Kreis Watt für oen Kreis Gietzen. 5Jr. 163 19. Dezember 1916 Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. _ _. verordnen im 'Namen des .Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1. Jeder männliche Deutsche vonr vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er Wirft zum Dienst in der bewaffneter! Macht einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. § 2. Äls im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Ginrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Bernsen oder Betrieben, die für Zwecke der Krieg- füh-rung oder der BolksversorguNg unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, solveit die Zahl -dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. Hilssdienstpflicktige, die vor dem 1. August 1916 in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig tvaren, dürfen aus diesem Berufe nicht zrmr Zwecke der Uebertoeisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden. 8 3. Tie Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königl.ich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob. ß 4. Ueber die Frage, db und in welchem Umfang big Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen das Bedürfnis Übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs- oder Landes- zenträlbchörde im Einvernehmen mit dem Kriegsanrt. Ueber die Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, so'.vie ob ttmd in welchem Umfang die Zahl der bei einer solchen belästigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegsamt nach, Benehmen mit der zuständigen Reichs- oder Landeszentralbehörde. Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im Sinne des 8 2 Bedeutung hat, sowie ob und. in wlechem Umfang die Zahl der in einenr Berus, einer Organisation oder einem Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, die stir den Bezirk jedes Stellvertretenden Generalkommandos oder für Teile des Bezirkes zu bilden sind. 8 5. Jeder Ausschuß (8 4 Abs. 2) besteht ans einen! Offizier als Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, von denen keiner der Gewerbeaufsichlt angehören soll, solare aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt oas Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch, im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zu>- kommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimnrende Behörde. Erstreckt sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zu-' ständigen.Behörden dieser Bundesstaaten berufen: bei den Entscheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des Bundesstaates mit, dem der Betrieb, die Organisation oder b?x Berufausübende angehört. 8 6. Gegen die Entscheidung des Ausschusses (8 4 Ms. 2) findet Beschwerde. an die beim Kriegsamt ciuzurichtende Zentralstelle statt, die aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von) denen der eine den Vorsitz führt, zwei vom Reich,skanzler ernannten Beamten und einem von der Zentralbehörde des Bundesstaats zu ernennenden Beamten, dem der Betrieb, die Organisation oder der. Beruiausübende angehört, sowie je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung dieser Vertreter gilt 8 5 Satz 2. .Werden Marineinteres- sen berührt, so ist einer der Offiziere.vom Reichs-Marineamt zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, säch- sichfer, oder württembergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem K-riegsministerium des beteiligten Bundesstaats zu bestellen. 8 7. Tie nicht jnt Sinne des 8 2 .beschäftigten Hilssdienst- pflichtigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst heraii- gezoeu werden. Tie Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung zur fteiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine, durch Vermittlung der Landcszentralbchörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung .nicht in ausreichendem Maße entsvrochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpstichtige durch besondere schriftliche. Aufforderung eiues Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vorsitzenden, einem höheren! Beaniteu und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung- des Offiziers sowie! der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2- den höheren Beamten beruft die Landeszentvalbehörde oder die von ihr zu bestimmeude Behörde. Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der nach, K 2 in Frage kommenden Stellenj Arbeit zu suchen. Solveit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mifforderung nicht herbergefübrt wirch ftndet die Ueberweisuug z-u einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt. ^ Ueber Beschlverden gegen die Uebevtoeisung entscheidet der bei dem Stellvertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß (§ 4 Abs. 2). Tie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8 8. Bei der Ueberweisuilg zur Beschäftigung ist aus das Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdieustpflichtigeni nach Möglichkeit Rücksicht zu uehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der in Anssicht gestellte Arbeitslohn bau Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt erinöglicht. 8 9. Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der im 8 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofernj der Hilfsdienstpftichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibriugt, daß, er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat. Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem,Hilssdienstpflichtigeni beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten! des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je zivei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind ans der Bernfsgruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfsdienstpftichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß eine wichtiger Grund ftir das Ausscheiden vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Veseheinigung des! Arbeitgebers ersetzt. Ms wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten. 8 10. Tie Anweisung ftir das Verfahren bei den in '8 4 Abs. 2, 8 7 Abs. 2, 8 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt das Kriegsamt. Für die Berufnug der Vertreter der Arbeitgeber und dey ArbeitnehUier in die Ausschüsse (§8 5, 6, § 7 Abs. 2, 8 9 Abs. 2) durch das Krieg sä int sind Vorschlagslisten wirtschaftlicher Organisationen der .Arbeitgeber und der Arbeitnelnner einzuholen. Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in 8 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse bereits' ähnliche Ausschüsse (Kriegs- ausschüsse usivä bestehen, könneir sie mit Zustimmung des Kriegsamts an die Stelle jener Ausschüsse treten. 8 11. In allen für den vaterläirdischxn Hilfsdienst tätigen Betrieben, ftir die Titel VII der Gelverbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiten beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen. So!veit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüssc nach 8 134h der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten. Tie Mitglieder dieser Arbeiteraus^ schüsse iverden von den volljährigen Arbeiten! des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheinier Wahl und;» den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentralbehörde. Nach denselben Grundsätzen und imt den gleichen Befug- snissen sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art init mehr als fünfzig nach dem Bersichernngsgesetz für Angestellte versichernngspflichtigen Angestellten besondere Ansschüssc (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zn errichten. 8 12. Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Eiuver- lnehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwisÜMi der Arbeiterschaft und den! Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge^ Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich au) die Be- triebseinrichtungeu, die Lohn- und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtuugen beziehen, zur Kennb- uis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. Auf Verlangen von mindestens einenr Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschnsses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand aus die Tagesordnung gesetzt werden. 8 13. Konrnit in einem Betriebe der in.8 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen, eine Einigung zwischen dein Arbeitgeber und dem Arbeiterausschuß nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ikin Kau ftnanns ge rächt als Einigungsamt aurufen. von jedein Teil« 2 der in § 9 Abs- 2 bezeichnte Ausschuß als Schlichtungsstekle Mrtzerufen werden. In diesein Falle nnderr die 88 66, 68 brs 79 des GelverbegerWsSesetzes entsprechende Anwendung mrt der Maßgabe, daß ein Schiiedsspruch auch dann abzuaeben ist, wenn einer der beiden Teste nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowrv oast PersonÄr, die an der einzelnen Streitsachie als Arbertgeber vder als Mitglied des Arbeiterau sschiusses beteiligt gewesen sind, bei deni Schledssprrrch nicht nritwirren dürfen. Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung gstt, ein ständiger Arbeiteranssckuß weder nach der Gewerbeordnung oder den Berg- gesehen nock- nack) 8 11 Abs- 2 oder Abs. 3 dieses Gesekes, so lanir bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dein Arbeitgeber über die Lohrr- oder sonstigen ArbeitsbediNgiUigeri der rn tz J Msatz 2 bezeichnte Ausschuss als Schlickstnngsstelle an ge rufen dwrden; das gleiche gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe. Tie Bestimninngen des Ws. 1 Satz 2 gelten eiitjprechend Unterivirst fick- der Arbeitgeber dem Sstchedsiprirch Nicht, so ist den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen dre zum Wufgeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung (8 9) zu ertenen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsipruch rrrcht, \o darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung die Bescheinigung nicht erteilt werden. . 8 14. Ten im vaterländischen Hilfsdienst beschäfttgten Perionen darf die Ausübung des ihnen gesetzlich' zustehenden Vererns- und Bersammlungsrechites nicht beschränkt lverden. 8 15. Tie aus Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landesge- setzlicl'cn Beststnnlungeir über das Gesinde. 8 16. Tie ans Grund dieses der Landwirtschaft ubernnesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landesgesetzlichen Be- stimnumgen über das Gesinde. 8 17 Tie durch/ die öffentliche Bekanntmachung oder unnnttel- bare' Anfrage des Kriegsanrts oder der .Ausschüsse erforderten Auskünfte über Beschäftignrigs- und Arbeitsfragen sowie über Lohn- und Betriebsverhältnisse snrd zu erteilen Tas Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durchs euren Beans- tragten einsehen zu lassen. - ^ 8 18. Mst Gefängnis bis zu eurem Jahre und mrt Geldstrafe bis zu zehn tan seist) Mark oder mit eurer dieser Strafen oder mst Haft wird bestraft: , _ # , 1. wer der auf Grund des 8 7 Abs. 3 angeordneten Ueber- weisung zu einer BeschästMnrg nicht nachkommt oder such lohne dringenden Grmid beharrlich- weigert, dre ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten: , 2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider erneu Arbeiter; beschäftigt; r . „ „ . . _ 3 wer die im § 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der festgesetzten Frist nicht erteilt oder bei der Ausknnfterleilung wissentlich,e univahre oder unvollständige Angaben macht. 8 19. Ter Bnndesrat erlätzt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Beststnnrungen; allgemeine Verordnnngm bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus ferner Mrtte gewählten Wsschnsses von fünfzehn Mitgliederrr. Tas fKnegsaint ist verpftich'tet, den Ansschalst über alle ivrastlg-en Vorgänge auf dem laufenden zar halten, ihm auf Verlarrgen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegenznnehnien und vor Erlast wich'tiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsänsterrmg etnzuliolen. , . ^ ,, „ Der Ausschust ist zum Zusammentritt während der Unte» brechnng der Verhandlungen des Reichstags berechtigt. Der Bundesrat kann Zrüviderhandlnngen gegen die Auslüh- rungsbesttmmungen mit Gefängnis bis zu einenr Jahre und mrt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen. ' . § 20 Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung rn Kraft. Der Bnndesrat bestimmt den Zeitprmtt des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen eines Monats nach Friedensschluß nlit den europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer Kraft. l t Urkundlich unter Unserer Höchfteigenhändigen Unterschnft und beigedrricktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, derr 5. Dezember 1916. (Siegel) Wilhelm. _ von Bethmann Hollweg. XVIII. Anneekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. II b. Tgb.Nr. 316 448. Frankfurt a. M., den 16. 12. 1916. Vaterländischer Hilfsdienst. Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gentäst 8 7 Abs. 2 des Gesetzes für den Vaterländischen Hilfsdienst. Hierzu gibt das stellvertretende Generalkommando des XVIII. Armeekorps das NackKehende bekannt: 1. Zum Allstausch! von Militärpersonen, die bei den heimatlichen Militärbehörden und militärischen Einrichtungen tätig sind, werden H i l s s d i e u ft p s l i ti iige benötigt für: n) G a r n i s o n wachrdi e n st, b) m i l i t ä r i sche n A rb e i l s d i e n st n k: 5'ammern und Küchnr der Truppen, Handiverksstubm, Wasfennreiftercial, Wäschereierr, Krankeitpftegedienp, Artitte: ie - und Train-Depots, Proviant- und Ersatznragazme, San.-Teoot, 'Garnisonvern-al- tungen, ^ Mstitärpaketäntter, Post-- und Teiegranm: Ueber- wachungsstellen, Postprüsnngsstellen, Bäckerei?», Schlächtereien usw.), o) Schr eibe rdienst (insbesondere auch Maschinenschreiber und Steirographen), 6) O r d o n n. a n z d i e n st (insbesolldere Telephonisten, Brief- und Paketpostdienst, Botendienst), e) B u r s ch. e n d i e n st, k)Bahn - und Brückenschutz (für diesen Tiellst konunen in erster Linie gediente Leilte Angehörige von Krieger- und Schützen vereinen — in Betracht). 2. Tie Meldungen (möglichst unter B c i s ch t u st von Zeugnisabschriften und einem Leumundszeugnis der Ortspolizeibehörde) sind alsbald unmittelbar bei den inilitärisch.en Dienststellen (Inspektionen, Brigaden, Bataillonen, Be- zirkskom mandos, Lazaretten, Proviantämtern, Depots und der gl.) ei nzu reichen, bei denen der Hilfsdienstpflichtige in Tätigkeit trete u will. Aus Zweckmästigkeitsgründen wird von der Einstellurig Wehrpflichtiger über 18 Jahren abzusehen sein. Unmittelbare Meldung beim stellvertretenden General- konimando ist untersagt. Tie Meldungen für die beini stellvertretenden Generalkomnmndo und der Kriegsamtstelle zu besetzenden Stellen nimmt lediglich das Garnisonkonmimrdo Frankfurt am Main (Hochstraße 18) entgegen. Jeder Hilfsdienstpflichtige darf sich nur bei einer Stelle melden. 3. Tie Entlohnung der Hilfsdienstpftichtigw erfolgt bis auf weiteres aus Grund von Arbettsverträgen nach den ortsüblicheil Sätzen, sofern nicht aus Entlvhrnmg verzichtet wird. Tie Versicherungsbedingungen und die rechtliche Stellung regeln sich! entsprechend diesem Arbeitsverhältnis. Mit Rücksicht aus den hohen vaterländischen Zweck der Hilssdienftpflichit wird erwartet, daß sich jeder freiwillig meldet, der fähig ist, eine der genannten Obliegenheiten zu erfüllen. Der steftverttetende Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. Betr.: Freiwillige Wlieserung von Fahrradbereifungen. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Anschluß an mrsere Verfügung vom 7. lf. Mts. (Kreisblatt Nr. 157) beauftragen wir Sie hiernnt, alle Fahrradberei^ fungen, die noch fteinüllig abgeliefert werden sollten, zu sarmnekn, mit einem Anhängezettel, worauf der Namen des Besitzers und dessen Mohnort zu verzeickmen >väre, zu versehen imd bis aus weiteres auszubervahren. Nach Wlanf der Sammelzeit am 15. Januar 1917 werden wiir an 1 bis 2 iroch näher zu bestimm menden Tagen die Sammelstelle in Gießen (Liebigstratze Nr. 3 in der Nähe des Bahnhofs) zur Entgegennahme der aus vorstehende Weise gesamlnelten Fahm-adteile von neuem eröffnen. Alsdann ei'st hat die Wlieserung aller gesammelten Bereifungen zu erfolgen. Es ist gestattet, daß ein Beauftragter für sämtliche Wlieferer aus geineinscha ftl iche Kosten dieser die Wlieserung vornimmt! Er erhält den gesamten Geldbetrag zur Verteilung ausaehändigt. In dem voll den Bürgers meiftereien ausznstellenden Verzeichnis (siehe Schlußsatz) wird der jedem Einzelnen zu zahlende Erlös von der Saminelstette eingetragen, so daß Jrrtümer hierbei nicht entstehen können. Die Ablieferung vor dem 15. Januar,1917 hier in Gießen am Kreisamt kann iricht sttittftnden, auch ist dies bei der städtischen Sanrnrelstelle nicht möglich. Wir l^eanstrageir Sie, das Vorstehende ortsüblich bekannt zu machen und sich der Sache ettrxrS mehr tvie seither anzunehmen. Die Frist zur Einreichrurg des in unserer Bekanntmachung vom 7. lf. Mts. verlangten Verzeichnisses wird bis zum 15. Januar 1917 verlängert. Gießen, den 16. Dezeinber 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. E)r. Usinger. aller Art Ausstattung preiswert di« Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Zivillingsrnnddruck der B r ü h t' scheu lln'v.°Buch- und Sleindrnckerei. R. Lange. Gießen.