Ureisblatt für de» Ureis Sieben. Nr. 171 30. Dezember 1916 Bekanntmachung. V e t r/t AusführnngsbestimMlmgen über den Verkehr mit Zünd- waren. Vom 16. Dezember 1916. Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündmaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) wird folgendes bestimmt: 8 1. A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende dSätze nicht übersteigen (Fabrikpreis): I* 1 für Sicherheitshölzer jund überall entzündbare Hölzer in einer Länge bis zu 52 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück für 1 / 1 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln 350,00 Mk., „ Va Kisten zu je 500 Pack £ . ¥ „ . . 356,00 „ ^4 Kisten zu je 250 Pack 357,50 „ 7 , ;°/io Kisten zu je 100 Pack 360,00 .. 2. für imprägnierte bunte. Hölzer die unter Alt genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 20 Mk.; 3. für meiste oder bunte, flache Hölzer in Schachteln zu mindestens je 50 Stück die unter All genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 30 Mark. II. für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer Länge bis zu 52 Millimeter 1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern . 340,00 Mk., „ 72 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 345,00 „ l U Kisten zu je 250 Schachteln oder Koffern 347,50 „ 10 ho Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern 350,00 „ 2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern . 280,00 Mk., „ 2 / a Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 285,00 „ 7 , i U Kisten zu je 250 Schachteln oder Kdffern 287,60 „ „ 10 /io Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern 290,00 „ 3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern . 190,00 Mk., >, 72 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 195,00 „ 7 , i U Kisten zu je 250 Schachteln oder Koffern 197,50 „ „ 10 ho Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern 200,00 „ B. Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikpreise, jedoch mit einem Zuschlag von je 20 Mark zu den dlnter AI und I11, von je 16 Mark zu den unter II2 und von \e 10 Mark zu den unter II3 genannten Preisen. C. Beim Verkauf lim Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen: für die unter All genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachteln .... 46 Pfg. für zwei Schachteln ....... 9 „ für die unter AI 2, 3 genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachteln .... 50 7 , für eine Schachtel ........ 5 7/ für die unter A II 1 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . .45 für die unter A II 2 genannten Zündhölzer 1 t für die Schachtel oder den Koffer . . 68 7 , für die unter A II 3 genannten Zündhölzer , für die Schachtel oder den Koffer ... 25 7 , Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher. § 2. Me im § 1 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Hersteller die Kosten der Beförderung bis zur Bahnoder Wasserstation des Abnehmers ein. Beim Verkaufe durch den Grosthirndler schließen die Preise die Kosten der Beförderung bis zur Bahn- oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen! Niederlassung des Großhändlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn- oder Wasserweg erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein. Für die .Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet Werden. Me Preise gelten für versteuerte Ware. 8 3. Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den Kleinhändler liefern, finden die im 8 1 unter B genannten! Kreise Anwendung. • Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Dezember 1916 in dauernder Ge- schäftsverbindlung gestanden haben. Der Verkauf von Mengen unter Vio-Kiste durch dm Hersteller ist verboten. 8 4. Andere Arten Zündhölzer als die im 8 1 genannten her- Austellen, ist verboten mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern (Plattenhölzerch und Sturmbölzern. 5. Dem Verein Deutscher Zündholzfabrikanten, Berlin liegt es ob, die zur Befriedigung oes Bedarfs der Heeresverwaltungno frmb der Marineverioaltung erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Zündhölzern nach, näherer Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Sbeuerkontm- vente unter ÄerüeyiichtiVmg, etwaiger Kvirtingentsüberttagungen umzulegen. Tie Hersteller sind verpflichtet, die aus sie umgelegten Mengen ohne Rücksicht auf anderweite Lieferungsverpfticytungen zu den bei der Umlegung festzusetzenden Terminen zu Fabrik- Preis (8 1 zu A, §8 2, 3) zu liefern. 8 6. Wer den Bestimmungen des 8 3 Absatz 2 oder des 8 4 tzuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten odei? mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, ar J V ? te Bestimmungen gelten nicht für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt sind. ... J 8 - Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver- ?iu^ung, §3 Absatz 2 und die 8§ 4, 6 jedoch, erst mit dem 1. Jan. 1917 in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Br. Helfferich. _ Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündmaren. Vom 16. Dezember 1916. Der, Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usm. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Ter Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Zündwaren aller Art zu regeln. Er kann .Vorratserhebungen übep Zündwaren und die zu ihrer Herstellung oder Verpackung erfordere lichen Stoffe anordnen. Er kann bestimmen, daß Zmviderhandlungen gegen die auf Grmld vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark beitraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nrcht. „. Preise, die der Reichskanzler auf Grund dieser Vorschrift festfetzt, sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst- prci>e vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 ^Reichs-Gesetzblatt S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 183). _ ß ^ Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __Dr. Helfferich. Betr.: Eiusendrrug der Tage- und Handbuchs-Auszüge pro 1. Januar 1917. An die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- und Stiftunqsrechner sowie an die Rechner der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises. Anfang Januar 1917 sind Tage- und Hand- buchs-Auszügeanzufertigenundvorzulegen. Wir erwarten die Vorlage bis spätestens 15. Januar 1917 Eine Befreiung von dieser Auflage wird diesmal nickt erfolgen. G i e ß e n, den 24. Dezember 1916. Großber^oc, liebes Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m e r d e. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. III b. Nr. 24 088/7271. „ nr „ . p ., Frankfurt a. M., den 20. 12. 1916. Betr.: Arbertspslrchtiger uichturilitärischer Angehöriger feindlicher; Staaten. Verordnung. Auf Grund des § 9 b des' Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom .11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) verordne ich hiermit im Interesse der öffentlichen Sicherheit: ? 1 . Nichtmilitärischen Angehörigen feindlicher Staaten wird verboten, die Uebernahme oder Fortsetzung einer ihnen von einer Behörde oder einem Arbeitgeber übertragenen Arbeitsleistung ohne hinreichenden Grund zu verweigern. . . § 2 . Darüber, ob die Weigerung hinreichend begründet ist, entscheiden die Venoaltungsbehördeu, und z^oar in Stadtkreisen die Polrzeiverwaltüng, in Landkreisen die Landrats- bezw. Kreisämter. 8 3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefcürgnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Ter stellv. Kommandierende General i Riedel, Generalleutnant. Wmtinch« (Nr. W. M. 500/12.16. Kt. R. A.) betreff. Bestrnsdserhebmrg von NähfaVen. Vom 30. Dezember 1916. Nachsteheirde Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen. Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, das, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen. böhem Strafen verrvirkt siird, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekarmtmachnng über Vorratserh^- bungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktobers 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird.*) Auch kann der Betrieb des Handelsgcwerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fenrhaltuirg unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Meldepflicht. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- pflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekannt-, niachung betroffenen Gegenstände (mcldepflichtige Gegenstände) eurer vierteljährlichen Meldepflicht. 8 2 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Meldepflichtig sind: ..... 1. Sämtliche baumwollene Nähfäden (tvie zum Beispiel Nähzwirne, Nähgarne, Heftgarne, Reihgarne, Buchbinderfaden, Konfektionsgarne, Tnkotagennähzwirne und sonstige Jndustricgarne usw.) in handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf. 2. Sämtliche Flachs-, Hanf- und Ramie-Nähfäden (wie z. B. Heftzwirne, Sattlergarne, Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Makayfaden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne, Sacknähzwirne, Sackstoffzwirne, Buchbinderfaden, Knopfzwirne, Stepv- zwirne, Flachszwirire, Steppgarne, Eurbindegarne, Bestechgarne, Strähnchcnzwirne, Kurzhaspelzwirne, Langhaspelzwirne, Pfund- zwirne, Knäuelztvirne, Kärtchenzwirne, Sternzwirne, Rolleszwirnie, Klofterfaden, Dutzendzwirrre, Wachsmaschinenztvirne, Fabrikationsnähzwirne usw.) in jeder Aufmachung für Groß- rurd Kleinverkauf, die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichti- ger Personen befinden, vorausgesetzt, daß die im § 4 festlgesetztenl Miudestmengen erreicht sind. 8 3. Von der Bekanntmachung betroffene Persollen. Hur Meldung verpflichtet sind: 1. Alle Personen, die Gegenstände der im § 2 bezeichnten Art in Gewahrsam haben ccker aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst deS Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen. 2. Geiverbliche Unternehmer, in deren ^Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet lverden. 3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden. 8 4. Mindestmengen Nicht meldepflichtig sind: ' I. BeibaumwollenenNähfäde;^. 1. wenn sie nach der Länge ausgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Aufmachung (jedoch ohne Rücksicht auf die Etikettnummer) bei Längen bis zu 200 m (einschließlich) weniger als 5 Gros, hei Längen über 200 m weniger als 1 Gros betragen. Angefangene Gros sind nicht zu melden, falls die Nähfaden in Dutzerrdpackung geliefert sind. Sind die Nähfaden Hr Dezimalpacknng geliefert, so sind die in den einzelnen *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Gruird dieser Verordnung verpflichtet ist,, nickt in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 'oder im Un- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer jahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu sichren unterläßt. Kolonnen des Meldescheines zu meldenden Mengen nach m» ten ans hundert Stück abzurunden. Beispiel: Tie Firma X besitzt aml 1. Jarmar 1917 folgend Vorräte: In zweifach Untergarn 1000 Yards Etikettnnmmer 20—100. Weiß ...... , . 25 Dutzend In dreifach Glanzaarn: 200 Dards, weiß, Etekettnummer 10—50 . 76 200 „ weitz, Etikettnnmmer 60—100 . 51 ,* 200 „ schwarz, ©tifettnummer 10—50 25 ,, 200 „ schwarz. Etikettnumm. 60—100 10 ,, 500 „ schwarz, Etikettnummer 24 — 50 15 ,, 500 Meter, tveiß. Etikettnnmmer 10—20 . 280 Stück 500 „ schwarz, Etikettnnmmer 10—20 110 Sie meldet: Zweifach Untergarn 1000 Pards, weiß 2 Gros Dreifach Glcurzgarn: 200 Pards, weiß bis Etikettnnmmer 50 . 6 „ 200 „ weiß über Etikettnnmmer 50 . 4 , 200 „ schwarz.nichts 500 „ schwarz bis Etikettnumnrer 50 1 GroS 500 Meter, weiß. 200 Stück 500 „ schwarz.nichts ^ (weil unter 1 GroS) 2. wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in derselben Zwirnung (zweifach, dreifach usw) und Farbe, jedoch ohne Rücksicht arck Qualität, Aufmachung und Etikettnnmmer weniger als 10 Kilogramm betragen. Angesangene Kilogramm sind nicht mcldepslichtig. Beispiel: Tie Firma X besitzt: An zweifach Trikotaaen-Nähzlvirn roh und gebleicht, ie 100 Klg. auf Krenzspulen zu 50 Gr. roh rurd gebleicht je 50 Klg. auf Krenzspulen zu 100 „ mr dreifach Mattgarn gebleicht: bis Etikettnumm. 50: 200 Holzrollen zu 50 „ über Etikettnumnn 50: 300 Holzrollen zu 50 „ schwarz: bis Etikettnumm. 50: 10 Holzrollen zu 50 „ Sie meldet: Zweifach: 150 Klg. roh 150 Klg. gebleicht Dreifach: gebleicht bis Etikettnnmmer 50 10 .Klg. über Etikettermn innrer 50 15 „ schwarz.nichts II. Bei Flachs-, Hanf- urrd Ramie-Nähfäden, 1. wemr sie rrach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Borrcck, einer Lagerstelle, welche in einer Sorte weniger als 50 000 Meter betragen; 2. weim sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lager stelle, welche in einer Sorte weniger als 10 Kilogramm betragen. Beispiel: Die Firma X besitzt von 1. Knrzhaspelzwirn 125 Stück der Weite 80 Ztm. 20/4f 12 1 (868 Meter Inhalt) weiß 2 fach, 2. Knäuelzwirn 20 Schachteln zu 20 Knäueln zu 100 Meter schwarz 2 fach, 3. Langhaspelzwirn 5 Stück 210 Ztm. 60/2 f 12 z 10 080 Meter Inhalt rohgrau 3 fach, 4. Kärtchenzwirn 15 Schachteln zu 100 Kärtchen zu 40 Mv- ter gelb 2 fach, 5. SacknätMvirn 325 Kilogr. a/Kreuzspulen Nr. 14 rohgro» 3 Ml 6. Rollenzwirn 2 Schachteln zu 10 Rollen zu 50 Gram» Nr. 25 gelb, 7. Hanfsattlergarn 10 Kilogramm roh, 8. Schnhgarn 3 Meter 15 Kilogramm. Sie meldet: unter X die Menge 1: mit 108 000 Meter (statt 108 500) weiG 2 fach Nähfaden, „ 2: nicht, da unter 50000 Meter, „ y, 3: 50 000 (statt 50 400) farbig und rohgro» „ 7 , 4: 60 000 Meter farbig und rohgrau 2fa& -unter B 7 , 6: 325 Kilogramm rohgrau Nr. 7/16, 7 6: nicht, da unter 10 Kilogramm, ,, j,m 7: IO Kilogramm rohgrau Nr. 7/16, „ y. 8: 15 Kilograinm rohgrau Nr. 1/6. 8 5 . Stichtag und Meldefrist. Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn M ten Tages eines jeden Kalendervierteliahves (Stichtag) tatsäW^ chan denen Bestände. , ^ „ . ._ Die Meldung hat watestens am 10. Tage d«S Kalende», wteljcchres an des Websbofjmeldsamt der Krie^-Roh^vH-8L» lang des Königil. Pveuh. Kriogsminifteriums Berlin SW LO, -rläugerte Hedemannstraße 10. zu erst>laen. , . ^ , Erstmalig ist also die Meldung -über die bei Beginn M Januar 1917 vochaudenen Bestände spätestens bis zum 10. I«. 17 zu erstatten. SS. ». Meldescheine. Die MeldungÄr haben nur auf den amtlichen Meldescheinen snicht durch Brief) zu erfolgm. Die Anforderung der Meldescheine soll unter Angabe der Vor- druck-Nr. iLst. 1065 b auf einer Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vordrnckvcrwaltung der Kriegs-Mohstoff-Abteilung des König!. Prenß. Kriegsministelinms Berlin SW 48, Verlängerte Hedeinann- straße 10 , erfolgen, die nichts anderes enthalten soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch '.dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben ^Briefumschläge nicht beigesügt werden. Aus einem Meldeschein dürfän nur die Bestände eines und desselben Eigentümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Web- 'toffmeldeamt 'der Kriegs-Rohstoff-Äbteilung des Königlich! Pveußi- clen Kriegsministerrums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemaiin- traße IO, eiuzusendeiu Äiff die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Nähfaden". Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Ge- schäftspapieren zurückznbehalben. 8 7.' Muster. Muster der gemeldeten Vorräte sind irur auf besouderes Verlangen dem Websdofftneldeamt zu übersenden. 8 8 . Lagerbuck Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch $u führen, ans dem jede Aenderung der Vorratsmengen meldepflrchtiger Gegenstände undi ilrre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- pslickXige bereits ein derartiges Lagerbnch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, welche irr offnen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder in Konfektionsund sonstigen gewerblichen Betrieben zur Verarbeitung bereitliegen, sind zwar meldepflich.tig, brauchen aber nicht gebucht zu werden. Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände terfnden oder zu vermuten sind. 8 9. Anfragen und Anträge. Alle Anfragen urrd Anträge, welche diese Bekanntinachrrng betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt zu richten. Anfragen, welche die Herstellung von Nähsaden betreffen, sind unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten, und zivar, ivenn sie Baumwoll- Nähfaden betreffen, an Sektion W. II, wenn sie Flachs-, Hans- Vder Ramie-Nähfaden betreffen, an Sektion W. III. § 10 . Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember 1916 in Kraft. Frankfurt a. M.,den 30. Dezember 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Betr.: Bestandserhebung von Nähfaden. An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntmachung des stellvertretendes Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Die, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen: „Das stellvertretende Generalkommando deö 18. Armeekorps hat unterm 27. Dezember ds. Js. eine Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Nähfaden erlassen. Diese Be- fonmtmatfantg enthält Bestimmungen über: Meldepflicht, von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, von der Bekanntmachung betroffene Personen, Mrndestmengen, Stichtag und Meldefrist, Meldescheine, Muster, Lagerbuch Abfragen und Anträge sowie Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung ist im Greßener Anzeiger abgedruckt und kann auf unserer Amtsstube eingesehen ^Der^Gicßener dbnzeiger, der obige Bekanntniachung entMt, tft von Jl>nen auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch« aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geberr. Gießen, den 28. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. 16,50 81 , S I S 1 0,26 0.18 8.75 9.76 11,25 11,00 i Bekanntmackun« über Aenderima der Höchstpreff« für Gvvtk^ Vom 18. Dezember 1916. Aüf Grund des 8 4 der Verordnung über Höchstpreise «v Soda vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbi. S. 417) wird der -L dieser Verordnung wie folg^ geändert: > 8 1. Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender liebe» sicht ausgeführten Beträge nicht Übersteigen: A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, 8 ** blancsoda, Sodapulver) 1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Balmhos Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers ., 2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm für 1 Kilogramm einschl. Verpackung 8 . Kristall- und F e i n s o d a 1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis)! a) Kristall svda für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Hans am Orte der Herstellung . . ; , b) Feinsoda für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung I. im Sack .. II. in Packunyen zu je V, oder 1 Kilogramm! einschließlich dieser Packungen .... 8 . beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber: a) Kristallsoda für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers . ... b) Feinsoda für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof 'Versandstation oder ftei Haus am Orte des Lieferers I. im Sack ............ 12,00 4 II. in Packungen zu je 1 / B oder 1 Kilogramm! einschließlich dieser Packungen .... 13,25 ,, 3. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 60 Kilogramm Kristall- oder Feinsoda für 1 Kilogramm einschl. Verpackung . t - 0,20 * V ,, „ „ . y . 0 10 „ Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1917 m Kvas^. Berlin, den 18. Dezember 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr v. Stein. Betr.: Zuckerverbrauchsregelung. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 1. Dezvü, 1916 (Kreisblatt Nr. 156) wird bekonntgegeben, daß die Marke« 4 .und 5 der neuen grünen Zuickerkarlen vom 1. bis 31. Janunl 1917 Gültigkeit haben. cm ^ Nach Ablauf dieser Zeit verlieren tue Marken ihre Gültigkett, Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekanntzumacheni, Gießen, den 29.Dezember 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V : San g ermann. Bekanntmachung. Betr : Landespolizeilicku Prüfung deS Entwurfes der AnlageeinA Anschlußgleises für die Firma „Eisenerz" G. m. b. H. m Hungen. . , ... .. rr . Die Pläne zur Anlage eines Anschlußgleises sur dre Firma „Eisenerz" G. m.b.H. in Hungen liegen aus der Großh Bürgermeisterei Hungen vom 4. Januar 1917 bis einschließlich zum 10 . Januar 1917 zur Einsicht offen. ^ ^ _ . . Zur landespolizeilichen Prüfung des ProrektS ist Termin auf Donnerstag, den 11. Januar 1917, nachmittags 2 Uhr, auf dem Bahnlios Hungen festgesetzt . a . ' . or f .. Einwendungen gegen das Proiekt, welche sich ans Ansprüche wegen Verlegung und Aendernng öffentlicher Wege, An- und Zu- ahrten ans Grnridstücke, Eftffriedigungen, Wässer- und Borflut* Verhältnisse usw. sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zitt Sicherung gegen die aus t*rm Bahiibetrieb entstehenden Gefahre« und Nachteile beziehen, sind bei Meldung des Ausschlußes sMestenH im Termin vorzubringen, Gießen, den 28. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. > I. V.: Hechler. Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Un v.-Bucki- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.