Nr. 7 16. Januar 1917 Bekanntmachung. 83 c t r.: Regelung der Beschaffung, des Msatzes und der Preise von lebendem Vieh; hier: Satzung des Oberh. Viehhandelsverbandes. Mit Genehmigung Gr. M. d. I. vom 30. Dezember 1916 zu vcr. III. 25 658 haben wir für die Regelung des Viehankaufs in der Provinz Oberhessen nachstehende Satzung erlassen. Gießen, den 11. Januar 1917. Großherzogliche Provinzialdirektion Oberhessen. _ Pr. Usinger . Satzung für die Regelung des Biehankaufs in der Provinz Oberhessenu Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise tvn lebendem Vieh (Rinderin Kälbern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung! der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Veporgungsregelung vom 25. September 1916 (Reichsgesetzblatt S. 607) und vom 4. November 1915 (Reichs-, aesetzblatt S. 728) für den Umfang der Provinz Oberhessen ein Verband gebildet. Der Verband führt den Namen: „Oberhessischer Viehhaudels- verband". Ter Verband ist rechtsfähig; er hat seinen Sitz in Gießen. 8 2 . Aufgabe des Verbandes ist die Ueberwachung und Regelung der Beschaffung und des Msatzes von Schlacht-, Zucht- und Nutzvieh im Verbandsbczirke. Ter Verband verfolgt mir gemeiw-j nützige Zwecke. Ten auf Grund von IV ff. der Bekanntniachung Großh. Ministeriums des Innern vom 8. April 1916 ergehenden Anordnungen der Äindesfleischstelle hat er Folge zu leisten. Zur Beschaffung von Vieh gehören auch Maßnahmen zur Lebung und Wiederherstellung der Viehzucht und Viehhaltung. Sie bedürfen, nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, der Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern. Jnl einzelnen kann der Verband: a) Bestimmungen über den An- und Verkauf von Schlachtvieh, Zucht- und Nutzvieh treffen, insbesondere bestimmen, daß lebendes Vieh nur an den Verband oder zu dessen Verfügung! tzn verkaufen oder zu liefern ist; d) den An- und Verkauf von lebendem Vieh für eigene Rechnung oder kommissionsweise übernehmen; e) von jedem, den Bestimmungen der Satzungen unterliegen-, den Ankauf von Zucht- uird Nutzvieh im Verbandsbezirk eine Alwabe bis zu^/r von: 100 des Rechnungsbetrags, beim Kommissionshandel mit Vieh bis zu V* vom 100 des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrags von den Mitgliedern des Verbandes erheben; fl) in bestehende Viehlieferungsverträge eintreten; v) Versicherungen für solche Schäden übernehmen, die durch die Haftung für Hauptmängel, durch Eintreten anderes Mängel oder durch Transporte und dergl. entstehen, i Tie Preise wie die heim Ankauf ntrd Verkauf zulässigen) Aufschläge zu diesen Preisen und die Höhe der von dem Verband in Anspruch zu nehinenden Vergütungen tmd Llufschläge beim An- und Verkauf werden nach Anhörung des Verbandes von Großh. Drovinzialdirektion mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern festgesetzt. , Tie VerbandsmitgliHer sind an die Einhaltung der fefd- gesetzten Preise gebunden. , 8 3 Mitglieder des Verbandes sind: alle Viehhändler, randwirtschaftliche Genossenschaften und Vereinigungen, die am 81. Dezember 1916 Mitglieder des Verbandes und im Besitz der Ausweiskarle gewesen und noch sind. 8 4 . Auf Antrag können Mitglieder des Verbands werden: 1. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben: 2. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen; 3. Metzger, die im Verbandsbezirk Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung für das eigene Geschäft kaufen wollen (vergl. Einschränkung in § 7 Abs. 2); 4 . Landwirtschaftliche Vereinigungen (Znchtgenossenschaften, Zucht verbände), Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und Genossenschaften, die ihren Sitz im Verbandsbezirk haben 8 5. Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstand eine Ausweiskarte. Genossenschaften und Vereinigungen im Sinne des 8 4 erhalten für die von ihnen bczeichneten Personen AuÄveiskartend Sofern für eine Genossenschaft mehrere Personen Ausweiskarlen erhalten sollen, sind neben der Hanptausjwoiskarte für den Haupt(- vertreter Nebenkarten aus die übrigen Personen auszustellen. Händler, die Aufkäufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu beantragen. Die Ausweiskarten sind nach dem von dem Großh. Ministerium, des Innern zu bestimmenden Muster auszustellen und mit Der Photographie des Inhabers zu versehen. Die Austveiskarten sind von den Verbandsmitgliedern bei jedem ihnen nach ß 7 vorbehaltenen Viehhandelsgeschäft ohne Anfsorde- rung vorzulegen. § 6 . Die Erteilung von Ausweiskarten kann aus wichtige!! Gründen versagt werden. lieber die Erteilung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einem Mitglied die Ausweiskarte entziehen, wenn Gründe vorliegen, die seine UnzuverlAsigkeit ergeben oder wenn das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung oder den nach § 2 erlassenen Anordnungen des Vorstandes znwiderhandelt. Die Ausweiskarte kann außerdem vom Vorstand zurückgenommen werden, türmt sich nachträglich Umstände ergeben, welche die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Im Falle der Zurücknahme der Ausweiskarte kann den Beteiligten die dafür gezahlte Gebühr zurückerstattet werden. ' Mit der Entziehung oder Zurücknahme der Austveiskarte verliert das Mitglied das Recht zum Handel mit Vieh im Verbänds- bezirk. Ueber Beschwerden wegen Versagung, Entziehung oder Zurücknahme von Ausweiskarten entscheidet die Großh. Provinzialdirektion endgültig. Wird einen: Mitglied die Ausweiskarte entzogen, oder wird sie zurückgenommen, so werden damit gleichzeitig die für seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarteir ungültig. Die Entziehung der Karte kann in den für die Bekanntmachungen des Vorstands bestimmten Blättern und in beit Kreisblättern der Kreise, wo des bisherige Mitglied tätig getvesen ist, ans Kosten das Mftgliedes veröffentlicht werden. Für die Ausstellung der Ausweiskarten ist an den Verband bei der Aufnahme eine Gebühr zu zahlen; sie beträgt: bei den Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis einschl. 1000 Mk. für Nebenkarten und bei Metzgern 5M. b. Gewerbetteib. mit ein. Betriebskap. v. üb. 1000 b. einfchl. 5000M. 10 „ „ 5000 „ 10060 15 .. „ 10000 20000 .. 20 .. ., 20000 „ 50000 ii 30 „ „ 50000 .. 100000 50 .. .. 100000 „ 500000 .. 75 „ .. 500000 .. 1000000 100 „ von mehr als 1000000 „ 150 Viehhändler, landwirtschaftliche Genossenschaften, Metzger und landwirtschaftliche Vereinigungen, die im Großherzogtum eine ge^ werbliche Niederlassung oder ihren Sitz haben und in einer der Provinzen bereits eine Ausweiskarte gelöst haben, haben bei Lösung einer weiteren Hauptausweis karte in einer der anderen Provinzen' des Großherzogtums eine weitere Gebühr.nicht mehr zu zahlen. Für die erstmals ausgestellten Nebenkarten ist stets die Gebithr zu entrichten. Die Ausweiskarten gelten jeweils nur für das laufetrde Geschäftsjahr und müssen nach Ablauf desselben gegen Riickgabe der alten Karlen erneuert werden. Für die Erneuerung ist ebenso wio für den Ersatz verlorener Klarten eine Gebühr von 2 Mk. für die Hauptausweiskarte und von 1'Mk. für jede Nebenkarte zu entrichten. Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern auf ihren Antrag den Austritt zu gestatten und über die ganze oder teiltveise Rückzahlung der Mitgliederkarten gebühren Bestimmungen zu treffen. §7. Der Ankauf von Vieh beim Landwirt oder Mäster zur Schlacht- lung, der Ankauf von Vieh zitm Weiterverkauf, sowie der kommissionsweise Handel mit Vieh im Verbandsbezirk ist außer den: Verband selbst nur den Verbandsmitgliedern, di von dem Vorstand eine Answeiskarte erhalten haben, gestattet. Die Ausweiskarte gibt leinen Anspruch ans die Ausübung des Handels, falls mit Rücksicht auf die nach 8 9 der Bnndes- ratsvrrordnuug über die Fleischversorgung vom 27. Märx 1916 (Reichs-Gesetzblatt. S. 199) erforderlich werdenden .Umlagen einschränkende Anordnungen getroffen worden. sind oder getroffen werden. . . Der nichit gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt Viehhandelsverband. An des Tieres: — . VZchreik»t»,g Gekauft von in. (Wohnort) Tag des Ankaufs: . Gezahlter Preis- Tag des Verkaufs: Erzielter Preis: Verkauf an. in: (Wohiurrt) Spesen Seim An- u weiter- verkauf Mark Pfg. Dieser Abschnitt bleibt irnHeft und ist l Iahr aufzubeivahren Anzeige l über Verkauf rwn Zucht- u. Nutzvieh Nr. des Tagebuchs: ' Name des verkaufenden Verbandsmitglieds: Wohnort: Verkauft an: Wohnort: ! Tag des Verkaufs: . Tag der Uebergabe: Art des Tieres: Beschreibung: Verkaufspreis: Mark Pfg. Spesen beim An- und Weiter- verkauf: Mark Pfg. Es wird ausdrücklich erklärt, daß der vorstehende Preis der allein gezahlte ! ist und keine weiteren Nebenabrcden getroffen wurden. Eigene Unterschrift des Verkäufers: Dieser Abschnitt ist beim Verkauf ein- zusenden. Muster C (Tagebuch) Muster Viehhandelsverband. Anzeige über den Ankauf von Nutz- und Zuchtvieh. Nr. des Tagebuch»: Name des ankaufenden Derbandsmitglieds: Wohnort: Gekauft von: Wohnort: .. Tag des Ankaufs: Tag der Uebernahme: Art des Tieres: Beschreibung: .__ Ankaufspreis: Mark Pfg. Angabe, wohin das Tier verbracht wurde: Ls wird ausdrücklich erklärt, daß der vorstehende Preis der allem gezahlte ist und keine weiteren Nebenabreden getroffen wurden. ' Eigenhändige Unterschrift des Käufers: Dieser Abschnitt ist beim Ankauf einzusenden. w i Tag Tag 5 de» j der ^ KkUfod. Ab. « ! scklusses' tirtp*' —I -! - . Des Verkäufers Des NM»:e greis Art -1- Tieres Kenn- reich- -nuny Stallgewicht (amtl.) Netto- gewicht Preis für den Zentner An den Ver-Tag öes^ . Käufer ge. j Weiter- , zahlt. Betrag, ver- , ®*)! cr > 1 ,1 ?a6e Des Käufer« ^ d°h». ^ H „ is Spesen beim An- u.Verkauf M 1 x Verkauf». pret» I ! i 1 ' [ ] “' r —~ > r - - X % — g, — —und der Preise von lebendem Meh: hier: Satzung des Oberh. Viehhandelsverbandes. An den Oberbürgermeister zu Giehen, Grohh. Polizeiamt Gtehen. die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Grohh. Gendarmerie des Lkreises. Den Orrsbehörden rvird emvfohlen, vorstehende Bestimmungen zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. Die Polizeibehörden wollen die Durchführung der Bestimmungen überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen. Gießen, den 11. Januar 1917. Großherzoglickes Kreisamt Gießen. _ I B.: Hemmerde. _ Bekanntmachung. Betr: Haferablieferung. Der Höchstpreis für Haser beträgt bis zum 31. Januar 1917 280 Mk., rwm 1. Februar 1917 ab 250 Mt. für eine Tonne ES liegt daher inr Interesse jedes Landwirts, soviel wie möglich Hafer noch bis 31. Januar 1917 alLuliefern. . Tie Heercsverwalttmg zahlt ouck für solchen Hafer 280 Mt., der bis o\. Fanuar für sie in die Magazine des Dreiser (Nomwuaülverbanbes) abgeliefert wnä». Aus Bezahlung des Höchstpreises non 280 Mt. für den nach dem 31. Januar 1917 in das Magazin des Proviantamts oder des Kreftes gelieferten H.rfer ist nur in besonders begründetes Ausnahmefälten zu rechnen: Verordnung vom 4. Dezember 1916, Rerchsgesetzblatt Leite 1327. Berlin, den 11. Januar 1917. Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpstegung. __ _ gez. Harttu ann. __ Betr.: Ha ferabliefenmg. An den Dberbürgermcistrr der Stadt Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Besann in mcha.'Ng ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. ES dürfte rätlich^ erscheinen, allen verfügbaren Hafer, der nich^ ulrbedingt zvr Laat und zur Berff'ttterimg an Pferde mrd Bullen nötig ist, iwch bis zrcm 31. 1f. Mts. zur Miefermng zn bringen. Wir verweisen auf unsere Bekanntmachung in Nr 4 de-? Gießener Anzeigers vom 5. Januar 1917 2. Blatt aus Seite 2 Gießen, den 45. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ._ Dr. Usinger. _ 0 p 11 .: KartoffelVersorgung; hier Abgabe von Kartoffeln an polnische Saisonarbeiter. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürger meiste' eien der Landgemeinden des Kreises. Wie uns mitgeteilt wird, sollen auf landwirtschaftlichen Gütern, bei denen polnische Saisonarbeiter beschäftigt sind, diesen letzteren täglich noch 4 bis 5 Pfund Kartoffeln auf bcii Kops verab-i folgt werden. Ein derartiges Verfahren ist durchaus uuzirlässig: es muß vielmehr erwartet werden, daß bei der derzeitigen Knappheit der Kartoffelvorrade die gesetzlichen Vorschriften genau eingehalten und vor allem nicht mehr Kartoffeln verzehrt werden, wie zu- gestanden sind. Sie nwllen den in Betracht rimimerrden Gutsbesitzern -^Ivtgung (XX gesetzt «Yen Anordnungen nochmals emphärffn. Gießen, den 12. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. ^ etr.: Kartoffel bau 1917: hi-cr Bersanunlung des landw Lokal-. Vereins Gießen am Freitag, den 19. Januar 1917. Der landw. Lokalvcrcrn Gwßnr hält am Freitag, den 19 Jan 1917 rm Hotel Schütz zu Gießen eine Versammlung mit folgender Tagesordnung ab: 1. Hebnng des Kartoffelbaues, Referent Herr Saatzuchtleitrr Irenen der pommerschen Saatzüchtervereinigung: „ 2. das Stecklingsverfahren im Kartoffelbau, Referent Herr Landesokononnerat Srebert, Frankfurt a M - bei Kartoffeln. ' Referent Herr Petry, Hof Mbach. 5. ^^L^n Bedeutnim der hier gelrannten Puukte für Karttiffelbau ,:nd dre Bolkscrnährung im kommenden Iachrc laden wir alle Larrdwirte und besonders die Mitglieder des landw. Bezrrksvereins Gießen, sowie auch die Herren Bürgermeister, Lehrer mü> sonstige Freunde der Landwirtschaft zu drefem Vortrag ein. Landw. Bezirksverein Gießen. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. BeLr.: 9. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). In der Zeit vom 16. bis 31. Januar 1917 wird gegen ^^5 ^^^Ssabschnitt 3 der Süßstofffarten „8" ® und.,0 (gelb) von den ^üßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben. ENahnrÄveye gelangen zwei Briefchen bezw. zwei Schubteln auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 31. Januar verliert bet Ab sch nit 13 seine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht ab- gerufene Lüßftoffm engen dürfen von den Abaabestellen frei verkauft werden. Gießen, den 13. Januar 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. V.: Lan g er ma nn. _ Bekanntmachung. Betr.: Aruneldung der im Jahre 1899 geborenen Landsturm- pftichtigen. Tie im Jahre 1899 geborenen Landftnrmpftichtigen, die sich, bis jetzt nicht zur Landsturmrolle bei der für ihren, Wohnort zuständigen Bürgermeisterei angem-eldet haben, werden Hiermit aufgefordert, die Meldung sofort nach erholen, andern^, falls Bestrafung wegen unterlassener Meldung erfolgt. Gießen, den 16. Januar 1917. Ter Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen. _ I. B.: Hemmerde. __ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche zu Altenstadl. Tie Maul- und Klauenseuche in Altenstädt (K«üz Büdiugech ist erloschen. Gießen, den 12. Januar 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I B: H em merde. Zwillkngsrunddv"^ r>er Br uh!'scheu U'üv.--Bucb- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen. 5 »-'''!'' D'darf. folwit er sich im örtliche« f* '4 a&loufclt, [wt nick! tue ^tglicdsih«ft betnt Verband zur Voraussetzung. m eÄ\V;t? Ti Ä l - n r «Utb &hit>rirfmviwni im Gelvicht unter 80 KZogr-mum für das fällt nicht unter die Bestimmung ( f5Ä m ®*iM> "»der, befRmmt ... M ,l t c,T U J U ' 1-ofcf;ic Geschäfte statt sin den, bei denen die Ber- sest-znMlenden Geldsumme unter Ausschluß die itf-Vt^rr.T!^* m gesteht, Gs l'nd also insbesondere nerdoden ore -r>tel)verstellnngen und der Tauschhandel. natl,' J 7 Abs. 1 dem Verband und seinen Mit- acsoud -t ^ ^chlachtviehgeschäft ist für jedes Tier Keimzerchnma der gelwndelten Tiere von dem S vorschriftsmätzigr Anzeige nach dem Vvlswnd des Verband- ernzureichen. Tie ?f,lgabe V^rwi^ m^rAn^lge hat m ptem **» Viehs durch den Verband Äi^offert^^ ^ WWt 51 ‘ mn " ftmt " Z'itp»E fc,„, "bn j^en AEuf. jebe Weitergabe unb jeden Der. v£i b7, ? LEvrch eine Anzeige nach bcm Muster 8 von dem -MtgllÄ an den Vorstand des Verbands einzureichen Ä'SiS 5tf ” *'«" **"' »* f"5». %ta|«SRä?Ä& & asäu,**: ädge mu& das Mitglied des Verbands behalten mtb mindestens 1 Jabr lang von dem Tage des Kau fab schlaffes an ausbewahrat. 8 9 Tie Berbairdsmitglieder sind verpflichtet, über alle für ihre NW,Ul der Provinz Oberbessni getLtigteir Viehanküufe ein i^?s f rv< hU m w 2 vlt 5^ duch, das mit fortlaufender Nummer ^.Settenzahl versehe« ern nytL stich einzutragen sämtlich Angabe,. ^ber den Kaufabschluß, die vre Anzeige an dm Verband ent- holt, sg,me b,e Angaben über Weiterverkauf und Wei,ergäbe S,,* ;" Tie Anlage des Tagebuchs hat nach Muster 0 zu S'fi'Ä ^^bltck, Ist auf Verlangen jeberjeü bcm Verstaub vvr-ich'gc,s ^ °* r Cmnn 1>0U 1 & m deanstragten zur Einsicht 8 10 . Akazu. bes Verbandes ist der Vorstand. Grostl,. Ministeriums des Innern kann als Beirat gebildet werden. Mit Zustimmung zweites Organ ein 8 11 . Ter Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes unter Leitung des Vorsitzenden. Ter Vorstand erläßt die nach 8 2 erforderlichen Anordnungen Tie von dem Vorstand nach 8 11 Abs 2 der bisherigen Satzungen erlassenen Einordnungen bleiben in Kraft § 12 . Ter Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern. Für den Vorsitzenden irnb die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. . Ten Vorsitzenden und die Mitglieder, sowie die Stellvertreter ernennt auf Widerruf die Großh. ProvinZialdirektiou Oberhessen. Von den Mitgliedern werden zwei Mitglieder von den Handelskammern aus der Zahl der in der Provinz Oberhessen ansässigen. Viehhändler, drei Mitglieder von der Landwirtschaftskammer und ein Mitglied von der $x* ndioerks f am nt er vorgesilLagen. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder. Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen und Vergütung für ihren Zeitverlust. Ter Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder feines Stellvertreters in dem in der Berufung bestimmten Ort zusammen. Er must binnen zwei Wochen berufen werden, rvenu mindestens drei Mitglieder es verlangen. Ter Vorstand ist beschlußfähig, wenn anster dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse tverden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, mit eiustrcher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder feines Stellvertreters btii Ausschlag. Der Vorstand weist sich durch eine Bescheinigung der Großh. Provinzialdirektion Oberbessen über seine Zusammen- setzung aus. Ter Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt die lausenden Geschäfte des Vorstandes. Ec vertritt den Vorstand nach außen, verhandelt in dessen Namen mit Behörden^ und Privatpersonen, führt detk SchriftNrerhsel und zeichnet alle Schriftstücke im Nanreu des Vorstandes. Er kann in den laufenden Geschäften einen Angestellten mit der Zeichnung von Schriftstücken beauftragen: ans dessen Zeichntnng mutz das Auftragsverhältnis und seine Stellung» ersichtlich sein. Urkunden und Rechtsgeschäfte, welche den Verband gegeilt Dritte verbinden sollen, ebenso Vollmachten müssen vonr Vorsitzen- den oder einem ferner Stellvertreter nnd ein ent Mitglied des Vor-r Landes unterzeichnet sein. 8 13. ..Wenn ein Beirat gebildet wird, so besteht er aus zwölf Mil- glrcden,. Neun Mitglieder iverden von der Gwsth Proviuziab! "rnarmt nndzfvar vier auf Vorschlag der Lwndelskammern «“Lfe*** der Provmz ansässigen Landwirte. Ferner sind Vorschlag der Handwerkskainmer aus der Zahl der in der Prodis drer auf Vorschlag der ÄndwirtschastSkammer ^ Provmz ansässigen Lmrdtvirte. Ferner sind A^kder^ dre Oberbürgermeister, bezw. Bürgermeister der onü grotzten Städte der Provinz. . e ?br Beirat Wird vom Vorstand nach Bedarf, mittdestenS Jahre berufen. Es ist ihn, ein Jahresbericht und der Geschäftsbericht vorzulegen. 8 14. ^ So" allen Sitzungen des Vorstandes und des Beirates ist die Groß!). Prvvinzraldirektwn unter Mitteilung der Tagesordnung m KenntelÄ setzeir. Es bleibt ihr überlassen, einen Vertreter, dem beratende Stemme zusteht, zu entsenden. 8 16 . Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderfahr. 8 16 . . . Der Vorstand hat binnen 6 Monaten nach Beendigung eine- foden Geschäftsjahres die Jahre-rechmmg aufzustcllen.'Die Prch, W" lp u er W durch die Großh Provsilzialdirektsim auf Kosten des Vrchhandelsverbandes. Ueber die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäft-- unkoiten vorhandenen Neberschusses und über die Deckirng eines Fehlbetrages entscheidet der Vorstand mit Genehmigung Großh. Provinzialdirektion Oberhessen, die zuvor die Zustinimung Großh. Mrnisteriuins des Innern ernzuholen hat. Ter Ueberschutz aus dem Geschäftsjahr 1916 ist einem zu bildenden Betriebskapital, über das nur mit Gemhmigung Großh. Ministeriums des Innern verfügt Iverden kgnn, zu überweise». ^8 17 . Zu Aenderungeu dieser Satzung ist nack Anhörung des Vorstandes des Verbandes die Großh. Provinzialdirektion unter Zustimmung Großh. Ministeriums des Innern befugt. 8 16 . Tie Bekanntmachungen des Vorstaildes erfolgen in den amtlichen Kreisblättern der Provinz, in dem Amtsblatt der Änvwirt- schaftskammer und in der Biehhandelszeitung. 8 19. Ter Verband wird durch Anordnung Großh. Ministeriums de- Innern aufgelöst. Tie Liquidatiorl und Legung der Schlußrechnung erfolgt durch bat Vorstand, tue Prüfung der Schlußrohnung durch die Großh. Provinzialdirektion Oberhessen auf Kosten deS Verbandes. Ueber die Verwendung eines nach Deckting tu'r Verbindlichkeiten etnm sich ergebenden Ueberschusscs zu gemeinitützigere Zwecken, insbesondere zu Zlvecken der Förderung der Viehzucht und Viehhaltung beschließt ltach Anhörung des Vorstandes und oer Großh. Provinzialdirektion das Großh. Ministerium des Jnuerm mit der Maßgabe, daß der lleberschuß nur im Verbands gebier venoendet werdeit darf. 8 20 . Diese Satzung tritt an Stelle der am 12. Februar 1916 erlassenen Satzimg am 1. Februar 1917 in Kraft. Gießen, den 11. Januar 1917. 'Großherzogliche Provinzialdirektion Oberbeffen. vr. U s i n g c r. Muster A. _ Diehhandelsverband. Anzeige über den Älnüauf von Schlachtvieh. Nr. des Tagebuchs: Name des ankaufenden Derbandsmitglieds: Wohnort: — Gekauft von: Wohnort: — Tag der Abnahme bei dem Verkäufer: — Art des Tieres"): Beschreibung sKennzeichnung): Amtlich festgestelltes Gewicht des Tieres laut Wiegschein: Zentner Pfd. gewogen am ten 191 in Bezahltes Gewicht: Zentner Pfd. Ankaufspreis: Mark für den Zentner Lebendgewicht (Stall. gewicht abzüglich 5 v. F.), daher insgesam t:_ Mark. Abnahmestelle, an die da- Tier verbracht wrtrde: Es wird ausdrücklich erklärt, daß der vorstehende Preis der allein gezahlte ist und keine weiteren Nebenabreden getroffen wurden. Eigenhändige Unterschrift de- Käufer-: .—... *) Für jedes Tier besondere Anzei»»-