Kreisblatt für den Kreis (Siegen. Nr. 162 16. ^sszen.ber _ 1916 Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrüben in: Betriebsjahr 1917/18. Vom 2. Dezember 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassene 8 1 Rübenverarbeftende Fabriken dürfen in Verträgen über Llefmmg von Zuckerrüben für das Betriebsjahr 1917/18 keinen niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren als 0,9o Mack über- den: im Betriebsjaltr 1913/14 von iljmetr fiir Kaufrüben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjahr 1917/18 zu liefern ist, als zu diesem Mindestpreis abgeschlossen. , r ' r _ Soweü Aktionäre oder Gesellschafter emer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aut Grund des Gesellschastsvertra^s zur Lieferung verpflichtet sind, finden die Vorschriften in Absatz 1 sinngemäß Anwendung: in diesen: Falle wird der feste Geldpreis zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr l913/14 für die auf Grund des Gesellschaftsvertrags gelieferten Rüben gezahlt ist. Be: Fabriken, die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge der im Absatz l und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen hatten. beträgt der Mindestpreis für Rüben 2 Mark für 50 Kilo- Bei Berechnung des Mndestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Zuckerfabrik oder sonstige Umstände sowie über Rebenlieferungen außer Betracht. Ter Reichskanzler kam: weitere Bestimm::ngen treffen und Ausnahmen zulassen. 8 2. Ter Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebsjahr 1917/18 hergestellten Rohzuckers wird sich 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 18 Mark festgesetzt. Monatszuschläge werden nirfjt gewährt. Ter Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestation gelten, sowie die Preise ftir Rohzucker, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingeümert ist. 8 3. Tie rübenverarbeitenden Zuckerfabriken sknd berechtigt, von Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern verpflichtet sind, für das Erntejahr 1917 Lieferung von Zuckerrüben von einer gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Tabei gelte::, soweit nicht eine andere Vereinbarung zustande kommt, die für daS Erntejahr 1916 vereinbarten Bedingungen vorbehaltlich der Vorschrift fan § 1. TaS Verlangen (Abs. 1) kann nur bis zum 15. Januar 1917 einschließlich gestellt werden. § 4. Ergeben sich bei der Frage, ob die §8 1, 3 Anwen- düng finden, sowie bei Anwncknng dieser Vorschriften selbst Streitigkeiten, so kann jede Partei eine Entscheidung der höheren Ver- woltimgsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt, darüber beantragen, zu welchen Bedingung er: die Rüben zu liefern sind. Tie höhere Berwaltimgsbehörde entscheidet nach freiein Ermesse::; sie kann Ausnahmen von der in: 8 3 festgesetzten Verpflichtung zulvssen, wenn dies im Interesse der Volksernäl/rnng oder mit Rücksicht ans die besonderen Verhältnisse im Betriebe des Rübenbauers geboten erscheint. Tie Entscheidung ist endgültig und für die Gerichte bindend. Tie Landeszentralbehördcn bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anznsehen ist. 8 5. Kaufverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1917/18 dürfen bis auf tveiteres nicht abgeschlossen werden. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, find nichtig. 8 6. Rübenverarbeilende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futtermitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 Herstellen, an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern: 1.85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallende-: Sleffensschen Brühschmtzel; 2 Rohznckermelassc im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert der gelieferten Rüben. Die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechet mehr Melasses'chnitzcl als nach Rümmer 1 zulässig Kurückgeliestrt werden. Im übrigen verbleibt es hinsichtlich der zuckerhaltige:: Futter- tM tc! bei den bisherigen Vorschriften. Soweit Schnitzel m:d Melasse hiernach im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen werden, vnrd als Uevernähmevreis festgesetzt! für nasse Schnitzel . . . 0,80 Mark für 50 Kilogramm! für Trocken schnitze! ohne )■ Sack.12,— „ 50 • „ für Zucker-schinitzel nach dein Sleffensschen Brüh- ' 1 verfahren ohne Sack 15,— s „ 50 „ für Rohzuckermelasse mit einem Zuckergehalte von 50 vom Hundert 7,50 „ >, 50 „ § 7. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. tüber Rohzucker uud Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18. Vom 7. Dezember 1916. Höhere Verwaltungsbehörde in: Sinne des § 4 der Bundes- ratsvcrordnung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Tezenwer 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 1o24) ist der Pvovinzialausschuß. Darm stad t, den 7. Dezember 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Hombergk. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. IVa Tgb>R-r. 22250. Frank furl a. M., den 4. Dezember 1916. Betr.r Ausstellung vm: Ausweiskarten für Heeresnäharbeiten. rm ^rrpsbezirk." Mit Hveresnäharbeiten dürfen, gleichgültig ob es sich um einen gewerblichst oder gemeinnützigen Betrieb handelt, in erster Linie nur beschäftigt werdet:: a) Gelernte Berufsarbeiter und Berufsarbeiterinnen aus dem Schaieidergewerbe und verwandten Berufen (Gruppei) in -weiter Linie: d) nur solche Frauen und Mädchen, die auf die Beschäftigung mil Heeresnäharbeiten als einzige Einnahmequelle angewiesen sind. (Gruppe II) und in dritter Linie: e) auch! solche Frauen und Mädchen, die nur mit Hilfe einer solchen Beschäftigung einen den Zeitumständen entsprechenden bescheidenen Lebensunterhalt erlangen können. (Gruppe IUI Heeresnäharbeiten dürfen also z. B. solche Frauen und Mädchen nicht erhalten: die voll arbeitsfähig sind, sich in ihren häuslichen Pflichten vertreten lasset: und in jedem anderen Arbettszwcig .und gegebenenfalls^ auch an anderen Arbeitsorten tätig sei:: können, oder diel sonstige Einnahmequelle:: haben, aus denen sie eine:: bescheidenen Lebensunterhalt bestreiten können. oder die einen Ernährer haben, dessen Einnahmen zu einem bescheidenen Lebensunterhalt ausreichen. Jugendliche Personen, (unter 16 Jahren) mit Ausnahme der Schneider!ehrlrnge dürfe:: nicht mit Heeresnäharbeiten beschäftigt werden, es sei derm, daß ganz besondere Ausnahlneverhältnisse vorliegen. Bei Ueberau gebot von Näherinnen sind diese innerhalb der Gruppen II, III nach Möglichkeit in folgender Reihenfolge vorzugsweise zu berücksichtigen: a) Fraueu :md Mädchen, die erwerbsunfähige Kinder und sonstige erwerbsunfähige Familienangehörige zu unterhalten oder zu unterstütze:: haben, b) vermindert arbeitsfähige Frauen und Mädchen. Zwischenmeister, Heimarbeiter usw. »dürfen nur von einer Anfertigu::gsstelle niit .Arbeiten beschäftigt werden. Es ist den Anfertigungsstellen verboten, Personen, die tarn irgend einer anderen Anfertigungsstelle Arbeiten.erhalten, ebenfalls Arbeiten zn- zuweisen, bezw. solche auch noch zu beschäftigen. Ebenso ist es den Zwischenmeistern, Heimarbeiter!: usw. nur gestattet, ftir e i n e,Anfertigungsstelle zu arbeiten. Selbständigen Anfertigungsstellen ist es untersagt, für andere AnfertigungssteÜen rst es imtersagt, für andere Ansertignngssteüen Arbeit zu übernehmen. . i Alle Arbeitnehmer, die mit H eeresnaharbeiter: beschäftigt werden, auch selbständige Meister, die bei der Herstellung selbst praktisch ntitartciteit, bedürfen der Aus- wer starte. Während der Beschäftigung.mit Heeresnäharbeiten bleibt die Karte bcr der Beschäfttgungsstelle (Arbeitgeber); diese hat mächent- lich die zugeteilten Arbeitsmenge:: einz:ttragen und vom Arbeitnehmer bescheinigen zu lassen. Beginn und Ende der Beschäftigung- sind in die Karte ein Anträgen; beim Ausscheiden oder Wechseln der Beschäftigung s stelle ist die Karte dem Arbeitnehmer nnansgeforderk auszuhändigerr. Jeder Ab- mnd Inga,lg Mr Beschäftigten ist der zuständigen Berteilungsstelle wöchentlich mitzudeilen. Alle in der Karte nicht ausdrücklich vorgesehenen Eintragungen stnd verboten. i Gewähr für eine Beschäftigung bietet die AuÄveiskarte nicht. Hede Gewährung von Beschäftigung ohne Ausweisfarte sowie jeder Mißbrauch! der Karte wird bestraft. Nur bei genauer f nnehaltmrg dieser Borschriften .kaim auf Berücksichtigung mit eeresNäharbeiten seitens des.Reserve-Bekleidungsamtes gerechnet Werden. ^ Tie Ausstellung und Ausgabe der Ausloerskarteir hat durch die Ortsbehörden oder durch die von den Ortsbeh-örden hierzrq bestimmten Dienststellen oder ,Personen (Pfarrer, Lehrer usw.) zu erfolgen. Ueber die ausgestellten. .Ausweiskarten sind von den Ausstellern Listen zu führen. Bei den Landgemeinden bedarf die Uebertragung der Ausstellung an andere Dienststellen oder Personen der Genehmigung des Kreisamtes bezw. Lcmdratsamtes. ^ Mr verloren gegangene Ausweislarten dürfen Er sah. karten erst ausgestellt werden, nach,dem die ausstellende Dienststelle sich hierüber mit der zuständigen .Verteilunasstelle des Arbeitsgebers, bei der die zweite Ausfertigung der Auslveiskarte lagert, in Verbindung gesetzt hat. Ten Arbeitgeberir werden die notwendigen Eintragungen auf der Rückseite der Answeiskarten betr. A>:fang und Ende der Beschäftigung, sowie der zugeteilten Arbeitsmenge zur Pflicht gemacht. Tas Reserve-Belleidungsamt ist berechtigt, bei den Arbeitgebern die Ausweiskarten auf richtige Ausführung der Eintragungen prüfen zu lassen, bezw. die Karten zur Prüf eiuzu- fordern. , Tie Vordrucke zu den Ausweiskarten sind von dem Mitteldeutschen Arbertsnachtveis-Berband zu,Frankfurt a. M., Gr. Fried- hergerftraße 23 gegen Erstattung der Selbstkosten zu beziehen. _ Stellv . Generlittümirmndo 18. Armeekorps. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. Illb. Tgb.-Nr. 22 837/7026. Frankfurt a. M., 6. Tezembcr.1916. Betr.: Versendung von Paketen irach Belgien. Verordnung. Auf Grund des § 9d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vorü 11. Dezember 1915 bestimme^» ch : Speditionsfirmen Ist es verboten, bei ihnen einzelir eingehende Pakete nach Belgien in Sanrnrelladungen weiter zu befördern. Zuwiderhandlungen »oerdeu mit Gesänwris bis zu einem Jahre, beim Borlregeir mildernder Nur stände mft vast oder mit Geldstrafe bis m 1500 Mf. bestraft. Der stellvertretende Komniandierende General: Riedel, Generalientrrant. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung ist ortsüblich zu veröffentlichen, und sind Speditionsfirmen darauf hinzutoeisen. Gießen, den 15. Dezember 1916. Großherzogltcties öbreisamt Gießen. Dr. Usinge r. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. III b. Tgb.-Nr. 23 593/7148. Frankfurt a. M., den 9. Dezember 1916. Betr.: Entladung von Eisenbahnwagen. Verordnung. Aus Grund der §§ 4 und 9 b des Gesetzes über der: Belagerungszustand vom 4. JUni 1651 uird des Gesetzes vom II. Dezember 1915 bestimme ich: x Den Empfängern von Wägerrladungeir auf den Eisenbahnen wird verboten, zur Entladung bestimmte Maßen über die Entladefrist hinaus stehen zu lassen, nachdenr sie eine Aufforderung der Bahnbehörde zur Entladung erhalten haben. Im Falle einer Zuwiderhandlung tritt Bestrafung auf Grund der mrgezogenen Gesetzesbestimmungen ein; auch werden die BaKarbehörden ermächtigt, Zwangseittladung urrd Zwangszuführung der? Güter auf Kosten der Empfänger cinttetcn zu lasse!:. Ter stellv. Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung ist ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den ,15. Dezember 1916. Gvoßherzogtrches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. Wegen der Notwendigkeit der Beschaffung des Heues für die Heeresverwaltung wird folgendes angeordnet: 1. Tie Ausfuhr vor: Heu aus dem Kreise Gießen ist verboten. 2. Ter Verkauf innerhalb des Kreises darf uur mit unserer Genehmigung erfolgen; die Genehmigung ist durch schristliches Gesuch einzuholen. 3. Zum Aufkauf von Heu für die Heeresverwaltung ist nur ünser Kommissionär, die Firnra „Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. in Gießen" befugt. Andere Händler sind nicht zu> gelassen. '» 4. Tie Lairdwirte haben verfügba^Heuvorräte bei Meldung der Enteignung zu dem für HeereslftMinrg gesetzlich festgssetztew Preise abzugebeu. (§ 4 der Verordnung des Reichsmnzlers vom 7. Oktober 1916, Kreisblatt Nr. 132.) Bei zwangsweiser Herbei- führung der Lieferung tritt eine Preisminderung von je 10 Mk. sür^die Tonne ein. Gießen, der: 15. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sing er. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen mrd es ist für Durchführung der Lieferung zu sorgen. Irr gleicher Weise ist die Ablieferung des Strohs an die HeeresverwaKungi zu fördern. Gießen, den 15. Tezeurber 1916. Großherzoalrches Zvreisamt Gießen. _ Dr. II f t n q e r. _ Betr.: Sammlungen von Attgumirri und Gummtabfällen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen ortsüblich! bekannt machen, daß, Altgummi und Guurnriabfälle an die Sammelstelle des Roten Kreuzes in Lich, Hungen, Grüuberg, Lollar und Gießen abzuliefern sind. Gießen, der: 12. Dezember 1916. Großherzoqliches Kreisamt Gießen. Dr. U sing er. ^ Monat!. Uedersicht der Todessäke in der Stadt Gießen. Mouat November >916. Einlvohnerzahl: angenonrmen zu 33100 (iukl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer: 21,39°/, . Nach Abzug von 29 Ortsfreurde,:: 10,9°/,,. Zus. Kinder Es starben an wachsene im l. Lebens- jabr vom 2 btS »ö. Jahr Angeborener Lebensschwäche 2 — 2 — Altersschwäche 4(1) 4(1) — — Diphtherie und Krupp 9(7) KD — 7(6) Kenckünißen 1 — 1 T»»berkulose der Lungen 4 4 — —- Tuberkulose anderer Organe 2(1) 2(1) — —- Aknte Miliarlnberkulose 1 (1) MD — — Lungenentzündung 3 2 — — Syphilis Krankheiten der Atnmngs- 1(1) KD 2(1) organe Krankheiten der Kreislaufs- 2(1) Kl) 4(2) organe 5(3) — Gehirnfchlag anderen Krankheiten des 2(1) 2(1) 3(8) Nervensysleins anderen Krankheiten der 4(4) 3(3) Kl) 3(3) Verdanungsorgane — — Vlinddarmentzündnng 2 ( 2 ) «• — 2 (2) Krankheiten der parnorgane 3(>) 3(1) — — Krebs 7(2) 7 (2) — — anderen Neubildungen 3 2 — — Selbstmord 1 1 — — Verunglückung airdercn benairnten Todes- 1 2(1) 1 KD Ursache»» 1 — Summa- 59(29) 44(18, 4(1) 11 (10) Anm.: Die in Klanrmern gefetzten Ziffern geben an. wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auSivärts nach Gieß«: gebrachte Kranke kommen. Beröfserrtlichung des Großh. KreisgesundhcitZamts Gießen. Dr. W a l g e r, Med.-Rat. ZwillingSrunddnick der Brühl'lcben Unw.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange. Dießen.