Kreisblatt sm den Kreis Gietzen. Nr. 58 4 4. Januar _ 1917 Bekanntmachung betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigeit. Vom 16. Dezember 1916. Der Bundesrat hat auf Grmrd des 8 3 des Gesetzes Liber die Ermächtigung des BundeSrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vom 4. August 1914 (.ReichS-GeseM. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Auflöslung von Verträgen mit feindlichen Stabtstan ge hörigen aus Gründe n der Vergeltung. § 1. Ter Reichskanzler kann aus Gründen der Vergeltung einen Kauf- oder Lieferuugsvertrag, den ein Lettischer mit einent! lAngehörigm Großbritanniens und Irlands, Italiens oder Frank- f iicks oder der Kolonierr und auswärtiaett Besituurgerr dieser baaten geschlossert hat, auf Antrag deS Tentsck>en für aufgelöst erklären. Diese Anfhebungserklärung kann auf einen Teil des Vertrags beschränkt werden. Sorveit der Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrags die iünr in bezug aus die Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungerl sck^ott eufitHt hatte, ist die Aufhebimgserklärung' ohne Wirkung. Hat der Muser den Kaufpreis schon gezahlt, so kann er ihn, soweit der Vertrag aufgelöst ist, zurückdersangen. Die Vorschriften der Ms. 1 bis 3 finden auf Werkverträge sowie auf Frachtoerträge, welche die Beförderung von Gütern zur See »um Gegenstände haberr, und auf Mietverträge über Seeschiffe entsprechende Anwendung. Sie gelten nicht für Börsentermingeschäfte. 8 3. Der Reichskanzler kam: die Entscheidung durch allgemeine Nnordnung oder im einzelnen Falle enter anderen Stelle übertragen und nähere Anordnungen über das Verfahren treffen. II. Rechtsstreit i'g ketten über Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. § 8. Hat ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen Staates einen Vertrag geschloffen, so ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Einwirkung des Krieges auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch das Gericht, in dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Gericht, in dessen Bezirk er sich dauernd anfhält, zuständig!. 8 4 . Liegen bei Streitigkeiten der im § 3 bezeichneten Art für hie Zustellung der Klageschrift an den feindlrchen Staatsangehörigen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vbr und erbietet sich der Kläger, eine Mitteilmrg über den Inhalt der Klage unter Angabe des Gerichts und des Verhandlungstermins in einem neutralen Lande durch eingeschriebenen. Brief unter der Adresse des Beklagten zur Post zu geben oder in anderer ziveckentsprechender Weise an den Beklagten zu befördern, so kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Gericht anordnen, daß die im § 204 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebene Einrückung nur einmal und nur im Reichsanzeiger zu erfolgen hat. Das gleiche gilt m anderen Fällen, in denen das dem feindlichen Staatsangehörigen, zuzu stellende Schriftstück eine Ladung enthält. Der Kläger hat glaubhaft'ju machen, daß er die Mitteilung in der im Abs. 1 bezeichneten Weise innerhalb angemessener Zeit zur Post gegeben hat oder daß die Mitteilung dem Beklagten zugegangen ist: andernfalls kann das Gericht die Verhandlung vertagen und' anordnen, daß dev Beklagte von neuem zu laden ist. III. S ch l n ß v o r s ch ri f t e n. 8 5. Einem Deutschen im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen juristische' Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art gleich, die im Inland oder in den Schutzgebieten ihren Sitz haben. Dem Angehörigen eines feindlichen Staates im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen gleich: ; < 1. natürliche Personen, die in dem feindlichen Staate ihren Wohnsitz oder ibre gewerbliche Hauptniederlassung haben: 2. juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die in dem feindlichen Staate ihren Sitz haben: 3 . Handelsgesellschaften anderer Art, die im sonstigen Ausland ihren Srtz haben, wenn an ihnen feindliche Staatsangehörige oder, so- wert es sich um die Anwendung des 8 1 handelt, Angehörige der dort bezerchneten feinblichen Staaten überwiegend beteiligt sind § 6. Dre Vor,chriften der 88 1, 2 können durch Bekanntmachung des Reichskanzlers auf andere als die im 8 1 bezeichneten' feindlichen Länder für anwendbar erklärt loerden. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkiindung in Kraft. ,, Der Reichskanzler bestimmt, wann mrd in welck)em Umfang st- außer Kraft tritt. s / Berlin, den 16. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskauzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. zur Ausführung der Verordnung, betreffend Verträge mit feinde lichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916. Vom 17. Dezember 1916. Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, vvm 16. Dezember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Entscheidung über die Auflösung von Verträgen mit feindlichen Staatsangehörigen ans Grürrden der Vergeltung wird, unbeschadet der Befugnis des Reiä>skanzlei?s zunt Erlaß allgemeiner Anordnungen, dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft übertragen. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden oder in dessen Vertretung durch ein Mitglied, welches die Befähigung zum Richteramte besitzt. Artikel 2. Der Antrag auf Auflösungserklärung ist schriftlich bei dem Reichsfchiedsgerichte für Kriegswirtschaft einzu reichen. A r t i k e l 3. In dem Antrag ist der Inhalt des Vertrags darzulcgen. Der Antrag soll ersehen lassen, ob die Auflösnngserklärung! für den ganzen Vertrag oder nur für einzelne Teile beantragt wird.' Im einzelnen soll der Antrag namentlich angeben: 1. die Vertragsparteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Staatsangehörigkeit: 2. den Zeitpunkt der Schließung des Vertrags: 3. den Gegenstand und den Umfang der Leistungen, auf die sich der Vertrag bezieht, sowie die Höhe des Entgelts: 4. den Zeitpunkt, in welchem der Vertrag zu erfüllen ist oder bei ordnungsmäßiger Erledigung zu erfüllen genieselt toäre: b. die Abreden, durch tvelche für den Fäll höherer Gewalt, eines Krieges usw. die Erfüllungszeit hin ansgeschoben oder in sonstiger Weise Vorsorge getroffen wird: falls derartige Abreden nicht getroffen sind, ist dies ausdrücklich zu vermerken'. Der Antrag soll ferner angeben: 6. inuieweit der Vertrag von der eitlen oder andern Seite oder von beiden Seiten schon erfüllt ist: 7. inwieweit und aus toelchen Gründen der Vertrag nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als fortbestehend oder hinfällig angesehen ivird oder aus welchen Gr linden in dieser Beziehung Zweifel obivalten: 8. die Gründe, die für die Au flösungserklärung >^elteud^gemacht rocrden. Artikel 4. Ist eine Vertragspartei eine juristische Person, so ist außer ihrem Sitze tunlichst anzugeben, welchen Staaten im wesentlichen die Beteiligten an gehören. Ist eine Vertragspartei eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, so ist Name, Wohnort und Staatsatrgehörigkeit der Mitglieder anzugeben. Artikels. Ter .Antragsteller soll die ihm .zugänglichen^ auf den Vertrag bezüglichen oder sonst .zur Aufklärung des Sach- verhältikisses dienlichen Urknndert beifügen. Artikel 6. Das Reichsschiedsgericht kantr vor der Entscheidung weitere Ermrttelurtgen anstellen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller niitznteilen. Artikel 7. Für die Entscheidung wird eine Zur Reichskasse fließende Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird von dent Reichsschiedsg^nichte bestimmt. Tie Olebühr soll in der Regel iricht wemiger als slinf- zig Marck und nicht mehr als eintausend Mark betragen. Airs besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr Abstand genommen iverden. Das Reichssthiedsgericht kann den Erlaß der Entscheidung von der Vorauszahlimg der Gebühr abhängig ntuchen. Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reichsschi edSgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffeittlicher Mgaben. B e r l i n , den 17. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. __ Bekanntmachung übe* Salatöl-Ersatzniittel. Vorn 23. Dezember 1916. -Aus Grund der Verordnung, betreffend die Errichtung von PreisprüsungSstellen und die Versorgtmgsregclung vvm 25. September 1915, sowie in tctlioeiser Abänderung unserer Bekanntmachung vorn 17. Oktober 1916 (Regiernngsbl. S. 208) bestimmen wir: 8 1. Beim Verkauf von Mitteln, welche als Ersatz für Salatöl gelten sollen, dürfen nachstellende Preise ,licht überschritten werden: 1. Beim Verkauf durch den Erzeuger 25 Pfennig für ein Liter ab Fabrik. 2. Beim Verkauf ritt Großhandel 30 Pfennig für ein Liter. 3. Beim Verkauf im Kleinhandel 40 Pfemtig für ein Liter. Als Verkauf im Kleinhandel gilt der Verkatif tmmittellwr an beit Verbraucher. 2 8 2. Mittel, welche als Ersatz für Salat öl gelten sollen, dürfen erst dann in den Handel gebracht werden, tpemt die Genehtmi- S ng der Preisprüfungsstelle desjenigen Kommiunalverbandes, in m der Verkauf stattnnden soll, erteilt worden ist. Die erteilte Genehmigung ist unter den amtlichen Nachricht«! des Kommunal- verbandes durch die Preis prüfnngsstelle yu veröffentlichen. Ist für den Bezirk des betreffenden Kommuualverbaudes oder- innerhalb feines Bezirkes keine Preis prüfungsstelle errichtet, so ist die Erlaubnis durch den Kommunalverband zu erteilen. Bei deni ?lmtrag auf Zulassung ist die Bezeichmmg des Ersatz^ mittels und die herstellende Firma genau anzugeben. § 3. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Ersatzmittel als gebrauchsfähig anerkannt wird. Die Preisprüfungsstelle beziehungsweise der Konml-Unalverband soll sich zur Enffcheidimg über die Gebrauchsfähigkeit auf das Gutachten eines anrtlichen chemischen Untersuchungsamtes stützen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Werden auf Grund des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 14. August 1915, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 8 2 werden gemäß Verordnung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis xu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. D a r m st a d t, den 23. Dezember 1916. Großherzoglicl>es Ministerium des Innern, v. Homberg k. Bekanntmachung. Betr.: Zulassung von Salatölersatzmitteln und Salatwürzen. Auf Grund der Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 17. Oktober 1916 über die Genehmigungspflicht von Ersatzmitteln für Salatöl und dergleichen hat die Pveisprüsungsstelle der Provinz Oberhessen zu Gießen auf Antrag verschiedener Firmen nach Prüfung der Ersatzmittel folgende Salatölersatzmittel oder Salatwürzen zum Verkauf im Bezirk der Provinz Oberhessen zu gelassen: 1. Triumph. Salatwürze der Firma A. Kaufmann Söhne in Mannheim, Industrichasen, 2. Esivl, Salatbeiguß der Estol-Aktiengesellschast in Mannheim. 3. Salatil, Salatwürzc. Diese Salatwürzen dürfen zu den festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. - Gießen, den 30. Tezenrber 1916. Großherzoglicves >tteisamt Gießen. Dr. Usinger. Bckanntmi-chnng bie Abgabe von Speck aus Hausschlachtungen betreffend, vom 1. Dezember 1916, in der Fassung der Bekanntmachungen vom 4. und 11. Dezember 1916. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September und 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfun^sstellen und die Versorgungsregelung besttmmen wir mit Ermächtigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes das Nachstehende: 8 1. Von jedem Schwein, das seit dem 2. Oktober 1916 einschließlich hausgeschlachtet worden ist oder in Zukunft hausgeschlachtet wird, sind 4 vom Hundert des Schlachtgewichts des Schweines in geräuchertem Speck an das Kreisamt oder an die von diesem bezeichnete Stelle abzuliefern imb zwar möglichst in einem Stücks In Gemeinden, in denen es üblich ist. den Speck nach dem Selzen nicht zu räuchern, sondern lufttrocken aufzubewahren. kann! die abzuliefernde Menge anstatt in geräuchertem auch in burchj^ salzenem und an der Luft gut getrocknetem Speck bestehen. Die Mlieferung findet erst nach fettiger Durchsetzung und Räucherung oder, nachdem der durchsalzene Speck gut lufttrocken geworden ist, statt, lieber die Att der Einziehung haben die KrerS- ftntfer zu bestimmen. Aus bereits vorgenommenen Hansschlachtungey, aus denen Speck nicht mehr vorhanden ist, ist anstatt 4 vom Hundert des Schlachtgewichts in geräuchertem oder durchsala-euem und an der Luft gettocknetem Speck 3y2 vom Hundert des Schlachtgewicht- in ansgelassenem Fett (Schmalz) abzugeben. Die Verpflichtting zur Abgabe von Speck bezieht sich nicht auf Hausfchlachtungeu von Krankenhäusern, die Schweine ausschließlich zur Versorgung von Kranken mästen, und von gewerblichen Bettteben, die Schweine ausschließlich zur Versorgung der Arbeiter inästen. 8 2. Vor der Berechnung des dem Hausschlachter auf Fleisch- karteu ausznrechnenden Teils ist von deni ganzen Schlachtgetvicht das anderthalbfache Gewicht des abzuliefernden gewucherten oder durchsalzen an der Lust gut getrockneten Specks in Abzug zu bringen. 8 3. Für das Pfund geräucherten oder durchsalzen an der Lust getrockneten Speck sind 2,50 Mk. zu vergüten. Für das Pfund ausgelassenes Fett (Schmalz) sind 3 Mk. zu vergüten. 8 4. Der eingcsammelte Speck ist dem Kommunalverband für Milch- und Spcisefettversorgung Großherzogtum Hessen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat über die Vettvendung zur Versorgung der Arbeiter in der Kriegsindustrie und zu Massenspeisungen im Einvernehmen mit der Laudesfettstelle zu bestimmen. Dem genannten Kdmmuualverband bleibt überlassen, wegen Bezahlung, Aufbewahrung nnd Mlieferung des Specks mit oertz Kreisämtenr sich zu verständigen. . Die den Kreisämtern und dem Kommunalverband für Milch- und Speisefettversorgung durch die Ausführung dieser Bekanntmachung entstehenden Kosten sind durch einen Zuschlag zu dem tn 8 3 genannten Preise zu decken. » 1 § 5. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der Bekannttnachung des Reichskanzlers vom 25. September und 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft. Darmstadt, den 14. Dezember 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. ____ v. Homberg k. * Bekanntmachung. Betr.: Die Abgabe von Speck aus Hausschlachtungen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ottsüblich veröffentlichen. Die Abnahme des Speckes oder Schmalzes wird gemeinde- werfe nach, den von uns.gefertigten Listen der HausschlrnÄungen erfolgen: es ergeht dann an die betreffenden Gemeinden Sondern Verfügung. Gießen, den 2. Januar 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Bekanntmachung. Betr.: Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). In der Zeit vom 1. brs 15. Januar 1917 wird gegen den Li e ferun gsa b schnitt 2 der süßstofffatten „3" (blau) und „G" (gelb) von den Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben. Ausnahmsweise gelangen drei Briefchen fan». drei schachteln mir den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 15. Januar verliert der Abschnitt 2 seine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht ckb- gerufene Süßstoffmengen dürfen von den AbgabesteNen frei verkauft werden. Gießen, den 2. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. B : Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Einsendung der Kreisa bdeckerei Verzeichnis se. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgers meistercren der Landgenreinden des Kreises. Wir erinnern cm die Einsendung der Abdeckereiverzeichnisse für den Monat Dezember 1916. Genaue Ausstellung ist unbedingt nottvendhg. Gießen, den 3. Januar 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I B.: Lang ermann. Bekannt,naiyung. Betr.: Mänderwug des § 14 der FrredhofSvrdnung für d^ Gemeinde Lollar. Ms Antrag des Gemevrderats der Gemeinde Lollar, nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung de- Kreisausschusses hat mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II. 7604 voin 14. Dezember 1916 der 8 14 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lollar folgende Fassung erhalten: ^ ^ Der für die Erbbegräbnisse bcfHntntfe Teil des Friedhofs nnrd in .einzelne Begräbnisstätten eingeteilt, welche der Reihenfolge nach abgegeben ioerden. Die Genehmigung zur Ern»erbung cinaS Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeindewat. Iu dem diesl>ezüg- Ucf>en Gesuche ist die Zahl der beanspruchten Einzel grabstätten an- zugeben. Für jede einzelne Begräbnisstätte ist der Betrag mm 250 Wdark an die Gemeindekaffe zu entrichten. Begräbnis st ätten, welche nach Ablauf von 50 Jahren nach erfolgter Eruvrbung nicht in 0>ebrauch genomnwn worden sind, fallen an die G^nreinde zurück, können aber bei nochmaliger Zahlung von 250 P(ark für jede einzelne Begräbnisstätte für weitere 50 Jahre überlassen werden. Die Uebettveismlt^ des Platzes an die Erwerber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei aus zu stellenden Ermerbsurknnde. Vorstel-ende Bestinrmungeu treten am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Kreisblatt fiir den Kreis in Kraft. Gießen, den 30. Dezember 19l6. Großberzoglichc's Kreisamt Gießen. I. V.: He nr m erde. Zwillingsrunddrnck der B r ü h l' scheu Nu "-Buch- und'Steindruckerei R. 9 an ge, Gießen.