Kreisblatt für den Kreis Eichen. 12 _—_24. Januar 1917 Ausführnngsbestimmungen ju der Bekannrn:achsung, betreffend Beschlagnahme, Bestandser- vebiing und Enteignung von Prospektpfeifen aus Zinn von Orgeln Und freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen, -schalleitern usw. von Orgeln und sonstigen Musikinstrumenten. Viom 10. Januar 1917. § 1 . Meldepflicht. Als Zeitpunkt für die Bestandsmeldung wird von uns der 31. Januar lf. Js. durch die Beauftragten festgesetzt. Für die Meldung, die die Betroffenen an die beauftragten Behörden zu richten haben, gehen den Bürgermeistern Meldescheine alsbald zu. Für jede Orgel ist eine besondere Meldung einzureicken. 8 2 . EigentumsüberLragung. An der Hand der erstatteten Meldungen wird jedem, einzelnen Besitzer eine Anordnung, betreffend Uebertragung des Eigentums an den beschlagnahmten Gegenständen auf den Reichsmilitärfiskus zugestellt. Tie Bordrucke hierzu sind von den beauftragten Behörden zu beschaffen. Tie Zustellung der Enteigmmgsanvrdnungen begirrnt alsbald nach! dem Maus der Meldefrist. Das Eigentum an den betroffener: Gegenständen geht auf den Reichsmilitörfiskus über, sobald die Anordmmg dem Besitzer zugeht. 8 3. Ablieferung. Ter Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue Mresse des Eigentümers der abgelieferten Gegen st äiche anzug-eben. Personen ustv., die mit dem festgesetzten Uebernahmepveis einverstanden sind, Ivird ein Ancrkenntnisschein ausgestellt, aus dem das Gewicht der abgelieferten Gegenstands der liebernahmepreiS, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund das Merkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, es sei denn, das; über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Tie Armahmc des Merken nlnis- scheiues oder der Zahlung gilt als' Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahmepreisen der Bekanntmachung. Falls der Mieserer sich,! nicht mit dem' Uebernahmepreisi geinäß § 8 der Bekanntmachung zu friedengeben will, hat er dies bei der Mieferung ansdnicklich/ zu erklären: ihm wird dann an Stelle des Anerkenntnisscheines eine Quittung ansgehändigt, aus der die Zahl und das Gesamtgewicht der abgelieferteu Prospektpfeifen lfervorgehen müssen. Ter Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises ist von dem Betroffenen unmittelbar an das Rllchsschiedsgerächt für Kriegsbedarf, Berlin 10, Viktoriastnaße .34, zu richten. Tenr Antrag ist eine zweite Ansfer-tigrmg der von dem Orgelbannreister gelegeutlich, des Ansbaus aufgenommene Skizze bei-- zrifügen unter gleichzeitiger Angabe, wann rrnd von ,venr die abgelreferten Prospektpfeifen gefertigt lvvrden sind, und von welchem Orgelbauer der Ausbau ausgeführt wurde. Uni dem Reichsschi-^sgericht die Preisfestsetzung zu ernröglichen, hat der Betroffene von drei Pfeiferr verschiiedrmer Größe aus derer: loderen Emde je eine gerade zu biegende Blech,probe von mirrdcstens 6x10 Zentimeter zu entnehmen und rnit einer halbarer: Fahne zu versehen, auf der Vor: ihrn anzugeben ist: 1. Name des Eigentümers, 2. genaue Adresse desselben, 3. Standort der Orgel. Die von den Mieserer:: durch! Fahnen kenntlich geinachten Muster loerden von der Saurnrelstelle qelwüft und zur Verfügung des Reichsschiedsgerichts mffbewahrt. Auf den Falnren Ist die beauftragte Behörde, der Tag der Abllefernng, die aut die zugehörige Quittung abgelieferte Gffantt- wcnge und die Nummer der dem Mieserer ausgelrändigtÄr Qurttinrg von der Sammelftelle einzutragen. .. Durch, die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Miefermig kemen Aussck>ub. Denjenigen Personen, dre nachträglich sich mit dem Ueber- naltznepreis ttnverstandei: erklären, ist dir Qmttnng gegen einen An erkenn tinssck ,ern u:uzutanschen; der amnckannte Betrag ist aus »uzahlen ^ ' 8 4 ar: x ™ . Zwangsvollstreckung. Arer die übevc:gneten Gegenstäiche nicht innerhalb der in der C \ , i hmu ii um) ’-oemeoi' rnw , o:e der VLu WnumMt Nicht nachgekommei: smd, überlasstm. Außerdem ,, dm zwaugswene Abholung der ablieferunqspslick.tigei: Gegenstände durchs die beauftragten Behörden als Botsstreckung^ Maßregel auf Kosten des Besitzer-. 1 n ~ Tie VerpflichLuiig der Besitzer zun: Entfernen der Prospekt- G^«:stände^ Orgel besteht Mich fiir die zivangsw-eise abzuholendei: . ?<3t von der zwangsweis«: Einziehung Betroffenen werden eben [du , chnerkenntmsscherne bei Einverständnis mit dem Ueber- nahmeprerle, oder Quittungen bei Inanspruchnahme des Reichs- schaedvgericht ausgehcu:digt. Tie Kosten der Zivangsvollstreckuug jrno von der zur Ms Zahlung ko:nm«rden Si:mme in Abzr^ zu dringen bezw. :n: Ver!valtungszivar:gsverfahren einzuziehen. T:e Zwangsvollstreckmrg imch bis znm 30 September 1917 beendet fern. 8 5. ^ Ausnahmen. sollten Zweifel darüber bestehen, ob Gegenstände unter die Bekanutnrachlllng fallen, so haben die beauftragten Behörden die Befugnis, m Einzelfällen von der Eilleignung abzusehen. T:e Befreiung von der Beschlagnahme, Enteigmmg und Ab- liesevung muß für die Gegenstände ausgesprochen 'werden, für die ern besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt ^vvrden ist. m . X Inkrafttreten ^der Anweisung. - ^o-orsteherrde Besmnnmngen treten mit ihrer Veröffentlichung rn Kraft. Gießen, den 22. Januar 1917. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. B e t r.: wie vor. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grohh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bekanntmachung. , ^ie vorstelMch abgednnkten Ansftihrungsbestimluungen smd alsbald ortsübluki zu veröffentlich«:. Tie in Betracht kommenden Ktrcheuvorstände, Vorstände von Religionsgemeüiden usw, smvie Orgelbauer smd von Ihnen besmchers auf die Bestimmungen ytnznwnsen. Gießen, d«: 22. Januar 1917. Groß herzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin g er. VZchentl. llederficht verLo-esfSlle l -.Stadt Gießen. J 2. Woche. Vom 7. bis 13. Januar 1917. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (iukl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer: 18,85°/,.. Nach Abzug von 9 Ortsfremden: 4,71°/^,. Es llarben air Zus. Angeborener Lebensschwäche 1 (I) Altersschwäche 2 (1) Krupp 1 Lungentuberkulose 1 (1) Tuberkulose anderer Organe I (1) Lungenentzündung 1 (1) Krankheiten der Kreislaufs» organe 3 (2) Blinddarmentz ündung 2 (2) Summa: 12 (9) wachfene im l Lebensjahr vom 2. biS :s. Jahr — Kl) — 2(1) — 1(1) _ 1 — 1(D — Ml — 3(2) — 1(1) — Kl) 8(6) 2(2) 2(1) . m. . -me in juammerrr oncBiei: #tnern geven an, tote viel oer Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von austoärt- nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Veröffentlichung des Großh. Kreisgesundheitsamts Gießem __ _Dr. Walger. Med.-Rat. Meteorologische öeobachtungen -er Station Gießen Jan. 1S17 23. 2" - 1 — 7,0 | 22 28. 9" - -89, 20 24. 7 \\ ~ - 6,9 2 4 I ^ 81 87 87 2 ■Q jO .5 ; 2 'S § Usal Ä rr-L Wetter Höchste Temperatur am 22. bi- 23. Jan. 1917 = Niedrigste „ „ 22 . 23 . 1917 = Niederschlag 0,0 mm. 6,9' a 12,1'6. - CT 2 c? m *> u TJ >0.0 B 'C5 5: S O'.-R .-3 c an o u ß ß - *3 «» ß ß £ c:« i — r* .o c S r ;/3 c .. « w o *• . QÜ c 00 & « c ß w CO c * , n <& h « a.£J «’S Z ^ c- 5* an *- ^ Jj C w öS 5 .E-O jO «an ho LZZ E w U S S Ö s “ __ c o *J o “-' <ü- W®- «> •a t» » -22 (?) ß" t> 5 £-5 s ö^> 5 .2 c *-< je H ß.2 J >o x> I *S"jö O 3 ß s ß ß • 0> 4> "O ß 0)0 w ß E «J jQ Hg§ > w — .5 I 2 S Ö - O .£ ß CI ' •& U. v > ß I e ■§ s iS-ii« ’ fc* o V q Fr NL : «Ü 5C a 8 pÖH §3 «2,V O ^ jj 8 8.^ Nachtragsbekanntmachung Nr. W. IV. 1900/11. 16. K. R. U. ZU der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Ztoffabfallen aller Art Mr. W. IV. 900/4. (6. K.K.R.) Vom 25. Januar 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit denl Bemerken, daß-, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung! gegen die Beschlagnghmevorschristen nach § 6 her Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs- bekanntnn Hungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (ReiclO-Gcsetzbl. S. 645 mrd 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jeoe Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorrats- erhebimgen vom 2. Februar 1915, in Verbindung mit den Er- günzungsbekanirtmachungeir vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß, der Bekanntmachung zur Ferrchaltung amzuverlässiger Personen vom Handel von: 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. Artikel 1. § 1 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Be- ftandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 erhält folgende Fassung: 1. Kon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung wndeu betroffen sämtliche ttorharchenen und noch Iveiter anfallenden Lumpen aller Art (auch karbonisierte, einschließlich Alpakka-, Beiderwand-, Warp-, Zanella- usw. Lumpen) und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen oder deren Mischimgen bestehen. Artikel 2. Tie Absätze 3 und e des § 5 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 werden aufgehoben. Artikel 3. Im § 7 Abs. 1 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 treten an Stelle der Worte „mindestens 3000 ltg beträgt" die Worte „mindestens 1000 kg beträgt." Artikel 4. Tiefe Nachtragsbekanntnrachung tritt mit dem -5. Januar 1917 in Kraft. Frankfurt &. M., btn 25. Januar 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. NchlWsbklrmtinchW Nr. W. IV. 1950/11.16. K. R. A. zu der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Ztosfabfälle aller Art (W. IV. 950/4- 16. K. H. 21). <Ä Vom 25. Januar 1917. Die nächsteheirde Bekanutmachung wird auf Grund des Gesetzes iiber den Belagerungszustand vom 4. Juni'1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezenchep 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 813), in Bayer:: ans Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit den: Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung oom 31. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungei: bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Str Strafen angedrvht sind. Auch kann der Betrieb des Hgndelsgeiverbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltuna unzuverlässiger Personen von» Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. Artikel 1. Der Absatz 2, betreffend Spezialsortierung des § 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916, wird aufgehown. Artikel 2. Klasse 5 der Gruppe A, a bec Preistafel 1 der BeKimttmachuUg betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue StofsabWlc aller Art vom 16. Mai 1916 erhält folgenden Wortlaut: ,Original buntwvllene Zephirs und Trikots in allen Faxh^nl außer weiß und naturfarben freivonWaffeltüche Fr Artikel 3. Bor Klasse 39 der Gruppe B, b der Preistafel 1 der Bekaimtz- machung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabl- fälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist als Ueberfchrift einzusetzen) ,,o) Alte wollene ungetrennte Tivetlmnpen." Artikel 4. Masse 72 der Gruppe 6. der Preistafel 1 der Bekanntinachung betrefseiid Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfäklc aller Art, vom 16. Mai 1916 wird aufgehoben. Statt dessen ist vor Klasse 73 der Gruppe E. der Preistafel D der vorbezeichneten Bekanntmachung einzufügen: < „Klasse 72 a. Alttuch und Tuchcheviot, alle Farben, höchstens 5 v. H. Halbwolle eiithaltend, das Mo 65 Pfg." „Klasse 72 d. Altkammgarn und Kammgarncheviot, alle Farben, höchstens 5 v. H. Halbwolle enthaltend, das Mo 1,10 Mark." Artikel 5. Hinter Klasse 125 der Gruppe M der Preistafel 2 der Bekann:- machung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabsälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist einzufügen: „Masse 125 a. funkle ba.umwvlle.ne Kattunkumpen, reißfähige Ware, Aussortteruna aus Gritppe V. Klasse 233 (ldunkel Kattun zur Pappenfabrikatiou) das Mo 19 Pfg." Artikel 6. In den Klassen 214—218 der Gruppe 8 der Preistafel 3 der Bekanntmachung betteffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist hinter das Wort „seidene" einziifiigen das Wvrt: „kunstseidene". Artikel 7 In Klasse 233 der Gruppe V der Preistafel 3 der Bekaiutt- machung, betteffend Höchstpreise fiir Lniitt^ei: und neue Stoffab-- fälle aller Art, vom 16. Mai 1916 sind hinter die Worte „dunkel Kattun zur Pappenfabrikatiou" eiuzufüger: die Worte: „frei von reißfähigen baumwollenen dunklen Kattunlumpet: (Masse 125 3)". Artikel 8. An: Ende der Preistafel 3 der Bekanntuiachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffäbfälle aller Art vom 16. Mail 1916 ist bei der Festsetzung der Zuschlagsvergütungen dlblieferung geschlossener Wagenladungen von 10 000 kg in der ersten Spalte bei Gruppe 6. hinter „6 3, b" einzusetzen: „c" An derselben Stelle ist in der zweiten Spalte unter Gruppe A. vor „126 und 127" einzufügen: „125 a". Artikel 9. Diese Rachtragsbekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft. F r a n k f u r t a.iM., 25. Januar 1917 Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Bekanntmachung «r. W. IV. 3078 II. 1(3 Sf. R betreffend das Reihen von Lumpen (hadern). Vom 25 Januar 1917. Aut * , in Bayern auf Grund des Artikel 4 » r • 9>v)Vi^ ■> iiDfr den Zrripgözustand vom 5. November I91L ,n Berbmdmig mit dem Ä»sctz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Oesede- über den Erreg-zu ft and, wird iol- -et'de- zur allgemeinen Kenntnis gebracht 8 h Xic Verarbeitung von Lumpe,r (Hadem) oder neuen Stoff- obrällen aller Art, welche von der Bekanntmachung betreffend Beschlagnalime und B-standserbebung von Lumpm und neuen stottab'ällen aller Art W IV. 900 4 16 «*. R A iuhu IG Mai «acht,agsbe»mntinachung lnerz,t (W. IV. h - * V J 4 A vom 25. Januar 1917 betroffen sind, auf cermnaMunen iReimvölfeu), Droussicrmaschinen, Droussetten oder aoullclx'n Maschinen ti> verboten, soweit nicht im folgenden Aus nairnren bestimmt sind 8 2 . ^ie im tz 1 verbotene Berarbertung darf insoweir erfolgen, alo das Rer sie n Kur Hetstell'lng von Erzeugnissen für Heeres- oder Marrnezwecke erfolgt. Als Arbeit für Heecee- oder Marinezwecke M nur ein solckres Reisien arrzuielfen. das mit Erlaubnis der Kriegs- R<'lnwss-^lbteilung de- Kriegsamts des Königlich Prensiischen Urreg-mruisteriums oder der Kriegsivolll»edarf-Aktierrgesellschaft oder t^r Kriegs-HadernA &. erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, toemr der betveffende Betricl» einen gültige»: Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen bat. » § 3. Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen^ die diese Betannttnvchuug betreffen, sind an die Krregs-Rohstvff-Abtei!u»rg. Aktion W. IV, des Kr^gsamts des Königlich Preußischen Kriegsmmisterimv», Berlin 8W. 48, «erl Hedeinanustr 10, zu richten und mit der Aufschrift zu r»ecsel)ekr: „Betrifft Rrisierei". Die Entscheidung über die gestellten Anträge hehält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor Z 4. Mit dem Irr krafttreten dieser Bekanntnrachung wird die Be- kanittmachrrng betreffend Arbeitszeit in Lumpen re i sie reim (V. iVl. 781. 16. K. R A.) vom 15. Januar 1916 aufgehoben. 8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 35. Januar 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den *25. Januar 1917. Sttllv. Gkneralkonnnando des 18. Armeekorps. ^ Wer in ei,rein in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte a) ...... . b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber uu Interesse der äffend Kchen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher Uebertretung aursordert oder anreizt, soll, wenn die beitehen- den Gesetze leine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge- säiignis bis zu einem Jahre bestraft werden. Bei Vorlicgen mildernder Umstande kann auf Hast oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden. B e t r.. Lumpen nstv. An die Grotztz. Bürgermeistereien der Landgemeinden dkö Kreises. Indem wir auf die Bekamttnwchungsn des stellvertretenden Generalkommandos des 18. AnneekorvS von heute veriveis-en- ^auftragen wir Sie, dieselben alten Interessenten alsbald zur Kenntnis zu bringen und diesen auch die Bekanntmachung auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen. Glesien, den 25. Januar 1917. Groscherzvglichec Kreisamt Glesien, vr. U sin g er. Bekanntmachung Nr. V. I. 1887/11. 16. K. R. A. über Höchstpreise für Zahrraöbereisungen. Vom 25. Januar 1917. viachstehende Bikanntnmchung wird auf Grund des GeietzeD über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, bl BerbinknuW mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reich?-Gesetzbl. S. 613) — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1913, in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Tv* »embcr 1915 und der Allerhöchsten Verordnimg vom 31. Juli 1914 — des (Vfefefteft betreffend Höchstpreise vom 4 August 1914 (Reiche Gesetzbl. S. 339) m der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichZ-Gesetzbl. S. 5l6>, der Bekanntmachung«! Über die Asp» derungen dieses Gesetze- vom 21. Jairuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. ?. 2^) pom 23. Sep^mpch 1915 Reichs-Gcsetzbl. S. 603- und vom 23. März 1916 (Reichs-GrseyÄ. 'S. 183* *.nit £J!ü Bemerke» zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerfuna*) abgedruckten Bestinnnungen bestraft ive» den, sofern nickst nach den allgemeine« Strafgesetzen höhere strafen vernürkl sind. Auch kann Wtz Betrieb de« HaudelsgewerbeS gemäß der Bekanntmachung zur Ferrchaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 ^Reichs Gescnbl S. 603) geschlossen werden 8 1 . Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstättde Von dieser Bekalnittnachmtg tvevden alle int Gebrauch beftnp- lichen oder für den Gebrauch bestimmte»! ginnnrrhaltigen Jnbr-rad^ decken uni» FalwradschlLuche betroffen, die gentäsi ß 8 der Bekannt- machung V. I. 354/6. 16 K. R. A , betreffend Beschlo^iuchme und Bestandsechebung der Ja.-rradbeveif»l7»^nil (Einschränkung de- Fahv^ radverkehrs^ vom 12 Juni 1916 enteignet werden. § 2 Höchstpreise. Für die von der Bekianntinachung betroffenen Gegensdäntw Werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: ht&t Klasse a (sehr gut' „ b (gut) Mk 4.00 3.00 1,50 0,50 Säsauch 3.00 2.00 1,50 0,25 c (noch brauchbar „ d (mlbrauchhar^ Die Preise der Klassen h c gelten nur nir unzerschiuu^w Decken und Sästäuche. Ein»»tal zersämittene Decken oder ScÄauchs fallen uifter Klasse d. Mehrfach zerschnittene Bereifungen fallen nicht unter diese Bekanntnrachung, sondern gelten als Altgrrmmi.' sie turterliegen den in der Bekannlniackmng Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R A.. betreffend Höchstpreise für Altgunnni und Gummiabfälle vom 1. Llpril 1916 festgesetzten Höchstpreisen Tie Preise der Särläuck)e der Klassen a c gelten nur für Schläuä>e mit brauchbarrlt Ventilen: selsten die Ventile, so beträgt der Hock)stpreis für Schläuche dieser Klassen die Hälfte der im VPb|. 1 festgesetzten Preise. Tie Preise für Sästän che der Klasse 6 gelten auch beim Felcken der Beirtile. Bei Schlauchreifen (sogenaruläu Rennreisen) ist fttr di? Klassen^ bewertung von Decke und Schlauch der Zustand der Decke »nasi- *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahve uttd mit Geldstrafe bi- ju zehn tat» send Mark oder mst einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet: 2. wer einen a»rderen zum Abschluß eines Vertrages aussovderttz duvck) den die Höchstpreise überschrstten werden, oder sich zu einem solä)en Vertrage erbietet: 3. »oer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite^ . schast, besä)ädigt oder zerstört: 4. wer der Aufforderung der zustäudigeu Behörde zürn Verkauk vou Gegenstäuden, für die .Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt: 5. rver Vorräte an GegenständtUi. Mr die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beanlten gegenüber verheiurliÄ: 6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, e» lassenen Ausftll)rungsbestin i inungan znwiderhandelt. Bei vorsätzlichen Zuividerhandlungen gegen Nrnmner 1 oder 2 ist die Geldstrafe niindestens ans das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten wortEN ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten roerden sollte: übersteigt der Miudestbetrag zehntausend Wiark, so ist ans ihn zu erkennen. 3m Mle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Halste des Mindestb^ärages ermäsiigt »verden. In den Jälten der Nnnlinerit 1 und 2 kann nebelt der Strafe a».geordnet roerden, datz die Berurteilima auf Kosten des Sck-uldi- gen öffentlich bekmlntznnlack'.n ist: auch kann nebelt GefänglliS^ straie ans Verlust der vürgerlich'n Ehvenreckfte erkatmt ;r»erden. W* ® rtüfrtl,,| Ä l,at btc Bezahlung für Lecke mtb cfl» oudj -n ersvfgen. K ,= Höchstpreise schließen die Kosten der Lieferung innerhalb ocs en«tonenden Kommunalverbandes und die Kosten der Verpackung ein. 8 3. Inkrafttreten. Liese Befannttnachpng tritt am 25. Januar 1917 in Kraft. Frankfurt (Main), 25. Januar 1917. Stellv Generalkommando des 18 . Anneekorps. Bet r.: Höchstpreise für Fahrradbereifungen Un die Grotzh. Bürgermeistereien der Lnndgemeiilden deS Kreises. » ’vlmT^ £ ie Bekanntmachung des stellt). Generalkom- *äs"Äöa«c Großherzoaliches Ikrciöamt Gießen. _ Dr. 11 s inger. Bekanntmachung über Branntwein ans Wein. Vom 9. Januar 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegömaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs Geseicht S. 401) wird verordnet: 8 1 Inländistl-er Wein wwie,solcher ansläudisckjer Rotn»ein, der bet der Einfuhr tveuiger als 10 Graimn Ajlü)lwl in 100 Kubikzentimeter enthält, darf von, 1. Februar 1917 ab nicht zur Herstellung v-on Brannttvein verwendet werden. Der Erwerb solcher Weine zur Verarbeitung auf Branntivein ist verboten. Das gleiä-e gilt für ausländischen Rotiveii der bezeichneten Art, der voil dem 11. Jaimar 1917 eingeführt worden ist Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle brnn auf Antrag gestatten, daß Brenner bis «um 1. April 1917 Wein der im Ms.! bezeichneten Art. der sich am 11. Januar 1917 in ihrem Eiganiunie befiirdet, z-nr Hersdellnug von Brannttvein vertoenden. In dem Antrag ist anzugeben: 1. wieviel Branntwein in dein Brenncreibetrieb im Betriebsjahr 1915/16 ,md im laufenden Betriebsjahr aus Wein erzeugt morden ist: 2. imeviel Personen in dem Brennereibetriebe beschäftigt sind: 3. wieviel Wein, getrennt nach in- und ausländischen Weinen sonne rrach Rot- und Weißweinen, sich im Eigentnme des Antragstellers befindet: 4. ob der Wein, für den die AuSnahmebewillignng nachgesucht wird, gezuckert ist. Feiner ist nachzu weisen, daß der Min, für den die Ausnohme- bennllignng „ackwesucht wird, sich bereits anr 11. Januar 1917 im Eigentnme des Brenners l>efand. Der Vorsitzende der Reülrs- brannttvemftelle kann weitere Angaben verlangen: er kann ferner verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben zu 1 bis 3 dnich das Üiftfliibiae Hauptamt und die Richtigkeit der Angaben zu 4 durch S-achvei-ständige bestätigt wird. 8 3. Wer Branntlvein aus Wein oder unter'Zusatz von Wein berstellt, darf den Brannttvein, einschließlich der mit Beginn des 11. Januar 1917 vorhandenen Bestände, nur mit Genehmigung des VoZitzenden der' Reichsbrannt.veinstette absetzen. Das gleiche gilt für Personen, die -ochle selcht Brenner zu sein, mit Beginn des 11. Januar 1917 Eigentünier von unversteuertem oder unverzollten! Branntuvm der im Latze 1 bezeichneten Art sind. § 3. $Ber der Absatzbeschränknng nach 8 2 unterliegt, hat die Vorräte auf Verlangen des Vorsitzenden der Reichsbranntiveinstelle den von diesenr bezeichneten (Stellen käuflich -u überlassen und aus /Abruf «it verladen. Er l>at die Borgte bis zur Abnahme ausznbeivahren. pfleglich zu behandeln und in Handels übliches Weise zu versichern. Der Vorsitzende der Reichs bräunt wein stelle trifft die näheren Bestimmungen. tz 4. Der Enverber hat dem zur Ueberlassnng Ber pflichteten für die Übernom ine neu Menaen einen angemesseneii ttebernahme- preis frii zahlen: dieser darf die von dem Vorsitzenden der Reichs- branntrvcinstelle sestgesctzte Gretize nicht überschreiten. Einigen sich die Beteiligten über den Preis nichlt, so setzt der Vorsitzende der Reichsbranniiveinstelle nach den Weisungen des Reichskanzlers den Preis endaliltig fest. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest-- setznng des Nebernahntepreises zu liefern, der Erwerber vorläufig den ftir miaemessen erachteten Preis zu zahlen. Neben dem Uebernahlncpreise kann ft'ir die Aufbeloahrnng bet längerer Darier eine angemessene Vergütung gezahlt »verden, bereu Höhe der Vorsitzende der Reichsbranntweinftelle endgültig festsetzt. § ß. Erfolgt die Ueberlassting nicht freiivillig, so kann das Eigentum auf Eintrag des Vorsitzenden der Reichsbranntiveinstelle durch Anordnung der vou der Landeszentralbehörde $u bestimmet! s \ drn Bcho.re aur dr- ui dem A.Uraa bezeichnen 3*1 Je Übertrag* A'Oentum geht über, sobald die Mordnung dem zur Ueurlafiun.; Brrpstv.ueten o>?r dem Jnt^ber des GenuhrjamO zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirks, aus btm d» Lieferung erfolgen soll. ' 8.0. Bcanntwem, der an: Wein oder unter Zusatz vou Wem Ml gestellt i,t, darf nur mit Genehmigung des Vorsitzenden ba »lÄchsbranntNAustelle gegen Entricl-tung der Verbrauchs«bgabe m den freien Verkehr übergeführt werden. 87. Wer Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wem herstellk, hat der ReichsbrannttveiniLelle Uber Art und Umfang der Erzeugung auf Erfordern Auskunft zu erteilen. Er l-at der Reiche- viunNtwemstelle und dem zuiländigen Hauptamt bis zum 5 Tage jedes Monats über die bei Begum des Monats vorhandene,; Voi> rate an Branntwein, sowie über die im Vormonat erzeugten urtd abgejctzten Mengen Anzeige zu erstatten. Die Anzeige für Januar 1917 iit bis zum 20. Januar 1917 für die mit Beginn de- 11. Januar 1917 vorhandenen Vorräte zu erstatten. ... Wer, ohne selbst Bremrer zu sein, mit Beginn des 11. Januar 191c urioersteuerten oder unverzollten Branntwein, der aus Wem oder unter Zusatz von Dein hergestellt ist, im Gewahrsam hat, hat die Vorräte, gettennt irach Arten und Eigentümern, untcv Nennung der Eigentümer, der Reichsbranntweinstelle und dmr zujtändigen Hauptanü bis zum 20. Janimr 1917 anzuzeism Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 11. Januar 1917 unrev- ivegs sind, i?t unverzüglich nach Empfang von dem Empfänger zu erstatten. 8 8. Die Beamten der Polizei und die von dem Vor sitzende» der Rcichsbrannttveütstelle beauftragten Personen sind befugt, in dr? Betriebs- und Lagerrchime der Betriebe, in denen Branntivein ans Wem oder unter Zusatz von Wein hergestellt >mrd, sowie in di, Lagerräume, in denen unversteuerter oder imverzollter Brannt- wein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wem hergestellt ist, lagert, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vvrzunetzm«, Geschüstsaufzeichnnngen einznfthen und Proben ohne Entgelt zu Untersnchnngszwecten zu entnehmen. K 9. Der Reichskanzler kann Bestimmung«, zur Mssührung dieser Verordmmg erlassen und bestimmen daß Zuwiderhandlungen mit den tni § 10 bezeichneten Strafen zu bestrafen sind. Er kann ^lusnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 10. Mit Gesangnst' bis zu emem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark, oder mit einer dieser Strafen nnrd bestraft: 1. tvcr der Vorschrift im § 1 zuwider Wein zur Erstellung vm, Branntwein verwendet oder zrrr Verarbeitung aus Branntwein ertvirbt: 2. wer der Vorschrift im § 2 zuwider ohne Geuehinigung Bramtt- »vein absetzt oder der Verpflichtung zur Ueberlassung, Verladung, Aufben>ahnmg, pfleglichen Behandlung und Bersichv- vung (§ 3) nicht nachkomnrt: 3. >oer der Vorschrift im Z 0 zuwider ohne Genehmigung Brannt- »vein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr überführt: 4. roer die ihm nach tz 7 obliegende Auskunft nicht in der go* setzten Frist erteilt oder die ihm obliegende Anzeige nicht innev" halb der gesetzten Frist erstattet, oder wissentlich unrichtige oda unvollständige Angaben uracht. dtcben der Strafe kann mrf Einziehung der Gegenstände citamit werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohn« Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht. § 11. Diese Verordnung tritt mit dem 11 .Januar 1917 w Kraft. Berlin, den 9. Jamiar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. L) e l f f e r i ch. Bekanntruachnng über Branntwein ans Wein. Vom 17. Januar 1912. Auf Grnnd des § 5 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Branutlvein aus Wein vom 9. Januar 1917 (Reickis-Gesetzbl. S. 25) wird folgendes bestimmt: ß 1. Zn der in 8 5 vorgesehmen Anordnung der Eigentums- Übertragung ist das Kreisamt zuständig. § 2 Diele Bestimmung tritt mit dem Tag der Verkündigung in Kl:aft. D a r m ft a d t. den 17. Jaunar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. rViid^aoIien aller Art liefert In jeder gewünschten Ausstattung preiswert die ßiührsche Universitäts-Druckerei« Schuistr. 7 / Ziyillingsrunddruck der B rü h l'scheu Nn'v.-Brich- und Steiudrtiekerei. Lauge, Gießen.