Kreisblatt für den Kreis Gießen. Nr. 154 I. Dezember 1916 Bekanntmachung. Auf Oruud der 88 6 und 17 unserer Bekanntmachung vom 18. Oktober 1916 wird hiermit angeordnet: 8 1. Tie Kuhhalter in der: Gemeinden des Kreises Gießen werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Lieferung von Vollmilch Und Butter den nachb^eichneten Molkereien zugeteilt: a) der Molkerei Gebr über Grieb in Gießen: Albach, Mendorf a. d. Lahn, Wten-Buseck, Annerod, Birklar, Burkl)ardsfelden, Taubringen, Dorf-Gill, Eberstadt m. Arnsburg, Garbenteich, Gießen, Großew-Buseck, Grüningen, Hausen, Heuchel- im, Klein-Anden, Lich mit Hof Albach, Colnhausen und Mühl- sen, Lollar, Musck)enhei.m ohne Hof-Güll, Oppenrod,^Rutters- sen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen, Steinbach, Watzenborn mit Steinberg, Wieseck, Winnerod. >j der Molkerei Gebrüder Grieb in Gießen Und' derM olkerei PhilippFrey in Lang-Göns: Holzheim, Leihgestern. e) der Molkereigenossenschaft Hunden: Bellersheim, Bettenhausen, Hirngen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Nonnen- roch, Obbornhofen ohne Gut Bornenrann, Rabertshausen mit Rin- aelshLnsen, Rooheim nrit Hof Graß, Steucheim, Trais-Horloff, Utphe ohne Gut Jacobi, Villingen. Z)derMolkereigenossenschaft Hungen undder Dam pf molkerei Wetterfeld: Ettingsliausen. e) der Molkerei Zimmer in Grünberg: Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Hattenrod, Liickenstruth, Queckvorn, Reiskirchen, Rödgen, Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Wirberg, Stangenrod, Stockhausen. k) der Molkerei Pljilipp Fr eh in Lang-Göns: Großen-Linden, Lang-Görrs ohne Gut Brückmann. g) der Molkerei Rü' ffer und Borger in Geilshausen: Mendorf a. d. Lda., Allertshausen, Beltershain, Vers- rck>, Beuern, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf Lumda, Main^ar, Odenhausen mit Appenborn, Reinhardshain, Rüddings- hausen, Treis a. d. Lda, WeiterAain. b) der Molkerei Seim in Weickartshain: Weickartshain. i) der Dampfmolkerei in Wetterfeld: Lauter, Münster, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Röthges. k)derMolkereigenosensch,aftOstheiM-Nieder- Weisel: Ober-Hörgern. 8 2. Die Lieferung von Vollmilch durch Viehhalter auf Grund Drer Mitgliedschaft bei Molkereigenossenschaften wird dürch diese Zuteilung vorerst nicht berührt. 8 3. Für den Kreis Gießen wird hierdürch unsere Bekanntmachung vom 16. Oktober 1916 in Kraft gesetzt. T a r m ft a d t, den 24. November 1916. Aomnurnalverband für Milch- und Speisefettversorgung Gr. Hessen. LeopoldPrinz von Isenburg. Detr.: Verkehr mit Vollmilch. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, Milchhändler und Molkereien sind entsprechend KU bedeuten und der Befolg ist zu überwachen. Unsere einstweilige Bekanntmachung vom 24. November 1916 (Gießeuer Anzeiger Nr. 278), die die vorlänftge Zuteilung der Orte brachte, ist damit gegenstandslos geworden. Gießen, den 27.November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Pr. U y tw fl er. _ Betr.: Mastgeflügel. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf verschiedene Anfragen hin wollen Sie ortsüblich bekannt! Machen, daß die Ausfuhr von Gänsen, lebend oder geschlachtet, ans dem Kreise Gießen von 'Unserer Genehmigung abhängig ist. Gießen, den 24. stLovember 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I V.: L an germann. ^etr.: Verkehr mit Süßswft (Bedarfsanteil und Süßswffkarten) An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, uns bis zum 5. Dezember l. I. zu berichten, wieviel Saccharinkarten in Ihrer Gemeinde verlangt werde-.i. Die Anmeldung hat getrennt für Haushaltungen und Großbetriebe zu geschehen. Für Haushaltungen mit mehr als 4 Köpfen können 2 Karten.beansprucht werden. Gießen, den 27. Noveniber 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen, rz. V.: L a n g er ma NU. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b Tgb.-Nr. 21 765/6721. Frankfurt a. M., den 14.11.1916. Verordnung. B e t r.: Verbot der- Werbetätigkeit gegenüber Arbeitern der Kriegsindustrie. Jede Werbetätigkeit, um Arbeiter, welche bei im Dienste der Heeresverwaltung beschäftigten Unternehmern oder in unmittelbar oder mittelbar für Hoeresbedars tätigen Betrieben beschäftigt sind/ zum Ausgeben oder zum Wechsel ihrer Arbeitsstelle zu veranlassen/ wird verboten. Zuwiderhairdlungen werden gemäß 8 0 b des Gesetzes über dett Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstünde mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Der Kommandierende General: _ FreihcrrvonGall, General der Infanterie. Betr.: Statistik des Wein- und Obstertrags im Jahre 1916. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir 'empfehlen Ihnen, die durch Verfügung vom 24. Juli d. I. an geordnete Statistik (v^. Kreisblatt dir. 85) an uns einzusenden. Gießen, tvei: 26. November 1916. GroßherzoaUcties Kreisamt Gießen. __ I. V.: H e m m e r d e. Ä e t r.: Förderung der Ziege^lcht. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mr erinnern nochmals an die Erledigung unserer Berftigung vom 16. August 1916 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 101 vom! 24. Auglnst 1916) binnen einer Woche. Gießen, den 23. November 1916. Gvoßherzoaliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. An die Schulvorstände des Kreises. Nachstehende Verfügung der obersten Schack be Hörde wollen Sv-! den Lehrern und Lchrerrnnen sowie sämtlichen SchuMassen bekannt geben. Gießen, den 27. November 1916. Großherzogliche Kreisschickkommission Gießen. Pr. U sing er. Großherzogliches ! Ministerium des Innern Abteilung für SchrckangelegenheiteN. /. !Zu Nr. M. d. I. I. 17 110. Darmstadt, den 18. November 1916. Betr.: Bucheckern. Mit anerkennenswertem Eifer haben zumeist die Schorlen sich an dem Bucheckernsammeln beteiligt, und ihrer im Dienste des Vaterlandes geleisteten fteißigen Arbeit ist es vorzugswnse zu! danken, wenn nennenswerte Mengen Bucheckern überhaupt cin- gebracht Werder: konnten. Leider bleibt das Ergebnis der Bucheckern ernte weit hinter den Erwartungen zurück. Um so nrehr ist es daher geboten, daß die gesammelten Bucheckern nGglichst unverklirzt abgelie^ert werden. Soll dock/ das hieraus gewonnene Oel, wie das KnegsernährnugSamt mitteilt, in erster Linie zur Versorgung des Feldheeres und der Munitionsarbeiter verwendet weÄen. Bei der bewährten Opferwilligkeit der Schulen sind wir übc:> ! Mgt, daß sie gerne bereit sind, auf den ihnen als San:intern zu- tehenden Anteil — wenigstens großenteils zu vernichten, damit >ie von den Schulen gesammelten Bucheckern sämtlich dem erwähnte:: vaterländischen Zweck zugute kommen. In den meisten Fälle:: soll dies ja seither schon geschehen sein. Dringend wünschenswert erscheint es, daß der Sammeleifer der Schule:: sich noch weiter betätigt, sviveit dies die Witternngi irgend znläßt und noch! Bucheln gesammelt werden können. __ Tr. Scheuermann. _ Frik. B e 1 r.: Tie Fortbildungsschule. " An die Schulvorstän-e der Landgemeinden des Kreises. Mit Rücksicht auf den Mangel an Arbeitskräften in Landwirtschaft und Gewerbe und aus die abermalige Wnberusuna z ahl-i reicker Lehrer zum Heeresdienst, Umstände, die die Aufrecht- erhaltung der Fortbildungsschule an vielen Orten tatsächlich schon zur Unmöglichkeit machen, hat Großh. MinisteuirNv des Innern den Wunsche:: der beteiligten Kreise entsprochen und bestimnrt, daß d:e Fortbildungsschule in diesem Winter in allen Land- gememden zu schließen bczw. nicht zu beginnen ist. -vre wolle:: das hiernach Erforderliche ungesäumt veranlassen. G:even den 28. November 1916. GroßherzoMche Kreisschulkommission Gießen. I. D.: Langermann. 2 Bekanntmachung zur Ergänzurra der Bekminttnachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder- füßen und HornsÄäuchen vom 25. Mai/5. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 409/1129). Vom 17. November 1916. Ai^f Grund der 88 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen Rinderfüßen und Hornschläuchen von: 13. April und 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276/1126) wird bestimmt: 8 2 der Bekanntmachung über Ausdehniing der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Dornschläuchen vom 25. Mai/5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt Veite 409/1129^ erhält folgenden Zusatz: bei Abdeckereifett. 320 Mark. Tie Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. November 1916. Der Reichskanzler. __ Iln Aufträge: Freiherr von' St ein. _ Berichtigung. Im Artikel I Ziffer 4 der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachaurg über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Wstderfüßen und Horn-- schlsuchen vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1129) sind die Bindestriche hinter dem Worte „Tran' blatt Nr. 130. zu streichen. Kreis- Betr.: Verkauf von eingelagertem Winterobst. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung der Landesobststelle vom 15. November l. I., sowie die von der Landesobststelle hierzu gegebenen Erläuterungen werden hiernnt veröffentlicht und sind ortsüblich hekcmntzugtden. Gießen, den* 29. November 1916. Großherzoglicbes Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung betr. den Verkauf von eingelagertem Winterobst. In Ausführung der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern, betr. Obstversorguug vom 30. August 1916, hat die Laiides- obststelle nachstehende Anordnungen und Vorschriften für die Ein- lagenuig und der: Verkauf von Winterobst getroffen. Keine Anwendung finden diese Vorschriften für das zum eigenen Verbrauch ein- gelagerte Obst. I. Zu gelassene Lagerhalter. Winterobst kann von Unterkäufern der Landesobststelle, Selbsterzeugern und Kleinhändlern zum Zwecke des Verkaufes eingelagert werden, wenn sie für diesen Zweck geeignete Lagerräume besitzen. II. Meldepflicht über erfolgte Lagerung. Wer Obst zum Verkaufe einlagert, muß sich von der Bürgermeisterei seines Wohnortes Meldescheine beschaffen. Mit diesen sind die Obstmengen, die entweder bereits eingelagerl sind oder jeweils zur Einlagerung komme::, bei der Geschäftsabteilung der Landesobststelle, Sandstraße 36, anzuzeigen, und zwar eingelagertes Obst binnen 3 Tagen von der Bekanntgabe diel er .Borschristen ab, zur Einlagerung kommendes Obst binnen 3 Tagen vom Aufkauf ab. III. Anforderungen an Lagerräume. In den Lagerräumen darf nur Obst gelagert werden. Sorgfältige Reinigung der Lager ist selbstverständliche Voraussetzung. Tie Lager werden daraufhin durch Sachverständige besichtigt. IV. Anforderungen an die ei n zula g er nden Sorten. Tie Einlagerung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Lagerhalter. Zur Einlagerung sollen solche Sorten kommen, die nach den bisherigen Erfahrungen eine gute Haltbarkeit besitzen und wenig Verluste bei der Lagerung ergeben. V. Lagerbuchführnng. lieber das angetanste und eingelag-erte Obst hat der Lagerhalter ein .Lagerbuch nach Sorten und Mengen zu sichren. Die Geschäftsabteilung der Landesobststelle stellt die erforderlichen Vordrucke zur Verfügung. VI. Pflegliche Bebandlun g des Obstes. Tie Lagerhalter haben für die pflegliche Behandlung des Obstes besorgt ziu sein. Das Obst ist öfters durchzuschen mrd alles Faulende sofort zu entfernen, damit möglichst wenig Verluste entstehen. VII. Kontrolle über die Ob st läge r. Die Landesobststelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäfts- Und Lagerräume der Lagerhalter besichtigen mtb Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungeu und sonstigen Belege nehmen zu lassen. VIII. Obstkauf. Wer Obst kaufen will, kann das nur durch Vermittelung desjenigen Kounnissionärs, in dessen Bezirk das Obst lagert. Obstkäufe unter 50 Pfund 'in Ladengeschäften und auf den Märkten fallen nicht Unter diese Besttmmung. Auskunft über die Bezirke der Kommissionäre gibt nachstehendes Verzeichnis und die Geschästsabteilung der Landesobststelle, Bandstraße 36. Verzeichnis der Kommissionare und Bezirke. Kreis Gießen: A. Stahl Wwe., Friedberg, für das Gebiet südlich der Bahnlinie Wetzlar-Alsfeld. " Oberh. Kornhansg e nossen schaft, Alsfeld, für daS Gebiet nöMich vorgenannter Bahnlinie. " Lauterbach: Oberh. .Wrnhausgenossenfchaft, AlSfeld. „ Büdingen: Josef Eulau sen., Btidingen. „ Friedberg: A. Stahl Wwe., Friedberg. „ Schotten: I. Kaufmann Söhne, Schotten. IX Aufhebung der Bezugsscheine. _ „ Bezugsscheine dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Ausge- stellte Bezugsscheine verlieren ihre GMigkeit innerhalb 3 Tagen von: Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung ab. Ter Lagerhalter kann beim Verkauf des eingelagerten Obstes, das erfahrungsgemäß durch Fäulnis Verdunstung im Gewicht vermindert wird für diesen Ausfall und für Verzinsung des An- lagekapitals, für Lagerräume und Arbeit nachstehende Slaffelpretse frei Verladestation beanspruchen: Verkaufspreise für eingelagertes Obst. FürObsttm Einkaufspreis von 10 bis einschl. 14 Mk. per Ztr. ab 1. Nov. 1 Mk. per Ztr mehr » J* 2 „ „ t „ » 1* Zcin. 3 a a H E - }• gebe. 4 , , , . » 1. Marz 5 . .. 1. April 6 Ueber 14 Mk. per Ztr. 1 Mk. per Ztr. mehr \ » • » » »,50 . * „ ^ - * - » • 6,50 „ , „ , 8 , I. Apru. v . E . . - 8 H „ m lls die Richtpreise für die einzelnen Gruppen betragen. XI. Strafbestimmungen. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des § '17 der Verordnung des Bundesrats über die Preis- prüfungsstellen und die Vcrsoranngsregelung vom 25. September/4. Movember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mtt Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. XII. Tiefe Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Tarmstadt, den 15. November 1916. Me Landesobststelle. Di*. Wagner. Erläuterungen: Damit Marktfrauen. Höker Und Erzeuger von Obst, sowett sie selbst solches eingelagert haben, vom 15. November d. I. ab Obst nach den gewünschten Verkaufs Plätzen verbringen und die in Z 8 vorgeschriebenen Versandscheine bei dem zuständigen Kommissionär erhalten können, muß zunächst die in 8 2 verlangte Meldung erstattet sein. Die Ausstellung eines Versandscheines erfolgt sodann gegen Vorlage der Bescheinigung über die erstattete Bestandsmeldung. Diese Berscnchscherne gelten sowohl für Erzeuger wie auch für Händler. Für erstere, soweit sie nur selbsterzeugtes Obst zum Verkauf bringen, sind sie abgabefrei, Händler dagegen und solche Erzeuger, welche nebenbei Händler sind, haben dem betr. Kommissionär für jeden! auf dem Bersandscheine vermerkten Zentner Obst 1.50 Mk. als Abgabe an die Landesobststelle zu enttichten. Von dieser Abgabe ist nur dasjenige Obst befreit, das seinerzeit durch die Landesobststelle bezogen wurde, wofür also schon Gebühren entrichtet sind; hierüber sttid die Papiere vorzulegen. t Damit Marktfrauen, Höker und Inhaber von Ladengeschäften, welche Obst nicht selbst gelagert haben, sich solches zum Verkauf beschaffen können, sind diese anzuweisen, unmittelbar mit Lagerhaltern ins Benehmen zu treten, damit sie sich lvegen der Obstmeugen Md Sorten verständigen und dann erst bei dem zuständigen Kommissionär die Ausstellung eines Versandscheines beantragen. Hinsichtlich der Gebühren gelten auch hier die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes. Marktfrauen, Höker und Inhaber von Ladengeschäften, einerlei vb sie selbst Lagerhalter oder nur Verkäufer sirid, können die Ver- sanderlaulmis nur dann erhalten, wenn sie mit jedem Anträge eins Bescheinigung der zustäiidigen Bürgermeisterei über die Art ihres Obsthandels beilegen, die mit dem Bersandschein jeweils wieder zurückgeht. Für Obst, das vom Erzeuger an Verwandte irmerhalb oder nach außerhalb des Großherzogtums verschickt rverden soll, stellt die Landesobststelle Darmstadt, Allee 6, die Bersandscheine aus. Die Gebühr für diesen Versandschein beträgt 30 Pfennig. Betr.: Tie Versorgung der Kranken mit Zusatznahrungsmitteln. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 148 Über die ZuscMrrten für Lebensmittel testen lvir Ihnen mit, baß Vordrucke für Anträge auf ZusatznahriMgSmittet für Kranke mit den zugehörigen Umschlägen von der L. C. Mttichscken Hofbuchdruckerei in Darmstadt zum Preise von 12,50 Mark für 500 Vordrucke mit Umschlägen bezogen weiden können. Gießen, den 29. November 1916. Grvßhcrzogllches KreiSamt Gießen, vr. U f i n g e r. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Unv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.