1916 Nr. 164 20. Dezember Bekanntmachung betreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwareu vom' 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 545V Auf Grund des § 6 Latz 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) ward folgendes bestimmt: Die Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für .Wolle und Molltvaren vom 22. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 545) tritt mit dem 24. Oktober 1916 außer Kraft. Berlin, den 23. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Hel fferich. Bekanntmachung Wer das Außerkrafttreten der Verordnung betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in deneil Schuhwären hergestellt werden. Vom 6 Dezember 1916. Ans Grund des tz 7 Ms. 2 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren her- gestellt werden, vom 14. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) bestimme ich hiermit: Die Verordnung tritt am 15. Dezember 1916 außer Mast. Bcrlin, den 6. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfserich. Bekanntmachung betreffend Verjährung rückständiger Beiträge nach 8 29 der Reichs- versichernngsordnung. Vom 2. Dezember 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die im § 29 Absatz 1 der ReichsvcrsicherungsordnuUg ftir die Verjährung des Anspruchs auf Rückstände bestimmte Frist läuft, soweit sie nicht durch § 4 der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversichernng vom 23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) bereits verlängert ist, nicht vor dem Schlüsse des Kalenderjahrs ob, das dem Jchhr folgt, in welchem der Klieg beendet ist. Dies gilt nicht für solche Ansprüche ans Rückstände, welche am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verjährt sind. . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Bekanntmachung itber gesäuerte Rüben. Auf Grund von 8 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. AngUst 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) ivird bestimmt: 8 1. Als Sauerkraut im Sinne der Verordnung über die Ver- arbettung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. ^-014 ff.) gut auch! das aus eingeschucktenen Rüben aller Art nach erfolgtenr Einsalzen durch- Gärung gewonnene Kraut. 8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung rn Kraft. Berlin, den 8. Dezember 1.916. Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung Tenge. Bekanntmachung. Zur Ausführung des 8 3 der Bekanntmachung des Reickn knnzler^ vom 11. Dezember 1916, betr. die Ersparnis an Brem ftoncu und Beleuchtungsmilteln wird folgendes bestimmt' m ■} -i?" < n Gemeinden, für die durch die seither gcltendk Voiichrichen des stellvertretenden Generalkonrinandos des 18 A meekorps und des Kgl. Gouvernements der Festung Mainz d Polizeistunde auf 12 Uhr festgesetzt war, dürfen Gast-, Speis wid Schankwirt,chaften, Eafss und Vereins- mrd Gesellschaft räume, in beite» Speisen, oder Getränke verabreicht werden, b 11 Uhr abends geöffnet sein. rn r abeni mm werden. Für Lichtspielhäuser, Singspielhäuser und ähi Itche Veranstaltungen dürfen Ausnahmen nicht zugelassen ,verde Tarmstadt, den 15. Dezember 1916. .Grobherzogliches Ministerium des Innern. , ^ v. Hombergt. Druckfehlerber rchtigung. In der Zecke 1 der Bekanntmachung, betreffend AushebUirg deK 8 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Doll-' waren usw., vom 29. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1190) ist statt „8 9" zu setzen „8 6". Bekanntmachung über Veräußerung und Enteignung von Milchkühen. Vom s12. Tezenrber 1916. Tic Versorgung der Bevölkerung mit Mckch und Blitter erweist sich> in zunehmendem Maße als unzulänglich. Es müssen deshalb alle ?Rcktel versucht werden, die geeignet scheinen, nicht nur die Milcherzeugung in angemessener Höhe zu erhalten, sondern auch die erzeugte Milch so vollständig wie möglich zu erlassen. Um dies zu erreichen, ist zu verhüten, daß einerseits! Milchkühe der Mckchnutznng entzogen und anderseits die Milchlieferungen der Kühhalter hinter dem wirklichen Milchertrag der Kühe unverhältnismäßig Mruckbleiben. .Dem mit der Bewirtschaftung der Milch betrauten Kommunalverband Großherzig- tum Hessen soll die Möglichkeit des Eingreifens nach diesen beiden Richtungen gegeben werden. Von den in der Bundes- ratsverordmmg über Speisefette vom 20. Juli 1916 vorgesehenen Zwangsmitteln wird ein Gebrauch insolange nicht gemacht werden, als es gelingt, die zur Deckung des dringendsten /Bedarfs erforderliche Mckch auf deni Wege der freiwilligen Lrefe- ruugizil erhalten. > Wir haben deshalb den Kommunalverbcurd Großherzogtum Hessen ermächtigt, soweit es für die Sicherung des Milch- bedarss erforderlich erscheint: > 1. eine Kontrolle über die Milchkühe in der Richtung guS^u-. üben, daß Kühe nicht ohne seine Zustimmung geschlachtet oder außer Landes verkauft werden dürfen; 2. den: zuständigen Viehhandelsverbande Kühe zu bezeichnen, deren Enteignung dieser sofort bei den: zuständigen Kreisamt zu beantragen hat. D a r m st a d t, den 12. Dezember 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung. Betr.: Tic Ausführung des UrkundenstempelgeMtzes; hier: die Erhebung des Jagdpachtstcmpcls. Durch Bekanntmachung vom 26. August 1912 betr. die Ausführung des Uvkundeuste in pel gese tze s in der Fassung des Gesetzes' voni 17. Juli 1912 und der Bekanntmachung vom gleichen Tage (Kreisblatt Njr. 67 voin A0. Aingust 1912) haben wir die Utende-' rungen des Urkuudenstempelgefetzes veröffentlicht. Nach Ziffer 2 der Zusatzbestimmungen zu der neuen Tarifnummer „43 a Jagdpacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Bleidung der in Artikel 31 dieses Gesetzes an gedrohten Strafen binnen! 14 Tagen von allen der Stempelpflicht unterliegenden Vereinbarungen Kenntnis zu geben. Jii der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Julii 1912 ist bestimm^ daß die Festsetzung der Jahres- stempelabgabe durch dasjenige Kreisamt erfolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt. Mit Rücksicht auf die demnächst bei einzelnen Jagden a b g el au fen e V e st a n ds z e i t verweisen w ir' erneut aus diese ge se tzli ch e lt Bestimmunge n u ndi fordern die Verpachte r der betr. Jagden aus, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nach zu kommen. Gießen, den 6. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ™ _ vr. U sing er. Betr: Wie oben. - An die Großh. Bürgenneistereiett der Lnndgemeinden des Kreises. Ilnter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung inachen wir daraus aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, von allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemcindejagd binnen emer 14 tägigen Frist bei Meidling der in Artikel 30 des Ur- kunbcnstempelgesetzes augedrohten Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten. > Sollten Ihnen Vereckibarungen über die Crlaiibnis zun: Ab- 'W'eiagdl'arer Tree-e bekannt iverden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen. i ließen, den 6. Dezember 1916. Großherzoalicbes Krcisantt Gießen, vr. U f i n g e r. 2 XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. VI, Illb. Tgb.-Nr. 11 207/7012. Frankfurt a. M., den 2. Dezember 1916. Betr.: Ueberführung von Leichen Gefallener. Auf Grund des § 9 d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und deis Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich: Bestattungsinstituten und anderen privaten Betrieben ist es verboten: 1. durch irgendwelche Anzeigen oder Reklamen in Zeitunae^ auf den Geschäftsbetrieb betr. die Ueberführung der Leichen Gefallener hinzuweisen: 2. unaufgefordert ihre Dienste zur Ueberführung der Leichen Gefallener mündlich oder schriftlich anznbieten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahve, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Ter stellv. KomNrandierende General: ._ Riedel, Generalleutnant. _ Bekanntmachung. Bet r.: Bucheckern. Nach § 2 der Verordnung über Bucheckern vom 14. September 1916 (Kreisblatt Nr. 126) sind alle Personen, die mehr als 5 Zentner Bucheckern in Gewahrsam haben, verpflichtet, die bei ibnen vorhandenen Mengen dem Kricgsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette Berlin NW. 7. Unter den Linden 68 a anzuzeigen. Tie Anzeigen sollte:: am 1. Noveinber und am 1. Dezember 1916 erstattet sein, und zwar sowohl von den errichteten Sammelstellen, als auch von Privatpersonen. Die GroWerzoglichen Bürgermeistereien werden beauftragt, auf die vorstehende Bestimmung nochmals öffentlich hinzuweisen, solvie gleichzeitig an die Erledigung der Berichtsauflage in der Bekamrtmachung Vom 26. Oktober 1916 (Kreise Blatt Nr. 138) erinnert. Gießen, den 15. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Ufitiqev. __ Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung des Kreistages des Kreises Gießen auf Samstag, den 6. Januar 1917, vormittags 10 Uhr, in das Regierungsgebäude zu Gießen, Landgraf- Philipps-Platz 3. Tages-Ordnung. 1. Ergänzungswahl zum Kreistag; hier: Entscheidung über die Gültigkeit der vorgcnommenen Wählen. 2. Ergänzungswahlen zum Meis ans schuß für die Jahre 1917 bis Ende 1922. (Ende 1916 haben auszuscheiden oie .Herren: Oekonomierat Hoffmann, Hof-Gill, Oberbürgermeister Keller, Gießen, Altbürgermeister Zimmer, Grünberg ft) 3. Ergänzungswahlen zum Provinzialtag für die Jahre 1917 bis Ende 1922. (Ende 1916 Haben auszuscheiden die Herren: Oekonomierat Hoffmann, Hof-Gill, Brauereibesitzer Jhriug, Lich, Landgerichtsrat Neuenhagen, Gießen, Rerttner Erich Wasserschleben, Gießen, ApothekerWelcker, Allendorf a.d.Lda.) 4. Ergäuzungswahl zum Provinzialtag ftir das inztvischen verstorbene Provinzialtagsmitglied Altbnrgermeister Zinrmer, Grünberg, bis Ende 1919. 5. Neuwahl der Kreiskörkommission für die Jahre 1917, 1918, 1919. 6. Neuwahl der verstärkten Ersatzkommission für die Jahre 1917, 1918, 1919. 7. Wahl der Mitglieder der Beranlagungskominissioueu für die Einkommensteuer 1. Abteilung für die Jahre 1917, 1918, 1919. 8. Wahl der Pferdeaushebungskvuunissionen für die Zeit vom 1. April 1917 bis 1. April 1923. 9. Tie nach dern Krieg sleistungs ge setz vom 13. Juni 1873 vor- zunehmenden Abschätzungen im Fall einer Mobilurachung; hier: Neunwhl der Kommissionen für die Jahre 1917 bis Ende 1922. 10. Antrag des Kreisausschusses auf Bewilligung einer Speiche zur Hessischen Ostpreußenhilfe. 11. Vorlage des Kreisausschusses betr.: Frage der Gewährung einer Teuerungszulage an die Krcisstraßenwarte. Gießen, ben 12. Dezember 1916. Der Vorsitzende des Kreistags. I. V.: Langer m a n u. Bekanntmachung. Betr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführrmg der Nacheichung in der Stadt Gießen. Unter Bezug,lahme aus die Bekanntiuachung vom 11. l. Mts. machen wir die Interessenten daraus aufmerksam, daß die Bezirke die gleichen sind ,vie in unserer Bekanntmachung vom 18. Januar 1913 u,ch zwar: I. Bezirk: Krcuzplatz, Scltersweg, Maigasse, Plockstraße, Teufels! nst gärt che n, Johannesstraße und Diezstcaße. II. Bezirk: Marktplatz, Mäusburg, Kirck/.nplatz, Lindenplatz, Schulstraße, Schloßgasse, Kaplaneigasse, Wägengasse, Wettergasse, Mrchftraße, Bnrggraben, Aus der Bach, Dreihäusergasse. III. Bezirk: Marktstraße, Rittergasse. Neustadt, Löbershof, Mühlstraße, Meine Mühlgasse, Kornblum engasse, Westanlagc, Nordanlage, Oswaldsgarten, Hammstraße, Lahnstraße, Rodheimer L-traße, Krofdorfer Straße, Schützenstraße, Hardt. VI. Bezirk: Bahnhosstraße, Tiefen,veg, Kaplansgasse, Katha- rinengasse, Löwengasse, Wolkengasse, Schanzcnstraße, Frankfurter Straße, Alicestraße, Wilhelmstraße, Liebigstraße, Lcihgesterner Weg, Riegelpfad, An den Bahnhöfen, Ebelstraße, Friedrichstraße, Hos- mannftraße, Crednerstraße, Hillebrandftraße, Klinikstraße, Wetzlarer Weg, Grabenstraße, Hinter der Westanlage. V. Bezirk: Nencnweg, Neuenbäue, Sonnenstraße, Erlcngasse, Weideugasse, Gartensttaße, Stephanstraße, Hessenstraße, Schiffen- berger Weg, Lndwigsplatz, Lrrdwigstraße, Südanlage, Bismarckstraße, Goethestraße, Bleichstraße, Bergstraße, Löberstraße, Licher Straße, Käiserallee, Wvlfstraße, Moltkestraßc, Eichgärten, Großer Steinweg, Roonstraße, Guterrbcrgstraße. . XI* Wallwrstraße, Wetzsteiugasse, Wetzsteinstraße, Lin- dengassc, Brandgasse, Landgraf-Philipp-PlaH, Kanzlei der g, Hunds- Sasse, Zozclsgasse, Astettveg, Schillerstraße, Braugasse, Steinstraße. Wcserstratze, Dammstraße, Ederstraße, Schottstratze, Marburger Straße, Wisecker Weg, Ostanlage und alle anderen noch nicht anfge- führten Straßen. Gießen, den 16. Dezember 1916. Grobherzogliches Polizeiantt Gießen. H e m m e r d e. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1.—15. Dezember 1916 wurden in hiesiger Stadt , Gefunden: 7 Porte nwnnaies mit Inhalt, 1 Brieftasche mV Papiergeld, mehrere Postsachen: wie Paketadressen usin, 5 Papiergeldscheine, 2 Kinderpelzkragen, 1 Paar Handschuhe, 1 Kinderspjelzeug, 1 Pfcrdeteppich, 1 Herrenuhr. Verloren: 1 Kravattennadel (gold. Kralle mit rotem Stein), 1 Portemonnaie mit 7—8 Mark und Zucker- und Brotmarken, 1 Portemonnaie mit 3 Mark und Butter- und Fett- nrarken, 1 Tamenprwte-nrmrnaie (Inhalt: 26 Mark, Schlusses und Fahrplan, 1 Fünfzigmarkschnn, 1 Portemonnaie mit 60 Mark, Brot- und Zuckermarke, 1 schwarzes Portemonnaie mrt 16—90 Mark, 1 Zweimarkschein und 5 Nahrnngsmittel- marken, 1 Portemonnaie mit 7,50 Mark, 1 Ring und Brotmarken, 1 schwarze Lederhandtascke mit Portenwnnaie aus gelbem Leder, darin 25 Mark. 1 Zehnmarkstück, und eine Haarspange. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- lieben chre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu rnachen. Tre Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 16. Dezember 1916. GkoßherzvglicheS Polizeiantt Gießen. D e m in e r d e. Bekanntmachung. I. Die Dienststurrden des G r o ß h. G ru n d b u ch a m t s — Land — sind festgesetzt wie folgt: Jeden Dienstag, vormittags 8 b is 12 U br für die Orte: Allendorf an der Lahn, Allerrdorf an der Lumda, Mten-Bu- seck, Beuern, Climbäch, Daubringen, Heibertshausen, Lang-Göns Leihgestern, Mainzlar, Oppenrod, Treis an der Lumda, Wieseck. Jeden Mittwoch, v o r in i t t a g s 6 bis 12 Uhr, für die Orte: Albach, Garbenteich, Großen-Linden, Hausen, Kiein-Änden, Rilttershauscii mit Mrchbcrg, Staufenberg-Fri edel Hausen, Stein- bach, Watzenborn-Steinberg, Obersteinberg. Jeden D o n n e r s t a g , Vormittags 8 bis 12 Uhr. für die Orte: Armerod, Bersrod mit Winnerod, Bnrkhardsfeldeii, Großen-Buscck, Reiskirchen, Rödgen, Trohe. II. Die Dienftstundeii des G r o ß h. Grund b ir ch a m t fl Gießen — Stabt: Jeden Dienstag, Mitttvo ch und Freitag, vor- m i t t a g s 9 bis 12 U h r für die Stadt Gießen und Schisfenberg. Jeden Mittwoch, v v r m i t t a g s v o n 8 bis 12 U h r für die Stadt Grüningen. An dem Tage unmittelbar nach Weibnachten, Ostern und Pfingsten finden keine Amtstage statt. Gießen, den 7. Dezember 1916. Groß he r z o gli ch es Amtsg e nch t. G e b h a r d. Zwillingsrrmddrrlck der B rü h l'schen Un^v. Brich- nird Steirrdrrrckerei. R. Lange, Gießen.