Verordnung zur Ergänzung der BekarWtmaMng über Gerste aus der Ernte 1916. Vom 1. Dezember 1916. Der Hundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. 9utguft 1914 (Reichs-Gesetzbs. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Tie Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vorn 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) wird als § 43 folgende Vorschrift angefügt: „Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den schriften dieser Verordnung zulassen.." Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Dezenkber 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. He lf fer i cb. _ Bekanntmachung über Festsetzung eines liebernahmehöchstvreises für AnSpntzgeeste. Vom 30. November 1916. Auf Grnud des ß 7 der Verordnung über Futtermittel vom b. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) in Verbindung mit £ 1 der Bekauntmachnng über die Errichtung eines Kriegsrniäh- rrmg-samtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) ivird bestiniint: Ter Ueberuahmepreis für Auspntzgerste darf 200 Mark für die Tonne nicht übersteigen. Berlin, den 30. November 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamles. _I. B.: von Braun. Bekanntmachung. Aus Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vonr 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird bestimmt: , 8 1. Tie gewerbsmäßig'.- Herstellung von Pflaumenmus aus srischeu und aus gedörrten Pflaumen wird verboten. . £ 2. Diese Be,tirum'ung tritt mit km Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. November 1916. Reichsstclle für Gemüse rurd Obst, Verwaltungsabteilnng. _ Tenge. _ Bekanntmachung. Tie Kriegsgesellschaft für Sauerkraut'm. b. H., Berlin, hat aus Grund von Z 2 der Verordnung über die Verarbeitung! von Gemüse vom 5. August 1916 mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers bestimmt: , Ter Msatz von Sauerkraut durchs §)ersteller ist bis auf werteres verboten. Berlin, 2. Tezeniber 1916. Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. Köhler. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando Abt. III b. Tgb.-Nr. 23 506/7125. Frankfurt a. M., 9. 12. 16. Belannlmachnng. : Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts be R Bc,«hlsber«ch der F^stturg Mainz folg.-,-des verordnet' " ZI. Insoweit das Kriegsamt (Kohlenansgleich) einem Lieferer gegenüber d,e Locherung von Kvblen, Koks und Briketts Nicht erforderlich- bezeichnet hat, »uirb ihm die Lieferung vcÄown § 2 Mit Gefängnis bezw. Haft oder Geldstrafe wird nach-, Maßaabe nniamUc .l l ncsEen Bestimnmng Kraft wer zuwcdervaichelt. sofern nicht nach allgeineinen St: asoestimmnngeir Höhere Strafen ver-virkt sind. J n § 3. Diese Vewrduimg tritt mit dein 15 . Dezember 1916 in &5Ä fi’ommonboMjivfc.' Irftimmt tot Zeltpnntt bk Ter Mv. Kvnunandieronde General: Rredel, Gcneralleutlumt. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III d Tgb.-Rr. 6950. F v ankf u v t a. M., den 28. November 1916. Bekanntmachung. Tie voilz-ieheude Gewalt im Korpsbezirk des 18. Armeekorps — mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungeu Mainz und C oblenz — ist mit dem heutigen Tage auf mich übergegangen. Ter swllv. Kommandierende General: __ Riedel, General!entuant. _ _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Oleneralkommaudo. Abt. III b Tgb.Nr. 22 181/6884. Frankfurt a.M., den 21. Noveniber 1916. B c t r.: Polizeistunde und weibliche Personen in Wirtschaftslotalen. Im Anschluß an meiire Verordnung vom 27. April 1915 betr. Polizeistunde — III b 8826/3968 — bestimine ich auf Gruud der 88 4 und 9 b des Gesetzes über den Belagenmgsznftand vom 4. Juni 1851. I.Tiie 1» Wirtscl>aftslokalen tätigen lveiblichen Personen, z. B. Kellnerinnen, Bannädcheu, Artistinneu usw. sind der Polizeibehörde als solche von den Inhabern nainhaft zu machen. Diesen Personen ist eis verboten, sich zch den Gästen zu se^'n oder von! ihnen Getränk an zunehm eu. ^ ZtNoiderhandluugen werden mit Gefängnis bis zu einem wahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 2- Tie Polizeibehörden find berechtigt, für Wirtschaftslokale, deren Betrieb oem Elruste der Jehbzeit nicht entspricht, eine frühere Polizeistunde, wie die in der vorgenaniiten Verordnung verfügte, festz-iMen. 3. Tie wilhaber der bezeichneten Lokale haben bei Zuwiderhandlung gen gegen die Vorschriftetu. über die Polizeistuitbe, oder beim, Dulden des unter 1. verbotenen Treibens die Schließung ihres Betriebes zu gewärtigen. , Der Kommandierende General: gez. Freiherr von Galt, General der Infanterie. An Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Grohh. Polizeiamt Gießen. Bon vorstehenkr Anordnung sind die Inhaber der Lokale zu verstmtdigen und ist der Befolg zu stbenvachen. Gießen, den 18. Dezember 1916. Großherzogiicbes Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinaer. BekanttLnrachrmg. Betr.: Beschlagnahme von Zinndeckeln nnd freiwillige Ablie- ferimg von Zinngkgenständeii. Bei, unserer Sammelstelle für beschlagnahmtes Zinn, Regierungs-Gebäude Heer Zimmer Nr. 22, köiinen noch bis zum 23. Te- zember l. ws. von der Beschlagnahme nicht betroffene Eß- und« Trmkgerate aus Zmn, nämlich: » " ^ Teller SckMseln, Schalen, Kumpen. Bechn, Krüge, Kannen und Humpen ' freiwillig abgeliefert werden. . .. Z^ere Gegenstände aiis Zinn. sowie aus anderem Material nommen ', ^ tmi ^Oosftne Gegenstände, werden lischt ange- Für jedes .Kilogramnt der freiloillig abgelieferten zinneramr Gegenstände werden 6,00 Mark vergütet * ließen, dnr 7. Tezeniber 1916. Großherzoglickes Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An die Großh. Bürgermeistereien der Lnntigemeinden des Kreises. SU veröffentlichen. Großherzogliches Krxisamt Gießen. _ Dr. 11 s j ifq e r. ® ctr -; in^iA^cckuna der Stuten dlrch die LandMstütsbrfchöltt I»?'» Tberünrgrrmeistcr der Stadt Gsetzen und an die tdraül,, Bürgermeistereien der La-.dgcmeknde» des Kreises . Dir se.»>, v'lirem P»nch>, darüber rul. u i.- viel Teck-' m|*|ii?4 6 |Ä! Wb EEle Sie voraZWlM sür dos Jahr G i c Ken , den 8. Dczencher 131Ü. GroKherzogliches Kreizaint Gießen. S. B.: Hemm erde. Ne ©et r.: Metallbeschlagmrhme. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es ist zu liufeu^r Kenntnis gekommen, daß. die meisten Groß- berzoglichen Bürgermeistereien die an die Kriegsmetalt-AktiemGe- sellschaft in Berlin einzureichendeil Meldungen über die noch vorhandenen iablieferungspflichjtigerr Metallmengen. (nanrentlich Kupfer- kesseD noch- nicht vorgenommen haben. Das Versäumte ist sofort rtachzrcholerr, damit die Abnahme durch die Finna Vereinigte Getreibehändler G. ni. ö. H. in Gießen erfosgen kann, unter Hinweis auf unsere Uindruckverfüg!mg vorn 22. März 1916 sowie auf die Bekannt machm;g vom 1. September 1916 (Kreisblatt Nr. 109) beauftragen wir Sie, anßerdem hierher zu verachten, wie weit die Angelegenheit für Ihre Gemeinde nurr- mehr als geregelt angesehen roerben form? Berichtsfrist 1. Januar 1917. Gieße it, deir 9. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U fing er. Bekanntmachung. ©etr.: Mastgeflügel. Unter Aufhebung der Bekauntnrachnng vom 34. 11. 16 (Kreis blatt Nr. 154) wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des J/nnern vom 7. 12. 16. zu Nr. M. d. I. III. 23378 gemäß § 12 der Bekanntmachung des Reichskanzlers voui 21. August 1916 über Fleischversorgung bestimmt, daß die Anfuhr von ge sch! achte teil Gänsen aus dein Kreise Gießen, ohne unsere Geriebmigilug verboten rst. 64emäß ^ 14 Ziffer 5 genannter Bekauutmachung des Reichskanzlers werden Zuwiderhaudlungeu mit Gefängnis bis zu einem Jahr Und amt Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder einer dieser Strafen bestraft. Neben ber Strafe können die Gänse, auf die sich die straf bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sr denk Täter gehören oder nicht. Gießen, der: 9. Dezember 1916. Groß herzogliches Krcisarut Gießen. Dr. U s i n g e r. A» den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Verordnung wollen Sie ortsüblich bekamrt machen und den Befolg überwachen a ir ch die P o st b e h ö r d e n entsprechend verständigen. Zuwiderhandlungen sind zur Stm zeige zu bringen. Gießen, den 9. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinge r. Bekanntmachung. Nach Anhörung der Preisprüfuugs stelle für die Provinz Ober- Hessen werden ftir Gänse und Enten folgende H ü ch st p r e i s e festgesetzt : Einkaufspreis für Gänse von 6 bis 10 Pfd. M. 1.60 Einkaufspreis für Gänse von 10 bis 16 Pfd. ,, 2. schwere Mastgänse, gestopft, über 15 Pfd. „ 2.20 für S cfi lacht ge wicht. Mit Kopf, jedoch! ohne Schwungfedern, Mm Verkauf lebender Gänse ermäßigt sich, der Pfund-Preis um 30 Pfg. einschließlich Gefieder. L Verkaufspreis für Geslügelhündler cur die Verbraucher. - Gänse vpn 6 bis 10 Pfd. M. 2.— Gänse von 10 bis 15 Pfd. „ 2.20 über 15 M. „ 2.50 Für den Verkauf von Enten im Handel ist der Verkaufspreis um 20 Pfennig höher wie bei Gänsen. Euter- im Gelvicht bis 3 Pst). M. 2.— Über 3 Pfd. Schlachtgewicht „ 2.20 Einkaufspreis. Die Verkaufspreise gelte,i mit 20 Pfg. Aufschlag gegenüber, den Einkaufspreisen. Gieße n, den 9. Dezember 1916. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. A?. die Großh. Bürgermeistektien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Preisfestsetzung wollen sie ortsüblich bekanntmachen. Gießen, den 9. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. 11 f i it o e r. Bekanntmachung. Bete.: Beschlagnahme von Zinrideckeln von Bierkrügen usw. sowie die freiwillige Ablieferung dort Zinngegenstänhen. Die bei der hchliestrnug der Zirru gegen stände ausgestellten Anerk-mntriisscheine sind dabei vorzulegen. Gießen, den 11. Tezeurber 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 11. Dezember 1916. Großherzogluhes Kreisarnt Gießen. Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. ©etr.; Seifen-Ve rb rauchsregelun g. Auf Grund der §§ 12, 15, l.xa der Verordnung des BundeSrats über die Errichtung von Preispnifringsstellen und die Bersorgungs- regelung vom 25. September 1915 und vom 4. November 1915 (Neichs-Gesetzbj. S. 607 und 728) sowie der hierzu erlassenen hessk- sclien AusführungsbekMiritmachuiigen vom 5. Oktober und 6. November 1915 (NegiernWsbLatt S. 192 und S. 211) wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. November 1916 zu Nr. M. d. I. III 21 934 für die Landgemeinden des Kreises bestlmrnt, wie folgt: § Gesskmfte, die Seife, Seifenpulver oder sonstige sett- halt'.ge Waschnlittet an die Verbraucher unmittelbar absetzen, haben die am 15. November 1916 vorhandenert Bestände an solchen Vorräten schriftlich ans der örtlich zuständigen Großh. Bürgermeisterei anznzeigen. Tie bei beit Gewlerbetreibenben eingegangencn Seifekartenabschnitte sind- allmonatlich — zum ersten Male am 1. Ja- uu-r 101.7in be,i drei ersten Tagen des Kalendermonats au die gleiche Stelle zprückzulieferu. Gleichzeitig sind die Neubezüge dieser Waren während des Monats — Unter Vorlage der Rechnungen — anznrrreldeu. Die Unterlassung dieser Meldungen zieht die ange-> setzte Strafe nach sich. ; § s. Zuwiderhandlungen .gegen diese Bestimmungen werden rmt Gefängnis bis zu sechs Ntonaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. ** Gießen, den 9. Dezember 1916. GnißherzoglicheS Kreisamt Gießen. t I. V.: Langernran n. B etr.: Wie oben. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die einschlägigen Geschäfte im Sinne obiger Bekanntmachung bedeuten. Gießen, den 9. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießens _ I V.: Langermann. _ Bekanntmachuttg. etr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir briugeu zur allgemeinen Kenntnis, daß ans Grrrnd der im Rlüchsanzeiger veröffentlichten Nachroeisrmg über den Stand der Maus- und Klauenseuche vom 1. ds. Mts. als verseucht zu gelten haben: Tie Bezirke: Potsdarrr, Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsund, Posen, Breslau. Magdeburg, Pstersebnrg, Schtesrvig, Hannover, Hildesheim, Stade, Minden, Wiesbaden, Düsseldorf, Oherbapern, Niederbahern. Pfalz, Oberfranken, Mittelsraufen, Unterfranken, Schwaben, Chemnitz, Dresden. Neckarkreis, Schwarzroald kreis, Jagstkrcis, Tonaukreis) Mannlx'im. Starken bürg, Oberhessen, Rheinhessen, Mecklenburgs-Schwerin, Oldenburg, Braunstchveig, Sack-sert-Attenburg, Coburg, Gotha, Hamburg, Oberelsaß, Lothringen. G i e ße u . den 9. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisarnt Gießen. _ I V.: Hemm erde. _ BckgnnLma chnng. ©etr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen; !,Kr Drainagen. teiligten offen. Einrveudungm hiergegen sind bei Meidnng des Artsschlusses Wäiuend der Offenlegungszeit bei Großh Bürgermeisterei Ober- Bessingen schriftlich vorzubringen und zu begründen. Friedberg, den 5. Dezember 1910. Der Großherzogliche Feldbercirrigungskommissär: Schnrttspahn, Regierungsrat. ZrviltürgSruuddruck der Brüht'scheu Uuv.-Bu.-H' und Steiudrucksrei. N. Lunge. Gieße" Kreisblatt far den Kreis Gießen. Nr. 161 15« Tezembrr 1916 CftrtfocrtvrtrnM General kam mandv XVIII Armcekorp- Ulb. 21926/6762. Frankfurt a. M. Ken 14. Nov. 1916. Verordnung Avf An trug bt'i Grnfch^rzo^lich Sxflifcbrn Ministeriums dev Inneril in Darmstadt besmmne ich im Einvernehmen mit dem Gouverneur der Ostung Mainz kür das Gebiet deS Großher- »oglums Dessen: .Lnhaber von Licktspicltheatern. BarictöS, AdbarettS. Panoptikum- uno Schaubnden dürfen ßwr Schrift Plakate anschlagen oder cmSsteklen Daö Anschlägen oder AuSstelleu von Plakat b i l de r n ist verboten." Zuwiderhandlungen werden mit GefänaniS bis zu eüleni Jahve. beim Vorliegen niildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Der Woinmandierende General: Freiherr von Gail, General der Infanterie. An die Großh. Büryernuistrreieu der Landaemeinden. an Großh Polizeiamt Kletzen nnd Srohh Gendarmerie des Kreises. Auf die vor stellend veröfterttlichte Berodnun» de- ftcllv. Generalkommandos sind die Besiper fraglicher Unternetzmun-en an »drücklick. hinzAweisen. mrd der Befolg ist zu überinachen. Gießen, den 5. De»embrr -1916. Großherzoaliches Er ei Samt Gießen. Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. An den Oberbürgermeifter zu Gießen, an das Großh. Poli° zeiamt Gießen sowie an die Großh Gendarmerie des KreiseS und an die Großh Bürgertneistereien der Landgemeinden des Kreises. 9i«cf ftclHMtbf QcfaniitmarfHina, die Höckcktpreise von - Rüben für den Gros; nnd Kleinhandel bete. ist alsbald ortsübliche zu Veröffentlichen. Gießen, den 14. Dezember 1916. GrvßberzoglicheS Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. ^ Bekanntmachung zur AnSfühiuna der Verordnung über Höchstpreise für Rüben oou L6. Oktober 1916 (Reichs Gesebbl. S. 1204). Vom 12. Dez. 1916 8 1. Veini Verkauf oon kleinen Speisen,ähren, die zu Speise- »Wecken «baut sind (Karotten), durch den Erzeuger darf der Prcii oon 8 Mark für den Zentner nicht überschritten werden. Ter Preis schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des OrteS. von dqm die Wcnt mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, nnd die Kosten der Verladung ein: 8 2. Bei dem Verkauf von Rüben durch den Großhandel dür- ; en t '0lLs"de Vreise jür den Zentner nicht übersclrritten ioerden: Stoppelrüben. Herbstnlbeu unter Ausschluß der Tel lower Rübchen 2_ Mk 2.1bfi Runkelrülnn und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben irole Bete) ... 290 I. bei Kohlrüben ,Wanken. Bodenkohlrabi. Steckrüben 3— " 4. Jft Mobren aller Art. mit Ausnahme der Kvrotten 4 50 " 5. de, Karotten. 9__ " ftw/Vn K)".bdan^l ist anzutchen bei der Ord-Nr. 2 bet' «erfiiij ^ den Ord.-Rrn 1. 3 und 4 der Verkauf ilta 1 - ® KV*' Ord -Rr. 5 der Verkauf Wer 25 Pfund mc äs JSs bm "' f ' b Q f ™ «frfnuj burd) ben Mkinhaiidr, bflrfcn ioInniN ft ^‘ I* Snitncc nrcht sti>crscki ritten nxrden: Stoppelniden. Herbstrüben unter Ausschluß der DelioU'er Rübchen. 2 7ü Mk 9bfi Runkel rüden und Zuckernin kein unter Ausschluß der roten Rüden (rote Bete) 9_ ? be» Adlrüben (Wruk,,. Boden kodlrabi. Steckrüben) 4'— " 4. der Mohren aller Art, mit Ausnahme der Karotten 5 20 " 5. be, Karotten «0— " uu a nhani>cl M au»usebtn bei Örd Nr 2 der'Berllnrf k ^0 -^^n^,^^r em^<1.^restlich b1 K'M" eüi'chliekich und bei Ord Nr 5 der ^"vuf bis »u 25 Pfund cm)at. eine »veitere Schlachtung beantragt, citefrnhere Schlachtilng de»lttich mit der gviiauen Angabe des D^rtuinL der Schlachtung unh des Lebendgcioichs aus dem Antrag zu M'rmcrken. Diefe Anträge fmt> mit der Bezeichnung ..znvite Harisschakschnng^ »11 versehen. Gießen, den 12. Dezember 1916. Großherzoaliches Kreisaint Gießen. _ Dr. Uiinoer. __ Betr: Förderung der Ziegenzucht. An den rbrrOurnmnriftfr ;n Gießen nnd die Großh. 2^'irgermeisterfien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ilmen, ivelche ans unsere Bersügimg vom 16. August 1916 s.Kreisblatt Nr. 101 vom 2t. August 1916' noch nicht l>erichtet haben, iverden an die Erledigung derselben bümenl drei Tagen erinnert. Gießen, den 12. Dezeuiber 1916. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usin ger. Vetr: Die fünfte Krregsanleih'. An die Schulvorstände des Kreises. Soiveit Sie noch mit Erlediaung der Verfügung vonr 24. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 136) im Rückstände sind, iverdeiH Sie daran mit Frist von 3 Tagen erinnert. Gießen, den 9. Dezember 1916. Großherzoglichc Kreisschulkommission Gießen. ___ Dr. II f i n fl e r. Betr: Einsendungen von "" An die Großß. BKrgermeistercien der Landgemeinden des Kreises. T,c Einsendung nachKcheub aufgcsülirter Listen tvird fvi allen Bürgermeistereien, die hiermit noch im Rückstand sind, in Erinnerung gebracht. Zrist 14 Tage. 1. Gerste Verteilunasliste (Mehl. Graupen ußv ). Tag der Bersü- Kung -27 Juli 1916 (Kreisblatt Nr. 85). 8. August 1916 lKreiS- Dlatt Nr. 93) ; L. Gerste Pcrtcilungsliste, Tag der Berfilgung: 9. Kreisamt Gießen. -___ Dr. Usinger. _ Betr: Fekorügeversahren. - «11 dik ©rofjt). Bürarrniklslrrrik» drr ennöqcmfinBfn des Kreises. IHc oelorügeregister sind bis s p ä t e st e n S z u m 26 d MdS dre Herren AmtSanwälte cmzuienden. Einb.rltung des Termins vstrd ihnen zur Pflicht gemacht. Gießen. de,l 11 Dezember 1916. Großherzogtiches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. © c \ r.: Gewerbe-Legitimatron-karten. Un die Grohh. Bürgermkistereien der Landgemeinden des Kreises »in- das Großh. Polizetamt Gießen. Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung WarenbestcUungen auf« sucht oder Waren aukarist. brlxrrf hierzu einer LegitimationSkarte, welche nach 8 44 a der Gew-Ord für die Tauer des Lka'.cnder- jahreS erteilt wird. Sie wollen die Interessenken, welck»e ihren Gesciräslsbetrieb im Jal-re 1917 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- sordern, ihre Anträge ans (Erteilung der Legitimationskarte bei Ilmen jetzt schon uitt» so geitifl zu stellen, daß sie zu Anfang deS nächsten Jahre- im Besitz der erforderlichen Legitimatiouskarlcn sein können. Tie Anträge wollen Sie unS, unter Benutzung des Dem nnö durch Ausschreiben ponr 85. Januar 1906 — Amtsblatt ohne 9hminift — vorgeschriebenen Formular-, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei deS RrederlassungSortes der Firnra zuständig, in Gießen Großh Po- »eiamt. Die BemrtwvrNrng der in dem Berichte vorgcsel-enen Fragen rst «iss genaueste vorzunehrnen. damit eine Rücksendung zur Vervollständigung vermieden tmrd. Für Erteilung der Legitimationskaric ist nach Tarif Nr. 49 des Urkirndenstempelgesetzes -in Stemr»el Doftt 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung -u entrichten ist. Sie wollen aus Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrags gleichzeitig mit demselben und mrf welche Art (durch lleberbringer oder Postc inzahl ring) erfolgt. Tic Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen. Gießen, den 18. November 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. D: D e m m e r d e. Betr.: Tie Ausstellung von Wand?rgewerbescheinen. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grohh. Polizeiamt Gießen. Ta nach 8 6V der Gewerbeordnung die Wand?rgewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle, Personen, welche den Gerverbebetrieb tm Jahre 1917 fort- »usetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsüblich-? Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig -u stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt roird, anzugeben ist, baldigst vorzulegcn. Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen. Tic Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen »n der Ausstellung vermieden werden. Eine Bearrtwvrtung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es fiitb vielmehr die erforderlicher! Ermittelungen von Ihnen vorzunehrnen. Ten Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver- »eickmis derselben in doppelter Ausfertigung beiznsügen. Nach der Bekainwnachmrg des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesetzmalt Seite 189 fs. — ist b, die Wandev- gew>er bescheine eine Pl-otographie deS Jnl-abers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ms schreiben vom 12. Oktober 1912 lKrer'S- blatt Nr. 80^. Die Photographie ist in Visitenkartenformat unauf- gezvgen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandel Gewerbescheines beizubriirgen. Sre muß ähnlich und gnt erkennbar ein, eine Küpsgröße von mindesten- 1,5 Zentimeter haben und >ars in der Regel nicht alter als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, ioenn in dein Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetretcn ist. Bei gemeinsamen Mandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, rvemr ein Unter,lehurer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Pl-otographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechs». lungen vermieden werden. merksarn Anträge auf Erteilung von Wau',ergew.'rbesck)einen sind nach Regrerurrgsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ber- hältnrsre, insbesondere die gestellten Fragen ivegen etwaiger De- strasungeu des AutragsteNers mrd der Begleiter geimssenhast und erschöpfend zu beantNwrten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen. SM der Antragsteller erst im lausenden Jahre seinen Wohnsitz 2? Gemeinde gerwmmen, so ist, soferii nach Lage der Sache vre Möglichkeit mißbräuchlicher Verrvendung des Wandt rgewerbe- schemeS n,cht aueaeschlvssen erscheint, durch Nack-frage bei der Polizeibehörde des früherrn Wohnorts fcstzustelken, ob dem Anträge steller bereits ein Wandergewerbesck>ein erteilt war. Bei allen Anträgen auf Erteilung von Wandergewerbescheinen zum Zerfsel- urrd Schirmslicken, zum Pferdehandel und zu Gewerbebetrieben. die unter 8 55 Ziffer 4 der Getverbeordnung fallen «K'nuflreilcrn, Kinematographeu, 2hlxUer. Mirsikauffühningen tusw.), sowie bei allen -lnträgen inländischer Zigeuner hat die Prüfung jedoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zu erfolgen. Wegen der vorher z»t regelnd -n Krankenverfiche- rrlnfi der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie auf nächstes).nbe Bekanntmachurig aufmerksam. Tie Formulare *ut Berichterstattung sind bei W. Klee, E. Balser m Gießen, sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich. Zürn Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hirr, daß die auS- gefertigten Wandergerverl'escheine nurnnrhr Do» uns an die Finanz- “ m t fr abg--gel>cn und von diesen nach Verwendung des Urkunden st empets und nach Regelung der Wandergerverbestnrersrage an die Gewerbetreibenden auSgehändigt werden. Letztere sind bei Entaegennahme der Anträge hierauf besonders ausmerksanr zu m vli? * u ^^deuten, daß ihnen durch das für Men Wohn- und Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Abholung des ansgesertigteu Wandergerverbescbeines zugeheu rvirtz. An u n s ist d,-sh.ud auch die Sternt'elabgabe für Wandergewerbe- scheine nach Tarif-Nr 90 deS llrkundenstemtrelaefetzes nicht mehr ernzusenden. (Vergleiche Ausschrcibeu vom 3. Mai 1912 — KreiS- blatt Nr. 36.) Gießen, den 18. Nvveurber 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: D e m m e r d e. B e t r.: Tie Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen. An die Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Poti-eiamt Gießen Entsprechend 8 235 der Neick-irversicheruirgsordnuna sind die rm Wairdergewerbe Beschäftigten krankenversicherungspslrchtig. Ter 8 -159 Absatz 1 R B O. mW 8 16 der Bekanntmachung vom 22. September 1913 — Regierungsblatt Nr. 22 —, betreffend die Arrssührung der Reichsversicherurrasordnung. bestimmen, daß jeder Wavdergewerbetreibende vor Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wan de rgewerbe schein S die in feinen, Wandergerverbebetrieb« Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mitsühren will, ihrer Zahl nach be, der zuständigen Landlranken fasse anzumelden hat. Demzufolge werden alte Wandergewcrbetreibende in den Landgemeinden deS Kreises Gießen hiermit anfgefordert, die in ihren Betrieben Beschäftigten nnd soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei der Landkranken* lasse des Landkreises Gießen vor Beantragung deS Wandergewerbescheins als Mitglieder anzumelden. Die Landkrankenkasse des Landkreises Gießen hat ihren Sitz i.n Gießen. Die Geschäftsräume befinden sich Kaiser-Allee Nr. 3, eine Trevpe hoch. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimnrung des Kvssenvorstandes die Beiträge für die Zeit bis zurn Ablauf des Wandergeroerbeschetns im voraus zu entrichten. Ueber die entp- psongenen oder gestundeten Beiträge stellt die Krankenkasse unter Angabe des Grundlohns und des Wochenbeitrags eine Bescheinigung aus. Beschäftigte, für die der Arbeitgeber über die angeineldet« Zahl hinaus die Erlaubnis nach 8 62 der 91erverbeordnung erst nach Empfang deS Warrderaewerbescheins nachsucht, hat er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Kreisamt) anzumelden. In diescnr Falle toerden die Beiträge an das KreiSamt gezahlt und von dort der Landkrankcnkaffe übermittelt. Wird der Schein oder die Erlaubrns zurückgenommen oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstartet der Kassenvorstand auf Antrag die zuviel gezahlten Beiträge zrsück, ebenso für volle Kalenderwochen, in denen nack>veisl>ch der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat Bei Beantragung eines Wandergewerbescheins ist der Großherzoglichen Bnrgcrnrr'.stcrei die Bescheinigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Großherzogliche Kreisamt zu übergeben. Gcsuchen um Erteilung von Wandergetverbescheinen, die ohirc Be- ick-eiuig»ng der Landkrankenkasse eingchen, wird nicht stattgegeben, da genräß 8 461 RVO. die Erteilung des Wandergewcrl^scheins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist. Tie Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden l-aben vorstehendes ortsüblich bekannt zu mack>en. G i e ß e n , den 18. November 1916. Großherzogliches Kreisamt «Bersicherungsamt) Gießen. I. B.: H c m m e r d e. Zwillmg«rundd>»ck dkr Brübl'Ichku u,l>v..»ttch. und Elelndruck-r-i. R. Lange. EieScn.