8. Dezember 1916 Bekanntmachung betreffend die Prämmg von Einpfennigstücken ans Atirminium. Born 23. November 1916. Der Bundesrat hat auf Ginnst» des 8 3 des Gesetzes' über die Erniächtigung des Brmdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4.Äugnft1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: L 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der inr 8 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni'1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Ni Ml- und Knpsermüirzen bestimmten Grenze Einpfennigstücke aus Al umin ium bis zur Höhe von zwei Millionen Mark lMstellen zu lassen. Jur übrigen findeir auf diese Münzerr die für die Einpfennigstücke aus Kupfer geltenden Vorschriften mit Ider Rüaßgcwe errtsprechende Anwendung daß der Durchnresftr 16 Millimeter betrage,! soll und aus einem Kilogram'm 1250 Stück auszubringen sind. 8 2. Tie Einpfennigstücke aus Aluminiuin sind spätestens zwei Jahre nach Fri^ensschluß außer Kurs zn setzen. Die lsterzu erfotzderlichu Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Berlin, den 23. November 1916. Der Reichskanzler. __ von Bethmann Hollioeg. _ Bekauutmachung über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschrverung von Seiden- pmren. Vom 23. November 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsckxlftlichn Maßnahmen usw. vom 4. Augnst 1914 (Reick)s-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 8 1. Tie Verwendung von Chlorzinn zur Beßchwernng von seidenen Garnen oder seidenen Web-, Wirb- und Ltnckwaren ist nur insoweit gestattet, daß durch die Bescljwernrig das Geivicht der Rohseide vor dem Abkochen (Parigeivicht) höchfteus überschrittet werden darf 1. bei scl-warzen Garnen für die Stofsweberei, Trame und Organzrn.bis 60 vom Hundert 2. bei schwarzen Garnen für die Bandweberei a) Organzin. (Kette) für Herrenhntband „ 100 „ „ d) allen anderer: Organzinen. 60 „ e) Trame .„100 „ 3. bei farbigen Kettgarnen und Schußgarnen für Band- und Stoffweberei ..... „ 50 „ 4. bei Schleierstoffen (Voiles).. 40 „ 5. bei Lum in enxst offen und -band a) derer: Schuß ans einfacher Gröge besteht . 60 o) aNen andern. 20 „ Alle anderen Web-, Wirk- und Strickioaren dürfen höchstens bis z-um Gewichte der Rohseide vor dem Abkock-en (Parigrwicht) beschwert werden. § 2. Täte Einfuhr vou seidenen Erzeugnissen der im 8 1 be- zerchneten Art, die höher beschwert sind, als dort vorgesehen, ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Rückeinfuhr solcher Erzeugnisse, die im Wege deS zollfreien VerHclungsverkehrs nach dem Ans- land ausgeführt und dort zu höheren Sätzen, als gemüß 8 1 zulässig, beschwert worden sind. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Verbot luw Ein- stchr eittbehrttcher Gegenstände, vom 26. Februar 1916 (Reichsanzeiger Nr. 49) bleiben unberührt. 8 3. Ter Reichskanzler ist er,nächtigt, die vorstehendeu Bc'- säMcungssatze zu ändern; er kann Uebergangs- und Anssührungs- veftnnmungen erlassen und A,isnahmen gestatten. . Reichskanzler kam, bestimmen, daß Zuwiderhandlungen r der Zuwiderhandlung mit Gefängnis bis zu sechv Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werben, u,st> daß uebeu der -Strafe die Wttrc, auf die sich die ZnwrderhaMung bezieht, ohue Unterschied, ob sie dem Täter odc-r incht, fiiiMt nnich. Er kann ferner ft'stiminen, daß auf die Ernziehiiilg selbständig erkannt iverden kann, tvenn die Ber- folguug oder Verurteilung einer besti,muten Person nicht ausftlhr- JA tt c , l ?r Ä ut1 ? tritt ,Nit dem Tage der Berkünduno krafttrrttns^ ^ Reick-skanxler bestimmt den Zeitpunkt des Anßer- Berlin, den 23. November 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. AttsführnniHbeftinnnutigen fUnÄliZ 11 Bundesrats über die Verwendung von Chlor- Sinn zur Bestowerung von Seidenwaren. Vom 23. November 101 <; jantf Grund des § 3 der Vcrordmmü des Bnndcsmts übe die * ut Beschwerung Don Cerdcnwareii Dom 23. November 1916 (Reichs-Gesebbl. S. 1201) bestimme ich: 8 1. 8 2 der Verordnung der Bundesrats über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenivaren findet keine Anwendung 1. auf Waren, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits fertig hergestellt oder in Arbeit besiildlich sinh'. 2. auf Waren, welche bis zum 28. Juni 1916 bestellt worden sind, sofern die Waren spätestens bis zum 31. Dezember 1916 zur Einfuhr nach Deutschland gelangen. 8 2. Wer Waren der in der Verordnung bezeichneten Art nach Deutschland einführen will, muß eine Erklärung aögeben 1. über die Art der Ware und die Höhe der Beschwerung, 2. wenn er von den Vergünstigungen des 8 1 dieser Bestimmungen Gebrauch machen will, über die einzelnen dort bezeichneten Voraussetzungen. Die Richtigkeit der Erklärung muß uachgewiesen werden, soweit die Einfuhr aus der Schweiz erfolgt, bei der Einfuhr von Bändern Und zur Veowebung zu Bändern bestimmten Garnen durch eine Bescheinigung des Syndikats schweizerischer Bandfabrikanien in Basel, bei der Einfuhr von anderen Wären durch eine Bescheinigung der Züricher Jndustriegesellschaft in Zürich. 8 3. Mit Gefängnis bis zu sechs Monate,! oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, 1. wer die Vorschriften im 8 1 der Verordnung deS Bundesrats über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren Übertritt, 2. wer es unternimmt, entgegen den Vorschriften irn 8 2 der Verordnung und diesen Bestimmungen die dort bezeichneten Wären ein zu führen. Neben der Strafe ist die Ware, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie den, Täter gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestinimten Person nicht ausführbar, so kaun auf die Einziehung selbständig erkannt werden. j$ 4. Die Bestimmungen treten mit dein Tage der Verkündung, dre Strafbestimmungen mit dem 28. November 1916 in Kraft. Berlin, den 23. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Berorormrrg iiber Höchstpreise für Hafer und Gerste. Vonr 4. Dezember 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sickerung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. Leite 401) wird folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Ter durch 8 1 Ms. 1 der Verordnung über HöMprcise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnung vonr 18. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. Leite 1048 festgesetzte Höchstpreis von zrveihundertachtzig Mark für dre Tonne inländischen Hafers beim Verkauft durch den Erzmaer gilt bis zum 31. Januar 1917 einschließlich. Soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, darf der Preis zweilmndertsünfzig Mark für die Tonne nicht übersteigen , . De? Preis von zuieihundertachtzig Mark für die Tonne darf bei ltzvgeruiigen an die Heeresverwaltung auf Antrag anch noch bezahlt Iverden, ioenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ansgeüwschenen Hafers ans Gründen, die der Liesernngs'- vflichttge nicht zu vcwtreten hat und die außerhalb seines Belnebs liegen, bis zum.31. Januar 1917 nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum 28. Februar 1917 einschließlich bei den Enipfanqsstellen gestellt werden. Ueln-r alle Streitigkeiten ivegm der Zal,lnng des Preises entscheidet die höhere Ver-lvaltnngsbeHörde endgültig. Ms höhere Verwalturigsbehörde gilt die auf Grund 24 der Verordnung über .Hafte ans der Ernte 1916 vom 6. vttilr 1916 - Re uchs-Ge.se tzbl. S. 811) bestimmte Behörde. ^ ^ Artikel 2 aat durch 8 1 der Verordnung über Höchstpreise für Gerste von, 24. ^uli l 916 (Reichs-Gesetzbl. S. 824) in der Fassung der Verordnung vonr 18. Lepteinber 1916 tReichs-Gefttzbl S 1049) Höchstpreis von Meihimdertachtzig Mark für die Tonne inlandistler Gerste beim Verkauft durch den Erz<'ug.r gilt bis zum^l 0. Dezember 1916 einschließlich. Lvivert nach diesem Zeitpunkt geliefert ivird, darf der Preis zwen/irnderrftiuszig R,ark für die Tonne nicht ühersteiM, Artikel 3. Ordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Berlin, den 4. Dezember 1916. Ter Stillvertreter des Reichskanzlers. Dr. L elfter ich 2 Be?crrrttLmachur;g belassend wirtscsaftlickfe Vergelttmgsmaßpegelu gegen Italien. Vom 24. November 191.6. Im Wege der Vergelümg iuix^> ans Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlmrgsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Retchs-Gefetzbl. S. 421), des § 4 Abs. 2 der Ber- iorduung über die Anmelidnng des im, Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) und des 8 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vonc 26. November 1914 (Reichs-Gescdbl. S. 487) folgendes bestimmt: 8 1. ZaIMmger; nach Italien, nach den italienischen Kolonien )md auswärtigen Besitziungen, sowie nach den von italienischen Streitkräften besetzten Gebieten mittelbar oder unmittelbar in bar, Wechseln oder Lrck>ecks, durch Uebcrwvisung oder in sonstiger Weise zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeich'neteu Gebieten abzufühiren oder zu überiveifen, ist verboten, wenn solche Zalstungcn, Abführungen oder Ueberweisnn- gerr Handelsgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, oder wenn sie erfolgen ( ( 1. Mr Erfüllung von Geschäften, die für eüwn Teil oder für beide Tcttc Handelsgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, 2. Kur Einlösung von Wechseln oder Schecks, 3. auf Schflldoerschreibnngen des Reichs oder eines Bundesstaates, die vor dem 31. Juli 1914 ausgestellt sind. 82. Tie Vorschriften des 8 1 Abs. 2 sowie der §8 2 bis 7 der ^Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vonp 30. September 1914 finden auch gegenüber den im 8 1 ^'zeichneten Gebieten Anwendilng. Tie Stundung gilt nur insoweit, als es sich J l . m ^"fdrircye aus Geschäften oder Wertpapieren der ini 8 1 Nr. 1 bis 3 der gegenwärtigen Verordnung bezeichnten Art handelt. Für die «frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt (8 2 Abs. 2 N Berowiiung), kommt es ohne Rücksicht auf den W'ohnsitz, oder» Eriverbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 30. Aprr^19l6 oder vorher ftattgeftlnden hat. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Veupuntt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt ^EÄ^ktcns dieser Bekanntmachung an die Stelle. Anto^ckimg^^^^^^ ^ ^ 0 9h‘. 2,3 der Verordnung finden keine 83. Tie Vorschriften der 88 5 bis 11 und des 8 13 der Ver- vronuilg über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 ^nden auf das Vermögen italienischer Staatsangehöriger Anweir- Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangs- fmuse Venrwltilng französischer Unternehmungen, vom 26. Novem- *> er Verordnung vom 10. Februar 1916 lNerchs-Gesetzbl. 89) werden auch gegen italienische Staatsangehörige für anwendbar erklärt. Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün- d-uitg, lunftchrlich der Sttafbestimmuugen fedoch erst mit dem 27 November 1916 in Kraft. B e r l i n , den 24. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. __ Bekanntmachung betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindnstrie. Dom 23. November 1916. Auf Grund der 88 120 k, 139 b der Gewerbeordlmng hat der Mmoesrat folgende Bestimmung erfassen: Jluter ?lushebmlg der Bestiminnng vorn 29. Oktober 1915 (REs(Aesetzbl. 721) lvrrd der 8 7 der Bekcumtmachung vom 4. 9)tfu 1914, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisen- indnstrle tR^^hs-Gesetzbl. S. 118) toie folgt gewidert: 8 7 : ^ie vorstehenden Bestünmnngen treten am 1. Dezember in ^ 1,1 und an Stelle der Bekgniltmach'NNg vom! 19. Dezember 1908 (Nerchs-Gesetzbl. S. 650). ^ auf lÄrnnd des 8 3 der Bekanntirmchung vom 19. De-, zemdei 190d gestatteten Ausnahmen bleiben, fveim ihre Tauer ww. mit cm«! kürzeren Zeitpunkt beschränkt ist, bis zum 30. No-, veinber 191, in Geltung, treten aber am 1. Dezember 1917 sämtlich außer Kraft. Berlin.hen 23. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ______ Dr. Helfferich. _ B etr : Gemeindliche Hrnidesteucr. An die Gwfch. Bürgermfistereiktt der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme aus unser übergedrucktes Ausschreiben vom 9. Mar 1916 seheil wir bis zum 20. l. Mts. Ihrem Bericht darüber entgegen, ob von dem Gemeinderat die Erhebung einer Hundesteuer irm, vcfahe'.iden Falles, in ) reich er Hohe beschlosstm worden ist. Je hl bericht ist nrclt erforderlich. G i e st e n , Uu_fi. De mber i 916. Gronberzmiiiav .. M'reisamt Giesteil. I. V.: Hemm erde. Bekannlmachrrng. B e t r.: Tic Ausführung des Urkunden stempelgePetzes; hier: die Erhebung des Iagdpachtstempels. Durch Bebanntmachung voni 26. August 1912 bett'. die Ausführung des Urbniidinstem pelgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1912 und der Bekanntmachung vom gleichen Tage (Kreisblatt 67 voni 60. August 4912) haben wir die Aende- rnngen des Urkundenste mpehfeses veröffentlicht. Rach Ziffer 2 der Zusatzbcstimmungen zu der neuen Tarif- nummer „43 a Jagd dacht" ist t>er Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meldung der ^in Artikel 31 dieses Gesees aiigedrohten Strafen bin nett 14 Tagen voll allen der Stempelpflicht nnterliegenden Vereinbarungen Kenntnis zu geben. In der ernMnten Bekanntmachung voni 17. Ijulii 1912 ist bestim.mLf, dast die Festsebung der Jahresstempelabgabe durch dasjenige Kvcisamt erfolgt, in dessen Bezil-f die Jagd ganz oder zrim größeren Teil liegt. Mit Rücksicht auf d!ie demnächst bei einzelneir ^agden ab ge laufe ne Beftandszeit verweisen Wirer neut auf diese gesehlicheii Bestilllmungen und fordern die Veppächter der betr. Jagden auf, ryrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nachzurommen. Gießen, den 6. Dezember 1916. Großherzoglichu's Krcisamt Gießen. Dr. U s i ii g e r. Betr: Wie oben. - An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende BeKmutnrachung mack>en wir darauf aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, von allen Bereilr- barungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemeftidejagd binnen eirrer 14 tägigen Frist bei Mbidung der in Artikel 30 des Ur- lnndenstenipelgesches angedrohten Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten. tz Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum A^- schnsse jagdbarer Tiere bekannt werden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen. Gießen, den 6. Dezember 1916. Grvßherzoaliches Kreisamt Gießeii. ____ Dr. Usinger. __ Betr.: Freiwillige Ablieferung voll Fahrrad-Bereisungen. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Kriegsamt (Kiiegsnlinisterinm) hat nochmals Gelegenheit gegeben, alle noch- rückständigerr Fahrrad-Bereifüngeir in der Zeit vom 15. Dezember 1916 bis 15. Jmniar 1917 unterden seit- herigen Bedingungen abznliefecn. Nachi Ablauf dieses Zeitraunls wird die Eiiteigwmg eingeleilet werdm. Tie lnerbei zu erziele,lden Erlöse werden voraussichtlich 10 Prozent geringer ansfalten, wie die der freiwiNig abgelieferte« Fahrrad-Teile. Borst elfen des ist m ortsüblicher Weise wiederholt bekannt zu machen; die Leute, die sich bei Ihnen zur freiwilligen Abliefernng bereit erklären, sind in ein VerzeichsM einziutraaen, das uns bÄ späteftens zum 5. Januar vorzulegen ist. Wettere Verfügung, die sich, nach der Anzahl der Meldungen richten wird, bleibt Vorbehalten. Auch! Fehlberichte werden bis zum 5. Janliar 1917 erwartet. Gießen, deir 7. Dezember 1916. Großl-erzogliches Kreisantt Gießen. Dr . U s i n g e r. VscheM. Aederficht »er ksSesfsZeS b.SiaV Kietzes 43. Woche. Voin 26. Noveurber bis 2. Dezember 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (Infi. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer: 20,39 Nach Abzug von 5 Ortsfremden: 12,66 •/«.. starben an Zus. Erwachsene Kmder tm » LebenS- vovi2 biß jahr 1». Jahr Altersschwäche l 1 _ Krlipp und Diphtherie 8(2) — — 3 (2) Lnngenentzündung 2 1 — 1 Eingeborener Syphilis 1 1 — — Gehirnschlag anderen Krankheiten des 1 1 — Nervensystems anderen Krankheiten der MD 1(1) — — VerdaumlgSorgane MD 1 (1) — — Bliuddarrnentzündnng MO — 1 (1) Krebs 2 2 — Summa: 18 ( 5) 8<8f 6(8) A n m.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, »oie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Veröffentlichung des Großh. Kreisgcsundlfeitsamts Gießen. Dr. Wal g er, Med.-Rat. Zwillingsrunddruck der B rüh l'schen Uu v.-Buch- und Steindruckerei. R. La,; ge. Gießen.