Z6. Januar 1917 Nr. 14 über Bekanntmachung Saatgut von. Buchveizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen. Vom 6 . Januar 1917. Auf Grund der §§ 10, 13 der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625), des § 10 der Verordnungen über Hülsenfrüchte vom 29. Juni und 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846, 1360) und des 8 2 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Reicljs-Gesetzbl. S. 1108, 1360) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errich- t,mn (»itT(»Ä 9ViP(iSpmnhritnrr3nmfä bOltl 22. Mai 1916 (Rkichs- tung eines Kriegsernährungsamts Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 8 1. Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken (Hülsenfrüchte), Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, Wicken und Lupinen dürfen zu Saatzwecken nur abgesetzt werden, wenn sie zu Saatiwecken frei gegeben sind. Die Freigabe erfolgt durch die Reichsyülsenfruchd stelle, G. nt. b. H. in Berlin, für Wicken und Lupinen durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. bi H. in Berlin. . 8 2^ Der Handel mit Saatgut {8 1) ist, vorbehaltlich der Vor- t O t um wuuiv| ui lg *-) l|l/ UULUllJUllliU/ l/CL 'KJ ul'' fch^'l tm § 3, nur den von den Landeszentralbehörden bezcichneten L-aatstellen und den von diesen Stellen zugelassenen Händlern gestattet. . Die Saatstellen, mit Ausnahme der Deutschen Landwirtschafts- gelellschaft, können nach Maßgabe des Bedürfnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Händler zum Handel mit Saatgut zulasseu. Als Händler gelten auch Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen. Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zugclasieneu Ländler haben hb^r jeden All- und Verkauf von Saatgut ordnungsmäßig Bücher zu führen und von jedem An- uno Verkam den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung »u wachen, g>te Zulaisung kann an weitergehende Bedingungen L^Mt werden. Jnsbewndere kann die zulassende Stelle sich ttt oung der Geschäftsführung Vorbehalten und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Saatgut vorschreiben., c q rc un9 kann jederzeit zurückgenomuieil werden. Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen er- Emrlr?/ /^ rbeU flN® a ,? t9ut unmittelbar an Verbraucher zur Aus- Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werdey. kanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur au oder unmittelbar oder durch Vermittelung taudwirt- l£rha? ril Q t * ttr * tlltt $* n r, U1lb ®™ üte Verbrauckwr ab- KLSfox tyP unmittelbaren oder mittelbaren Absatz au " evb L a r ^ ev Adarf der Erzeuger der Ern,ächtigung nach 8 3 fnrrntl!? jL üt ,tur Saatgut, das von auer- m Saatzwecken gezogen ist. Als auer- 8 °ndÄ"*Belten solch« Wirtschaften', ine in der Sr £ E des „gemeinsameii Tarif- und Verkehrsau;eigers für den Güter-, und Tiervervehr tm Bereich der Preußisch Hessi- müf ^^!^lenbahnvenvaltung, der Militäreisenbahueu der m!Ä^dwr^ischen und Oldenburgs schon Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privatersenbahnen" vom 8 . September 1915 nebst ® r 9 Qn J u ' n 9 cn und Berichtigungen als für das betref- fende Saatgut anerkannt ausgesührt sind Außerhalb des Geltung- rHWMM-LLLL -r* 6 Bcraußerung, der Erwerb und die Lieferung von ETrtfJ »nmert werden wll, und. wenn das Saatgut mit der Babm kftjrdert werden soll, die Empfangsstation allgeben ^ sic ist Bemchung eines Vordrucks nach untenstehend^' Mustern' «L . , §^,^^/kart« wird aus Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedstrfmsses ausgestellt. Die Ausstellung erfolg für bündle? durch d.- zulasseud- Saat,ielle, für Verbraucher durch deren Wut! muuaftierband. Dieser kanu die Ausstellung der Sasttkatte an ^ Der Komunmalverband oder die Stelle stelle .nih.^fr'' ^ertragen hat, hat der zuständigen Saa^ mtdje LLgen Saatgut auS9ef,M «" b und über _ § 6 Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Ner- ! arckjerer spätestens bei Lieferung des Saatguts auszuhändigen Wird hm -aatgut nrtf der Eiumbakm versandt, so hgt sich der. Ver- ' äußerer von der Versandstation auf der Saatkarle die erfolgte A 8 - sendung unter Angabe der versandten Menge mrd des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eiseirbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahn- verwaltung ausgestellten. Bescheinigung über die dlbsendung oc^cts mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers unverzüglich der Stelle, von der die Saatkarte ausgestellt ist, einiusenden. Diese Stelle hat der Saatstelle dcS Bezirks, aus den: die Lieferung erfolgt ist, und, sofern die Lieferung in dein Bezirk einer anderen Saad, stelle erfolgt ist, auch dieser Mitteilung zu machen. 8.7. Die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft hat von ihren Geschäften den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen. § 8 . Bei dem Verkaufe von Saatgut durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: bei Buchweizen.75 Mk. für den Doppelzentner „ wildem Buchweizen (Eife- ler Buchweizen, Bockheidekorn) .60 „ 7 , ,. „ „ virse.70 „ „ " EEen.- - 75 7 , \\ J " „ Bohnen ...... 85 7 , ,i r, „ Linsen. . 90 7 / „ „ „ Ackerbohnen .... 70 7, ,.7, „ „ Peluschken.70 „ „ „ „ Gemenge der Betrag!, der sich aus der Zusammeufetzarng des Gemenges und den festgesetzten Höchstpreisen für dir im Gemenge enthaltenen Fruchtarten ergibt. Tie Festsetzung der Preise für Wicken und Lupinen bleibt Vorbehalten. m .Die Preise gelten für Barzahlung bei Entpsang: tvird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über rberchsbankdlsrvnt zugeschlagen werden. Die Preise gelten einschließlich der Beförderungskosten, so- weit sie der Aerkäufer übernimmt. Ter Verkäufer hat auf je- den Fall dre Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle deS Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver- sandt wird, sowie die Kosten des Einladens dasäbst zu tragen Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr oLr r f uma ^ und Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verladestelle bis zum Tage des Wieder- emganges berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so dars der Preis 3 Mark für 100 Kilogramm Saatmtt nicht über- stergen. Werden die Leihsäcke nicht binnen vier Wochen nach dem der Ablieferung an die Verladestelle dem Verkäufer zairuckgellesert, )o gelten sie als zu dem im Satz 2 angegebenes Preise nutverkauft. § * ®dm ttirtWH im Handel (§ 2) dürfen m dcu tm § 8 genannten Preisen insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert zuge,Magen werden. In Diesem Zuschlag sind etwaige (Gebühre», etngesichlossen. welche dw saatstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben beanwrucht. Der Zuschlag umfaßt insbesondere auch Kommission^-. Vernnttlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Auf-, Vn'fandstation"^ ^ Sa ° crwnfl lülb Borfracht bis zur letzten r^ X Si ‘ X . ie = *1 be» §§ «' 9 fts,gesetzten Preise gelte,, >,ick>t für anerkanntes Saatgut (§ 4). * f , 1 ^ ..Die Landeszentralbehörden können weitergehemde Vor- schrlften über den Bekehr mit Saatgut erlassen: sie t&mai ?rc|feit , '^ miItUnfl Berchskanzlers abtveichende Bestimmungen ^ Dre vorstehenden Bestimmungen finden keine Amvendimg auf Saatgut von Hülsen fr ächten, das nachweislich zmu Gemüse- aiibau bestimmt rst. Für beit Nachweis verbleibt es bei den Bestimmungen^des 8 10 der Verordnung über Hülsen fruchte vom Gesetzt S ^1360) ^ 8fa ^ nfll t>01rr 14 Dezember 1916 iNeichs- in Kr/ft' ^ Ordnung tritt mit dem 10. Januar 1917 Berlin, den 6. Januar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes __von Bat 0 cki. *‘11 'l bn ' '«*«t»»t. »»,, P„ck»>r,rl,e„ uni H^se, Hülsenfrilchten, Wicken und Lupinen -ln den Oberbürgi-rmeister zu Gießen und die Grosch Bargermeisttreien der Landgemeinden des Kreises ' öffenMchen ^ Beläuntniacl-ung ist in ortsüblicher- Weise zi.'ver- ^ beinerkt, daß die Muster der Saatkarten auf Leite 17 ^ts 20 des Reichsgesetzblattes Nr. 3 von 1917 abgedrnÄ sind: eine Veröffentluchimg halten wir nicht für erforderlich. 3B*iö die Ausstellung der ,T itfartcn. selbst anOcIaiigt, so ttubtf diese lediglich durch die uru . ichnete Belchrde statt (tz 5). k-enn es sich mri f e l d m ü ßi g e n And.nl der betreffenden Hülsen- srü-chte handelt. Ter Anbau zur Gentüsezucht llnd der Laatgutvertrieb hierzu ist durch eine besondere Bekanntmachlug des Groß- herzoglichen Ministeriums des Jmiern in Tarmstadt vom 17. Jan. 1917 geregelt Warden. tMgedruckt ebenfalls int heutigen Kreis- olatt). Gießen, detl 23. Zannar !917. Großher.waliches Kreisantt Gießen. ___ Dr. Usinae r. _ Bekanntmachung Über die Gewährung einer Haferzulage an Hotzabfuhrpserde Vom 14. Januar 1917. Auf Grund des ß 17 Abs. 3 a der Verordnung Der Hafer ans der Ernte 1916 vom 6. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des 8 1 der Verordnung über die Errichtung eitres Kriegsernährungsamts vom 92. Vtai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402"» wird angoordnet: I. Die Vorstände der Konumutalverbände sind ermächtigt, tvährend der Zeit bis zum 15. März 1917 einschließlich fürj Pferde, die Holz» aus den Wäldern abfahren, das für Gruben-, betriebe oder für unmittelbaren Heeresbedarf bestimmt ist, mit Ausnahnre von Brennholz-, eine Haferzulage bis zu I * 1 / 2 Pfund täglich auf die Dauer der Holzabfuhr zu bewilligen. Zuständig ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in den: sich der Betriebssitz des Fuhrunternehmers befindet. Die Landeszentralbehörden können Ansführnngsbestimmnngen erlassen. II. Diese Aiiordnnng tritt mit dem Tage der Verkündung, in Kraft. Berlin, den 14. Januar 1917. Der Präsident des Kriegsernährnngsantts. __ von Batocki. S <”tr.: Wie vorstehend. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die in Betracht Kommenden Fuhr Werks besitzer sind ans die vorstehende Bekanntmachung alsbald aufmerksam zu machen und anzuhalten, entsprechende Eingaben an die Unterzeichnete Behörde liu richten. Gießen, den 23. Jäiumr 1917. Gros;herzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. U sing er. _ Bekanntmachung iider die Regelung des Verkehrs mit Wev-, Wirk-, Strick- unb Schuhtvaren. Vom 17. Januar 1917. Unter Aufhebung unserer Ausführungsbekanntmachungen über die Regelung des Verkehrs mit Web- , Wirk- und Strickwaren vom 15. Juni und 6. Juli 1916 wird aus Grund des ß 18 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni/23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Webb, Wirk, Strick- und Schuhwaren bestimmt: ( L?* die Ausfertigung des Bezug sscln'ins nach 8 12 und für btt- Ablieferung nach § 13 sind in den Städten vou mehr als 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister. in den Städten die Bürgermeister und im übrigen die KreiLänrter zuständig ' Zuständig Bett jede auf Grund von 8 15 zu schließen, ist das Krctsaint. Beschwerden htergegen- sind nach ß 15 Abs. 2 an den Provtnztalau-schritz zu lichten, der endgültig darüber entscheiden wird. Weiter werden auf Grund des 6 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1916 über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schubwaren als Kommunal verbände tu den Städten mit über 20 000 Einwohnern diese, im übrigen die Kttüse bestimmt. « Darmstadt, den 17. Januar 1917. Grotzherzogliches Ministerium des Innern. _ v. H o m be r g k. __ Bekanntnrachnng über HMsenfrüchte. Vom 17. Jmtuar 1917 Zur Ausführung der Verordnungen über Hülsenfrüchte vvin 89. JUn; und 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 846 und 1360) sotvie in Ergänzung unierer Belänntnwchnng vom i2 August Id 16 (Neglermmsblatt S. 164) wird folgendes bestimmt' .8 } ,Der Nachweis, daß Saatgut zum Gemüsebau bestimmt ist, ist in folgender Weise zu liefern: Will der Ertverber der Hülsenfrüchte sie selbst zum Anbau als Gemüse Verlvenden, so ha', er durch Bescheinigung der Gemeindebehörde des Anbauortes n ächz »weisen, welche- Mengen an. Saatgut er zum Anbau braucht. Der Nachweis gilt al<- erbracht mn WeJiovn von nicht ine he als 5 Kilogramm handelt. Die Bescheinigung ist von dem Verbraucher des Saatguts aufzn bewahren. Will der Ertverber der Hülsenfrüchte sie als Zwischenhändler au Gemüsebauer ivelterveräufh-ru, so bedarf er dazu bei jedem Ankauf einer von der Gemeindebehörde ansznsteHenden Grneh- mignng, welche die Menge der anzukaufenden Hülsenfrüchte, sowie den Namen Mtd Wohnort des Verkäufers enthalten nmß. Die Genehmigung ist von dem Verkäufer aufzubewahren. Die Gemeindebehörde hat die ordnungsmäßige Verwendung der an Zwischenhändler abgegebenen Hülsenfrüchte zu überwachet:. 8 2. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 17. Januar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. ._ v. Hombergk. _ Bekanntmachung. Betr.: Vekanntinachnng über Hülsenfrüchte. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachur^a ist in ortsüblicher Weist zu veröffentlichen. Die bei Ihnen, als der zuständigen Behörde, eingehenden Anträge auf Ausstellung der zuin Bezug erforderlichen Bescheinigungen sind in einer Liste einzutragen, aus der der Name desl Bestellers, fou>ic die Art und die Menge des zum Gemüsebau bestellten Saatguts ersichtlich ist. Zur Erleichterung der Ihnen nach 8 1 letzter Satz anferlcgten Ueberwachuug der Zwischenhändler ist es ztveckmäßig, wenn diese besondere Verkauf-?listen zu führen haben. Wir überlassen Ihn«:, eine dahingehende Anordnung zu treffen. Gießen, den 23. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießrn. __ Dr. VI s inner. ___ An den Lberbürgermeisler ;u6>i;ßen und die Groftß. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der .Kommunalverband für Misch^ und Speisefettoersorgung Größt). Hessen in Darmstadt hat mitgeteilt: Die von uns zunt 10. jedes Monats geforderte Nachweisung der Gemeinden über die in ihnen vorlxindeneit Vollmilchv'ers->r- gungsbereckligten uitd über die iit den GemejtOsn erzeugte, ausgeführte, eingesührte, abgegebene und verbutterte Milch dient uns' dazu, den Vollmilchbedarf der Gemeinde festzustellen und die intensive Mitarbeit der Bürgermeistereien an der Erfassung der Milch herbeizuführen. weil anders uns eine genaue Kenntnis über den Verkehr mit Milch im Lande bekommen, fast unmöglich ist. Soweit ults die am 10. Dezember 1916 fällig gewesenen Nachweisungen zugegangen sind, mußten wir seststellen. daß sie mit weugieu Ans nahmen unrichtig sind, aus einem Kreis mit 99 Gemeinden ist eine einzige Nachsveisung richtig gctvesen! Insbesondere besteht über die B o llmi chverso r g un g sb e r e chtigten noch größte Unklarheit. Wir erlauben uns darum nochmals darauf hin- zittveisen, daß Angehörige von Kuhhaltern immer S e l b st v e r s o üg e r sind, also nicht in dieser Nachweisung angegeben werden dürfen. Gießen, den 23. Januar 1917. Großherzoaliches Kreisantt Gießen. __ Dr. Using er. _ B e t r.: Mtisenbüchsengelder. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großft. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wtt empfehlen Ihnen, am 31. Januar dieses Jahres die unter Ihrem und xines- c^meinderatsmitgliedes Berlchlny stelxmden Waisenbüchsen zu öffnen und deren Inhalt bis l ä na st e \\ s 31 März ds. Js. durch eine Kosten nicht verursachende Gelegenheit an Unsere Kreis kasse abzuliesern. Gießen, den 19. Januar 1917. Großherzoaliches Kreisantt Gießen. Dr. U s j n g e r. ___- Bekanntmachung. Das I. Ersatz-Bataillvn Infanterie Regiments 116 beabsichtigt, am M i t t w o ch den 31. I an u a r und Donnerstag, den 1. F e ö r u a v 1917 z»vei Kilometer östlich Mainzlar in der Richtung nach Beuern Gefechtsschießen mit scharfer Munition abzubalten. Das gefährdete Gelände darf an beiden Tagen von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 1 Uhr nicht betreten weichen. Als Gefi-.tzr zoue kommt in Betracht: Das Gelände südlich des Verbind»».;•> wegS Mainzlar—Treis a. Lda. Climbach und die Waldsläcke >wi scheu Climbach -Beilern Alten Buseck Danbringen. Der Verkehr auf den Kreisstraßen lvird durch das Schießen nickt gestört. Den Antveisungen der ausgestellten Posten ist zu folgen. Gießen, den 25. Januar 1917. Großherzogliches Kreisantt Gießen. __ I V.: H o m m erde. Rn die Gr. Bürgermtiftereien Mainzlar, r reis (Lda.), Climbach, Beneni, «»roßen-Bulcck, Alten Bnstck und Danbringen. Obige Bekanntmacliuug wollen Sie sofort in der üblichen W, ne zur Ketmtnis der Orlsvelvobuer bringen lassen. G i e ß e n , den 25. Januar 1917 Großherzogliches Kreisantt G I. B.: H c m m c r b e. um. ZwiNingsruuddruck der Bru h l'schen Un v.-Buch- und Steiudruckercr. R. Lange. Gießen.