Kreisblatt für den Kreis Metzen. Nr. 155 5. 'Dezember 1916 XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Illb. Tgb.-Nr. 22974/7009. Ä Frankfurt a. M.,1. 12. 1916. Bekanntmachung Über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtoorräte von Kakao mrd Schokoladezu gnnsten der Heeresverwaltung. Ans Grund der Verordnung des Bundesrats über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reiä-s-Gesetzblatt Seite 357) mit Ergänzungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 778) Im besondere?: ans Grund des Z 5 der Verordnung wird bestimmt: 8 1 . Wer 1 . Robkalno, auch gebrannt oder geröstet, 2. Kakaomasse, 3. Kakaobutter, 4. Kakaopreßkuchen, 5. Kakaoschrot, 6 . Kakaopulver, 7. Kakaopulver in Mischungen mit anderen Erzeugnissen (z. B. Haferkakao, Bananen-Kakao, Nährkakao aller Art usw.), 6 . Schokdlademasse (auch Ueberau gsnrasse), 9. Sckwkolade aller Art (auch Schvkoladenpuloer), 10. Kakaoabfälle (Kakaogrus und Kakaokeinie) mit Beginn däs '5. 12>. 1916 für seiare oder fremde Rechnung int Geu^ahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümer unter Bezeichnung der Eigentümer und der Lagerungsorte, der Kriegs-Kakao-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg 1, Mönckebergstraße 31 bis zum 11. 12. 1916 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Alle Menaen derselben Warengattung, die demselben Eigentümer gehören, sind zusammenzufassen und in einer Ziffer, in Kilogramm, mrzugeben. Anzeigen über Mengen, die sich mit Bcgim?j des 5. 12. 1916 unterwegs befindeu, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die für die einzelnen Eigentümer genommen, insgesamt weniger als zehn Kilogramm von jeder der angegebenen Warengattung betragen. Außerdem hat der Eigentümer von insgesamt mehr als 200 Kilogramm der oben genannten Waren (alle Bestände r ^sam mengerechnet) der Kriegs-Kakao-GeseUschaft in Hamburg teegraphisch seinen gesamten Bestand an dresen Waren, einerlei, ob dieser sich im eigenen oder frenrden Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte befindet, nachGewichtrnKilogramm, Mw zwar jede Warengattung in einer besonderen Z tfser, anzuzeigen. 8 2 . Tie nach 8 1 anzeigepflichtigen Mengen gelten vom 5. 12. 1916 ab als zugunsten der Heeresverwalttmg beschlagnahntt. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs-Kakav-Gesellschaft ander- weittg abgesetzt, verarbeitet oder weitergegeben lverden. _ ... 8 3. Wer anzeigepflichtige Mengen (§ 1) in Gewahrsam hat, hat sie der Kriegs-Kakao-Gesellschaft auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat fie bis zur Abnahrne anfznbewahren! Und Pfleglich zu behandeln. Ms Verlangen hat er der Krregs-Kakao- Gesellschaft Proben gegen Erstattung der Portokosten einznsenden. 8 4. Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft hat auf Mittag des zur Ueber- Lrfsüng Verpflichteten binnen spätestens 8 Wochen nach Eingang des Eintrags zu erklären, lvelche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Fitt Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen wrU, erlöschen die Beschränkungen des § 2 dieser Bekanntmachung. Das Gleiche g,lt, so?veit sie eine Erklärung binnen der Frist nicht abgrbt Die Bestimmungen des § 2 der Bundesra^Verordnung vom 10. J-unr 1916 über me Regelung des Verkehrs mit Kakao Mch Schokolade (Rerchs-Gesetzblatt Seite 503) werden hierdurch nicht berührt. Ist der Vernichtete nicht zugleich der Eigentümer, tz kann auch der Eigentümer den Antrag nach dem ersten Satz dieses Paragraphen stellen. Mengen, die hiernach der Abnahme der Kriegs-Kakao- Gesellschaft Vorbehalten sind, werden von ihr zu Eigentum der Heeresverwaltung übernommen. Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat der Kriegs-Kakao-Gesellschaft anzuzeigen, von ivelchem Zeit- pirnkt ab er liefern kann. Die Abnahme hat innerhalb spätestens 6 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 8 5. Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft \cU den Uebernahmepreis für die von ihr übernommenen Waren fest. , Ist der Verpflicht eie mit diesem Preise nicht einverstanden, so ist nach den Besninnrnngen der 88 2 und 3 der Verordnung vom 24. Jnni19l5 (Schiedsgericht) zu verfahren. 8 6 . Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf bae endgiiltige Festsetzung des Preises zu liefern, die Kriegs-Kakao-Gesellschaft vorläufig den von ihr festgesetzten Preis zu zahlen. 8 7. Diie Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jcboch spätestens 4 Worten nach Abnahme in bar zu erfolgen. 8 8 . Wer den Bestimmungen dieser Bekanntnrachung zuwidertzandelt, hat Bestrafung (Gefängnis bis zu einen! Jahre oder Geldstrafe bis %tu 10 000 ,OT.) gemäst Ziffer 4 deS 8 6 der Verordnung vom 24. Juni 1915/9. Oktober 1915 zu gewärtigen. Im übrigen finden die Strafandrohungen dieses Paragraphen auch hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 a. a. O. Wlvenvimg. 8 9. Tiie Anzeigepfticht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Ge- tvahrsam der Heeresverwaltung oder der Marine-Verwaltung stehen. Ter stellv. Kom>??andiercnde General: * _ Riedel, Generalleutnant. _ B e t r.: Mehlliefernng für jüdisckies Oslerbrot (Matzen). An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das zur Herstellung des jüdischen Osterbrotcs erforderliche Mehl wird an die betreffenden Bäckereien nur durch Vermittlung der Zenttale für Matzenversorgung in Frankfurt a. M., Schützenstraße 14 geliefert und hat diese Zentrale den Bürgermeistereien anzuzeigen, wieviel Mehl zur Herstellung der Matzen den Bäckereien der Genieinde zugewiesen worden ist. Tie Synagogenvorstände find verpflichtet, Ihnen die Inhaber von Bezugsscheinen, welche diese Mn Empfang von Matze?! von ersteren erhalten haben, namhaft zu inachen, und wollen Sie darum diese Inhaber demente sprechend bei der Ausgabe der Brotkarten kürzen. Gießen den 28. November 1916. Grobherzogliches 8 drersamt Gießen. _ Dr. U s inge r. _,_ Bekanntmachung. Vour 4. lf. Mts. an iverden nachstehende Wegeschranken an den Planübergängen der Feldwege von 8 oder 7 Uhr nachmittags bis 6 oder 7 Uhr vorinittags geschlossen gehalten, in km 4,814 (Gemarkung Watzvnborn-Steinberg) „ „ 11,136 „ Garbenteich) „ 7 , 12,740 „ Kvlnhausen) „ 7 , 16,096 und 16,420 „ Lich) „ 7, 16,966; 17,675 und 19,315 „ Langsdorf) „ „ 20,091 „ Himgen) Die zuständigen Bürgermeistereien wollen dies sogleich ortsüblich bemnnt inachen. G ießen, den 1. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. U singe r. _ Betr.: Einsendung der Mdeckereiverzeichnisse. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir errnnern hiermit an die Vorlage der Ilbderkereiver^ zeichnisse für Monat Noveinber lf. Js. Gießen, den 4. Dezember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Langermann. _ Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 30. November wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Handbeutel mit Inhalt, 1 Kinder mühe, 1 Paar Sttüinpfe, 1 Roseükranz, 1 Pelz, Teil einer Hemmvorrichtung, 1 Portcinonnaie mit Inhalt, 1 Buch und 1 Sti'lck Stoff. Verloren: 1 Pferdedecke, 1 Portemonnaie mit 25 Mk. Inhalt, 1 Hundertmarkschein, 1 goldene. Brosche, 1 silberne Damen- ühr, 1 Zehnniarffcknin, 1 Regenschirm, 1 Briefinappe mit 14 Mm-k Jubalt, 2 Karten und 1 Notizbuch, 1 Damenportemow' na-c mit Inhalt, 1 Tamenportemonnaie mit 22 Mk. Inhalt, 1 Portemonnaie mit 10 Mk. Inhalt und 2 Rote Kreuz-Lose, I goldene Brosche urit Perlen, 1 Kinderjacket, 1 Mansck)ette mit Kuopf und 1 Leder käs chchen mit 7 M°k. Inl-alt. «. , **Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- neben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu macl)en. Tw Abholung der gefundenen Gegenstände kan,i an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachm,ttag- be» der Unterzeichneten Behörde. Zimmer Nr. 1 erfolgen. G r e ß e n , den 2 . Dezember 1916. Großherzogliches Polizeianrt Gießen, öemmctbc. — 2 Bel r.: Gewerbe-Legitimationskarten. An die Großh. Bürgermeistereien der Lalldaemeinden des Kreises und das Großh. Polizelamt Gießen. Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf- sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ord. für die Tauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1917 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, burcf) wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie, zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskärten sein können. Die«. Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebeneu Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen Großh. Boreiamt. Die Beantwortung der in dem Berichte vorgesehenen Fragen ist aufs genaueste vorznnehmen, damit eine Rücksendung zur Vervollständigung vermieden wird. Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein Stempel voM 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen aus Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrags gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer aber Posteinzahlung) erfolgt. Die Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen. Gießen, den 18. Noveinber 1916. Grvßherzvgliches Kreisämt Gießen. I. B: öemmerbe. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergew-erbescheins sttr die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle, Personen, welche den Getverbebetrieb im Jahre 1917 fort- -usetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbeschcines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge finb uns unter Benutzung des oorgeschriebenen Formulars, aus welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzngeben ist, baldigst vorzulegen. Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermißen werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. Ten Anträgen auf Bertreibimg von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesetzblatt Seite 189 ft. — ist in die Wandev- gewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Äusschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unauf- gezvgen bei Stellung des Antrags