Kreisbfott tat Den Kreis Gießen. Nr. 870 20. Dezember 1016 Bekanntmachung. B e t r.: Die Ersparnis von Brennstoffen und BeleuchLungsmrttein. Dom 11. Dezember 191R. Der Bundesrat hat auf Grrrnd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. ^ftrgust 1914 (Reichs-Gcfetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Fä>e Art von Lichtreklame ist verboten. Als Lichtreklame gilt auch die Erleuchtung der Aufschriften von Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Geschäftshäusern, Gast-, Speise^ und Schauklvirtschasten, En' Theatern, Lichtspielhäusern, wie überhaupt an sämtlichen Vergnügungsstätten. 8 2. Lllle offenen Verkaufsstellen sind um 7, Samstags um b Uhr abend's zu schließen. Ausgcnomnren sind nur Apotheken und Berkanssstellen. in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der Haupterwerbsziveig betrieben wird. $ 3. Gast-, Speise- und Schaukwirtschaften, Cafss, Theater, Lich? ' e b'üner, Räume, in denen Schaustellungen ftaltfinden, sowie ösfe.sis'T V. lgnngnnasstätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins- und Gesellschaft^- Wäjftinen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Landeszentralbehörden und die von ihnen beauftragten Behörden n-crden ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfäilen eine spätere Schließung, jedoch nicht über 11V, Uhr abends zu gestatten. 8 4. Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und der sonstigen zum Verkauf an das Publikum' bestimmten Räume ist auf das unbedingt erforderliche Maß ein zu schränken. DaS gleiche gilt für Gast-, Speise- und Schankwirtschasten, Cafss, Theater, Lichtspielhäuser. Räume, in bcneji Schaustellungen ftattfinden, sowie für öffentliche Vergnügungsstätten aller Art. Me Polizeibehörden sind bereck"i,ft. die erforderlichen Anordnirmgen zu treffen. Tie Aus ettuchtung von Schaufenstern unS» von Gebäuden M gewerblichen Z.vecken ist verboten. Ausnahmen können von den Polizeibehörden zugelassen werden. Die Bestimmung in Ms. 1 Satz l hat lfterbei Anlvendung zu finden. 8 5. Me Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze rst bis auf das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß einzuschränken. Me Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 8 6. Die elektrischen Straßenbahnen und straßeirbahnähn- Kleinbahnen haben ihren Betrieb sotveit ein zu schranken, wie es sich irgend mit den Verkehrsverhältnissen vWembacen läßt. Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden Anordnungen treffen. 8,7. Die dauernde Beleuchttmg der gemeinsamen Hausflure und Treppen in Wohngebäuden ist nach 9 llhr abends verboten/ Dre zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt, Ausnahninr zu gestatten. § 8. Wer den Vorschriften der 88 1 bis 3, 8 4, Abs. 2 Satzl, §7 oder den auf Grund des Z 4 Abs. 1, der §8 5, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit .Haft oder mit Gefängnis bis z'N 3 Monaten bestraft. .. 8 9. Mese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916, die Vorschrift im § 2 jedoch mit dem 1. Januar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Außerkrafttretens. Berlin, den 11. Dezember 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstchrudc Bekanntmachiing ist ortsüblich zu veröffentlichen und der Befolg ist zu ü&eimad 'ii. Großh. Ministerium des Innern hat dazu noch folgendes bemerkt: Nack> 8 1 der Verordnung ist-jede Art Mui Lichtreklame ver- ^bn. ^-urch 8 --.wird den Licbenuhrladenschluß, an Sonnabenden der Acktuhrladenschluß an^eordnet. Das Nähere ist ans den Vor- Kinfttm zu entuebmen Den Ortspolizcibchörden wird die strenge Ximmnino dieser Vorschriften zur Wonbcren Pflicht gemacht. § 2 tritt erst am 1. Jmuiar 1917 szu vergl. 8 9) in Kraft. i ?r mrb auf die von Großh. Ministerium des ^nein e rl as s e ne Aus fuhr ungsbekanu t machan rg von, 15. 12. 16 ^dmvieseu. Daß die Durchführung der Vorschriften dev 8 3 von den Polizeibehörden mit der- gleichen Svra- falt, w.e die der 88 1, 2^zn überwachen ist, versteht sich voii selbst. 1 such die Polizeibehörden berechtigt, d e zur Mnxhführung von Sau 1 und 2 a. a. O. erforderlickM h VU oSr 01 x f zu versuel^ii sein, auf die Inhaber der Laden, der Gast- Sperse-- und Schankivirtschrsten, Cafös, Dheater und dergl. — gegebenenfalls durch Berinittelurw der Großh. Handelskammern und der Bernfsvereinigungen dahin einzuwirken, daß die von dieser Vorschrift betroffenen Kreise den Anforderungen der Bundesratsverordnung von selbst Rechnung tragen, so daß ein Erlaß polizeilicher Anordnungen nach Kotz 3 überhaupt nicht oder nur vereinzelt erforderlickZ wird. Ob und inwieweit ein solches Einschreiten im Einzelfall geboten erscheint, muß der Beurteilung des einzelnen Falles überlassen bleiben. Gröber« Miystttnde srnd uns zu melden. Zu Abs. 2 a. a O. wird bemerkt, daß Ausnahmen nur bei Vvrttegen eines nachgewiesenen Bedürfnisses zu bewilligen sind. ^luf die Vorschrift des § 5 der Verordnung werden die Gemeinden besonders hingewiesen; es tvird ihnen zunächst überlasten, das Erforderliche zu veranlassen. Tie Polizeibehörden werdeii in der Regel vor Erlaß von Anordmargeu nach Ms 2 sich mtt den i.n Betracht kommenden Gemeinden in Verbindung setzen Wegen der Durchführung von 8 6 sind dre erforderlichem Der^ Handlungen Mit Großh. Ministerium der Finanzen, Abteilrms wr Finanzwirtschaft rmd Eisenbahnwesen, emgeleitet ? § 7 werden die Polizeibehörden gleich- wUs x'fae Auflnerksainkett zu schenken liaben. Ausnahmen nach 2 such wrr bei hinrercheirded Begründung zirzulassen. Gießen, den 27. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ Dr. U s inge r. _ Z^r - Freigabe von Spargel- und Erbsenkonserven. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizeiamt Gießen und an dir Großh. Bürgermeistereien der Land- ^ . . gemeinden des Kreises. öffentlichul ^ Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu ver- ^ .Äir weise» Sie an, die Ginhalttmg der darin angeorbneten Be,ch>ranttmgen genau zu kontrollieren und gegen Mißbräuche der betr. Konstwvm darf erst beginnen, 8 2 unserer Bekanntmachung verhängte worden^ist^^b ^ ^r zuständigen Polizeibehörde vorgelegt G i e ß e n, den 37. Dezenkber 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er. Bekanntmachung. Auf Anordnung des Kriegsernährm^samteS tvird für die Zett bls zum 10 Januar 1917 der Verkauf von Vs der bei den Händlern vorharrdenen Vorräte an Spargel- und Erbsenkonserven unter folgenden Ernlchrankuirgen freigegeben: .1. Tie Freigabe erstreckt sich» nur auf die Konserven, die bereits f 11 Klemhandel versandt sind. Firr die Hersteller blerbt das Absatzverbot bestehen. 2 Sf Freigabe beschränkt sich auf 20 Prozent des bei dem drnzelnen Händler am 20. Tezenr^r 1916 vorhandenen Bor- Zbder Händler hat zur Vorbereitung der späteren Kvn- Ee alsbald eine Bestandsaufnahme anzufertig^n und der P^llzerbeHorde fernes Betriebssitzes vorzulegeir. 3. Es dürfen an einzelne Personen nicht nnchr als täglich zwei Nvrmaldoscn vcMust werden. 4. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift im 8 9 der Perordnung über die Berarbeittmg von Geinuse valten. Gießen, den 27. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinaer. Bekanntmachung. Bctr.: Kriegerehrungen. ^ Einvernehmen mit den übrigen Ministerien ist die Mini- sterralabtellung für Bamocsen hier. Mathildenplav 20, mit Ber- K'OUitg der Gesckwfte einer Staatlichen Beratnnge-stelle für Kääe- gerebrungen beauftragt worden. Bei Vollzug dieses Auftrags wird ich dre Ministerialabteilung für Baun>esen gegebenenfalls mit inci- teren sachverständigen und Künstlern in Verbindung setzen und fte zur Begntachttmg und sonstigen Mitarbeit heransiehen. Dre Beratungsstelle soll den für das Ärvßherzogttnn in Be- tracht kommenden Milttär- und Zivilbehördcn uub Privaten auf Wünsch m allen die künstlerisch einwandfreie Gestaltung ittv Avi«* g er gröber und sonstigen Kriegerehrnngen ln'lreffenden Fragen be- ratend zur «sctte sieben. Küsten verursacht ihre Inanspruchnahme nicht. D a r m st a d t. den 13. Dezeml'rr 1916. Groß herzogliche- Ministerium des Innern, v. H o m bergt. 2 Bekanntmachung. Auf GrNNd des A 2 der Kaiserltchien Verordnung«. von. 31 . Jrui 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und TirrrH- Wlhr von: 1. Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen: 2. Rohstoffen, die bei der Herstellung und den. Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Berrvendung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Keirntnisi I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren des 5. Mschnitts des Zolltarifs (Tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare; zugerichtete Schimuckfedern, Fächer und Hüte) cinsckstießlich der Gespinste, Gewebe und Säcke ans Textilose, Textilit. II. Tiefe Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen Bekanntmachungen, insoweit sie Waren des 5. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstände haben. III. Tie Ausfuhr der unter I genannten Waren im Der- Ael.mgsverkehr (Eigen- und Lohn Veredelung) ist gestattet, außer für Stoffe, die zu Verbanhzwecken geeignet find. IV. Tas Verbot unter I erstreckt sich, nicht auf folgende Waren: ^ Ausfuhrn-ummenl Aus Unterabschnitt A. des Statistischen . Warenverzeick;,nisses: Rohseide vom Maulbeerspinner.391 a, 392n Rohseide in Verbindung mit anderen Gespinsten, als Wolle, Baumwolle oder Ramie.aus 393 398 a —c Floreltseiden ges pinste. Seidenzunrn aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkanf mit Ausnahme der chirurgischen Nähseide.aus 399 Rohseide, künstliche Seide und Florettseideir- aespinste, in Berbinduna /jedoch, nick-t umsponnen) mit Metallfäden (Draht oder Lahn) .. 400 birfttc, ungemusterte taftbirrdige Gewebe, ganz aus Seide des Maulbeerspinners, beiderseitig mit festen Kanten gewebt (Pongees) 401 .dichte Gewebe für Möbel- und Zimmeraus- stattung, ganz oder teilweise aus Seide 402—403 Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Germ'be ganz oder teilweise aus Seide . . 404 a —b andere dichte Gewebe, ganz oder teillveise aus Seide, außer Kartuschbeutelzeng (Pulvertuch) und Ausbrenn-(Aetz-)stoff .... aus 405 a—d Tüll, ganz oder teilweise aus Seide .... 406 Bcuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide (Müllergaze) . 407 Gaze, Krepp, Flor und dergleichen undichte Gewebe, ganz oder teiliveise aus Seide, außer Kartuschbentelzeug (Pulvertuch) und Aus- brenn-(Aetz-)stotf.aus 408 Handschuhe uud andere Wirkwaren, Wirk- und und Netzstosfe, Netzwaren, ganz oder teil- werfe aus Seide ... . 409 a—V Spitzenstoffc und Spitze.. aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abge- paßten Waren aus Spitzerr oder Spitzen- stochen, ganz oder teilweise aus Seide 410 St.ckere.en auf Grundstochen, ganz oder teilweise aus Seide ... 411 Posamentierwaren (Besätze, Bänder/Körbeln', Lrtzen, Schnüre u. dergl.) aus Seide; nach r der sogen. Bauwollensparterie herge- stellte Wären, mit Ausnahme der breiten Brscabändchen aus Kunstseide (die wie schmale der Nr. 394 dem Verbot unterließ gen); Chenille. ans 412a Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Emlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Eisen. E aus 412 ft d"'" 5 ,^^^rdwäscheborten, Grätei.stiche und Barmer Bögen, aus Baumwolle mit künstlicher Seide. vericliieden AusNnterabschnitt ö. ' ' verschlederi. Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife). Spitzen, aller Art, einschließlich der Emsatz- sprtzen, Kanten und abgepaßten Waren aus __SpMin Tüll.ans 43(5 Aussuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses: A u s U n t e r n b s ch n i t t 6 . Baumwolle. Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzwitzen, Kanten und abgepaßten War«. aus Spitzen.aus 464 a—c bunte Jacquardwäschcborren, Grätenstiche und Barmer Bögen.verschieden. A 11 s Unterabschnitt v. Andere pflanzliche Spinnstoffe. Spitzen aller Art, einschließlich der Eu.satz- spitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Slitzen.aus 50^ A 11 sUyterab s ch n i t t II. Kleider, Pntzwaren und sonstige genähte Gegenstände ans Gespinstwaren oder Filzen, andenoeit nicht genannt. Aus Seide (ganz oder teilweise): Frauenkleidcr (Mäntel und Kleider) . . . 517 a Mädchcnkleidcr lMäntel und Kleider), Blusen, Schürzen, Uuterröcke. 517 b Mieder (Korsette, Leibchen ..sw) .... 517 c Pntzwaren und sonstige genähte Gegcw stände, anderweit nicht genannt . . . 517 d Perltaschen, Perlfransen, aus Glasperlen und Baumwolle.aus 519 g' Aus Unterabschnitts. Kilnstliche Blumen aus Gespinstwaren, Regen- und Sonnenschirme, Schuhe ans Gesp.nst- lvaren oder Filzen. Blumen (Blüten, Blütenblättcr, Küospen), fertige aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz oder Wätte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen: Bestandteile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte usw., ohne Verbindung untereinander; auch sogen. Stoff- schlänche zu Stielen .. 523 Regen- uno Sonnenschirme aus reiner Seide . ans 525 Ans Unterabschnitt K. Menschenhaare und Waren daraus, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte. Schmuckfedern, -..gerichtet (zubereitet): Stranßfedern. 681 a Reiherfedern., 531 fl andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe', Flügel und andere Teile vou Bälgeu zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zu- gerichtet. 531c Fächer... 632 Hüte, außer Hutstumpen 533—595 ^ 597—539,541' ^ / • Dre Ausfuhr von Umschließung«. aus Jute, Baumwollen geweden, TextAosegeweben, Textilrt ist ohcke besondere Ausfuhr bervUltgung gestattet, wem. ihre Wiedereinfuhr in das Reichsgebiet nach ihrer Entleerung im Anslande sichergestellt wird i, c r^ eoe ? ber llutcL * bcn ö - Abschnitt des Zolltarifs fallenden Umfornlstiicke, Heeresausrüstungsstückc und als solche erkennbaren Lerle von solchen bewendet es bei den Bestimmmlgen der Bekanntmachung von. 24. November 1914 (Reichsanzeiger Nr 277) b-n,5. Abschnitt d>s Zolilariss sallcnden Berbandm.ttel und sonst.gen Gegenstände zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten, Leiden und Kürperschäden belvendet es be. den Best.mmungen der Bekanntmachung von. 1 . SepteEr 1915 (Reimsanze.ger Nr. 206). VIII. Die den. Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Be- stimmmigen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Ge- genstände nud zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie bis zum 18. Do- zen.ber 1916 zum Versand aufgegeben sind. Berlin, den 14. Dezember 1916. Der Reichskanzler. Im Anstrage: Müller. e t r.: Pflegekinder unter sechs Jahren. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großb Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. S&tcii, die unsere Vers-ignng vom 6 . November 1916 (Kre.sblatt Nr. 144 vom 10. November 1916) noch nicht erledigt haben, werden an die Einsendung der Berichte erinnert. Gießen, den 21. Dezember 1916. Großherzogliches Kreiöaint Gießen. I. V.: Lange r m a n n. 8 wSl,i„«,r'"'ddn.- bcv BrülX'schen N.. ...,d Tl-I»dr.,-ker-I R. Sang«. cSicbcu. ' X