Kreisblatt für den Kreis Gießen. Nr. 1_ S.Jnnuar__ 1917 Bekanntmachung Betr.: Krankenversicherung von Arbeitern inr Ausland. Vom 14. Dezember 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrates z-u wirtschaftlichen Maßnahmen !usw., vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver orduung erlassen: 8 1. Gegen Krankheit werden versichert Deutsche, die tvährend des gegenwärtigen Krieges in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unternehmern für Zwecke des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine beschäftigt rverden, wenn sie bei einer gleichen Beschäftigung im Inland der reichsgesetzlichen Krankenversicherung unterliegen würden. Für ihre Berechtigung Slur freiwilligen Krankenversicherung gelten die Vorschriften der Rerchsversichernn gsordnung entsprechend. Das gleiche gilt für Angehörige der dem Deittschen Reiche verbündeten, sonne der neutralen Staaten, wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Hcimatstaats stattfindet. 8 2. Die Beschäftigten gehören, falls für den inländischen Betrieb des Unternehmers eine Betriebskrankenkasse besteht, dieser, und falls für mehrere inländische Betriebe des Unternehmers je besondere Betriebskraukenkassen bestehen, nach Wahl des Unternehmers einer von diesen an. -Im übrigen gehören sie nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde des dem Beschäftigungsorte zunächst belesenen inländischest Grenzgebiets einer Ortskrankenkasse dieses Grenzgebiets an. Beschäftigte, die nach der Reichsversi che run Zuordnung landkassenpflichtig wären, körmen in gleicher Weise einer Landkrankenkasse zugewiesen werden. Der Unternehmer kann nrit Genehmigung der Heeres- oder Mannevertvaltung über die Kassenzugehörigkeit der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Vereinbarung mit einer anderen Kranken- Jyff e abschließen. Gehören die Beschäftigten hiernach oder nach Abs. 1, 2 bereits einer Krankenkasse an, so bedarf es der Zustimmung dieser Kasse. Wird sie versagt, so kann sie auf Antrag des Unternehmers durch das Versicherungsamt der Kasse oder im Falle des 8 6 durch die danach zuständige Behörde ergänzt werden. Die Entscheidung ist errdgültig. §3. Der Unternehmer kann für die im Ausland Beschäftigten seines Betriebes eine besondere Betriebskrankenkasse errichten. Er bedarf hierzu der Zustimmung der für den Bereich der Kasse rill ständigen deutschen obersten Verwaltungsbehörde oder, wo eine solche nicht besteht, der dort zuständigen deutschen obersten Militärbehörde. 8 4. Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirklichen M- beitsverdienste des Versicherter! bis sechs Mark für den Arbeitstag (8 180 Airs. 2, 4 der Reichsversicherungsordnung). §6* Ausland gewährt die Heeres- oder MUrineverwcil> «m'gden Versicherten die Krankenhilfe. Die Kraukenkasse hat ihr dre Kosten zu erstatten. Dabei gelten drei Achtel des Grundlohns, mich rvelchem sich das Krankengeld des Versicherten bestimmt, als Ersatz der Kosten für die Karnkenpflege. Ist der Versicherte in ein Krankenhaus (Lazarett) aufgenomrnen, so sind außerdem für den Unterlialt daselbst zwei Achtel des Grundlohns zu vergüten . Krankenkasse hat ferner die Koster: der Ueberführung in an inländisches Krankenhaus zu vergüten. Die Heeres- oder Marineverwaltung kann mit den Kasserr etwas anderes vereinbaren. - Slreil über den Ersatzanspruch wird, unbeschadet des 8 6, im Spruchverfahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden. _ § 6 Wird eine besondere Betriebskrankenkasse errichtet, so 8 3 zuständige deutsche oberste Verroaltungs- oder Militärbehörde Bestiinmung über die Aufsicht, das Verfahren bei Streitigkeiten u,id bei Schliekmug der Kasse, sowie über die zu- mssrgen Rechtsmittel. Sie beschließt über die Genehmigung der Patzung und ^stimmt zugleich, wann die Kasse ins Leben tritt. Panu die Wahl zu den Kassenorganen anders als nach den ^heim stft'r ^ Verhältniswahl regeln; die Wahl muß jedoch 8 7. Diese Verordnung gilt nicht: (§441 der Reichsversichernngs^ ^ nach der Reichsversicheruttgsordnung im Jtr- ^oÄ^rten Personen: die Berpflickstnng des Arbeitgebers, nach 8 2^1 der ReickMerftcherungsordnung ihnen .Krankenhilfe zu gewähren geht auf die Heeres- oder Marineverwas- «mg über, ^veiP diksr nach § 5 »f. 1 auch -ndcn',1 Bksch«s° ngten bti Arbeitgebers Kran^uWfc jit grtvtchren r>at. -5 8. Die obersten Verivaltuiigsbehöchen für Heer und Marine »mi«n bestinmien. wieweit die vorstestendm Borschnften unter den übrigen Voraussetzungei: des 8 1 auch für unmittelbare Be- schäftigungsverhältnisse -zur deutschen Heeres- oder Kaiserlichen! Marineverroaltung sowie für Personen zu gelten haben, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschest Unternehmern oder Behörden für Zwecke des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine oder für gleiche Zwecke einer verbündeten Macht beschäftigt werden. 8 9. Der Reichskanzler kann auf Antrag der deutschen obersten Verrvaltungsbehörde eines von deutschen Truppen besetzten feind- lichen Gebietes bestimmen, wieweit unter den übrigen Voraussetzungen des 8 1 die Vorschriften der 88 1 bis 7 auch für Beschäf- tigungsverhälrnisse tzu deutschen Unternehmern für Zwecke anderer deutscher Behörden oder für unmittelbare Beschäftigungs- Verhältnisse zu auoeren deutschen Behörden zu gelten lraben. 8 10. Soweit der Erwerb von Rechten davon abhängt, daß eine Versicherung gegen Krankheit von bestimmter Dauer voraw- gegangen ist, steht die Versicherung nach diesen Vorschriften einer Versicherung auf Grund der Reichsversichernngsormiung gleich. 8 11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Soivett dies nicht geschieht oder diese Verordnung nichts anderes ergibt^ find die Vorschriften und Bestimmungen über die reichsgesetzliche Krankenversicherung sinngemäß anzuwenden. 8 12. Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1917 in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Erhebungen über Trocknungseinrichtuugen. Vom 7. Dezember 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Alle Besitzer von Darren mit mehr als 100 Quadratmeter Darrfläche und von maschinell angetriebenen. Trocknungs- einrichttrngen für landwirtschaftliche Erzeugnisse haben der Zentralstelle für das Trorknungswesen in Berlin in der Zeit vorn 20. bis 31. Dezember 1916 über Art, Lage, Größe und Leistungsfähig- keit ihrer Anlage, über die in den letzter: drei Betriebsjahren (8 3) verarbeitete Menge, Art uud Herkunft vor: Rol)-ware und hergestellter Trockenware sowie über die Vcrtvertdnng der Trockenware die erforderlichen Angaben zu machen. Tie Angaben haben sich auch auf die vorhandenen Vorräte in Rohrvare und Trockenware, auf Nebenfabrikate, auf den Umfang der ausgeführten Lohntrocknnng, auf Anlagenwerte, Abschreibungen und Heizstoffverbrauch sonne bei gemeiusckmftlich betriebenen Aru- lagen auf die Zahl der Mitglieder, Lieferanten und vertraglich zu lrefernden Pflichtmeugen von Rohrvare zu erstrecken. Soweit Bücher nicht gefüllt sind, müssen die Angaben ersahrrrngsgemäß und nach bestem Wissen geinacht rverden. s ^:e ertori>ctltn>fn Anzeigen - srnd auf Fragebogen, die von der Zentralstelle ftir das Trorknungswesen mit Zustimmung des Reichskanzlers vorgeschrieber: lverdeu, zu erstatten. Die Fragebogen smd vom Meldepflichttgen (81) bei den unteren Verwaltungsbehörden einzufordern, genau auszuft'il'ten nind inuerhalbs der angegebenen Frist (8 1) untersckyrieben der Zentralstelle für das Trocknungsweser: einzusenden. 8 3. Als Betriebs ja l>r gilt die Zeit vou: 1. Juli bis 30. Juni d«S darauf folgerrderr Jal>res. Die im 8 1 vorgesckuiebenen An- yaber: smd alljährlich nach Maßgabe der Bestimmung des 8 2 m der Zeit vom 15. Augrfftl bis 1. September für das znrücklie- gende, mit dem 30. Juni ablausende Betriebsjahr zu wiederlrolen ... ß r 4 - ^ lc Meldepflichttgeu (§ 1) sind verpflichtet, Betriebs^ übersrcksten zu führen, aus denen die zur Ausfüllung des Fragebogens (8 2) erforderlichen Angaben ftir das laufende Betriebsjahr jederzeit zu ersehe:: sind. Tie Richtigkeit der in dem Fragebogen! '§§2, 3) gemachte:: Angaben kann durch Beauftragte der Zentral- telle an Ort und Stelle naclmeprüst rverden. Dem B^nft ragtest ist zu diesem Zrvecke dre Eiuftcht in die Betriebsdückrer und der Zutritt zu den Betriebs- uud Lagerräumen zu gewähren Lieferanten vou Darren und von TrmklrnngSeinrichtilimcn (§ 1) sowie von Maschinen dafür müssen der Zentralstelle ist Ausftlhrung befindliche Neuanlagen und vorliegend sorvie ein- lanseudc Lreserringsausträge unter Angabe der Art. Leistuugsfälna- kert und des Wer-tes unverztiglichj airzeigen. < ir § 0- Der Reichskanzler kann Ausführunlssbestimmlurgeu er- lasseu. Er kauu Ausrmlpuen von der: Vorschriften dieser Vev- ostduung Anlassen. 8 7. Mit Geldstrafe bis 1. wer die ihm nach, 88 1 zu zchutarrseich Mark wird bestraftt bis 3 und 5 obliegenden Anzeigen! 2 tober Auskünfte nick,st erstattet, ober wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 2. wer dem § 4 zuwider die Betriebs üb er s ich te n nicht oder wissentlich! unrichtig führt oder die Einsicht in die Bücher sund den Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen ven-, weigert; 8. wer den nach § 6 erlassenen Ansführnngsbestimminngen zu- widerlwndelt. § 8. Tiefe Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung! tn Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auster- kvasttretens. • Berlin, den 7. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. fe etffer i d). Bekanntmachung betreffend Erhebungen über TrockrrnNgsrinrichtnngen. Born 12. Dezember 1916. Untere Verwaltungsbehörde nn Sinne des 8 2 der Ber- vrdnung des Bundesrats, betr .Erhebungen über TrocknungA- einricktungeil, vom 7. Dezember 1916 i Reichs-Gesetzbl. S. 1343) ist das .Kreisamt. T a r m st a d t, den 12. Dezember 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung über Pferdefleisch. Von: 13. Dezember 1916. -Auf Grund der- Bekanntmachung über Kriegsnraßnatzineu zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Ge- setzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Die Preise für Pferdefleisch dürfen im Kleinhandel bei der Mbgabe an den Verbraucher folgende Betrüge nicht über-q steigen: für 1 Pfund Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett ^...1,80 Mk. * für 1 Pfund Muskelsleifch!, ausgenonttnen Lenden- bratfleisch, olme Knockwn.i . . 1,60 „ für 1 Pfund Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere ger-ingere Sorten Fleisch, anSipenvmnien Leber 1,40 „ für 1 Pfund Knock>en.0,20 8 2. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisfe in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die LandeZzeutral> Behörden oder die von ihnen bestinrmten Behörde;, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes niedrigere Höchstpreise, als im 8 1 festgesetzt sind, feftsetzen. 8 .3. Tie Kommnualverbäude können den Verkehr mü Pferden, die zur Schlachtung bestimmt sirtd, und mit Pferdefleisch!, sowie den Verbrauch von Pferdefleisch regeln. Sie können den Gemeinden die Regelung für die Giemeindebezirke übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Ein- wol-ner hatten, können die Uebertragung verlangen. Die Vorschrift int 8 2 Satz 2 der Verordnung vonr 21. 'August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauches (Reichs- Gesetzbl. S. 941) bleibt unberührt. Me Laicheszentralbehörden oder die von ihnen bestinrmten Behörden können die Konknrnnalverbände und ßlenreinden für die ßnrecke der Regelung vereinigen, sie können auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit! die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen! die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen. 8 4. Die Herstellung von Dauerwurst aus Pferdefleisch wird untersagt. 8 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe dis zu zehntauseich Mark oder mit einer dieser Strafen wirft bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise überschreitet, L Iver einen anderen zun: Mschluß eines Vertrages anffordert, durch den diese Preise überschritten loerden, oder sich zu einem solchen Vertrüge erbietet, v. wer der Vorscl-rift im 8 4 oder den nach 8 8 erlassenettf BestimmuMen zuwider Handelt. Reben der strafe können die Gegenstände, auf die sich dm strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht, eingezogen loerden. 7. Diese Verordnung Witt am 27. Dezember 1916 in Kraft, erltn, den 13. Dezember 1916. Ter Stellvertreter des ReicliSkanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Betr.. Tie Ausführung des Upkundenstempelgesetzes; hier: die Erhebung deS Jagdpachtstempels. Durch Bekanntmachung vom 26. August 1918 &etr. die AuS- führrmg des Npkundenstempelgesetzes in der Fassu,^ des Gesetzes vom 17. J'uli 1912 und der Bekanntmachung vom gleichen Tage iKreisblatt Br. 67 vom 30. Mugust 1912) haben imr die Aende- rnngen des ttrkunde^ifteinpelgesetzjes veröffentlicht. Nach Ziffer 2 der Zusatzbestiminungen zu der neuen Tarif- nu Mist er „43 a Jagdipacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meidung der in Artikel 31 dieses Gesetzes augedrohten Strafen binnen 14 Tagen van allen der Stempelpflicht unterliegenden Verein- barungen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. J>M 1912 ist bestimimtz daß die Festsetzung der Jahres-- stenipelabgabe durch dasjenige KreisciMt eistolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz öder zunr größeren Teil liegt. Mit Rücksicht auf bl i c demnächst b e i einzelnen Jagden abgelaufene Bestandszeit verweisen wir erneut auf d i e se gesetzlichen B e st i m m u :: g e tt und fordern di e Verpächter der betr. Jagden auf, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nachzukommen. Gießen, den 6. Dezember 1916. Großherzogliches Krcismut. Gießen. Dr. Usinger. Betr: Wie* oben. - An die Grösch. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Beknnululachung machen loir darauf aufmerksam, das; Sie verpflichtet sind, vvn allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemcindejagd binnen einer 14 tägigen Frist bei Mieidnng der in Artikel 30 des Urkundenstempelgesetzes angedrohten Strafen bericht:: che Anzeige zu erstatten. ( Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum 9lb- schüsse jagdbarer Tiere bekannt werben, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen. Gießen, den 6. Dezember 1916. Großherzonliciies Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Rei-chsanzciger veröffentlichten Rachoeisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. Dezember als verseucht zu gelten haben: Tie Bezirke: Frankfurt, Stettin, Köslin, Strcchlsund, Posen, Breslau, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Schleswig, Hannover, Hildesheiiu, Stade. Aurich, Minden, Wiesbaden, Eobtenz, Düssel- liorf, Oberbaßcru, Mederbaperu, Oberfranken, Mittclfrankeu, Unterfrankeu, Schwaben, Dresden, Neckarkreis, Schwarz waldkreis, Jagstkreis, Donaukreis, Karlsruhe, Mannheim, Oberhessen, Rhein- Hessen, Mecklenburg-Schwwrin, Oldenburg, Braun schweig, Sachsen- Altenburg, Gotha, Hamburg, Nuterelsaß, Oberelsaß, Lothringen. Gießen, den 28. Dezember 1916. Grvßherzogliches Kreisnint Gießer:. Dr U s i n g e r. Betr.: Verlängerung delr Weihuachtsfeiien. An die Schulvorstände des Kreises. Tie oberste Schulbshärde hat angeordnet, daß die Weihnachtsferien im Interesse der Kohlenersparnis bis zum 16. Januar 1917 verlängert werden. Sie wöklen hiernach ungesäumt das Gr-forderliche verxrnliass-en. Gießen, den 1. Januar 1917. Großh. Kreisschulkommission. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung über Rücklieferung von Oelkuchen. Vom 14. Dezember 1916. Aus Grund des 8 9 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 642 ff.) in Verbindung Hilft 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt : Wer nach ß 7 Absatz 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 für abgelieferte! Oelfrüchte die Rücklieferung von Oelkuchen verlangen kann, hat den vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H., in Berlin über die Berechtigung ausgeskMen Bezugsschein, sowwit dieser vor dem 1. Mürz 1917 ausgestellt ist, spätestens am 31. Mürz 1917 seinem Kbmmuunlverbnnde «rrzureickren. Bezugsscheine, die nach dem 28. Februar 1917 ausgestellt sind, sind innerhalb eines Monats nach dem Tage der Ausstellung dev bezeichneten Stelle neureichen. Bezugsscheine, die nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, verlieren ihre Gültigkeit. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Präsident des KnegHeruährungsamteS. I. V.: von Brau n. ZwiNingdrunddnick der Brübl'fchen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R..Lange. Gießen»