Kreisblatt für den Kreis Metzen. Nr. 156 7. Dezember _ 1910 Bekanntmachung liir Aerrderung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 743). Vom 23. November 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Der 8 1 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel von: 6. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 743) erhätt folgende Fassung: „Ten Vorschriften dieser Verordnung unterliegt das Stroh von Roggen, Weizen, DinVel, Hafer und Gerste, das Stroh von Lupinen, das Zucker- und Runkelrübensainenstroh, nicht dagegen die beim Ausdreschen entstehende Spreu." Artikel 2. Ter Absatz 1 des § 5 der Verordnung erhält Agende Fassung: „Tie Bezugsvcreinignng hat für das Stroh einen angemessenen Uebernahmepreis yii zahlen. Tiefer darf für 1000 Kilogramm Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste bei Flegeldrusch . ; . 50 Mk. bei gepreßtem Maschinendntschstroh ... 47 „ bei nngepreßtem Maschinerrdruschstroh ... 40 „ für 1000 Kilogramm Stroh von Lupinen, Zucker- und Runkelrübensamenstroh aller Art.40 „ nicht übersteigen. das Stroh mcfjit von mindestens mittleres Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen." Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. > Berlin , den 23. November 1916. » Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. fietffcrid?. _ Bekanntmachung über Zement. Vom 24. November 1916. AUf Grund des 8 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement vom L9. .Juni 1916 (Reichs-Gesetzhl. S. 633) wird folgendes bestimmt: Verträge über Lieferung von Zement, durch »velche eine Liefetungspflicht für die Zeit nach dem 30. Juni 1917 begründet wird, dürfen vor dem 1. Juni 1917 nicht abgeschlossen werden. Diese Bestimmung tritt mit den: 1. Dezember 1916 in Kraft. B erlin, den 24. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Dr. Helffe r i ch. _ Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Vs wird verboten die Ans- und Durchfuhr folgender Wären: Nummer des statistischen Marenverzeich- 'Zellhorn (Celluloid).. 639a Galalith und ähnliche Stoffe. . s 639 b Films unbelichtet oder belickftet. aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstosfen.. . 640 a Kämme, Knöpfe Und andere Waren, ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Former- stofsen. 640 b II. Tie Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seitherigen! Bemnutmaamngen, dm dergleichen Rohstoffe oder Erzeugnisse zum Gegenstand haben. Berlin, den 20. November 1916. Der Reichskanzler. ,_ Im Aufträge: Müller. Bekanntmachung über die Reichsverteilungsstelle für Eier. Voin 21. Nov. 1916. In Abänderung der Bekanntmachung vom 25. August 1916 über die Errichtung einer Reichsverteilungsstellc für Eier (Reichs- Gesetzbl. S. 970) wird bestimmt: .^Dw Reichsverteilungsstette für Eier führt künftig die Bezeichnung „Rerchsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier" Berlin, den 21. November 1916. Ter Präsident des Kriegsernährnngsamts. vonVatocki. Bekanntmachung zur Aerrderung der Bekanirttnachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) Vom 20. Nov. 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) bestimme ich: I. 8 6 Ws. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao von: 3. März 1916 erhält folgende Fassung: Das Eigenttrm geht mit den: Zeitpunkt auf die Kriegs- kakaogesellschaft über, in den: die Uebernahmeerklärung dem Verpflichteter: oder dem Inhaber des Gewahrsams zngeht. II. Die Bestimmung tritt mit den: Tage der Verkündung ist Kraft. - Berlin, den 20. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elsf er: Ä. Bekanntmachung. Auf Grund der Verordtrung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 111) verbiete ich bis auf weiteres die Einfuhr über die Grenzen des Deutschen Reichs für folgende Gegenstände: ) Branntwein aus Obst, Beeren oder Rückständen davon, aus Wein, Weinhefe, Most, Wuseln oder Rückständen davon, ferner Arrak und Rum, in Fässern oder Kesselwagen! der Zolltarifmlmmer 178. Berlin, dm: 24. November 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung Über die Reichsverteilungsstelle für Eier. Vom 21. November 1916. In Abänderung der Bekanntmachung vom 25. August 1916 über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Eier (Reichs- Gesetzbl. S. 970) wird bestimmt: Die Reichsverteilungsstelle ft'ir Eier führt künftig die Bezeichnung ,ReichsverteUupgsstelle für Nährmittel und Eier." Berlin, den 21. November 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. von Bat o ck i. Bekanntmachung über Vogelfutter. Vom 22. November 1916. Auf iGrund des 8 20 der Verordnung über Futtermittek vom 5. Üktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) und des 8 I der Bekanntmachung über die Errichtting eines Kriegsernährungs- amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: Die Absatzbeschränkung nach.8 2 Abs. 1 fow-ie die Anzeige- und Ueberlassungspflicht nach 88 3, 4 der Verordnung i'ibers Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) gllt nicht für folgende Futtermittel: Sämereien aller Kiefer- rmd Pinusarten, Samen von Erle, Fichte, Birke, Lärche, Ginster, Hainbücht Zirbelnüsse, Wegerich, Vogelbeeren, Ameiseneier, Weißwurm, Puppet: der Seidenraupe. Diese Bestimmung tritt mit dent Tage der VerkünduUg in Kraft. Berlin, den 22. November 1916. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki. o Lvrrc- uuo ^rncnvaren sur ore vnrgerncye völkerung. Au Groszh. Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationer des Kreises. Unter Hinweis auf der: Inhalt unserer Verftigmig von 21. L-eptentber 1916, Kreisblatt Nr. 119 werden Sie nochmals beauftragt, den Hausierhandel zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. , Glnchzeitig weisen wir Sie an die Einkaufsbücher für Schnei« oci', Schnetderimten und Wandergewerbetreibende nach der Bekanntmachung-des Reichskanzlers vom 31. Ottober !. Js , 8 4 vergl. Kreisblatt Nr. 152 vom 24. Nvvnnber l. Js., zu über« wachen. Gießen, der: 4. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L.a n g er ma n n. Bekanntmachung der Reichsbekleidnngsstelle über Abgabebeschcinigungen. Vom 21. November 1916. Zur Ausführung des § 3 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine von: 31. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1218) und des § 7 Abs. 1 und 4 der Llnsführungsbe- kanntmachnng der Reichsbekleidnngsstelle vom 31. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 258) wird folgendes bekannt gemacht: 1. Diejenigen Behörden, die gemäß, § 18 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) als zuständige .Behörden im Sinne des § 15 derselben Bekanntmachung bestimmt worden sind, dürfen Gemeinden und gemeinnützige Fürsorgevereinignngen. die .Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinignngen geben, falls diese Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorge-Vereinigungen sich; diesen Behörden gegenüber zur Einhaltung der nachfolgenden. Bedingungen schriftlich verpflichten. Tie betreffenden Behörden {üib berechtigt, die Genehmigung zu widerrufen. Bon diesem Widerruf ist insbesondere Gebrauch zu machen, tvenn die Gemeinden oder geineiunützigen Fürsorgevereinignngen ihren Verpflichtungen nicht Nachkommen. Die betreffenden Behörden, haben der Reichsbekleidnngs- stelle Abteilung E für Ersatzstoffe, Berlin W 56, Markgrafenstraße 42, an zu zeigen, welchen Gemeinden oder genieinnützigen Fürforgevereinignngen sie diese Genehmigung erteilt oder entzogen haben. Tie den Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinignngen auszuerlegenden Bedingungen sind folgende: a) Getragene Kteidnngs- oder Wäschestücke Zürfen diese Ge- ntchtbeit oder gemeinnütziigen Fürsorgevereinignngen nur unentgeltlich! erwerben und unentgeltlich nur , c m mcrd e. B e t r.: Das Einernten von Kartoffeln. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anderwärts sollen nicht unerhebliche Vorräte an Kartoffeln dadurch! gewonnen worden sein, daß Schulkinder eine Nachlese auf den bereits geernteten Kartoffeläckern abgehalten haben. Wir stellen Ihnen anheim, in gleicher Weise verfahren zu lassen. Giesten, den 2. Dezember 1916. Großherzoglicbes Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Betr.: Zuckcrverbranchsregelnng. Aus Grund der Bekanntmachung Grosth. Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Zucker im Bet rieb sjahre 1916/17 vom 11. November l. Js. (Kreisblatt Nr. 150) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bekannt gemacht: § 1. Mit deni 1. Dezember 1916 treten neue Zuckerkarten in Kraft; die Ausgabe erfolgt durch die Grosth. Bürgermeistereien!. Tie seither ausgegebenen Zucker karten treten mit dein 1. Januar 1917 außer Kraft. 8 2. Tie Zuckerkarten enthalten 54 mit Numniern versehene Glbschnitte (Zuckermarken), die aus 250 Gramm lauten. Es wird jeweils bekannt gegeben, wann und für lvelche Zeit gegen eine Marke Zucker bezogen rverden kann. Nach Ablauf dieser Zeit verliert die Marke ihre Gültigkeit. Tie Marken 1, 2 und 3 der Zuckerkarte sind ungültig, da für Tezeniber 1916 noch die alten Karten ausgegeben sind. 8 3. Auf dein Stamni der Zucker karte ist der Ncnüe des Bezugsberechtigten oder des Haushaltungsvorstandes durch die Grosth. Bürgermeisterei einzutragen. Tie Zuckermarken sind gültig nur im Zusammenhang mit der Stammkarte. Jede Marke berechtigt zunr Empfang von nicht ntehr wie 250 Gramm Zucker. 8 4. Zur Versorgung der bürgerlichen Bevölkerung erhalten die Kleinhandclsgeschäfte, zur Versorgung der Apotheken, Gast- wirffchasten und Bäckereien diese Betriebe selbst von uns Bezugsscheine zugeteilt. Für die Ausstellung der Bezugsscheine rvird eine Gebühr von 20 Pfennig für den Doppelzentner Zucker erhoben. 8 5. Zucker darf nur gegen Ablieferung entsprechender Zncker- marken abgegeben werden. 8 6. Tie vereinnahmten Zuckermarken sind von den Klein- Handelsgeschäften ans Sammelbogen aufzukleben, die in der Wei- Nert'schen Buchdruckerei in Gießen zu erhalten sind und der Kreis- verteilungsstelte, Mteilung Zucker, einzusenden. 8 7. Kleinhandelsgeschäfte, die sich Verstöße gegen vorstehende Bestimmung zu Schulden kommen lassen, haben den Ausschluß von der Zuteilung von Zucker zu gewärtigen. 8 6. Diese Bestimmungen treten mit heutigern Tage in Kraft. Gießen, den 1. Dezernber 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r ma n n. Betr.: Ten Verkehr mit Web-, Wirk- und Stricklvaren. An die Schulvorstände des Kreises. Von nachstehender Verordnung der Reichs stelle für bürgerliche Kleidung in Berlin geben wir Ihnen im! Aufträge der obersten: Schulbehörde Kenntnis, indem lvir Ihnen dringend empfehlen, darüber zu wachen, daß die Vorschriften im Handarbeit sNnterricht befolgt werden. „Weder den Schulen, noch den Handarbeitslehrerinnen, noch den Schülerinnen sind zum Zwecke des Einkaufs von Stoffen oder sonstigen Gegenständen lediglich fiir den Handarbeitungs- unterricht Bezugsscheine zu erteilen. Während des Krieges muß jede Verwendung neuer Web-, Wirk und Strickwarcn für« Unterrichts- und Uebnngszwecke unterbleiben. Ter Unterricht soll so gestaltet tverdcn, daß er unter Benutzung alten, zur Wiederverwendung geeignet »gemachten Materials erteilt wird oder daß in ihm notwendige Gebranchsgegenstände fiir Bezngsscheinin- haber hergestcllt werden. Es dürfen daher den Schülern men oder deren Angehörigen Bezugsscheine auch! nur dann erteilt werden, wenn das Bedürfnis zur Beschaffung des inr Unterricht herznstel- lenden Gegenstandes sich aus den Bersorgnngsverhöltnissen des Antragstellers Nachweisen läßt." Gießen, den 30. November 1916. Großherzogliche Kreisschnlkommission Gießen, vr. N s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Tie Bildung der Schöffen- und Schwurgerichte 1917. Tie Auslosung der Reihenfolgen der Hauptschöffen zu den Sitzungen 1917 erfolgt: Donnerstag, i4. Dezember 1916. vormittags 1! Uhr. Zimnicr Nr. 5 in öffentlicher Sitzung. .Gießen, den 4. Dezember 1916. Gr o ßh erzogliches A m tsgc rieht. Zwillingsrnnddruck der Brühl'scheu Nu o.-Vuch- und Steiudrnckcrei. R. 2 u g c. Gteß 'n.