Kreisblatt für den Kreis Eichen. Rr, o _ 12 . Januar _ 1 9 17 Bekanntmachung c^ Zuwiderhandlung -egen die Beschl^rmdmevorrckriteu nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 vSReukM^ei'e&blaß S. 357 in Verbindung mit den Rach- rragsbekannwiachungeu vom 9. Oktober 1910. 25. November 1915 und 14. September 1916 Reichs-Gc e-idl. 1915 S. 645. 778 und 1916 S. 10l9> und jede Zuwide^Handlung gegen die Meldepflicht noch § 5**': der Bekanntmachung über Borratserbebung vom L Februar 1915 nu:-g verpftichter inicht n der gesetzten Frist erteilt oder wisenNiL unrichtige oder unvollständige Änaaben macht, wird irre Gefängnis bis u 6 Monaten oder mir Geldstrafe bis zu zehntausend Mark öeuratt. aua können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil für der.r S:r?re verfallen erklärt werden. ^ren°o wird bestraft, rvcr vor ä?1.ch dir vorgeschrievene» Lagerbün er einzu- richten oder ;u fnh:en inner'ähr. Wer st.ck 'st' tie zu der er aui^ö rund dieser Ver- : i» der ze se»t e » Frist e. unrrck: g ot . ur.reU tändige A.g?b.n macht. wird mL Geldstrafe bis ,-n dretta.Mar! oder im Unvermögens iLc mit Geiangrns bis. ru !-ch? Mönchen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr- läs ig die vc-rge chriebenen Lagcraucher einzurichcen oder zu führe» BJilCtfiBL ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, dir im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrcstvvllziehung erfolge». Trvtz der Beschiagnahnre sind alle Veränderungen tmd Verfügungen zulässig. die mit Zustimmung des Kriegsamts -Berlin) erfolgen. 8 4. Allgemein zulässige Veränderungen und Verfügungen. Trotz der BesttLagnahw.e ist gestattet: 1. der Verbrauch von Vorräten an Calcium-Carbid wahrend d«D ersten Monars nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst zu den bisherigen Zwecken, 3. der Bezug von Calrnm-CarbL mährend des ersten Monats nach Inkraftreten dieser BekannnnackLing in §>öhe des Verbrauches im Monat Dezember 1916, soweit er nick« durch eigene Vorräte gedeckt ist, durch die Verbraucher selbst von ibrem seitherigen Lieferanten. Das Varliegen dieser Verhältnisse har der Verbraucher seinem Lieferanten schriftlich nach bestem Wissen und Gewissen zu versichtrn. 3. die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs- und Staatsbehörden oder von der KriegscheEalien-Akrirngesellschast abgeschlossen sind oder werden, 4. die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Verarbeitung auf Kalkstickstoff, Aceton und Essig'änre l^estimmt sind, soweit nicht das Kiiegsnrinisterium oder bte Kriegschc iniLrlien- Aktiengesellschast in seinem Aufträge darüber verfügt hat oder verfügen wird. §5. Besondere Verärderungs- und VerfügmiKserlaubnis. Veränderungen und VerfLxungen. die über die in 8 4 auf- geführt«! hinausgehen, kann das Waffen- und Munirions-Be- schaNunasaun des Kriegsamts, Kriegsin inisterium, Sektion A. IL 4, Berlin W, Lieyenburger Straße, gestatten: die Erlaubnis muß schriftlich vorliegen. 8 6 . Mtldepflicht. Tie von der Bekanntniachung bet rosten Geairistärtde (§ 1) unterliegen einer NreldepftichL- Die Meftningen ftnd )xy den in 8 2 genanirtsi Personen uiw. zu erstatten. Borrät?, die sich am Stick tage unterwegs befinden, sfttd nach sturem Eintreffen vom Emmänger zu melden. Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer Lagerhalter, Svedireur usw5 cingelagert, so ist derfenige zur Meldung der- pftichret, der sie dem Berivahrer übergeben hat. 8 7. Meldung und Stichtag. Die in § 1 bezeickveren Gegenstände sind von den in ß 6 bezeichueren Personen usw. zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer meldem' ick Li gen Perion u'w. 50 kg übersteigt. Die erste Meldung mr die bei Beginn des 12. Januar 1917 ^Stichtag vorhandenen Vorräte muß bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegSi. Die weiteren Meldungen baben monatlich zu erfolgen, und zwar für die bei Beginn detz 1. Tages eines jeden Monats .Stichtag vor handenen Vorräte bis spärestens zum 6. Tage des betreffenden Monats. Tie Meldungen sind an die von dem Kriegsamt mir dem Ein rammeln der Meldungen beauftragte Kriegschemi- kalien-Aktiengesellschaft, Abt. Ca, Berlin V, 9* Kö r Heuer Straße 1 — 4. einzureichen: der Brie rum- ichlea ist mit der Aufschrift: „Carbid-Kemmdsmeldung" versehen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu mtbalten: 1. GeiamtbertLnd am iStichLag,.fax kg]b 2. Bestand cm Stichtag' ....... geteilt n^| Körnung, unter gleichzeitiger Angabe der Wrnung, 3. Lagerort der zu meldenden Bestmü>e. In Rücksübi auf eine gc'icherte Zureil'..rz ist es erwrderlich, in der erste n Meldung auch die folgenden Fragen zu öecnnwrten: 4. ob Sclöstverbraucher. Landler oder Erzeuger. 5. Berwenduuasrweck stör das Calcil-m-Carbid. 6. monatlicher Bedarf hieran unter Angabe der Körnung. gesondert nach Berwcndungszwecken. Aur den Meldungen dnrien andere Müteilungeu, sls die hier geforderten, nicht eutdalren sein. Von t-en erstatteten Meldungen ist eine Abschrift Durchschlag oder Kopie von dem Meldenden zurückzubeha-ten und auftube- vahren. Sie sind mit deutlicher Unter:areift, genauer Adresse und Freimarken zu verleben. 8 8. Logerb mH und Auskst»ftserreUuug. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein nmt 3 . Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizeibehörde ist dst Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu -eßKMen, in denen meldepftichtige Gegenstände sich befinden oder »U vermuten sind. 8 9. Anfragen und Anträge. _ Anfragen sind an die Kriegs chemikalien-Aktieugesellschaft, 9G&t. C a, Berlm W 9, Köthenec Straße 1—4, zu richten. lieber die Stellen, an ivelche die monatlichen Anträge auf Zuwersung zu richten sind, imd über die Form dieser Anträge ist die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft beauftragt, demnächst weitere Mitteilungen bekanntzugeben. 8 10 . Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 12. Januar 1917 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten sind die Einzelbeichlagn ahmen von Calcium-Corbid aufgehoben. Frankfurt a. M., den 12. Iaruar 1917. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. B e t r.: Beschlagnahme und BestaubserheLung von Talcium-Carbid. Ln die Grsßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalkomnran- dos des 18. Armeekorps von heute oerweiien, beauftragen wir Sie, dieselbe all e n Jntereft'enten zur Kennrnis bringen zu lassen. Gießen, den 12. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gieße«, vr. ll sing er. 53 f t r.: MetallbeschlagnahMe. An die Großh. Bürgermeifterneu der Landgemeinden , des Kreises. Soweit Sie ... ruft der Erleoigung der Berckügung vom 9. Derember 1913, K leiSblatt Nr. 159 im Rückstand ffib, werden Sie mit Frist von fünf Tagen erinnert. Gießen, den 8. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Betr.: BeftendsamnMmng über Gemenge sowie scher Acker- bohnrn und Peluschken. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnert! Sie cm die Zurückgabe der Ihnen am 21. Te- Hernb-r 1916 ohne bewickere Verfügung zugeßongenen Vordrucke »ui grünem und weißem Papier. Gegebenenfalls ist Fehtberich» zu erstatten. Gieße« den 8. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießetr. l)r. llfi» ger. v r t r.: Negedrng des Ber^hrs mit Brotgetreide und Mehl: hier das öoitrrlont- Ln die Grotzh. dürgermeiktereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit Sie noch mit der Erledigung der Verfügung vom 7. Oktober 1916, Kreisblcttt Nr. 124. und vom 20. dlovemt-er 1916, Kvet-oiLtt Nr. 151, im Rückstaud sind, werden Sie mit Frist von 5 Tagen erinnert. G»che«, den 8. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gieße«, vr. Usiuger. Vekanutnrachung. Vom 6. Januar 1917. Zur Ausführung der Verordnung des Stellvertreters deS Reichs konzlers über heu fienbel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Rest^-Gesetzbl. S. 1277 imb in 2L-änderuug unserer Vekoniumachung dom 22. November 1916 wird folgendes bestimmt: ß 1. Zur Erteilung der Erlaubtes nach § 2 Abi 2 werden fo St ädte n von über 20000 Lmwohnern bei dem Oberbürgermeister. im übrigen bei den Kreisämter» besondere Sfteüen an Sirn e unserer Bekanntmuchrrng über den vandel mi: Lebens- und %ü&tzr /.nein dom 5. Juli 1916 errichtet. § 2. Tie Er tu ms «ur unter d-r Bedingung ertrilt werden, daß die «t:r rniftrer Bekanntmachung vorn 15. Nover oer 191 v veröffentlich rrn BcreinbaruNge» und die dazu etwa ergehenden Wucherungen «r.gehaltr» werden. §3. In, üdrigrn sinder snktt vsrerroahnte Deksunrmack^uug vom 5. Juli 1916 entsprechende AmveuduAg. §4. Diese Beüimnruugen treten mit dem Tag der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 6. Januar 1917. Großherzogliches Ministerium des Inner«, v. vombergk. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistere-ru der L ans gemeinden des Kreises. Nachstehende Beionn^mackNng ist ortsüblich zn veröistntlichc». Die Gebühren der Samenhündler in den Landgemeinden sind bis auf weiteres wie seither an uns zu richseu. Gießen, den 11. .Januar 1917. Groß herzca: ich-'s Kreistamt Gießen, vr. Usin ger. Betr.: Neichsbin tetbliebenen Den'oTgintg aus Aiüaß des KrieaS nach dem MLitärhirtterbii^eueugesttz vom 17. Mai l9(/7 iReühs-Ges.-Blatt 1907, Seite 214). An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir haben in letzter Zeft mehrfach die Wahrnehmung gemacht, daß Sie bei Ausfertigung der Anträge in obiger Sache nickt nach den Bestimmungen in unserem Amtsblatt ohne Nr vom 19. Mat 1915 verfahren. Statt der Ihnen zur Vereinfachung des Schriftverkehrs vorgeschlaoene» Familienbescherniguug werden sehr ost noch die Leirats-, Geburts- und Sterbeurkunden ausgestellt. Auch bei Ausfüllung der Spalte 15 des Antragsformulares 8 nftrd das im Abi gen Amtsblatt abgedruckte Merkblatt nicht beachtet. Auf Seite 3 dieses Formulares ver m isse« wir bei dem. Vordruck „Tie Richtigkeit bescheinigt" häufig das Dienstsiegel der Gr. Bürgermeisterei. Ferner bleibt unser Aus schreiben vom 28. Dezember 1915, abgedruckt im Kreisblatt Nr. 115, in vielen Fälle» immer noch unbeachtet. Wir weilen Sie nochmals darauf fcfcn, daß den Anträgen die Gnadenlöbnuu^sbesckerTtigtmgen der Truppenteile stets beizulcgen lind oder haß rm Ättriagsfortittuar an-rrgeben ist, daß den Hinterbliebenen die Gnadenlöhnuugsbescherntgung nicht pr- gesandt worden ist. Durch die unvollständigen Anträge find immer Rücklage» notwendig. Dadurch wird der Schr ift verkehr vermehrt, «Lb «ürd die Erlediaung der Anträge unnötig erweise verzögert, wo» vor allem im Interesse der Hinterbliebenen zu vermeiden ist. Gießen, den 10. Januar 1917. Großherzogltches Krersantt Gieße». I. B : Langermann. Betr.: Nohrun^mittelzulagen an Schwerarbeiter und Schnxrst- ar beiter An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Welche Betonen als Schwer arbeiter in Betracht tzrzLsm, ist durch die seitherige Versorgung mir BrotMsa tzk ar ren bekannt. In unserer Bekannttnachung vom 14. November 1916 Kr«S- bcirrt Rr. 147 wurde ver öf fe nt licht, welche Berstmen als S ch v e r st arbeirer zu betrachten lind. Tie Berwraurrg der Schwerarbeiter geht in der seitherig« Deist in den Gemeinde» des Wohnorts vor fk& Ta aber bä Versorgung der Schwer st arbeirer durch de» Korrrmunarverband der Betriebs werk st Lite zu erstügen bat. muß vom 1. Februar 1917 an bolzende fabrame «»trete». Die Btnocm der Schwer starbecer, die b» Kreist Gieß« wohnen und ar beite», erhalten ihre Zulage wie seither in der Go- meuche ihres Wohnortes. Tie cvchwe rst arbeitet, die trübt im Kreist Gießen wohnen, erhalte» ihre Zulage durch d« Betrieb, in dem ste arbeiten und der ya. diesem Zwecke von uns beürstrt wird Tie Betriebsleitungen ind angewiee». uns nonatftt dir Zahl ber Schroerstarbeirer, dir nicht im Kreist Gieß« wobnoL. prm Zwecke der deliestrung »»zvWebe». Die Sch « e r st arbeirer, die zrrai im Kreft'r Gießen wobtmn. aber in Verr iebe» außerbalb des Kreises arbeite», erhallen alw ihre Zulage von der auswärtige» Betriebs üätrc. Ms Ausnahmen von vorstehender Bestimmung wird tm 'Sin- vernebmen mit her Eistnbahnöehörde avgevrdnet, daß die im Bv- ttiebe der Eistnbabn, insbesondere « de» Derckstätten. bestkäfti-tte» Schwer- und L chwe r starbeiter einerlei ob Ist ft» Ksftb wokmen oder ttjchk. an* der Betriebs ofrckftLw Gre Zulage a> hatte», so daß fte also in de» G ei-w ftü vn nicht zu xLufou sind. Tie Gemeinden erbalw» daserttd NachrÄkL vo» der Erst»bahn- bebörde. um welche Verionen es ftrck bandelt. Lie beliebet: dies orts-L ich btkaLtt m machen, auch Au^klärm der betreistnbeu Arbeirer ru borgen. Gießen. den 11. Januar 1917. GrsßtetLsg:ickes irti<.: * tt§eit I. B.: Langermaa». __ Zm^ürngDrunddruck der Brüh l'fthen Unv.-Buch- »mb Steindruckerer. R. Lang«. G eben