenden Gegenstand lautenden Bezugsschein erfolgert. Hiervon lvird auf Grund >des 8 11 Absatz 1 Satz 3 der genannten Bundesratsverordnung die nachstehende Ausnahme zngelassen: Tie gegert einen Bezugsschein den: Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzutrg überlassenen Web-, Wirk-, Strick-und Schnh- waren können ohite einen neuest Bezugsschein gegen solche Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren umgetauscht werden, deren Ueber- lassung gegen den bereits abgegebenen Bezugsschein zulässig gewesen wäre. Ter Umtausch darf jedoch nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach dem Tage der Uebergabe des nmzu tausch enden Gegenstandes an den Verbraucher erfolgen. Tie Umtauschfrist beginnt jedoch frühestens mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung rm Reichsanzeiger zu laufen*). Berlin, den 16. Januar 1917. Reichsbekleidurtgsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. *"i Veröffentlicht im Reichsauzeiger Nr. 14 vom 17. Ja- mtaV 1917. __ An Den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie vorstehende Bekanntmachung ist iu genügender Weise zu veröffentlichen. Gießen, deu 23. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl; hier: die Reichsreisebrotmarken. Ter Kommunalverband Gießet: hat mit Genehmigung Großh. Ministeriunts des Innern vom 19. Oktober 1916 zu Nr. M. d. I. III. 19708 auf Grund des § 48 b und c der Verordnt mg des Bnndesrats über Brotgetreide und Mehl ans der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und der Ansführungsan-tveisnng Großh. Ministe- riunts des Innen: vom 24. Juli 1916 weiter auf Grund der Anordnung der Reichsgetreideftelle vom 14. September 1916 und der Ausführmrgsbestimmltngen Großh. Ministerittms des Innern Vom 29. September 1916 bestimmt: tz 1. Gast- und Schaitklvirtschaften mrd ähitliche Betriebe erhalten mir noch die Mehlmenge, die >zu Kochzwecken bntötigt wird. Brot darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Für Einheimische gelten hierbei die regelmäßig ausgegebenen Brotmarken. Außerdem sind durch die Berorditnitg der Reichsgetreidestelle vom 14. Septenrber 1916 Reichsreisebrottuarknt etttgeführt. Die Gültigkeitsdauer ist unbeschrättkt. Sie können bei den örtlichen Brotkartenverteilunasstellen gegen die entsprechenden Brotkarben der laufenden Versorgung eingelauscht werden. i? ? h ^ ic Brockartenvcrteilungsstellen haben die im k^ten^ rffixr«Z .R^^rersebrotmarken zurückgegebenen Brot, m^ubewÄe^ oder Stempel zu entwerten und sorgfältig Bäckereien und dergleichen haben die 5^^bbnden Rerchsretiebroynarlen zu sammeln itnd in Utnschlägen zu \t 20 ^trtck bet den örtlichen Brotmarkenverteilnugsstelleit gegen lausende Brokmarlci: nmzutauschen. 8 4. Tie örtlichen Mehlverteilungssteileit haben die bei ihnen eingegangenen Retck-srestebrotmarken irr Umschlägen au vereinigen mrt entsprechender Ausschnft sowie Besck)emiL'übe^den^chW Inhalt olk versehen und an die Mehlverteilungsftelle acs Komnm- nalverbande» bis zum 10. jeden Monats abMliefern. Diese Stelle MeHUnenge '^™ 1 ^ ^^csfenden Genreinde die entivrechende nn Ä ^lbstversorger können je ein Reichsreisebrotmarken Heft L? rflmn ^® elEhl ^i gegen vorherige käufliche Ueberlassnng von Gramm ernwanchreren Mehles von den Backen: oder Mehl- ansgabestellen beziehen. Die Bäcker und Mehlhändler sind zu diesem Umtausch verpflichtet und haben für das Kilogramm Roggenmehl 34 Psg an den betreftetrden Selbstversorger zu zahlen. ^6 Zutoiderhandlungen werden gemäß § 57 der Bundes- ratsverordnnng mir Gefängnis bis M 6 Monaten oder mit Geldstrafe bts zu 1500 Mark bestraft. . § 7 : Diese Airocdnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft: mit dem gleichen Zettpunkt wirb die Bekanntntachung vom, 4. August 1916 Kreisblatt Nr. 92 attßec Kraft gesetzt, sowett sre sich sticht auf die ^Verwendung her Landesbrotmarken bis zum 1. Dezember 1916 bezieht. G i e ß e n, den 23. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. B : Langermann. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntntachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, die Mehlverteilungsstellen utrd die betreffenden Gewerbebetriebe sind entsprechend zu bedeuten und der Befolg ist zu überwachen, Gießen, der: 23. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Betr.: Schutzimpfung zur Verhütung des Schweinerotlaufs. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden. des Kreises Gießen. Urtter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 166 vom 27. Dezember 1916 veröffentlichte Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 15. Dezember 1916 weisen wir auf die Einhaltung der darin enthaltenen Vorschriften int Interesse der Erhaltung des Schweinebestandes nachdrücklich hin. Es ist nicht, wie bisher, die Schutzimpfung der jungen Schweine und ihre A u m eldu ng in den Wille:: der Besitzer gestellt, vielmehr ist diese Anmeldung gesetzlich vorgeschrieben. Sie wollen sich daher die Einhaltung der Fristen besonders angelegen sein lassen. Hierdurch werden andererseits die Anmeldungen von Schwei- neu jeden Alters zur Schutzimpfung in solcheir Orten, in denen der Rotlauf alljährlich aufzutretei: pflegt, ersetzt, so daß diese besonderen Schutziinpfungen unterbleiben können. Umsomehr muß darauf gehalten werdet:, daß die ttnnmehr allgetnein angeorduete Anmeldung und Schutzimpfung so, wie vorgeschrieben, auch erfolgt. Sie wollen hiernach die Befolgung streng überwache::. Gießen, den 22. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m er de. Bekanntmachung. Das I. Ersatz-Bataillon Infanterie-Regiments 116 beabsichtigt, am Mittwoch d e n 3 1. I a n u a r und Donnerstag, den 1. F e b r u a r 1917 zwei Kilometer östlich Mainzlar in der Richtung nach Beuern Gefechtsschießen mit scharfer Munition abzuhalten. Das gefährdete Gelände darf an Leiden Tagen von oormittagS 9 Uhr bis nachmittags 4 Uhr nicht betteten werden. Als Gefahr- zone kommt iw Betracht: Das Gelände südlich des Verbindungswegs Mainzlar—Treis a. Lda.—Climbach und die Waldfläche zwischen Climbach—Beuern—Alten-Buseck—Danbringen. Der Verkehr auf den Kreissttaßen wird durch das Schießen nicht gestört. Den Anweisungen der ausgestellten Posten ist zu folgen. Gießen, den 25. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hemmerde.' _ An die Gr. Bürger,nnstcreien Mainzlar, Treis (Lda.), Climbach, Beuern, Großcn-Buseck, Alten-Buscck und Danbringen. Obige Bekanntmachung tvollen Sie sofort in der Michen Weise zur Kenntnis der Ortsbetvvhner bringen lassen. Gießen, den 25. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. ZwillinoSrunddrttck der BrnhI'schen Univ.'Bttch- tmd Steindrttckerei. R. Lange, Gießen.