Kreisblatt sw de» Kreis Siegen. Nr. 158 11. «Dezember 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Eiern. Vom 1. Dezember 1916. Auf Grund des 8 3 der Verordnung des Bundes rats über die Einftrhr von Eiern vom 16. April 1916 (Reichs-GesetzÄ. S. 299) bestimme ich: ^ I. Tie Durchfuhr von Eiern über die Grenzen des Deutschen Reiches ist bis auf weiteres verboten. II. Tie Bestimmung tritt mit dem Tage der Berkundung tn Kraft. Berlin, den 1. Tez-emLtzr 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. _ für Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 1. Dezember 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs Maßnahmen Sicherung der Volks ernähDung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: § 1 . Tie Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speifekartosseln (8 2 der .Bekanntmachrmg über die Kartoffel- Versorgung vom 26. Juni Ü.916, Reichs Äesetzbl. S. 590) hat nmh dem Grundsatz zu erfolgen, daß der.Kcrrtoffelerzeuger bis zum 31. Dezember 1916 und vom 1. März 1917 bis zum 20. Juli 1917 auf den Tag und Kopf bis IV 2 Pfund Kartoffeln, in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis 28. Februar 1917 bis 1 Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf. Im übrigen wird der Tageskopffatz bis zum 31. Dezember 1916 auf höchstens 1 Pfund Kartoffän, vom 1. Januar 1917 bis zum 20. Jrüi. 1917 auf bestens * 1 * 3 * * * * 8 A Pfund Kartoffeln mit der Dkaßgabe festgesetzt, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulagje bis 1 Pfund, vom 1. Januar 1917 ab eine tägliche Zulage bis U /4 Pfund Kartoffeln erhält. 8 2. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kardoffelstärkemchl sowie Erzeugnisse der Kartoffel trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden. Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen. Tie Verfütterung darf nur erfolgen an Schweine und Federvieh, und nur, soweft die Verfütterrmg an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist, mich an andere Tiere. Z3. Es ist verboten. Kartoffeln einzusäuern und die an die Twckenkartoffel-Verwertuugs-Gestzllschaft m. b. $). in Berlin ab- iNliefernden Mengen vergäben oder mit anderen Gegenstände^ hu vermengen. 8 4. Zur Deckung des für die Ernährung der Bevölkerung bis zum 20. Juli 1917 erforderlichen BÄxrrfs an Kartoffeln in den KoMmlmcUverbäarden pnd Bezirken, die diesen Bedarf nicht «ns den bei ihnen verfügbaren Vorräten decken können, haben die Vermittlungsstellen (8 7 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs-Gesetzvl. S. 590) die ihnen von der Reichskartoffüstelle aufgegebcuen Mjengen in den Kvmmu- nalvcrbänden ihres Bezirkes sicherzustellen. 8 5. Tie Bermittelungsstellen hoben zur Durchführung der Sicherstellung die ihnen auferlegten Margen auf die Kommunal-« verbände ihres Bezirkes nach Anweisung der Reichskactoffelstelle «1 verteilen. Soweit Lif Grund der Sicherstellung gemäß 8 1 der Bekanntmachung vom 2. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 875) aus Anfordern der Reichskartoffelstelle Kartoffeln geliefert sind, werden, diese nach näherer Amveisung der Reichskartoffelstelle auf die nach 8 4 sicherzustellende Menge angerechnet. Tie Kommunaloerbände haben die ihnen zur Sicherstellung vufgegebenen Kartoffel mengen auf die Gemeindebezirke untcrzu- verteilen. In den Gemieinden erfolgt die Unlerverteilung auf di« Kartosselerzeuger durch den Genre:ndevorstand. 8 6 . Tie Kommunalverbände kömten bei den Kartoffelerzeu- gern auch diejenigen Mengen sicherstellen, die zur Deckung des eigenen Bedarfs oe§ KontmunalVerbandes erforderlich sind. § 7. Tie Kartoffekerzeuger haben ihre Kartoffelvorräte pfleglich ^u behandeln und dürfen sie in H'Ähie der bei ihnen sicher^ gestellten Mengen nicht verbrauchen noch durch Rechtsgeschäft darüber verfügen. § 8 . Für die Beschaffenheit der Kartoffeln, die auf Ansordern der Reichskartoffelstelle zu liefern sind, gelten die Lieferungsbedingungen der Reichs kartoffel stelle mit der Maßgabe, daß als Speisekartoffeln gute, gesunde Kartoffeln von 1 Zoll (2,72 Zen- ttnreter) Mindeftgröße geliefert werden dürfen. 8 9. Wer als KommunalveLband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, regelt sich nach den Bestimmungen der Landeszentralbchörden, die ans Grund des § 11 der Bekanntmachung über die Kartosselverso rgtmg vom 26. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 590) erlassen sind. 8 10. Wer den Vorschriften in den 88 2, 3 und 7 oder den Anordnungen des Kommmmloerbandes ober der Gemeinde über die Sicherstellung und Abgabe der sichergestellteu Kartoffeln zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Borräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder iricht, eingezogen werden. 8 11. Tie Dekan nttnachung über die Verpflichtung der Kom- rnunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und .Abgabe von Kartoffeln vom 2. August 1916 (Reichs-Gesttzbl. S. 675) und die Bekmrntmachung über Kartoffeln vom 14. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1165) werden aufgehoben. Tie zu diesen BekauntrnackMNgen erlassenen Ausführungsbestimmun gen bleiben bis zur Aenderung durch die zuständigen Stellen in Kraft. 8 12. Tiefe Verordnung trit mit dem 4. Dezember 1916 in Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. vn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekannttnachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und Ihnen Berechnungen hinsichtlich des Bedarfs und der Anforderungen an die Kartoffelerzeuger zugrunfn zu legen. Gießen, den 8 . Tezelnber 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger _ Bekanntmachung. Wie uns von verschiedenen Seiten berichtet wird, sollen Landwirte mit ihren Kartoffelvorräten noch zurückhatten in der Hoffnung, höhere Höchstpreise zu erzielen. Wenn dies tatsächlich imge- achtet aller unserer Mahnungen noch der Fall sein sollte, so machen! wir ausdrücklich darauf ausmerffam, daß uns der Herr Präsident des Kriegsernährun^amts ermächtigt hat, öffentlich darauf hin- Luweisen, daß die Kartoffel Höchstpreise unter keinen Umständen geändert werden. Tie Landwirte können also nicht damit rechnen, durch Znrückhalten ihrer Vorräte höhere Preise zu erzielen. Tarmstadt, den 2. Dezember 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ öetr.: Hansschlachtungen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Satz 2 und 3 des Absatzes Ia der Bekanntmachung vom 16. November 1916 (Kreisblatt Nr. 145) wird aufgehoben, so daß «ine Einrechrnnrg der im Felde stehenden Familienangehörigen nicht mehr erfolgen kann. Gießen, den 6 . Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Betr.: Hausschlachtunge n. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anträge auf Hausschlachtungen sind nur durch die Bürgermeisterei zu stellen, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, auch dann, wenn das Tier an einem anderen Orte gemästet wird. In letzteren! Falle ist entsprechende Bescheinigung der Bürger- meistere: des anderen Orts über Mästung durch den Gesuchsteller dem Antrag beizu fügen. Gießen, den 7. Dezeniber 1916. Grvßhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g er m a n n. Betr.: Versorgung mit Wild. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit Sie iwch mit Erledigung der Verfügung vom 26. Oktober 1916 (Kveisblatt Nr. 137) ini Rückstände sind, werden Sie daran mit Frist von 3 Tagen erinnert. Gießen, den 7. Dezember 1916. Großherr oginties Kreisamt 0>ießen. _ I. V. : Langer m n I! n. _ S c t r.: Verkehr mit Süßstoff. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern au die Erledigung der Bekanntmachung vam 27. Novenrber 1916, Kreisblatt Nr. 154. binnen 24 Stunden Gießen, den 7. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langer mann. Brüh i'scheu Unch.-Bucü- und Steindruckerei. R. Lange, Gieren.