Kreisblatt für den Kreis Gießen. Nr. 152 24. November J91Ö Bekanntmachung über Bezugsscheine. — Bekanntmach:rng über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463). — Vom 31. Oktober 1916. Auf Grund der §§ 11, 19 der BekarmtmaclMNg über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 8 1. Die Bekanntmachung, betrefferü) die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk und Strickn-aren für die bürgere liche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände vom 10. Juni 1916 (Reichs Geietzbl. S. 463» nebst den hierzu erlassenen Bekannt- machungen vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 693), 7. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. 2. 923), 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 938) und 9. September 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben. I < 82. Tie Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung voin 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der 88 7, 8 Abs. 6, 88 10, 14, 15 und 20 finden auf die im nachstehende!: Verzeichnis A Freiliste) aufgcführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die irach der Bekanntmachung über Prcisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise. Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Ver- bandstoffnicderlage ist es verböte::, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A Verbandstoffe ohne Bezugsschein u erwerben. Tie Ausstellung von Bezugsscheft:en für sie erfolgt urch die Reichsbckleidungsstelle Abteilung 6 für Anstalksversor- gung auf ven: in 8 16 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vorgeschriebenen Wege. Tie Reichsbcckleidungs stelle ist berechtigt, an stelle einer Erteilung von Bezugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu veranlassen. Verzeichnis A (Freiliste). 1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseive. 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur- oder Kunstseide besteht. 3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus den unter dttimmer 1 und 2 genannten Stoffen hergcstellt sind. Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Nummer 4. 4. Strümpfe aus Natur- oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe: daruuter sind nur solche zu verstehen, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur- oder Kunstseide bestehen. Baumwollene Damen-, Knaben- und Mädchenstrümpse, von denen das Dutzendpaar lve- niger als 450 Gramm lviegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar !vei:iger als 350 Gramm wiegt. Banmwol- lene Kindersocken bis zur Größe 8, von denen das Dutzendpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durästirocbei: gemusterte Strünipse ist diest Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm iveniger anzunehmen. Bauimvollene Füßlinge (Ersatzfüße'. Seidene und halbseidene Handschuhe Solche baumwollene gervirkte leichte Som- merhaichschuhc, die ausschließlich aus 80 er einfach oder feinerem Garn hergestellt sind. Dagegen fmb alle ganz oder teilweise gefütterte:: oder doppelgearbeiteten oder geklebten bauunvollenen Stoffschuhe bezugsscheinpflichtig. 5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Ätzen Schnürsenkel, Hosenträger und Strumpfbänder. Gürtel aus Gummiband. 6. Spitzen :md Besatzstickereien. Wäsckrestickereien und bemusterte oder bestickte Tülle, sämtlich nur bis zu eurer Breite von 30 Zentimeter. Tapisserielvaren, Posamentierwaren für Möbel- :mb Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lam- penschirn:e. Canevas und glatte Kongreßstoffe sind bezugsscheinpflichtig. 7. Mützen, Hauben, Hüte mü> Schleier. 8. Schirme und Schirn:hüllen. 9. Teppiche, Läuferstvffe, ungefütterte Betlüber- deaen und abgepaßte farbige TisctHecken. Matratzen und fertig- gefüllte Inletts, Polstettvaren. Steppdecken sind bezugsscheinpflichtig. 10. Möbelstoffe mit Ausnahme der Futterstoffe zu Möbeln nnd Vorhängen. Geinufterte Wandbespannswffe, Gobelins und Go- belinsstvffe. 11. Gardinei: und Vorhänge, beide, soweit sie abgepaßt gewebt sind. Gemusterte Tüll- und Mullgardinen meterwerse. 13. Velvets (baumwollene Sammete- und solche halbseidene Sammete, die nich: unter Nummer 2 fallen. 14. Baumwollene Stickercistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzenftosfc ui:d baumwollene glatt oder gemustert aewebte undichte Kleiderstoffe. 1b. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe. 15a. Wachsttvcst. 15d. Alle Gogenstände, die, abgesehen vor: Futter und Zutaten, ausschließlich aus den unter Nummer 13, 14, 15 und 15a genannten Stoffen hergestellt sind. 16. Verbandstoffe und Damenbinden. Orthopädische Bandagen. 17. Hockst ftionieett genähte Weißwaren (ungewaschen), insbesondere J en, Rüschen, Halskrausen, Jabots. 19. 5-c-rni^ 5v2cks, ll7N'ormbe'af> uniformen, Militärausrüstungsgegenstände (d. h. nur für Militär- Personen verwendbare (Gegenstände), Wickelgamaschen. 21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidunge:, ücke. Imitierte Pel^ aarnituren aus baumwollenem oder wollenem Plüsch, Krimmer obe» Astrachan. 23. Fertige Säuglingsbekleidung für minder bis hi einem Jahre. Gummiunterlagen für Säuglinge. 24. Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren. 26. Gemustert« weiße Tischzeuge, soweit sie abgepaßt gewebt sind. 27. Reise- und Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 50 Mark für das Stück übersteigt. 28 Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze, Krawatten. 29. Taschentücher, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr aus Spitzen bestehen. 31. Schuhwaren. 35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummieruna steht Ersatzgummierung gleich. 36. Spielwaren aus Web-. Wirk- irrfÖ Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren. 37. Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mar? für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nummer 38. Von diesen Gegenständen dari zu gleicher Zeit an die^elb« Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden, 38. Stoffe bis zu Längen von 30 Zentimeter, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stosiretz oder dieses abgeschnittene Stossstück nicht mehr als 1 Mark beträgt. Von diesen Stofftesten oder abgeschnfttenen Stoffstücken darf zn gleicher Zeft an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselbe» Ware veräußert werden. Ji: Fallen, in denen Rabatt aus die Preise gewährt wird, stutz die Preise nach Abzug des Rabatts maßgebend. Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müsse« vor der Fertigstellung aus der Innenseite am unteren Rande de« deutlich sichtbaren unauswaschbaren Stempel: Nach dem 31. Gktsder 191b fertiggestellt erhalten. Sofort nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung haben sämtliche Fabrikation s-, Großhandels- und Kleinhandelsbetriebe, in denen .stprsette auf Lager find, eine Auf- nah:ne zu wachen, in der die bei ihnen lagernden Korsette stück- oder dutzendweise einzntragen sind. Das Aufnahmeverzeichnis ist mit Datum und Unterschrift des Inhabers abzuschließew sorgsam aufzubewahren und den Ueberwackungspersonen auf Verlange» vorzulegen. Vor Abschluß dieses Aufnahmeverzeichirisses ist der Verkauf von Korsetten verboten. Jedes verkaufte Kornett ist von dem Ausnahrneverzeick-nis abzuschreiben. 8 3. Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnisse 8 ausgeftihrten Gegenstände können obne Prüfung der Notwendige ünt der Anschaffung erteilt iverden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebcschernigung einer von der Reichsbe- kleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestelle nackiweist, daß er dieser ein entsprechendes gleichartiges von ihm gettagencs gebrauchsfähiges Oberkleidungsstück entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat. Auf einen: derartigen Bezugsschein muß das Oberkleivungs- stück nach den! Wortlaut des nachstehenden Verzeichnisses 8 mit der dort ausgeführten Preisgren^ amwgeben sein. Gewerbetreibend« dürfen im Kleinhandel und in der Maßschneiderei gegen derartig« Bezugsscheine nur solche in nächst hendem Verzeichnis 6 aufav« führte Oberkleidm^sstücke veräußern, derer: Kleinhandelspreis dir dort aufgeführten Preisgrenzen übersteigt. Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stückzahl» für die derartige Bezugsscheine ausgestellt werden können, bt* stimmt die Reichs bekleidungsstelle. Als Kleftchcuckelspreisc^ gelten bie_ nach der Bekanntmachuna über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- un» Strickwaren vow 30. Märr 1916 Reichsgesttzbl. 2. 211/ zulässigen Preise. Verzeichnis 6 (Bezugsschein gegen Abgabebescheinigung). 1. Fertige Herrenoberkleidung. sofern der KleinhandelspreiL für den Rock- nnd Gehrvckanzug . . 150.— Mk. den Sack- und Sportanzug . . . 130.— den Rock und Gehrock ...» 100,— die Sackjacke.. . 75,— die Weste.n « . 25.- das Beinkleid . . . , 35.- den Wintcrüberzikder . , . . 160, — den Sommerüberzieher ...» 1 »,— Übersteigt. 2 2. Fettig $4me«D&Ptt'röuii0, sofenr der Kleinhandelspreis kür den Damenmantel . . . ^ . . 130,— Mk. „ den Backfischmantel . s . s . 110,— „ ' „ das Jackenkleid ...... * 160,— 7 , „ das Waschkleid ....... 75,- „ „ die wollene Bluse.40,— „ die Waschbluse. . 30— „ „ den wollenen Morgenrock . , . 60,— „ „ hM^oscllmorgenrock. . . 40,— „ „ dZWarnierte wollene Kleid . . 225,— „ den^leiderrock.* 55,— „ Iberstergt. ß. Fertige Mädcheuoberkleidung für das schulpflichtige Alter und fertige Kmderoberkleidung für das Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Kleinhandelspreis für den Mantel ........ 75,— Mk „ das wollene Meid ...... 50,— „ »ersteig.." *** ^°id ...... . 30,- .. 4. Die nach Akast anzufertigendc, in Nummer 1, 2 und 3 aus- Herren-, Damen-, Mädchen- und Kinderoberkleidung, die «den letzteren für das unter Nummer 3 genannte Alter, sofern unter krummer 1, 2 und 3 angegebenen Preisarcnzen über- Uyrttteu Werdern Tie BeMmmungen des vorstehender! BerAeichnisses B für -Eene Obercklerdung gelten auch- für Obcrkleidung aus Stoffen, die aus Mrichiungeir von Wolle mit andereil Spinnstoffen, insbesondere mit Baumwolle, hergestellt fiiib in beten 9{aktt auf die Preise gewährt wird, ß a nach Mzug des Rabatts mastgebend. *• E Schneider, Schneidcrimien und Wanöcrgelverbe- ^ Warftrnicnbe, Kleinhandelsveisende) dürfen JJJF'SJJ' v ' te ' ur xm bl ge neu Narnen enterben, um sie ver- oder unverar^ttet weiter zu verätchern, ohne Bezugsschein E^brung«l an sie sind aber der BeschrLnktrng rLL 1 2^ l ! T S!5S lmff ü&er bk Regelung des Ver- ' ^ ir? und Stückwaren für die bürgerliche Bevölke- rmrg vom 10. Jum 1916 unterworfen. einMEen, sorgsam anszube- wahren und wahreick ihres Gewerbebetriebes ständig bei sich zu Mren rn das der Verkäufer die au die Schneider, Schtwiderinuen E»/ Wandergewerbeirrrbendeii abriigebcNda, Barr,,, soweit sie der ^uMchnnragelMg ENsorfm sind, unter Angabe von Stück- "“[&< Prers und Lcickanfstag emzutragen fKit. Tein Verkänfer tebcrfcoten^r Eintragung in das Eink-mfsbnch die War an die Schneiderinnen oder Wand-rgeiverH-treibenden' mZ N iEberärit mtf Erlangen vor,«. Tie Schneider, Schneiderinnen uüd Wauder geuterbe, hwbn, ■SS” bezugsschetnpfltchtige Waren nur gegen Bezugsschein mt die Einkanfsbnch dient ,Lr«achnng Die Reichsbekleisnngsstelle und nach, deren näheren Anmei- fe!l Sf «mtlich-n- Handels-, Handioerks- und Gewerbcv^- bm ÄS«S? Äffe? &ft ^mm.mg de? Absatz 3 wjf 1 % Ä? i b Ä 2 S 4 bre fiisTvr F^[f Abkauntmachmg tritt sofort in .Kraft. Gegenstände Wefc Bekanntmachung SSlSa-Äi!-; SSAÄ?SBätea*«*" 6 «ZL"Z- iiocer iyib m Jii&ett genommen waren Berlin, den 31. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Lelfferich. Ausfuhr uttgs-Vckau tttmachuug ber ReichsbeAeidnngsstelle zu 86 11 ult K io hf , r ,, § 1 . Allgemeines. . J;l n 5 Zürnst kann nur die D^nng des nolwe.chigsten Be- M redes Einzelnen an Oberkletdung, Strümpfen, Leibwäsche und sonstiger Urlterklewung, sowie des notwendigsten Bedarfs an Weü- Ek-Und Strickwaren für Hauswirtschaft, Handels-Gewerbe- und Jndustnebetrtebe ^ durch Ausstellung eines Bezugsscheins gestattet ba/ier aus die im Besitz des Antragstellers befindlichen Vorräte sorgfältig Rücksicht zu nehmen sein 2. Soweit der Antrag in Vertretung oder im Aufträge -wies Verbrauchers gestellt wird, kamt in der Regel von Erörterung ^ Ber^retungs- oder Au ft ragsverhältui sses abgesehen werden. 5. Ten Behörden öffentlichem und privaten Krankenanstalten und solchen anderem Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Relchswtizlers oder der Landeszeutralbechörden von der Reicks- beklewutigSstelle gedecy werden soll, dürfen Bezugsscheine nur von ^^R^k>sbckleidungsüelle, nicht durch andere Stellen ausgefei-tigt 4 Bezugsscheine dürfen nur die ans Grund von § 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Vmkehrs mit Web-, m\-U chtd Mrmnm-rml für die bürgerliche Bevölierung vom eum 1^16 durch, bewrchere Verfügungen damit beauftragten Behörden Und die ReichsbekleidungSsteile ausstellen. Alle anderen Beyorchen, auch Miluarbehörden, sind zur Ausstellung von Be- Mgsscheuien nicht berechtigt. Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung. ^ss^^c^^mutung der Notivendigkeit der Anschaffung von ge« wissen KleVungs- nnd Wäschestücken kann angciiommen werden! k L? Grüirvung eures Haushaltes (§ 3), D) für Wöchnerinnen und Säuglinge (§ 4), c) bei Krankheiten und Todesfällen <§ 5). § 3. Gründung eiires Haushaltes. '?^bnd des Krieges nicht als angenressen erachtet SS bad bei Grundwig eines Haushaltes die Aussteuer in der eur Menichmalter berechneten Menge beschafft 0 i»f? ^.t^^HEsstand must sich vielmehr während des Krieges *l m T n wesentlich geringe reu Menge au Wüsche und Kleidungs- SÄ"®“' .Boi-ratsbeschanung ist also auch in diesem Falle an^schlosten, und es dürfen Bezugsscheine nur für solche Gegen- nur ui dem Umsauge gegeben werden., wie sie in dem neuen Hausstände für das erste Jahr gebraucht werden. 8 4. Wöchnerinnen und Säuglinge. Nach 8 2 Nummer 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsicherne vom 31. Oktober 1916 Ln fertige Säuglinas- ohne Bezugsscheul gekauft werden. Bezüglich der'Säua- lmgvwasche und der Wasche- und Meiduugsstücke, die für die Wöch- nennnen eyorderlich sind, kann die Nottoendigkeit der Anschaffung gcsehen'werden^ lhmnQe °^ lie Jöeitece Erörterung als gegeben an^ Für Kinder von 1—14 Jahren kann eine besondere Vermuluna ber "Otwendigkeit der Anschaffung nicht mehr zugeftanden Werdern . 8 5. Krankheiten nnd Todesfälle. brau^v^?mxL?^ukhei1ein die einen besonders starken Bcr- Grund SÄ iv b sanken zur Folge haben, kamr auf nlfVt r 1 Bescheinigung ein besonderer über das sonst üid- liche^e Mast hniausgehender Bezug von Wäschestücken bewillig »cfonbftc Kleidung für kirchliche Feier« u«K b kim Eintritt in ein c n Beruf. A 2 ^ c !.? > , cr ^vnsirmation beziehentlich der ersten beili- Z/rv? n! ° 11 mFestkleidung kann die Bescheinigung zwar ohi.e besonderen Nachweis des Bedürfnisses für ein Stück jedes der E-°idu„gsWcke erteilt ÄnfÄ i“ W&tttinqm Stellen errvartet werden, dast sie während ihrerseits anf die Einhaltung nrößter ^paiwmkiit und darauf hm wirken, dast von Beschaffung besonderer Abstand genommen .ottd Äiilr^ Ä ä «äs r Stücke. Notwendigkeit der Ansch-asfung nmer Herren-, Damen-, Mädchen-- — 8 Oter Kmdewbeickfnrmrig. abgesehen werden, wenn der Anttag- Miier Vorlegung erner '-lbga beb cscheu i igu?ifl einer der von der NcMFvMeldungSsteile zu bestimmenden An nal-nwstellen nachweist, dak er dieser ein entsprechendes gleichartiges von ihm ge trage, res Sevranchssahiges Kleidungsstück entgeltlich oder unentgeltlich über- Kissen yat. Derartige, Bezugssck^ine dürfen iedoch für dieselbe zu versorgende Person bis Lmde 1.917 nur erteilt werden: ») de, oerrenobcrkleidung bis m 2 Uaberziehem unb 2 vollständigen .Anzügen. Tabe: gelte,: der einzelne Rock (bczw. Zackes die ein- ?/lne Weste und das einzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuges; d)bei Dainenoberllcidung bis zu 2 Mänteln, 3 Kleidern, 2 Morgew röcken .und Waschblufm. Dabei gelten die einzelne Bluse und der einzelne Mciderrvck als Teile eines Kleides; °'q oder Kinderoberkleidung bis zu 2 Mänteln und o Kleidern. emem tzrartigen BeMgSfche« ist das dem abgegebenen. eiitjprichEe glerchartigt' Obeckleidungsstück nach dem Wortlaut des m usses L rm 8 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers Ader Bezugsscheine vom 31. Oktober mit der dort aufgeführten Preis grenze anzugeberi. Hierzu ist nur der Bezugsscheinvordruck C ^r^onvenden, den bie Kommnnalverbände von der Reichsbe- rleidnngsstÄle Berwaltiingsabterliing unentgeltlich b-^iehen können. Tie Adga^beschEgmlg lautet auf den Rainen des bisherigen Tragerv des Oberklerdungsstücks. Sie ist nicht übertragbar. Sie r ^ülsfertigimgsstelle gegen Auslieferung des Bezugs- kcheines abztunchnren und^ zu vernichten. Die Wgabe des Bezugs^ ich^ns ist m der Personalliste mit deni Bernrerk „Gegen Abgabe- besche-nngung unter Beifügung des Rameiis des bisherigen Trägers ernMragen. ??Ä imm,ö S von Abnahmestellen durch die Reichs- dMeiduugsstelle können Komniunalverdände oder Geineirrdeu Oder- rleidung vorläufig für die Reichsbekteidnngsstelle mit deren Ge- r^vnmmg Ehmen Tie erforderlichen Vordrucke können von v^r RnchsbekleidunAsstel-le Bertvaltungsabteilung unentgeltlich be- tzogen werden. Bs Befondere Vorschriften über Bezugsschei n e für Strümpfe, Leibwäsche und sonstige ^ ^ Unterkleidung. Wrt Abwäsche und sonstige Unterkleidirng aller Art rst vor Erteilung de^ BezLvrsscheln.es der Nachweis des Bedittfi Mjiev m ledern ,;all zu fordern und unter Berücksichtigung der bei dem zu Versorgenden vorchuudeneir Vorräte besonders sorgfältig hu prüfen. ' ^ ^ PJl l e L u n . 9 . ? o it Arbeitskleidung durch gewerb - Nche Betriebe und ihnen a n g e g l i ed e rt e Wohl- i a h r t s e i n r i ch t u n g e n. , p J n o die Leitung von gewerblichen Betrieben oder ihnen an- .^SlredeUen WoglsahrtseiMiuitnugen, die ihren Arbeitern oder ffMffl 1 ,^bcit§klerdung ent^ltlich oder unentgeltlich liefen,, kanri» ^ Beschenugung uilter Ben ick, lchtig urig der Beschäftigungsart und der Beschäfngungsdauer wahrend des Krieges, jedoch mit Eiuhal- iS^rrf n ? tt0 i nbt?J r n Sparsamkeit ilach Pn'ifung des Bedürfnisses L L ^ s Ä Ü-lche Betriebe die Vorschriften ?916 gelten ^ 1 ^ ^ 16 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni sMfM ^JEskleidung darf nicht an in diesen Betrieben be- Ür &tr Kmegsgefangene geliefert werden. Für die Beschaffung Wirk- und Strickwaren, die zur Unterbringung und Be- NeidUiig der Kriegsgefangenen dienen, sorgt die Militärverwaltung. ° St nur durch eure aus Grund von § 12 der Bundesratsverord- ^ mu 19 A 6 bestellte bürgerliche Bezugsscheins-Aus- ^ 0 ^st 6 sste 1 le, wenn^die unter a) und b) envähnte Bescheinigung älplinarvorgesetzten vorgelegt tvird. Sie kann aber in Abweichung von 8 12 der Bundesrats Verordnung vom 10. Juni ^^^^vngSstelle des Wohirorts der ?^ Cri - 1 ^v- r ? tebe Ausfertigungssrelle im Dent- ^^erche erfolgen: :n diesem Falle hat die ausferiigende Stelle der Ausfertigungsstelle des Wohnorts Mitteilung von der Aus- ftrriguna des Bezugsscheins zu machen. PostkartenVordrucke Rr. 12o hierzu können Behörden von der Neichsbekleidungsftelle Berwaltuugsabterlung, unentgeltlich beziehen. Tic Eintragung m die Personalliste erfolgt nur von der zuständigen AuswrÜ- gungsbehorde des Wohnorts, die Eintragungen in die Waren- uste nur von der Behörde, die den Bezugsschein ansgefertigt hat d)yn FAlcu in denen eine Beschernignug des Disziplinarvorge- letzten nicht rechtzeitig beigebracht werden kann, z. B ivährend eines Urlaubs nach dem Wöhnort, gilt der für die Zivilbevölke- Mg vorgeschnebene Weg, d. h Prüfung und Ausfertigung er- nur durch die Behörde des Wohnorts nach Prüfung der Rot- weiioigrert der Anschaffung. s) Militärpersonen im Sinne dieser Bekarmtmachung sind auch diejenigen Angehörigen verbündeter Heere, die sich ans dienstlicher Veranlassung rm Jnlande aufhalten. Obrere Militärpersonen oder ganze Truppenteile Liebesge Un- rerlage ftr die Ausstellung eines Bezugsscheines zu beschaffen. tn Deutschland Uiltergebrachte Kriegsgefangene seind- Lander, die dein Unteroffizier- beziehentlich Gemeinenstand Mbhoven finb Bezugssck-eme nicht anszustellen. Für knegsqe- 5^^r°ng können war** zugsscheine durch die nach §§ 12 und 18 der BundesratsverordMung für den Bezirk des Gefangenenlagers bestellte Uli 1 Ti5^']i tiP 5 s\ An«« s . . . n . r , ' i ( Beschaffung für .8 10 . Militärpersonen und Kriegsgefangene. ^"betreff der Beschaffung von SttÄmpfen, Wäsche und son- Unterzeug für Militärpersonen gilt folgendes: "^?,'U8äere (ausgenommen bk in Ziffer 2 bezeichneten Mafien) Srforn^Yn hlfl 1 ’n r^i'^lich hinreichend mit Unterzeug te ^er^orgt, so daß in der Regel ein Bedürfnis zur eigenen Beschas- mcht vorliegt.. Wv dies im einzelnen doch behauptet wi?d es hierzu einer Bescheinigung des nächsten Disziplinär- vougefehten des betreffenden Unteroffiziers und Genreinen Bei Wiedereinstellung vm, Unteroffizieren oL L S S f Ü vrese Leute bei ihren: Tnlppenteil vollko,n,nen ein- . 0 Meldet werden, die Bedurfinskrage grundsädlich zu verneinen, v) O,i,zcere, Sarutätsofszierc, Veterinäroffiziere, Beamte dcw Mili- ^p^^i?^vEaltung, Beamtenstettvertreter. Musikmeister, Unterärzte, Unter Veterinäre, Deckoffiziere, Zeugkeldivebel Feuer- Ä!^I!^^^?^vebel Ofsiziersstcltvcrtreter, Ober- övuermerfer, Unterzahlmeister, Unterinspektoren und enrp^iigeiide Unteroffiziere, die sich ihr Unterzena besorgen habeil, haben sich gleichfalls, wie unter ^ Notiwndigkeit der Aiischaffmra von ihrem näch- stei: sziplnra cvor ge setzten bescheinigen zu lasten. ^ ^ k) erwähnte Bescheinrgirng des Disziplinär- B-znaLsck>eiilv0cäuck-5 8 « ^ Ausfüllung und Stempelung des linken unteren Teil« h<>Ä «°rugsscheins erfolgen. Die Ausfertigung der Be^schlike cfk WLH ycjiLi vew m-rangenemagcr» vcfteitte ^ Töe BezugssMins-Ausfertigungsstelle ansgesertigt werden, l e /°r9 ?urr daun, wenn die unbedingte RotwerrdigkeiL der Be- fchiffnitg durch den Komniandariten des Gefangenenlagers be- t|r. 5. Militämiriforinen, Uniformbesah, Militärausrüstungsge- 19 vom verE Werks selb u,/(.,, , . . . ‘ ~ ^ ^ wuu|UjUl loiooI)i leer» Jüie bie von den Truppen selbst bewirtschafteten, sind den BciUmmmkgen der Bundesratsverordiinng vom 10. Iilni 1916 Ä^bVfvorfen und dürfen bezugsscheinpflichtige Waren nur gegen Bezugsschein vermitzer-i. ^ . Z 11. Ausfertigung des Bezugsscheines in dringlichen Fällen. ^kr die zuständige Ansfertigungsbehörde des Wohn- ort^ des Antragstellers, sonder: jebe Ausfertignugsbehörde im rnr Ausfertigung eines Bezugsscheines er- "^^lgendcn Säcken plötzlichen dringenden Bedarfs, falls r,\ ^Hottige B^chasfimg eines Bezugsscheines bei der Behörde des Wohiwrtev nicht ,nehr inöglrch ist; a ) bei plötzlicher Erkrankung oder bei plötzlichem Witternnas- Wechsel n„ Falle bestehender Krankheit, wenn durch ein L Mes Zeugnis nachgewiesei: wivd, das; die Gesundung bei h) h t ^^nschtei: Gegenstandes gefährdet ist; ^ vder Beschädigung eines BekleidungssUickes, die den weiteren Gebrmlck) ansschlieht. wem, ein sofortiger Ersatz ^ w^ T ü^i'c"o'^ ür ^ er lrber mcht vorhanden ist; e) bei Todesfälle:: bezüglich der Trmler- und Totenkleidung und ^argansftattilng. ^ E Bvvaussetzungen unter b und c sind glaubhaft dar-zutun. gebilligt^ werden ^ ^ ^ nur das unbedingt Notwendigste zu- . , Die aussertiaende Behörde l)at an die zuständige Aussertigmias- beoorde des Wohnortes Mitteilung von der Ausfertigung des B'e- rugssck-eme.' zu nracyen. Postkartenvordrucke Nr. 125 hierzu können dw Komrnunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle Berival- A'^bteilung unentgeltlich bezieht'«. Die Eintragung in die Ä uur.bon der zuständigen Ansfertigungsbe- Horde des Wohnortev, die Eintragung in die Warenliste' nur gefertigt hat^'^° ^ Aufenthaltsortes, die den Bezugsschein aus- Ausfertigung des Bezugsscheines für deutsche Schiffer und Flöber. w , Ä Sec. und Binnenschiffern und FlöScm können die zustandlgen Au-fert,gm!gsb«hörden des Wohnortes auf Antr'aa tU e Per-sonalkar e ausstellen die mit Datum der Au'sste,lang und ist^7e?e BoAegmig dieser Perfonattnrte ^usserttginigsbehorde uii Deutsch ei: Reich ennäcbtiat Bezugsscheine fitr den Inhaber nrch dessen mitsahrende' AngeW- 4 riiuu aus-ustellen. Diese Ausstellung ist auf der Personalkarte M vermerken. Tic aus» ertiaerrde Behörde l-at an die zuständige Ausfertigungs-, behörde des Wohnortes Mitteilung von der Ausfertigung des Bezugsscheines zwecks Eintragung in der dort zu führenden Per sonalliste zu machen. Postlärteiwordrucke Nr. 125 hierzu können die Komnmnalverbände von der Reichsbekleidungsstelle Venval- tungsabteilung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in die Warenliste erfolgt nur vvtt der Behörde die den Bezugsschein ansgefertigt hat Die ersttnalrg ausgestellte Personalkarte hat die Nr. 1 zu tragen. Ist sie voll ausgefüllt, bum der Inhaber gegen il)re Vorlegung bei der zuständigen Ausfcrtigungsbehörde seines Wohnorts eine weitere Personalkarte beantragen, die die Nr. 2 erhält usw. Der Aittragsteller hat die sämtlichen ihm ausgehändigtenl Pcrsonalkarten sorgfältig auszuluivahren urrd sie bei jedem Antrag Mts Ausfertigung eines Bezugsscheins zur Prüfrmg vorzulegen. 8 13. Militärische Beschlagnah me n und Beräuße- rungsbeschränkungen. Die von den Militärbefehlshabern veröffentlichten Bcschlag- irahmen und Beränfierungsbeschränkungen tverden durch die Bc- stimlnungen der Reichsbekleidlmgsftelle nicht berührt. 8 14. Strafbestimmungen. Zuwiderhairdlungen gegen die Anordnungen und Verbote in 8 7 Absatz 3 Satz 2 und 8 9 Absatz 2 Satz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des 8 20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916; auch kann die zuständige Behörde nach 8 15 dieser Bundesratsverordnung die betreffen- den Betriebe schließen, bez-iehentlich die Fortsetzung des betretenden Wandergewerbes untersagen. 8 15. Aus nahm bewillig ung. Zu der für die 88 10 bis 12 dieser Bekanntmachung erfordere lichen Ausnahmebewiltigung von 8 12 der Bundesrats Verordnung vom 10. Juni 1916 ist die Reichsbekleidungsstelle durch Verfügung des Reichskanzlers vom 19. Okwber 1916 ermächtigt worden. 8.16. Jnkras ttreten. Die Bestimmung in 8 10 Ziffer Io tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft. Ms dahin kann die Ausfertigung der Bezugsscheine für Militarpersonen sowohl nach dieser Bestimmung wie nach der bisherigen Bestimmung des 8 8 der aufgehobenen Bekanntmachung der RcichsbeNeidungsstelle vom 3. Juli 1916 erfolgen. Tie übrigen Besttmmungen der vorstehenden Bekanntmachung treten sofort in Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1916. Rcichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat vr. Beutler. Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Betr.. Den Verkehr mit Web-, Wirk- und Stricklvaren. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehe,rdcn Bekanntmachungen sind ortsüblich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Die betteffenden Gewerbetreibeir- den sind besonders auf sie hinzunxisen. Gießen, den 7. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Berichtigung. Im § 4 Absatz 1 der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Okwber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1156) muß es statt „1. August 1916" heißen „1. November 1916". Bekanntmachung. Bel r.: Vertilgung der Feldmäuse. Tie Apotheke in Assen heim Dberhessen), Inhaber Herr Walter Brück, ist in der Lage, Strychnin Hafer, geschält, 0,5 o/o je 60 Klg. 102,— Mark ab Station Assenheim, zu liefern, Säcke leihweise. Gießen, den 20. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Räude unter der Schafherde zu Staufenberg. Die Seuche ist erloschen; die Sperre ,oird aufgehoben. Gießen, den 21. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J.B: Hemmerde. Amtliche Bekatttttmachungen der Stadt Gieße«. Betr. Verkehr mit Vollmilch. Tie Versorgung der Stadt Gießen mit Vollmilch durch Milchhäudler wird in folgeuder Weise erfolgend I. Brotmarkenbezirll Karl Brück, Albach. II. Karl Reuschting 11., Steinbach. Heinrich Sch.'io, Großen-Buseck III. Heinrich Gimttier, Steiubach. Frau E. Forbchh, Gießen. IV. Anwn Reuschling, Sveiubackt. Fürstliches Hosgut Lich. V. K. Möbus, Gießen. Gerson Katz, Gkeßen. VI. „ Hofgut FriÄrelhausen. VII. Katharina Steinn,Er, Lang-GönA« Conrad Becker, Musclrenheim. VIII. CH. Piiltid, Gießen. F. Brücknrann, Hof Birklar. IX. P. Hahn, Steinbach. Molkerei Gebr. Grieb, Gießen.. X. P. Ariwld, Leil-erestern. Molkeuei Gebr. Grieb, Gießen. XI. Anna Günther, Stiettibach. Frau K. Vogel, Gießen, Rodheimer- XII. straße. Frau L. Dönges, Heuchelheim. N. Charak, Gießen. W. Becker, Muschenheim. Wie bereits in der Bekanntmachung vom 15. d. Mts. (Gießener Anzeiger Nr. 271 vom 17. November 1916) veröffentlicht, erfolgt die Belieferung dn einzelnen Bezirke nur durch die vorbezeichneten Händler. Der Kauf von anderen Personen ist verboten. Mttcherzeugec in der Stadt Gießen dürfen ihre Milch nur an die Städtische Verbeilungsstelle, Molkerei Gebrüder Grieb, Schanzenstraße, verkaufen. Ten Verkäufern von Milch ist es nicht gestattet, während der Versorgung der VollmilchK»ezugsberechtigten Magermilch mitzuführeu. Am Moittag, den 27. Nooenv- bev, wird Vollmilch nur für Kinder im 1. und 2. Lebensjahre gegen Bordeigen der Ausweiskarte zum Vollmilchbezug in den Verkaufsstellen der Molkerei Gebrüder Grieb, Schanzeustraße, Bismarckstraße und Plocksttaße abgegeben. Ten arideren vollmilchberechtigten Personen wird am 27. d. Mts. kondensierte Milch abgegeben. Tie Abgabe erfolgt bezirksweise in den Brotmarken ausgabe- stellen vormittags von 8 bis 12 Uhr. Gegen Borzeigen der Ausiveiskarten zum Vollmilchbezug toird je eine Tose kondensierte Milch zum Preise von 1 Mk. abgegeben. Mebr wie eine Tose kann an einen Haushalt nicht verabfolgt iverden. Ter Verkel/r mit Magermilch unterliegt bis auf weiteres keinen Beschränkungen, diese kann olme Milchkarten abgegeben werden. Sobald größere Mengen zur Verfügung stehen, wird eine bezirksrveise Regelung erfolgen. Gießen, den 23. November 1916. 84518 Der Oberbürgernreister. Keller. Die Lieferung von Lungstein rahmstücken zur Herstellung von Emsassungsgräbern auf den, neuen Friedhof soll Samstag, den 2 . Dezember d I., vormittags 10 Ubr öffentlich vergebeir werden. Zeichnungen, Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen aus den, städttschen Hochbauantt zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin dorthin einzureichen. — Zn- schlagsfrist 14 Tage. 84498 Auf Antrag der Estol-Aktiengesellschaft in Mannheim ist die Genehmigung zum Vertrieb des Salatbei- gusses „E st o l", auf Anttag der Firina Schccke 6- Füllgrabe in Frankfurt am Main die Genehmigung zum Vertrieb der Salatwürze „T r i u m p f" in der Stadt Gießen erteilt wollen. Preisprüfungsstelle der Stadt Gießen. Leist. 84508 DasL Ziel Schulgeld des Realgymnasiums, der Ober- Realschule, der Höheren und Erweiterten Mädchenschule und der Gumnastalvorschule sllr daö Rj. 1916 kann ln den nächsten 8 Tagen noch ohne Kosten an dte Stadtkasie bezahlt werden. 84666 Zwillmgsrnnddnick der B ru b l'scben Un o. Auch- und Steindnnkerei. R. Lange. Gießen.