Nr. 3 8. Januar 1917 Bekanntmachung betreffend $:wm&ermig von Mften oder sonstigen Geschästsantellerr deutscher Seeschiffahrtsgesellschasten ins Allsland. Vom 123. Dezember 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die «Krmüchtiaung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. Ämgnst 1914 (Reichs-Gesetzbl. <5. 327) folgende Verordnung erlassen. ^^Esgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher Seeschiffahrtsgesell sckiaften gairz oder teilweise von einem Deutschen cur Ausländer oder cm Deutsche, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reiches haben, übertragen werden sollen, sind verboten. Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäftsanteile der bezeichneten Art, die im Eigentum« von Deutschen stehen, für Rechnung vorr Ausländern oder von Deutschen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reiches Taben, erworben werden sollen. Gesellschaften, die ihren Sitz im.Ausland haben, oder deren Kapital -um größeren Teil Ausländern zusteht, stehen den Ausländern im Sinne vorstehender Bestimmungen gleich!. § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung tverden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis' zu fünfzig- tausend Mar? oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung Jtout ein Deutscher auch daun verfolgt werden, wenn er sie im Lluslande begangen hat. Der Versuch ist strafbar. § 3. Der Reichskanzler kann Ylnsnahmen von dem Verbote des § 1 zillassen. 8 4. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in' Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfange sie außer Kraft tritt. Berlin, den 23. Dezember 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. H e l f f c r i di. _ Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 21. Dezember 1916. Ans Grund der Verordnung des Bnndesvats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: $ 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, die ans maschinenglattem holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie aller sonstigen Personen, die unbedrucktes Papier der genannten Art im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis zum 31. März 1917 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der Krregswirlschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden. Djies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung beretts abgeschlossener Lieferungs- verttäge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 1. bis 200 qm eingenonrmen hatten, 2. von 201— 250 qm „ 3. , .251- 300 „ „ 4. ,. 301- 350 „ „ 5- .. 351- 400 „ l 6- „ 401— 500 „ „ 7. , 501— 600 „ ,, 8. , 601- 700 r 9. „ 701- 800 „ „ 10. , 801- 950 „ 11. , .951-1100 ,. „ 7 , 12. „ 1101-1250 ,. „ 13. , 1251-1400 „ „ i4 , f 1401-1600 ,. .. :: 15. über 1600 erfahren eine! Einschränku^ 67, v. Z. 77 » von 9 107» 12 II 13JA Ti 147- 7 / 157- 167- ,, 18 7 , 19 -• 20 7 , 21 227- 237- ber von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem Holz halft gen Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. Tie Quadratmeterfläche wird errechiret durch Feststelllmg der Papierfei tengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitting im Jahre 1915 gehabt hat. Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich, im Jahre 1915 gegenüber dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die! Minderung 1. bis zu 150 qm beträgt, 1 v. H. 2. von 151—300 qm beträgt, 2 0. H. 3. ü&er 300 qm beträgt, 3 v. H. über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. Zeitungeii, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915. gegenüber dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, nram die Vermehrung 1. bis zu 50 qm bettägt, 4 v. H. 2. von 51—75 qm beträgt, 6 v. H. 3. von 76—100 qm. bettägt, 6 v.H. 4. von 101—125 qm beträgt, 10 v. H. 5. über 125 qm beträgt, 12,5 v. H. unter derjenigen Menge, zu deren Bezüg sie gemäß Ziffer 1. berechtigt sind. 2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktein nurschinenglatten/ holzhaltigen Druckpapier dürfen für die Zett vom 1. Januar 1917. bis zum 31. März 1917 nur 85 v.H. derjenigen Menge von solchem Papier beziehen, die sie im Jahre 1915, berechnet auf einen! Zeitraum von drei Monaten, bezogen haben. 3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 und 2 bezogen werden darf, werden Bestände von uubedrucktem maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, nach Abzug einer dem Verbrauche des! vorangegangenen Monats entsprechenden Menge, die als Reserve artzusehen ist. angerechnet. Ein sich über diese Anrechnung lftnaus ergebender Mehrbestand darf ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zertungsgcwerbe nicht verwendet werden. § 2. Die Bestimmungen der 88 2 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben unverändert irr Geltting. § 3. Maschineirglattes, holzhaltiges Druckpapier im Sin?'« dieser Bekanntmachung und der Bekanntmachungen vonr 19. April 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 84, 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534), 25. Juli 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 196), 22. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 951), 30. Septcnrber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1097), 31. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1225) ist alles Maschinen glatte, holzhaltige Papier, das zum Bedntckenj geeignet ist, insbesondere auch sogenanntes Baudpapier, „ Schachtelpapier, ,. Beklebepapier, ,. Telegrapheupapier, „ Tapetenpapier und Streichpapicr (die beiden letzten Papiere als unverarbeitetes Rohpapier zur Herstellung von Tapeten oder Streichpapieren s gestrichenen Papierenj). 8 4. Soweit für die im 8 3 aufgefülsrten Papiere die vorgeschriebenen Anzeigen über Lieferung und Verbrauch noch nichts erstattet sind (8 12 der Bekanntmachung vom 19. April 1916, 8 4 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916), sind sie der Kriegswirt- schaftsstelle für das Deuftche Zeitungsgewerbe in Berlin C 2 nachträglich bis zum 20. Januar 1917 einzureichen. 8 5. Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helffer i ch. _•__ Bekanntmachung Betr.: Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung übet Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916 (Reichs -Gesetzbl. S. 426). Vonr 20. Dezember 1916. Auf Grund des 8 8 der Verordnung über die Höchstsweise für Benzin vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426) wird die Wirksamkeit der in der Bekaiintmachimg vonr 27. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 611) zugelasseuen Ausnahme von dein Höchstpreis für Testbenzin für die Zeit bis zum 31. März 1917 erstreckt. Berlin, den 20. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ,_ Dr. Helfserr ch. _ Bekanntmachung. Aus Grund des 8 2 Abs. 1 der Kaiserlich eit Verordnung vom 25. November- 1915 über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen (Reichs-Gesetzbl. S. 777) und im Anschluß au die Bekanntmachung vom 23. April 1916 .,ReicksL-, anzeiger" Nr. 97) bringe ich! hierdurch zur öffentlichen Kenntnis^ daß mich die folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen: Wild, zahine Kaninchen, Geflügel und Wildgeslügel, frisches und zubereitetes Fleisch, sowie Fleischwaren von ^diesen Tieren. Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Wild: Rot- und Damwild, Remitiere, Rehe, Schwar'z- ivüd, Hasen, unlde Kaninchen: als Geflügel: Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Puten; 2 chls Wüdgeflügel: F«san«r, wilde Enter:, Reb- rmd Feldhühner, Schneehühner', Haselhühner, Wald- und Wasser- schinepsen. Berlin, 24. Dezember 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung über die Einfuhr von Wild, zahmen Kaninchen, Geflügel und Wild- geslügel. Von: 24. Dezember 1916. Auf Grund des 8 1 Ws. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch, sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 IReichs-Geseßbl. S. 175) bestimme ich: I. Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch, sowie Fleischwaren vom 18. Marz 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 175), sowie die dazu ergangenen Ausführnngsbestim- mungen vom 22. März, 18. Juni und 21. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 179,530,940), werden ausgedehnt auf Wild, zahme 'Kaninchen, Geflügel und Wildgeflügel, ferner auf frisches und zubereitetes Fleisch, sowie Fleischwaren von diesen Tieren. II. Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Wild: Rot- und Damwild, Renntiere, Rehe, Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen, als Geflügel: Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Puten, als Wildgeflügel: Fasanen, wilde Enten, Reb- und Feldhühner, Schneehühner, Haselhühner, Wald- und Wasserschnepfen. III. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verküw- düng, die Ausdehnung der Strafvorschriften mit denr 27. Dezember 1916 in Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. He'lfferi ch. An den Oberbüraermeistcr zu Gießen und die ftrnftf). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung, nach der die Bestimmungen über die Einfuhr ans dein Ausland, also insbesondere die Ablieferungspflicht an die-Zentraleinräufsgesellschaft in Berlin ausgedehnt werden, ist ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 4. Januar 1917. Großher; ' iiclY SfTcfsamt Gießen. Dr. 11 f i n g e r. Betr.: Vollmilchlvorsorgnng; hier Rachweisnng. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Bezugnehmend ans £ 5 Ws. 1 der Bekanntmachung des Kvnr- munalverbanüs für Milche- und Speisefettversorgrung Großh. Hessen in Tarmftadt envarten nür am 10.. iobcn Vüonats pünktliche Einsendung der Nachweisnng. G i e ß e n , den 4. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. N s i n g e r. Be t r. : Das Geseh. die Landstande betrefferw, vom 3. Juni 1911. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In Verfolg einer von den beiden Kämmen: der Stände air- genommenen Resolution beauftragen wir Si? auf Anordnung des Großh. Staatsministeriums, die in Ihren Gemeinden wohnenden oder dorthin zuziehenden Angehörigen anderer Bundesstaaten daraus aufmerlsam zu machen, daß sie nur bei Erwerb der hessischenj Staatsangehörigkeit wahlberechtigt zu den LLählen des Lmrdtags sind und daß der' Erwerb der hessischen Staatsangehörigkeit einj Apfgeben einer arrderen Staatsangehörigkeit nicht bedeutet. Bis zum l.Febrrwr 1917 ist uns zu berichten, daß dies geschehe!: ist. Gießen, den 4. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usingcr. Betr.: Schlachtverbote, insbesondere das Verbot des >SchlrchtenH weiblicher Ziegen jeden Mters. An dcu^berbürgermcistkr zu Fließen und die Frroßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mir Bezugnahme auf die Belau ntingchnmn'n Großh. Min. des Innern vom 15. März 1916 (Kreisblatt Nr. 28) und vom 15. September 1916 (Kreisblatt Nr. 119) eiupfehleu wir Ihnen mit Rücksicht darauf, daß in nächster Zeit die Geburt jungen Ziegeulälniner beginnt, das Verbot des Abschlachtens von >ocib- licken Ziegen n::d wriblick^u Ziegenläinmern, allgemein durch ortsübliche Bekanntniachung in Erinnenmg zu bringen, unter« Hinweis auf Z lk der Bekanntmachung von: 15. September 1916 Und mit den: Benierken, daß dieses Verbot sich auch aus Hans- schlachtnngen bezieht. Gießen, den 4. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ ' _ Dr. Usinger. Das Großherzogliche Ministerium des Innern Abteilung für Schnl ange l egenh c iten. An die unterstellten Behörden. Betr.: Verlängerung der Weihnachtsserien. Jin Anschluß an unser ÄlussckMiben vom 30. oor. Mts. — .,Darn:städter Zeitung" Nr. 306, Beilage — bemerken wir, daß der Unterricht Dienstag, 16. Januar ds. Js, wieder zu beginnen hat. Darmstadl, den 4. Januar 1917. S ü f f e r t. Betr.: Verlängerung der Weihnachtsferien. An die Schultwrstände des Kreises. Im Anschluß an das Ansschireiben vom 1. Jarmar lf. Js. — Kreisblatt Nr. 1 vom 2. Januar 1917 — wird bemerkt, daß der Unterricht Dienstag, den 16. Janimr lf. Js. wieder zu beginnen hat. Gie ßen, den 6. Januar 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ I. V : Langermann. _ Betr.: Vermittlung von Lehrlingsstellen. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, durch die Lehrer Ihrer Gemeinden fest- stellen zu lassen, welche Schüler die Vermittlung .von Lehrlinge stellen durch die Großh. Zentralstelle für die Gewerbe wünschen. Diesbezügliche Berichte sind bis spätestens 1. März ds. Js. an uns einz::senden. Fehlberichte sind nicht zu erstatten. Gießen, den 3. Januar 1917. Großherzogliche Kreisschulkommissivn Gießen. I. V.: L a n g erm a n n. Bet r.: Die Feier des. Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers. An die Schulvorstände des Kreises. Am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers ist eine den Z ei rumständen Rechmmg tragerrde Schirl fei? r zr: veranst alten. Gießen, den 7. Januar 1917. # Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ I. B.: Langermann. _ Betr.: Das Schnlinventar, insbesondere Lebrmittel. An die Schnsvorständc des Kreises. Diejenigen, rvelche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 22. November 1916 — Kveisblatt Nr. 153 — noch im Rückstände sind, werden an die alsbaldige Berichterstattung eri«mert. Gießen, den 3. Januar 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. ,_ I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Das I. Ersah-Bataillon Infanterie-Regiment 116 beabsichtigt Mittwoch, den 10. und Donnerstag, den 11. Januar 2 Kilometer östlich Mainzlar in der Richtung nach Beuern. Ge feckitsschießen mit sck-arfer Munition abzulMlren. Das gefährdete Gelände dari ar: beiden Tagen von vormittags 8' , Ukn bis nack:- mittags 5Vi3 Uhr nicht betreten werden:. Als Gefahrzone lonunt in Betracht: tchs Gelände südlich des Verbindungsweges Mainzlar— Treis an der Lunvda—Climbach rntd die Wald fläche zlmschen Clin: bach—Beuna:, Alten-Buseck— Dmibringen. Der Verkehr auf den Kreisstraßen wird durch das Schießen nicht gestört. Der: Auwei- srmgen der aivSgestellten Postei: ist zu folgen. Gießen, den 6. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Sein merb c. An die Großh. Bürgermeistereien Mainzlar, Treis an der Lumda, Climbach, Beuern. Großen-Buseck, Alten-Buseck und Danbringen. Obige Bekanntmachung wolle:: Sie sofort in de:' üblichen Weise zur Kenntnis der Ortsl>ewohner bringe:: lassen. Gießen, den 6. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Giejzen. I. B.: H ein m e rb e. Die Goldankansftelle in den Räumen der vezirkssparkiste Kietzen ist morgen von 2 bis 4 Uhr geöffnet. Zwitlingsrnuddruek der V r ü Ich' scheu Un v. Bu^'. und ch'inbvrferct. R. L a n g e. Gießen.