Kreisblatt für den Kreis Metzen. Nr. 153 L8. November 1916 Gesetz Uber m Festsetzung von Kursen der zwnr Börsen Handel zu gela neuen B^rtpapiere. Vom 9. November 1.916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Deutscher föaifer, König von Preußen usw., verordnen im Nmnen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages, waS ^^8 1. Ter Bundesrat kann für die Veranlagung der Besitz stteuer rmd der Kricgssteuer die Kurse der zum Börier^lnideß zu gelassenen Wertpapiere auf den 31. Dezember 1916 festsetzen. .Diese jhrrfe treten an die Stelle der Börsenkurie (§ 34 des Be- fitzsteuergesetzes'. ^ ^ . .... 8 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, dre Kurse vorläufig, nacl- Anhörung der Borsenvorstände ftltzusetzeu und dre vorläufig festgesetzten Kurse bekanntzugeben. Weicht die endgültige Festsetzung durch dar Bundes rat von der vorläufigen Festsetzung ab, so ist die Abweichmrg bis spätestens zmn 15. Januar 191 < bekanirtzumachen. „ ^ . Ilrkimdlich- unter Unserer Höchstergenhandrgen Untersairrft und bei gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben, Großes Hauptquartier, dar 9. November 1916. (Siegel) ^ t , Wrlhel M von Bethman n Hollweg. Bekanntmachung über Wuskehmmg der Vevordmmg, betteffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffeir und Kunstdünger vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl 'S 67) !und der dazu erlassenen Msfuhrungs-, bestimmungan Vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71). Bom 10. Növember 1916. tzhuf Genick des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr* von Futteruritteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) bestimme ich: Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend dre Grnfrchr von Futtermitteln, Hilfsstofsen und Kunstdünger, vom 28 Januar 1916 (Reicl^'-Gesetzbl. S. 67) tunb die dazu erlassenen AusfuhrrmgSbestrm- Mnngen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) werden hrer- Mrt ausgedehnt-auf: nasse Und getrocknete Oblttrester. . Die Bekamrtmachrmg tritt mit dem Da ge der Berkundung, dre Alrisdehnung der Strafbestim'.nungen mrt dem 15. November ruid in Kraft. B e r l i n , den 10. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr, Helfferich. _ Bekanntmachung. Aus Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31 Juli 1914 betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 1. Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des ^Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 2. Waffen. Munition, Pulver und Spreugstvfsen ustv. bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: . I Unter Abänderung der über dre Aus- und Durchfuhr der nachstehend ge,rannten Waren erlassenen Bestimmungen der Bekanntmachungen vom 31. August ^914 (Reichsanzeiger Nr. 204), 29. Januar 1915 (Rcichsanzeiger M. 24), 15. Marz 1,915 (Reichs- Anzeiger Nr. 62) und 16. Februar 1916 (RerchSanreraer Nr. 41) wird die Ausfuhr und Durchfuhr folgender Waren verboten: Nummer des Statistischen: Sttchlrohr (spanisches Rohr, Rotanah Warenverzeich- roy. gewasckEn oder in sonstiger Weich gereuugt. msses nngespalten, ungehobelt und Abfälle davon . . »9 a, — Flechtstosf, ungeliobelt (Irohrbast) und gehobelt (Fleckt , Mieder-, Wickelrohr) . 642 a, — Peddig, rund oder gespalten . . . . - - 642 d, Bambus-, Rebhühner , Zuckerrohr und anderes edleres Rohr: roh, gewaschen oder in sonstiger Weich ge- reinigt, ungespalten, ungehobelt u. AbsÄle davon 69 d, — bearbeitet: auch Piassavaersatzstvss, roh . . . 642 e, Korbweiden, auch gespalten: ungeschält oder geschalt; auch Faschinen . - - - - • • ß ?2' K — lackiert, poliert, bronziert, vergoldet oder versilbert 615 d, II. Es Unvt> verboten die Misftrhr und Durchfuhr Elektrodenkohlen . .. • «* Salz. Salzsole. 280 a ' Berlin, den 13. Oktober 1916. Der Reichskanzler. (Reichsanit des Jmrern) Jni Aufträge: Freiherr v o n S t e i n. Verordnung über Saatkartoffeln. Bom 16. November 1916 Ter Bundesrat hat ans Gruno des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zU wirtschaftlichen Maßnahmen mw. vom 4. Armust 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: . . , 8 1. Saatkartoffeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die 'Vermittlung von tandtvirtschaftlichen Berufsvettretungm (Landwirtschastskammeni usw.) oder ähnlichen von den Landes- zenttalbehörden bestimniten Stellen abgesetzt werden. Kartoffel^ erzeuge! dürfen ohne diefß Verrnittllmg Saatkartoffeln an Land- loirte innerhalb ihres Kommunal Verbandes unmittelbar zur Aussaat absetzen. ^ .. 8 2. Die landlvirtschastlichen Berufsverttetungen oder die öpn den Landeszentralbchörden bestimmten ähnlichen Stellen dürfen den Absatz von Saatkartoffeln nach außerhalb ihres Bezirkes nur an die landwirtschaftlichen Berufsverttetungen, an die von der Landeszenttalbehörden bestimmten ähnlichen Stellen oder an die von den Vertretungen oder Stellen bezeichnten Organisationen, und Personen verncitteln. Saatkartoffeln aus Originalzuchten und von landwirtschaftlichen Körperschaften anerkannte Saatkartoffeln sind auf Anfordern tunlichst an diejenigen Stellen und Perfonsi zu vermitteln die bisher diese Saatkartoffeln bezogen hoben § 3 Die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus einem Kommunalverband in einen anderen Kommunalverband bedarf de r Genehmigung des Konnmmalverbandes, aus dem die ^aatkar- toffeln ausgeführt werden sollen, oder der Genehmigung der von der Landeszenttvlbehörde sonst bestimniten Stelle. Tie Genehmigung ist zu erteilen, wenn die kür den Kom- munalverband, aus dem die Saatkartoffeln ausgesührt werden sotten, zuständige landwirtschaftliche Berufsverttettrng oder die 1916 Reichsgesetzbl. S. 590) die Ausfuhr verlangen. 8 4. Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und dre Prcisstellnng für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 lReicbs-Gesetzbl. ö. 696) gelten bis zum 15. Mai 1917 nickt für Saatlarwffeln. 8 5. Die Landeszenttall>ehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband und als landwirtschaftliche Berufs Vertretung im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. Sie können arwch- neu, daß die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfüllen sind. 8 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mrt Gell>- sttafe bis zu eintausendfünfhundert Vtark wird bestraft: 1. ,ver Saatkartoffeln der Vorschrift de8 8 1 zuwrder absetzt: 2. tver Saatkartoffeln ohne die nach 8 3 ersvrderlrche Ge^ nehmigung ausführt. . Neben der Strafe können Die Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezielst, eingezogen werden, unabhängig davon. ob sie den: Täter gehören oder nicht. _ 8 7 Die Bekanntmachung, betreffend ^aatkartvsseln, ovin 14. September 1916 (ReickB-Gesetzbr. S. 1031) wird mifaehoben. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Iraift. Ä _ Berlin, den 16. November 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H elfferich. Bekanntmachung zur Ausführung der Bnndesratsverordnung über Saatkartoffeln vom 16. Novenlber 1916. ^ReiM-Gesetzbl. S. 1281.) Vom 21. November 1916. 8 1 Kommunal verbände süid die in unserer Bekanntmachung vom'19. Juli 1916 bezeichueten Verbände. Die den Komnmnalverbänden anserlegten Berpftichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen. . , ^ Als die landwirts-ck-aftlickse Berussverttctung, durch deren alleinige Vermittlung Saatkartoffeln aus der Ernte 191,6 abgesetzt werden dürfen, wird die Landwirtsck'aftSkammer sür das Grotzver- zogtuni Hessen bestimmt. , Tie Landwärtschaftskamnier sür das Grotzherzogluni Hessen har die innerhalb des Großherzogttinrs aufzubringenden ooäI- kartoffeln im Einvernehrnen mit der Landeskartoffetstelle zu de- schaffem ^ Konmmnalverbände für KaNosfellieserung haben auf Antrag der Landtvirtsckas'tskaiMiber für das Groscher zoattün Hessen die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus ihrem Bezirk zu gestatten. Sie dürfen Kartoffeln, die durch Sennittrfim# bet genannten Lmrdwirtschaftsvumner zu e 50 Kilogramm Reingewicht nicht über- MEN. Bei anderen Verpackungen dürfen folgende Preise ein- SÄ?2!ffirA,’faäi "**""» ”» I t&~"Ä£us®S!gr i " A ss tn 1 Kilogramm-Grsaßm 47,50 Mark S 4 2 " ,, e ., m 45,00 Mark m 4 „ (5 Kilograinm-Brutto- ' r Gefäße f. Postversand 44,45 Mark iü 171/2 " 41.00 Mark %-tibnt Packungen' stick nicht zulässig. Mark Die Preise schließen die Kosten »er handelsüblichen Ver- Kbis zur Stattou (Bahn oder Schiff) Smveit der, Hersteller unmittelbar an derr Kleinhändler oder 1Ä STÄ»Ä »WliÄS Cj 3 -. Bein! Verkaufe von Kunsthonig vom Händler mm Händler darf, vorbehaltlich der Vorschrift imi 8 4 eilt Riiffhfrm Wäts? te«s$g § 4. Bei der Abgabe von Kunsthonig im Kleinverkaure du den nach 8 3 sich ergebercken Preisen, abgesehen vom ^ Verkaufs durch den Hersteller (8 2 Abs 4) kwcksttns ern Betrag von 11 Mark für je 50 Kittgramm^Reingewicht E ^echlag?.i werden, ^aüei dürfen für die nachstehend ausgichührten Packungen dre.folgenden Preise uickft überschritten für 1/2 Kilogramm Reingewicht, einschl. Verpackung in Würfeln oder Platten, verpackt in Pappsckiachteln (Kartons) 0.55 Mark Vs in Tosen aus .Hartpapier einschl. Verpackung ..... . 0.60 Mark » h „ m sonstigen Gefäßen einschlie^- nch Verpackung ...... 0,65 Mark " „ in Gefäßen einschl. Verpackung 1,25 Mark " 7V2 „ rn Gesäßen einschl. Verpackung 3,00 Mark " 4 •> tn Gefäßen (5 Kilogram m-Brut- to-Gefäße für Postversarck) . . 4.75 Mark .Bei losem Verkaufe (Ausstich aus den größeren Gefäßen) darf rm Kleinverkaufe der Preis von 0.55 Mark für je V» Kilogramm nicht überschritten werden. Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen unter 5 Kilogramm. 8 5. Das Eigentum an Kunsthonig kann durch Anordnung oer zuständigen Behörde einer von dieser bezeichne ttn Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten, ^av Ergenttinr geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchst- preises .sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Tie höhere Verwaltungsbehörde! entschecket endgülttg über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. W(I J£& ??^szentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und alv höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 8 6. Dre Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften die- ser Verordnung mit Genehmigung des Präsidenten des Kriegs- ^ernahrungsamts Ausnahmen znlassen. .. J und Durchfuhr von Kunsthonig, Zucker- ö Nafftnsde und ähnlichen zuckerhaltigen Aufstrich- ^tteln ftnden die Vorschriften rn den 88 27 bis 33 der Ausfül^ Ninasbesttmmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit ^ s^/ur Bettiebsfahr 1916/17 vom 27. September 1916(Reichs- Gesetzblatt Sette 1085) entsprechende Anwendung. ffr J L bi \ öu einem Jahre und mit Geld- bestraft^ * sehntauserck Mark oder Mit einer dieser Strafen wird 1. wer den Vorschriften im 8 1 Utwiderhandelt: 2. wer die rn den 88 2 bis 4 festgesetzten .Höchstpreise überschreitet; einen anderen zum Absctchiß eines Vertrags aufsor- dert, durch den die Höchstpreise (88 2 bis 4) überschritten wer- den, oder sich zu einem solcher! Vertrag erbietet; m Vorschriften über die Einfuhr uick Durchfuhr (8 7 in Verbindung inrt den 88 27, 38 mW 83 der AusfiilMmq^sttnr- nnmgen vom 37 September 1916) znwidechnndel? ^ ' NrokE!» Strafe können die Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ^bhoren od^er nicht, emgczogen werden. Kraft ® le 6 ^rordnung tiitt mit dem Tage der Verkündung in Berlin, den 14. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung ^iber Kunsthonig. Vom 17. November 1916. ^r Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Kunsthonig vom 14. November 1916 (Reickisa^ttü-, Sf ltc ^ zuständige Behörde das Kreisamt, lstcherg Verwalttlngsbehörde der Provinzialausschuß. Darm stadt, den 17. November 1916 Großherzogliches Mmisteriuni des Innern. ___v. Homber g k. Absatzverbot für Dörrgcmüse. Mit Genehmigulrg des Bevollmächtigten des Herrn Reicks- JP} 1 ^ ^ für Törrgenrüse durch Hersteller und Händler bis 15. Dezember 1916 einschließlich verläng rt Lieferungen an die Heeres- nick Marinevenvaltnng für dck mobilen Truppen sind von den: Msatzverbvt ausgenominen Berlin^ deil 14. November 1916. Kriegsgesellschaft für Törrgenrüse m. b H _ Koppel. W- Loewensberg. Bekanntmachung. B e t r.: 6. Ausgabe pou Süßstoff (Saccharin). ... In der Zeit vom 11. November bis,15. Dezember bs. Is wir« gegen den Liefe run gsa bschn itt 6 der SäUtoffkarten U" ( r fl£ ? be J l SMtoffabgabestellen SüMfsab- gegeoen. Ausnahm-oweise gelangen drei Brieschen heil,, hr-» ecrjüd} et! 1 lauf den Abschnitt zur Ausgabe.,Mit dein 15 DcMnber ^Ä^rtder Abschnitt 6 seine Gültigkeit. .Nach! die sein Zeitpuutt vÄMt »«Äen. ^'E-swsfnmlgen dürfen von «en Abgabestrlln, frei Gießen, den 23. drovencker 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: Lau g ermann. — 3 — Verordnung über den Handel mit Sänrereien. Vom 15. November 1916. Ans Grund der Bekanntmachung über Kriogsmaßnnhmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Ter Handel mit Klee-, Gras-, Futterrüben- urtb Futter- rrautersamen ist nur sollen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden; \\t. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Handel mit solchen Sämereien treiben, dürfen ihren Handel bis zum 1. Dezember 1916 und, wenn sie bis zu diesen! Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen. Vorschrift irrt Abs. 1 Sah 1 findet keine Anwendung auf 1. Personen, die ausschließlich Sämereien verkaufen, die in der eigenen Wirtschaft gezüchtet sind; 2. Behörden, denen die Beschaffung und Verteilung von Sämerei«! übertragen ist; 3. Inhaber von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zn 50 Kilogramm' an Verbraucher absetzen. § 2. Tie Vorschriften int § 3, § 4 Abs. 1, Z 5 bis 10 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln) Und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Rerchs-Geietzbl. S. 581, 674) finden entsprechende Anwendung. ~~ ie Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß der die Erlaubnis Nachsuchende beim Ein- und Verkauf der Loamereren bestimmte Bedingungen und Preise einhält; die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn dieser Verpflichtung zuwidergehandelt wird. _ § & Der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Erlaub- ms bedürfen auch solche Personen, denen eine Erlaubnis zum Handel auf Grund der Verordnlmg über den Handel mit Le-, bens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels! vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetztst. S. 581) erteilt nwrden ist. ., 4 .Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor- sch-nften dieser Verordnung zulassen; er kann Uebergangsvor- schrrsten erlassen. in Kraft ^ ^ crorbnun ® tritt ntit benr Tage der VerküuduNgs Berlin, 15. November 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Vom 22. Novenrber 1916. ^ . $5* Ausführung der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Handel mit Sämereien vom 15 November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) wird folgendes bestimmt: .8 1. Zur Erteilung der Erlaubnis nach, § 2 Ws. 2 ist das Kreisamt zuständig. re- A 2 - ^i e Erlaubnis darf nur unter der Bedingung der Ernl-altung der hierimter aufgeführtcnr Vereinbarungen und der dazu etwa ergehenden Aenderungen erteilt werden. ... 3 ■ Bestimmungen treten Mit dem Tage der Verkündung in Kraft. D a r m st a d t, den 22. Noveniber 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Bereinbarnnger über Höchstpreise ft'ir Klee- und Grassamen. IM Wnigl Preuß Mimsterrmn für Landtvirtschaft, Domänen und Forsten fanden. Verhandlungen statt zwilchen Ver- tretenider Erzeuger von Klee- und Grassamen, den'landwirtschaftlichen Körperschaften und des Samenhandels, die unter Zugrundelegung nachstehender Richtlinien folgende Höchstpreise vereinbarten : . . Richtlinien. ... Ae sestgcietzten Preise sind HSMpvcise. sie dürfen ,,i« überschlntteii, können aber unterschritten werden. Sie verstehen sich rn chlen Lttlfem wenir nichts anders vermerkt, für mindestens guie ^ualitaten 1916er -Ernte. Geringere Qualitäten sind dem WerMnterschiede entspr-echend billiger zu bewerten. Aeltere Saa- ebenfalls der Qualität entsprechend, jedoch nicht über die festgesetzten Preise zu beNurten. Es ist Sache der Verein- battlng zwischen Käufer und Verkäufer, außerdem Wertzahlen A fordern oder zu geben. Für nachweisbar planmäßig gezüchtete JrT l Lt° n bcr ätschen Landwirtschafts-Gesellschaft, den me rJ l W ö A cn r offiziellen Saatzuchtanstalten S x r et m n H c Saoten gelten bic festgesehteri Preise nicht, ebenso nicht für Verkaufe ,nach! dem Auslände. m ^ür prompte Lieferung gegen netto Kikogramni brutto oder netto bahn- oder bordfrei dem Vcrsandstatwn. Haben die Berechnungen vor w ei tcr^znlä ssig^ ^ frci ßn9Ctf ^ttgeftinden, so ist dies auch Genossenschaften und aiidcre landwirtschaftliche Handelsorganisationen unterstehen denselben Verpflichtungen wie die Händler. Bei Abgabe von Mengen unter 50 Kilogramm sind die vor dem Errege üblichen Zuschläge gestattet. EUr spätere Zahlungen und Lieferungen können 6 Prozent Zmjen berechnet werden. Ein entsprechender Preiszuschlag ist ! „jy. nur Zulässig wenn in dem Angebot und der Rechnung ausdrücklich bemerkt ist, daß die Ware auf Ziel oder spätere Lieferung verkauft ist. i^./Ä?/??^bogebühren hat der Verkäufer zu tragen. Müssen sie vom Käufer bezahlt werden, so ist der Höchstpreis um den gleichien Betrag zu mindern. Bei Käufen in ausländischer Valuta 'ist die Valuta umzu- rechiien geinaß dem am Tage der Käufe bezw. am vorhergehenden Tage m den Zeittingen veröffentlichten amtlichen Kurse. Blaukogeschäfte dürfen nicht getätigt Werdern Verträge, die vor Inkrafttreten der vorstehenden Höchstpreise und Bestimmungen abgeschlossen sind, werden von diesen nicht betroffen. .ü^Q^bberwachung und Ergänzung dieser Bestinnnungen und Preisfestsetzungen besteht eine Kommission, die auch Uebettre- hat^" ^ liber ihre weitere Behandlung zu entscheiden Anzeigen und ihr sonst zur Kenntnis gekommene Ueber- rretungen wid Umgehungen lverden durch die Kommission geprüft. Werden solche ft'ir vorliegend erachtet, so ist der 'Schuldige zu verwarnen bezw. hat die Kommission das Recht, den Schuldigen dem Kriegsernährungsamt namhaft zu machen. - ^^^uugen zur Schlichtung von Stteitig- keiten (Schiedsgerichte, Gerichte, Kontroll-Stationen) werden durch vorstehende Bestimmungen nicht beschränkt r„ ^.„^orberung „seidefrei" gilt im Sinne der Höchstpreise für erfüllt, wenn die Ware den im Einzelfall in Betracht kommenden bestehenden Bestimniungen oder Vereinbarung«! entspricht. Die Mindestwette für gute Qualttät lyat die Kommission auf Grund oer weh ädrigen Turchschnittsergebmsse der Versuchs- stationeil unter Bettichichttgung der oiesjährigen Ernteverhältnisse! baldmöglichst festzustellen und bekanntzugeben. M ver Vorwurf der Höchstpreis-Ueberschreitung auf Nichterftillnng der Seidebedingrmgen oder der^zahlenmäßigeki Garantten für Reinheit und Keimest des Ursprungs, so entscheidet allein wL endgültig die ständig- Kommission über die Triftigkeit der Gründe und die Weiterverfolgnng des Falles. Höchstpreise. Stufe Stufe I. II. Stufe III. Stufe IV. 1. Serradella .... 65.— 49.— 2. Rotklee, seidefrei, mitteleuropäisch . . . . 190— 178.— 3. Weibklee, seidefrei . 156.— 146.— 4 Schwedisch-Klee,seidefr. 166.— 156.— 6. Gelbtt^r, enthülst, seidefrei. 78.— 70.— 6. Inkarnatklee, seidefr. 90.- 82.— 7. Luzerne, seidefr., üverjähr. asiatische.120.- 112,— europäische .... 155.— 147 — 8. Englisches und italienisches Raygras . 110.— 100.- 9. Westerwaldisches Raygras. 88— 80.— 10. Wieseuschwingel . . 115.— 105.— 11. Tinwthe, seidefrei 82.— 75.— 12. Knaulgras .... 80.— 72.— 13. Cchafschwingel . . 37.— 32.— 14. Esparsette .... 58.— 52.— Höchstverkaufs- Höchsteinkaufs- L. c c gS) m preis der preis der Händler Z * ^5 n'S' Händler an von Händlern u c S°a Händler zum zum Verkauf an -D a w Verkauf an Händler und dL Verbraucher beim Einkauf § vom Auslände 44.- 40.— 170 — 162.— 138.- 132.— 148.- 142.- 65.— 60.— 76.— 70.— 106. - 97.— 140.— 132.— 92.— 86 .- 74.— 70.— 97.— 91.— 70.— 65.— 66.— 60.— 28.- 25.— 47.- 43 Anfragen, die Vereinbarungen betreffend, sind an den Vor- sttzenden der Konnnission, Herr», Geh. OberregiernngSrat Professor Dr. H , l t n e r, München, Osterwaldstraße 9 k, zu richten. B e t r.: Ermittelungen über den Bestand an SchnialspurbahNen von 60 Zeittimeter Spurweite. den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wvUen umgehendst benchten, ob Schinalspurbahnen von 60 Zentimeter ^purlveite in .Jl/rer Gemarkung (zugleich auch in den -v^hnen polizeilich »unterstellten Geniarkniufen) vori bandni imd, ivelche Betrieüskraft Vcrlvendet wird, wer Eigentün^ und Betnebsuntermehrner ist und welche Länge die Bahnen bwm. Gießen, den 25. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L an germa n n. 4a2 4 Bekanntmachung über bi-c Stefenrmj von $>eu für das foeer des Gesetzes über die Kriegslnstungen vom 13. Innr 1873 (Reiäls-Gesetzbl. S. 129) aus die Verpflichteteil unter Berückst chtlgnirg der vorhandenen Vorräte und des vorhandenes Viel-es in verteilen und für rechtzeitige Ablieferung Jtt sorgen. 4 Die Ablieferung erfolgt unmittelbar an die Heeresverwaltungen, und z.var an die von ihnen bestimmten Stellen Den zuständigen Kriegsnrmisterien wird von den Laudeszentralbehörden umgehend mitgeteilt, lvetchen Behörden sie die Ablieferung ütnkr- tragen und welcl>e Mengen diese Behörden innerhalb der im 8 2 der Verordnung festgesetzten Fristen zu liefern haben. Die von den Hecresverroaltmigen bearistragten Stellen setzen sich unmittelbar mit oen in Betracht kommenden ZivilbeHörden, in Verbindung. . . a , , . . 5 Es ist dasjenige Gewicht zu vergüten, das sich durch me — möglichst an der Msendestelle vorzunehmende — Verwiegung des beladenen Eisenbal/nWagens nach Abzug! des an den Wagen angesä'riebenen Eigengewichts ergibt. Ist diese Verwiegung nach den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht möglich, oder findet tin Versand mit der Eisenbahn nicht statt, so gilt das au^ der Proviantamtswage festgestellte Gel nicht 5 Tie nach § 4 Wsatz 1 Nr. 4 der Verordnung dem Liefe- rungsverband oder der Gemeinde zu geivälwende Vergütung umfast insbesondere auch die BergütiMg für die durch erne etwaige Heranziehimg des Handels dem Verband oder der Gemeinde entstellenden Kosten. Diehöhece Berwaltu ng sbehör de entscheidet endgülttg, ob nach Lage der Verhältnisse eine Vergütung von weniger als 6 Mark ausreichend ist, und setzt m diesem Falle die su zahlende Bergtitimg endgültig fest 7 Es ist gesunde, unverdorbene, handelsfahige Ware der Ernte 1916 ohne fremde Zusätze zn liefern. Die Lieferung hat in pngebu irdenem und nngepreßtem Wiesenheu zu erfolgen; nur bei Mangel an solchem oder auf Anfordern der Heeresverwaltung darf auch. Kleeheu und gepreßtes Heu geliefert lverdeu. Tie Gefahr der Beförderung ab Verladestelle trägt die HeerAverwattulig. Für die Lieferung ist zu vereinbaren, daß bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben, ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte entscheidet. Für j eden Proviaitt- anitsort ist ein Schiedsgericht emzusetzen. Die Zahlulig wird durch das Provianamt, für welches das Heu bestinrmt ist, sofort nach Empfang geleistet. Berlin, den 21. Oktober 1916. Ter Präsident des Kriegscrnährungsamts. In Vertretung: v. Brau n. _ Bekanntmachung. Betr : Maßregel» gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der mt Reichsanzeiger veröffentlichten Nachiweisung über der: Lstand der Maul- und Klauenseuche als verseucht zu gelten haben: 1 In der Provinz Oberhessen die Kreise Friedberg und Bü- Im »leichsgebiet die Bezirke Gumbinnen, Potsimm, Frankfurt, Stettin, K'slin, Stralsund, Posen, Breslau, Magdeburg, Merseburg, Schleswig, Düsseldorf, Oberbayern^ Niederbayern, Pfalz, Oberfr«nken, «ittelfromken. Untersrmiken, Schtvaben, Chemnitz, Dresden, Neckarkreis, Schtvarzwaldkreis, Iagstkreis, Donau- kceis, Mannheim. Stark.nburg, Rbeinhessen, Mecklenbiirg^.ve- rin, Olden^rrfi, Hraunschweig, Sachsen-Mtenburg, Coburg, Gotha, Lothringen. Gießen, den 25. November 1916. _ Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Vom 22. November 1916. Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Bundesvalsverordnung über den Verkehr mit Zuckerrüben im Betriebs-jahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reick)s-Gesetzbl. S. 1032) und 8 2 der Ausstchrungs- bestimmun ge ir (Reichs-Gesetzbl. S. Iü6ö) Urirb im Einverständnis mit dem Kriegsernähvungsamt folgendes besttmmt: § 1. Tie Erlaubnis zur Verarbeitung von Zuckerrüben aus Rübensaft zur Versorgung der eigenen Wirtschaft des rübenbauen- den Landlvirts darf durch das Kreisamt insoweit erteilt werden, als keine Beeinträchtigung der Zucke re rzeugung zu befürchten ist. 8 2. Tie Herstellung von Rüben säst zum Absatz an andere, insbesondere für Kommunal verbände usw., bleibt an die Genehmigung der Kriegs-Rübeuqesel!schast gebunden. Darm stadt, den 22. November 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekcnmtmachung ist alsbald ortsüblich zu veo- öffentlichen. Gießen, den 27.November 1916. Grvßherzoqliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Bekanntmachung. Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh. Mit Genehnrignng Großh. Ministeriums des Innern vom 20 ds Mtä. zu Nr. Hl. 22686 erhält unsere Bekanutnwchung vom 22. Mai ds. Js. lKreisbb.ttt Nr. 50) beziehungslveile 28. AnglUjt ds. Js. (Kreisblatt Nr. 104) im 8 1^- hinter Ziffer 4 folgende Susahbeftimmung: Für besonders ausgemästete imb ausgefleischte Tiere höchsten Sckilarchtwerts, deren anttlich festgestelltes Schlaclst^loicht mindestens 54 Prozent des bezahlten Lebendgewichts beträgt, kann bei der ersten Klasse ein Zuschlag bis zu 10 Mark für je 50 Kilograinm des bezahlten Lebendgewichts vergütet iverden. D.w Zuschlag wird erst nach amtlicher Feststellung des Lchlacht- gewichts arrsgezahlt werden. Verstellende Bestimmung tritt aml 1. Dezember' ds. Js. ttt Kraft. Gießen, den 27. November 1916. Großherzogliche Provinzialdirektion Oberhessen, vr. U sing er. Bekr.: Regelung der Beschaffung, des Preise von lebendem Vieh. Absatzes rmd der An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Gießen, den 27. Noveinber 1916. Grvßherzoqliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m e r d e. _ Betr.: Statistik des Wein- mrd Obstertrags im Jahve 191*6. An die Großb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die durch Verfügung vom 24. Juli ds. Js. angeordnete Statistiik (vevgil. Kreisblatt Nr. 85) an uns ein- zusenden. Gießen, den 25. November 1916. Großherzogliches Kreisanlt Gießen. _ I. V.: Hemm erde. __ Betr.: Ten Rundgang der Feldgeschworenen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Tiejenigen von Ihnen, die unsere Verfügung vom 19. Se>- tember 1916 (Kveisblatt Nr. 118 vom 22. September 1916) noch nicht erledigt haben, werden an die alsbaldige Einsendung der Berichte erinnert. G i e ß e n , den 25. November 1916. Großherz»qtict,es Kreisamt Greßen. _ I. B.: H e m m e r d e. ___ Betr. : Das Schuliiw eular, insbesondere Lehrmittel. An die Schulvorstände des Kreises. Bis zum 1. Januar 1917 wollen Sie berichten, ob die durch das Amtsblatt vom 18. April 1904 angeordnete Sitzung! stattgefunden hat, und ob die zur Ergänzung der Lehrmittel bestimmten Summen nach Maßgabe der gefaßterr Beschlüsse venvandt worden sind. Gießen, den 22.November 1916. Großherzogliche Kreisschulkommrsswn Greßen. Or. U sing er. ZwillingSrrmddrnck der B rn h l'scheu Nn v. Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.