Nr. 160 14. Dezember 1916 Bekanntmachung über phosphorhalttge Mineralien und Vesteine. Vom 30. Novenlber 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des' Gesetzes^ über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Ter Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirtschaftslebens mit Phosphor zu fördern. / § 3. Die gemäß § 1 bezeichnet Stelle ist befugt: 1. auf fremden Grundstücken phosphvrhaltiae Mineralien Und Gesteine aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die zur Aufbereitung erforderlichen Anlagen zu errichten und zu betreiben; 3 . die Ueberlassung bestehender Anlagen zur Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung phosphorhaltiger Mineralien und Gesteine zum Betrieb auf eigene Rechnung zu verlangen. 8 3. Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten «ird in den Fällein des 8 2 für die Inanspruchnahme der Grundstücke oder Anlagen eure Entschädigung gewährt. Im Streitfall wird die Vergütung von einem Schiedsgericht endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden. 9 4 . Kommt über die Ausübung der im 8 2 erteilten Be- ftrgnrfse eine Einigung zwischen der vom Reichskanzler bezeichneten Stelle und denk Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen Streitigkeftens über die Ausübung der Befugnisse, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des BeziM, in dem das Grundstück oder die An- tzgen sich beftnden; sie weist die Stelle, soweit erforderlich, in den! Befttz deS Grundstücks oder der Anlagen ein. Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde finidet Beschwerde an die Landeszentralbehürde N"tt. Du Beschwerde hat keine anfschiebbare Wirkung. Die Landeszentralbehörde kann vorlänftge Anordnungen treffen; sie entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs. § ß- Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen zur Aus- Mimng der Verordnung treffen. Er kamr ferner den Verkehr mit Vhosphor und mit phosvhorhaltigen Rohstoffen und Erzeugnissen Tarai . ^stimmt werden, daß Zmviderhandlungen mit , bis M einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntau- send Marck oder Mt ernm dieser Strafen bestraft werden Und das ü r^breser Strafe die Vorräte, auf die die Zuwiderhandlung si, de^eht, ein gezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie den» Lüter gehören oder mcht. h, evJ* Ä Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung fcrurraft. Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens besttmmt der Reichs- B e r l i n , den 30. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Del fferich. Bekanntmachung. Ä ‘ Großherzogliches Ministerium des Innern. ____ v. Homberg k. detr.: Beschlagnahme der Kohlrüben (Erdklohlrabi) »« Gießen und die Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. tu deranntmachungen sind alsbald ortsüblich Gießen, den 11. Dezember 1916 Grobherzogliches Zbreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung über Kohlrüben. Vom 1. Dezember 4916. Auf Grund der Bekanntmachung über Krieasmas Mr Srchening der Volksernährung vom 22. Mai 1916 Gesetzbl. S. 401) wird verordnet; c . ^ .1. Beschlagnahme. _ , 8 ,V rm Reiche vorhandenen Kohlrüben (WrUken, Boden whlrabr, Steckrüben) werden für den Kommunalverband beschlaa A^.bmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Ausgenommen sin bie der Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens steher §3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Koommnnalv erbandes, für den sie beschlagnahmt smo, vorgenommen werden, soweit sich aus den §8 3 bis 6 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von! rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügimgen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er«? folgen. Werden beschlagnahnite Vorräte mit Zustimmung des Kom- mUnalverbandes oder nach jden §8 3 bis 5 in den Bezirk eines! anderen .Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit dep Ankunft jder Vorräte in seinem Bezirk hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunal- Verbandes. Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Orts Veränderung unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen. 8 3. Ter Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen! Handlungen vorzunehmen. Bor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt merken. Nimmt der Besitzer eine tzur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten lFrist nicht vor, so hat die Behörde die erforderlichen) Arbeiten auf seine. Kosten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem. Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines .Betriebes zu gestatten. 8 4. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Kommiunalverbandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Betriebs von einem Kommnnal- verband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirk des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommiunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsveränderung binnen drei Tagen unter Angabe der M«engen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. § 5. Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser ^zeichneten Stellen und an den Kommunal^ verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind. Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten; a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft venoenden; b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden. 8 6. Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunal- verbandes Kohlrüben in Höhe von täglich höchstens ein Zweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunal verband zur Verfügung gestellt werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser Genehmigung nicht. 8 7. Die Beschlagnahme endet mit denr fteihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichskartofjfel stelle, durch die von ihr bezeichneten Stellen oder durch den Kommunalverband, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelasseneu Verwendung. I § 6. lieber Streitigkeiten, die sich ans der Amvendung der §§ 1— 7 ergeben, entscheidet die höhere Berivaltungsbehörde endgültig. II. Enteignung. § 9. Erfolgt die Uebereignnng der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig (8 5 Ahs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reicl-skartoffelstelle übertragen werden. Beantragt diese die Uebereignnng an eine andere Stelle, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist ui der Anordnung zu bezeichnen. Bei der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu be- mssen, das; ihmjlu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wrrtsckiaft täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Person bis zum 1. April 1917 verbleiben. § 10 - «5 Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines) Teiles des..Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigenttim über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht, im letzteren Falle Mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird wiuLc? Nernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Kohlrüben sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vorvate Und unter Mrzung um eine Mark für den Zentner von der ^^7?- chttmltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen eMmiltig festgesetzt. Tu baren Auslagen des Verfahrens trägt der 2 SBcfifcpr. Den Betrag, um den der Uebernahunepreis gekürzt ist, «hält der Kommuncüverband, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird. Weift der Besitzer nach!, daß er zulässigertveise Vorräte zu flitcm höheren P reffe als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt deS Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen. 8 12. Ter Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig über- {tonet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pUegt- Üch zu behandeln, bis der Erwerber fte in seinen Gewahrsam über* Nimmt. f III. Bewirtschaftung der Kohlrüben und Berbrauchsregelung. § 13. Tie Reichskartoffelstelle hat für die Deckung des Bedarfs an Kohlrüben, die als Ersah für fehlende Kartoffeln erforderlich sind, zu sorgen. Sie kann sich hierbei der Hilfe der nach § 7 der Bekanntmachung über die Kartoffeloersorgnng vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) eingerichteten Bermittelungsstellen sowie der Kommunalverbände bedienen. Diese haben ihr auf Verlangen Auskunft zu geben urid sind an ihre Weisungen gebunden. Tie Reichskartoffelstelle trifft die näheren Bestimmungen über den .Erwerb und kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen. > 8 14. Tie Kommunalverbände, denen durch die Reichskartoffel- ftelle Kohlrüben zugewiesen werden, haben deren Verbrauch in ihrem Bezir^ zu regeln. Tabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß zwei Teile Kohlrüben einem Tefle Kartoffeln gleichstehen. 8 15. Ter Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden können die Art der Regelung (§ 14) vorschreiben; die Larkdeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten Behörde:: können die Regelung für sämtliche oder einzelne Kommunal verbände selbst vornehmen. 8 16. Die Kommunalverbände können in ihren Bezirken Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. D^e Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. 8 17. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die »Regelung des Verbrauchs übertragen lwiH, gelten die Z8 14 bis 16 für die Gemeinden» entsprechend. Genieinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Emtvohner haben, können oie Uebertragnng verlangen. 8 18. lieber Streitigkeiten, oie bei der Berbrauchsregelung (88 14 bis 17) entstehen, entscheioet die höhere Verwaltungsbehörde rntgültig. IV. Schlußbestimmungen. 8 19. Die Landeszentralbehörden erlaffen die erforderlichen Musführungsbestimmungen. Sie bestimmen, tver als Gemeinde, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzuschen ist. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragener: Anordnungerr durch deren Vorstände erfolgen. , § 20. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von. den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 21. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntauserld Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunaloerbandes, für den sie beschlagnahmt fina>, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verfüttert, verarbeitet, verarbeiten läßt, zur Verarbeitung an- nimmt oder verbraucht: L. wer unbesugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein archeres Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt: B. »ver die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen (§ 3) pflichtwidrig unterläßt; 4 . wer eine ihn: nach 8 2 2lbsatz 3 und § 4 obiliegende Anzeige mcht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich uid- vollständige oder unrichtige Angaben macht; 6. wer der Verpflichtung des 8 12, Vorräte zu verwahren und pfleglich »zu behandeln, zu wider handelt; 6. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentral- behörde, eine von dieser bestimmte Behörde, ein Kommunal- verband oder eine Gemenwe, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung erlassen hat. Reben jder Strafe können die .Gegenstände, auf die sich die strafbare Haiwlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogei: werde::. § 22. Diese Verordnung tritt nnt dein 4. Dezember 1916 tot »Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f f e r i ch. Bekanntmachung vom .5. Dezember 1916. Auf Grrurd des 8 19 der Bundesratsbekanntmachung über Kohlrüben von: 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1316) wird hiermit bestimmt: § 1. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß: zuständige Behörde das Großh. Kreisamt und Genwinde jeder im Sinne des Artikels 1 der Städte- und Landgeineindeordnung gebildete »Verband. ~ KomiuUnalverbärche sind die in unserer Bekanntmachung vom 19. Jul: 1916, die Kartoffelversorgung betteffend, bezeichnten Verbände. § 2. Die den Konrmunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen haben durch deren Vorstände zu erfolgen. Darm stad t, den 5. Tezember 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ Bekanntmachung betteffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 21. Novencher 1916. Auf Grund des 8 3 Abs. 2, 8 8 Abs. 1, 88 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: In Zeile 3 des 8 18 der durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) ergänzten Aus- führnngsbeftimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung Wer Rohtabak ist hinter „serbischer," einzufügen L dalmatinischer,. Berlin, den 21. November 1916. Der Reichskanzler. ._Im Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung. B e t r.: Tie Maß- :md Gewichtspolizei uä die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Gießen. Tie in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene N a ck- eichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Me^erate (d. s. Längen- imb Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für FÜtssig- keiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm) soll in der Stadt Gießen demnächst beginnen und nach den: untenstel-eiwen BerteilungsplaN durchgeftihrt werden. Eiclwflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur in: öffentlichen Verkehr, soWern auch im Handelsverkehr, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattftndet, sowie diej«ngen in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Ermittelung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer solcher eichpflichtiger Meßgeräte haben dieselben, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, dem Großh. Eichamt Gießen vor- vorzulegen. Nachgeeicht werden alle nacheichfähigen Gegenstände mit dem Jahreszeichen 15 oder einem älteren, auf Antrag auch die- jenigen mit dem Jahreszeichen 16. Die Nacheichung m«ht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nöttg sind. Beim Großh. Eichamt werden solche Reparaturen nicht mehr ausgeführt. Es muß den Interessenten überlassen bleiben^ sie anderweit bei geeigneten Fachleuten ausführen zu lassen. Tie Gegenstände sind in gereinigtem Zustande ein- tzuliefern. Jeder Einlieserer hat dem Eichamt zur Vermeidung von Verlusten und Verwechselungen ein mit seinem Namen.versehene- Stückverzeichnis mit einzureichen. (Vordrucke sind beim Eichamt kostenlos erhältlich.) Tie Rückgabe erfolgt gegen Barzahlung de? fälligen Eichgebühr. Un: eirte gleichmäßige und rasche Llbwicklung des NacheichungK geschäfts zu erzielen, werden hierfür folgende Zeit«: festgesetzt: 1. Bezirk vom 16. bis 2L Januar 1917 2. Bezirk vom 1. bis 10. Februar 1917 8. Bezirk vom 13. bis 20. Februar 1917 4. Bezirk vom 22. bis 27. Februar 1917 und 1. bis 3. März 1917 5. Bezirk vom 6. bis 15. März 1917 6. Bezirk vom 20. bis 26. März 1917 In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird di« polizeiliche M'a ß-und Gewichtsrevision stattfindeu. Ten Jitteressenten wird empfohlen, die den einzelnen Bezirken zugetcilten Fristen zu benutz«: und ihre Gegenstände tunlichst Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und ztvar an den Vormittagen einznlieferu; Nichteinhalten der Fristen hat verzögerte 'Abfertigung zur Folge. Solche Meßgeräte, die weg«: ihrer Größe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eichamt gebracht werden können, werden auf Antrag an khr«n Ausstellungsort nach geeicht. Hierfür sind folgende Tage in Aussicht genommen: für den 1., 2. und 3. Bezirk der 30. Januar und LI. Februar für den 4.,H. und 6. B^irk der 29. und 30. März. Gießen, den 11. Dezember 1916. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Demmerde. Zwillingsrunddruck der Drühl'schen Umv.-Buch- und Sterndruckerei. R. Lange, Gießen.