Kreisblatt für de» Kreis Metzen. Nr» 150 21 . Novembcr__ 1916 Bekanntmachung. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. September 1916 — Reichsanzeiger Nr. 229 —, betreffend das Verbot der Msfuhr und Durchfuhr aller Waren des Abschnittes XVIIA des Zolltarifs, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Dem Verbot unterliegen nur die unter den Ausfuhrnum- 'mern des Abschnittes XVIIA des Stattstischen Warenverzeichnisses ausaeführten Waren. II. Alle Vorschriften, nach denen die Zollstellen ermächtigt sind, andere Waren des Abschnittes XVIIA des Zolltarifs als die nachstehend unter III und IV genannten ohne besondere Ausfuhrbewilligung ausgehen zu lassen, werden hierdurch außer Kraft gesetzt. f III. Uhrmacherwerkzeuge sind ohne besondere Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen, wenn der Sendung eine Bescheinigung der zuständigen Handelskammer beigefügt wird, daß es sich ausschließlich um Werkzeuge für Uhrmacherzloecke handelt. Unter die Uhrmacherwerkzeuge fallen zum Beispiel: Abziehplatten: Ambößchen; Ankerplättchenab Heber: Anlaßpfännchen: Bohrmaschinchen; Eingreifszirkel; Fasslingsmaschinchett; Federwinder; Fräsmaschinchen; Gehäuseausbeultnaschincheu: Maße zum Austnessen der Uhrbestandteile; Mitnehmer; Mittelpttnkttreffer: Nietbänkchen; Nietkloben; Punktiermaschinchen: Punzen; Raderstvecknmschinchen: Ringe zum Zusammensehen; Rnitdlanfzirkel; Schrattbenhalter; Schraubenpoliermaschinchen; Senkspiele; SpiralbearbeitungSmaschinchen; Stiftenklöbchen; Streckmaschinen; Treibmetmaschinchen; Uhrmacherlupen; Uhrmacherzangen aller Art; Uhröffner; Unruhwagen; Wälzfr. fen; Wälzinaschinchen; Werkhalter; Zapfenabrunder; Zapfenrollierstühle; Zeigerhalter. IV. Ohne besondere Ausfuhroewilligung zur Ausfuhr zuzulassen sind die in nachstehender Freiliste (die Nummern sind die des Statistischen Warenverzeichnisses) aufgeführten Waren: Kunstguß N7kd anderer feiner Guß, nicht schmiedbar, der Nr. 781. Kohlenlössel aus Nr. 806 a. Sattler- und Schuhmacherahlen aus fftr. 813a. Modistinnen-, Zucker-, Oesen-, Kork- n. Wab-Zangen aus fftt. 813b. Reb-, Rosen- und Schafscheren aus Nr. 813 c. Zug-, Wiege- uird Hackmesser, grvbe Küchen- und Gartennresser, sowie sonstige grobe Messer, grobe Papiermesser, außer Maschinenmessern, grobe Scheren, Schnitzer (Schnitzmesser) der Nummer 815 c. Geräte für den hanswirtschastlichen oder gewerblichen Gebrauch der Nr. 816 d. * Haken, Kisten- und Sarg griffe, Splinte und Krampen, Heftel und Oeserr ans Nr. 825 d. Haus- und Küchengeräte, auch Küchengeschirr, aus Eisenblech, auch Teile davon, bearbeitet (mit Schmelz belegt [emaitticrt] oder dergleichen), aus Nr. 828 e. Schlitt und Rollschuhe der Nr. 831. Ban- und Möbelveschläge und sonsttge Waren der Nr. 832. Schlösser, nicht zu Handfeuerwaffen, und Schlüssel der Nr. 633 in Einzelsendnngen bis zu 3 Kilogramm Gewicht. Feine Messer und feine Scheren, andere feine Schneidwaren (außer blanken Massen), feine Gabeln, der Nr. 636 a, b. Perlen, Rosenkränze, Fingerhüte, Korkzieher, Nußdvacker, Löffel, Glocken ans Nr. 836 d. Kunstschmiedearbeiten der Nr. 837. Schirmgestelle und Bestandteile von solchen der Nr. 838. Schreib federn (einschließlich der noch nicht völlig fertiggeorbei- teten), auch nttt vergoldeten Spitzen, der Nr. 840.^ Nähnadeln (einschließlich der Heft-, Sttck- und Stopfnadeln), auch mit vergoldeten Oehren, der Nr. 841 a. Steck-, Hechel-, Jacquard, Kopier-, Strick-, Haket-, Haar-, Pack- und arrdere Nadeln (mit Ausnahme von Kratzen- und Sprechmaschinennadeln), Nadelspitzen, Angelhaken der Nr. 841 c. Beschläge und Verschlüsse zu Alben, Etuis, Etalagen und Kar- tounagcn; Brillen- und Klemmergestelle; Bureaubedarfsgegenstände aus Eisen, wie Aktenhefter, Papierlocher, Papierlöscher, gepreßte Tintenfässer und ähnliche: Grabkränze: Hilfswerkzeugs für Nähmaschinen, soweit sie mit diesen ausgesührt werden; Hosenhalter: Klammern für Kartonnagen, aus Eisenblech und Bandeisen: Laubsägegarnituren: Schilder (Namens-, Änkün- digungs- itnd ähnliche Schilder); Taschen- und Kosserbügel: Handpflegegeräte: Wetzstahle, Ziaaretten- und Zigarrenetuis. Berlin, den 3. Noveinber 1916. Der Reichskanzler. 'Zm! Aufträge: M ülle r. Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und 9. September 1916 bestimmt: § 1. Die Verwendung von Marmeladen in Gewerbebetrieben zur Branntweinherstellnng ist verboten. 8 2. Die Strafbestimmungen des 8 8 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 finden aus Zuwiderhandlungen gegen das Verbot hes 8 1 entsprechende Anlvendnng. 8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. * Berlin, 8. November 1916. Reichs stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilnng. _ Tenge. _ Bekanntmachung. Tie kostenfreie Ausgabe neuer Zinsscheinbogen (Fälligkeitstermin 1. Juli 1917 bis eftrschlieKfth 2. Januar 1927) zu Schuldverschreibungen der 4prozentigen Staatsanleihe vom 7. Dezember 1906, Serie X, findet gegen Einrichtung der Ernenerungs- scheine (Zinsscheinmlweisnngen) bei nachbeze ich reden Stellen statt: ein D a r m st a d t: bei der Großh. Staatsschuldenkasse, Luisen- platz 2, der Hessischen Landeslwpothekenbank, Moserstraße 27, und bei der Bank für Handel und Industrie; an anderen Orten des Großherzogtunrs: bei den Großh. Bezirks fassen und den mit Bersehrmg von Bezirkskassen ge schäften betrauten Dienststellen; in Frankfurt a. M. und in Berlin: bei der Bank für Handel und Industrie (Darnrstadter Bank). Bei Einrichttrng der Zinsschein-Amoeismrgen ist eftr nach Nummern geordnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung mit- znliesern. Das Fornttilar hierzu wird von der Gvoßh. Staatsschuldenkasse und den genannten Ausgabestellen unentgeltlich abgegeben. Darmstadl, den 15. November 1916. Großh. Staatsschuldenkasse. Bekanntinachung I über den Verkehr mit Zucker im Betrrebsjahre 1916/17. Vom 11. November 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundes rats über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vvtn 14. Septenrber 1916 (Reichs-Gesetzbt. S. 1031) und der dttrsfi'ihrungsbesttnrmun- gen vom 27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085), sowie m Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 25. September 1916 (Regierungsblatt S. 201) wird folgendes bestimmt: 8 1. Tie Einkaufsgesellschaft fiir das Großherzogtum Hessen m. b. H. in Mairy (E. G. 5).) bezieht als LandesvernftttelungS- stelle die auf das Großherzogtum Hessen entfallende Gesamtmenge an Berbranchszucker für den allgemeinen Bedars^znm Zweck der Unterverteilimg aus die Kommunalverbärrde durch Selbstbezug. 8 2. Tie E. G. H. gibt an die Kommunal verbände oder an die Gemeinden, denen die Regelung des Znckerverbranchs für ihren Bezirk übertragen ist, Landesbezugsscheine ans, die nur für das Gebiet des Großherzogtums gelten. Die Gültigkeitsdauer der Bezugsscheine ist auf die Zeit beschränkt, innerhalb deren die Reichszuckerscheine der betreffenden. Zuteilungen eingelost werden müssen. Auf den Bezugsscheinen ist der Tag anzuaeben, bis zu dem sie der E. G. H. zur Einlösung in Reichsznckcrscherne vorzulegen )ind. Nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Scheine können als ungülttg znrückgewiesen inerden 8 3. Tie Kommunalverbände oder die in 8 2 Absatz 1 genannten Gemeinden teilen zum Verbrauch der bürgerlichen Be> völkerung und zur Versorgung der Llpotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien solvie derjenigetr anderen Betrieb: der Lebensmittelgelverbe ihres Bezirks, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb jdtes Komnrunalverbandes an Verbraucher oder an lKteinhärrdler absetzen, die Bezugsscheine den Kleinhandelsgeschästeic und den genannten Betrielun zu: sie machen von dem Selbstbezug nur zur Deckung des eigenen Bedarfs Gebrauch, indem sie ft'rr die entsprechende Menge Bezugsscheine ans sich selbst ausftellen. 8 4. Tie von der S. G. H. durch> Bezugsscheine airszngebetche Menge wird von dem Unterzeichneten Ministenum festgesetzt. Sie beträgt vorerst für den .Kops der Bevölkerung und für den Monat zum Verbraiuch der bürgerlichen Bevölkerung 500 Gramm, ztrr Versorgung der in 8 3 genannten Betriebe 75 Gramni. 8 5. Tie Zntnltrng der Beztcgsscheme an die Kleinhandelsgeschäfte geschehen je nach der Menge der von ihnen einaenoimnenen und zwecks Umtausches »regen Bezugsscheine emgesarrdten Zucker marken. Wegen der Zuteilung von Bezugsscheinen cm die im 8 3 ge- nannten Betriebe haben die Kommimalverbände oder Gemeinden l§ 2 Abs. 1) Bestimmungen zu treffen. A 6. Die Kommnualverbände oder die Gemeinden (8 2 Ms 1) haben cme Berbrauchsregeluug' durch Ausgabe von Zuckerkarten M treffen: dabei soll die Abgabe des Zuckers an die Verbrauchen nach Kundenlisten erfolgen. ^ J£ c %fe‘ ?a . rte besteht aus einer Stammkarte und 54 qua* dra tischen W schnitten (Zuckcrmarken). Sie ist nach deni in Nr 268 der Darinstadter Zeitung vom 14. November abgedrnckten Muster 5»s Kartonpapier (auch holzhaltigem) tu grüner Farbe und in der Große von 16x20 Zentimetern herzustellen. , // l * ™ m1 l lTflr 4 c 6i ? Ueberschrift „Großherzogtum Hes- sen , das Wort „Znckerkarte" und den Namen des Kommunal- verbaiides tragen; sie kann mit fortlaufenden Nummern versehet werdm. Auf ihr ist fermer ein Raum für die Eintragung des Nameiiv des Bezugsberechtigten oder des Haushaltuugsoorftan- des Ivorzinsehen. Znckermarkerl sind gültig nur im Zusanimenhang mit der r????/?' Scbc STOterfe Byrcd^tigt zum Empfang von nicht mehr als 2oO GramUii Zucker. Ihr sind aufzudrucken: eine fortlaufende Nummer, die Worte „Zuckerinarke" und „250 Gramm" und die Bezeichnung des KonünUnalverbandes. 8 7. Die Konnnunalverbände oder die Gemeinden (8 2 Abs. 1) geben nach Mitteilung der E. G. H. bekannt, Mann und für welche Zeit gegen eine Marke Zucker bezogen ,necken kann. Nach Zlblauf dieser Zett verliert die Marke ihre Gültigkeit. ™ l€ un Betriebsja.hr 1915/16 von Haushaltungen angemel- deten und auf Zuckerkarten oder -Mlarken angerechneten Vorräte W u red er zu schlagen und bei der Ansgabe der Zuckerkarten vom Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ab nicht loeiter in Anrechnung zu bringen. 8 8. Die Bezugsscheine werden von dem KomMunalverbalid Gemeinden (8 2 Abs. 1) auf den,Namen des Be- ttigs berechtigte u ausgestellt'und mit dem Amtsstempel "des ^Aus- N^versehcn, ^vhne den sie ungültig sind. Die Bezugsscheine w^.!^"?^^^mstveise dafür, das; an den auf ihnen benannten! Berechtigten Zucker geliefert rvcrden darf. .. r die Ausstellung der Bezugsscheine kann der Kommunal- ^band oder die Gemeinde (8 2 dvbs. 1) eine Gebühr bis m vf für den Doppelzeutiier Zucker erheben. Wja J o ^er Bezugsber-echtigte übermittelt den Bezugsschein seinem ^'borlgen Lieferer und bezieht dagegen in Abwicklung bestehen- ^ neu zu schließender Verträge Zueker. Der Liefe-er hat t S l . t c bem Datum des Eiirgangstages zu verselnni «i^O- Ist der Lreferer einer der gemäß 8 13 in Betracht koM ^ ^roWcnidler, so erhalt er gegen Einsendung der Bezugsscheine entsprechend dereii Gesamtlx-trag von der E. G. H. Zucker zu- : aridernfalls hat er sich der Bernftttlung eines dieser Großhändler zu bchienen. Ter Großhändler ist verpflichtet, den zugetcilten Zucker nur deil Bezugsberechtigten ent sprechend der Hohe ihrer Bezugsscheine zu liefern. 8 11- Vat der Kommnnalverband oder die Gemeinde (8 3 Pari** 11 ? Zwecke des L>elbstbezuges sich selbst auf deni Be ^ndi n?pon 0^55 ^ erhält er gegen dessen Ein §Udn "'OM.-sen. § $ Sa B l findet ent f k ?-"Gscheiue tragen den Namen des Kommunal- S*i'S SÄÄVK 1 •»»••*>* ton6e Bezugsscheine auf je 25 Kilogramm, ZslLe ..50 blaue 100 rote h „ , 1000 § * 8 -. Als GroMimidler im Ginne dieser" Bekanntmackuna m-d die nchtbchördlich^r .Gesellschafter der EGH den Gemeinden (§ 2 Abs. 1) für das Betriebst^ bnlch^des^Ka'eo^i. soweit diese vor Aus^ 7^ es regelmäßig emert Großhandel mit Zucker in ^de?sfftma^d^fe^Ys^tnebm habrm. Darüber, ob eineGroß- entspricht, entscheidet im ^weiftlsfalw, die Großh. Provinzialdirektion. in Kraft Am b/L^utmachnng tritt mit dein' 1. Dezeniber 1916 bänd^ gemäß ^6^ bie von den Kommnnalver- ^ b & b zu treffenden Verbrauchs regelungen in Kraft Darmstadt, den 11. November 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H omb e rg k. Bekanntmachung. ^chnöan Grtindttg-Lndörf dnr/ A.tt. p. Vit. öS über 500 Wf M D- 9fr 51, 58, 59, 83. 84, 117, m 118 = 7 Stck. üöer je 1OO Mk. 7M „ im Wf ^ i ^ ßen , den 16. November ,191(F" ^o^erzoglicheS ftrei3amt Gießeil Z- B : L a n g e r ma n n. .. . Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker zur Verbesserung des Weißweiw- herbstes 1916. Vom 15. November 1916. ^..^^„lÄrund der Verordnung des Bundesrats über die Errichk- Ving von Preisprupmgsstellcn iiud die Versorgnngsregelung vom 2o. September/4. November 1915 (Neichs-Gesetzbl S 607 7281 s°7ge.L beftinnnt? **** mlt 8ndev äur WeinverbesserrüÄ aurFprrfpif^f •• öf s H,lb bem Vertrieb der von der Reichs- Grobherzogtum Hessen zur Weinverbessenmg Mewwsenan Zuckernimgen imrd die Einkaufsgescllschaft für das Großherzogfflm Heffen m. b H in Mainz (EGH) beauftragt. X ^orteilung wird der bei einer Rcbaubausläche von Ertrag tmmte miEltc durchschnittliche Nach dem Verhältnis dieses Ertrages zu der zugewiesenen! fe»« von bem imterrcichnetcn Ministerium die Menge Wr ILM wL n IS i>1 ÜS!r. 9ur Verbesserung der Weißweine für 1200 Liter (1 Stück) verteilt weiiden darf. bess^rni, diesjähriger Ernte einlegt und zur Ver- vesserung dieses Werner Zucker benüttgt, hat dies, sobald diese« .mt?! lft - spätestens aber bis zum 25. November 1916 Gr°Phemom'Ee7 9 N^^ des Anspruchs auf Zucker der (SSSf" a,, » umdbfn ' innerhalb deren Tab ei ist anzugeben: ^s^Anmeldmden/"^' iSlraße und Hausnummer) 2. wo die Trauben ^ge^vachsen sind (Gemarkung), 3 '7^1200 6 Süer) emaere9te ^"ge Naturwein ist (in Stück 4 für welche Menge Naturwein Zucker benöttgt wird, Ls AnuÄLeu ist. Zuteilungen noch im Besitz in Bürgermeisterei trägt die Anmeldungen "/lte nach vorgeschnebenem Muster ein und sendet die ^iste alsbald spätestens am 26. November 1916, an die EGH. ‘ ^ ?• dkost, der im Großherzogtum geerntet }$' fff« Großherzogtums eingelegt, bevor er gezuckert $' Zucker nur A-igoteilt, wenn der Einleger eine von der 07 ) Mar^besfelft ^ ^ 6 mn([icn obcr mit Geldstrafe bis zu 15(2 -^rmstabk, den 15. November 1916 Großherzogliches Ministev'nm des Innern v. Ho mb'er a k Bekanntmachung <*tr. den Verkauf von ein gelagertem Winterobst. -I" Z«r BeÜmrntmachung <äta>&&. Ministeriums des ZMfM, bet^Obstversmanng vom 30. August 1916, hat die Landes- obststelle nachstehende Anordnungen und Vorschriften für die Ein- PSfet."!?? Winterobst getroffen. Keine An- ^^lagert^Obst^b^ ^rschnften für das zum eigenen Verbraucht * -.ri. Selass«ne Lagerhalter. Winterobst ^nn von Unterkäufern der Landesobststelle, Selbstlosem ""d Klmchandlcrm zum Zwecke des Verkaufes einaela- werden, wenn sie für diesen Zwöck geeignete Liagerrästnte bck- ^ e ** * C ü & . e f erfolgte Lagerung. S e i n ^' muß sich von der Bürger- Wohnortes Meldescheine beschaffen. Mit diesen sind Obstmengeu, tie entweder bereits eingeUgert sind oder jeweiks! bei der Geschästsäbteilung der Landes- M^ue Sandstraße 36, anzuzeigeir, und zwar eingelagertes Obst rnnnen 3 Dagen von der Bekanntgabe dieser Vorschriften ab, zur Einlagerung kommendes Obst binnen 3 Tagen vom Aufkauf aV. m. Anforderungen an Lagerräume. f YnZl n J > C ” ," a 9 c r«tumist darf nur Obst gelagert Iverden. Sorg- Itrac Remrgung der Lager ist selbstverständliche Voraussetzung ,e Lager werden daraufhin durch Sachverständige besichtigt IV ' I"iorderungenand'i« eiiizulagerndenSorten. L'P^vm.ng erfolgt ans Rechnung und Gefahr der Lager- S Anlagerung sollen solche Sorten kommen, die nach ®n1^lft*Z 3 mnZT e &aUUmt und w-niÄ 11 r * 1 1 —; V. Lagerbuchführung, o 1 angekaufte und etngetegerte Obst hat der Lagerhalter ^n Lagerbuch nach dorten und Mengen m ftihren. Tie Geschäfts- Verfügung^^ Landes ob st stelle stellt die erforderlichen Vordrucke zur ' *. VI ri Pflegliche .Behandlung des Obstes r ^baltcn: haben für pflegliche Behandlung des Obstes &&*?£?: ^as Obst rst öfters durck-guschen und alles Faulende sofort z-u Entfernen, damit möglichst wenig Verluste entstehen üjber die Obstlager. B berechtigt, durch Beauftragte die Ge- Nbaaerraume der Lagerhalter besichtigen und Einsicht in bre Geschäft sau fzerchmmgen und jonstige Belege nehmen zu lassen. Ml mr VIII. Obftkauf. . . ^ kaufen hnH, kann das nur durch Veimittelung des- \ in Bezirk das Obst lagert. Obstkäufe Mrter o0 Pfund rn .Ladengeschäften und auf deir Märkten fallen ^Ä^nter diese Bestimmung. Auskunft über die Bezirke der Kom Missionare gibt nachstehendes Verzeichnis und die Geschäftsabtei Lung der Landesobststeile, Sandstraße 36. l"Mttsaoler 1 r -f € n 1 ^l)Mmiffio näre und Bezirke 1. Kreis Tarmstadt: Karl .Augilst Mähr II., Traisa. , ^ " Benshnul. Obstverwertungsverein, Zwingenberg, nebst folgenden Ortschaften des Kieises Heppenheim: Birkenau Reisen Mörlenbach, Groß-inid Klein-Breitenbach, Rimbach, Lörzenbach, Fürth, Krumbach, Heppenheim, Kirch- hmisen, Ober-Laudenbach, Erbach, Sonderbach, Mil Lechtern, Lruten-Wcschnitz, Erlenbach, Ober- und Unter- Kombach. M,tershmpcn Jgelsbach, Wald-Orlenbach, . Lmnenbach, Ellenbach, Schciierberg, Fisch,vkiler, BonK< werter und Albersbach i Groß-Bieberau. ^bach: Obstgroßmarkt, Worms. Mzeh: Obstgroßmarkt, Worms. Worms: Obstgroßmarkt, Worms. Heppenheim : Verwalter Listmann, Heppenheim, Bergstr. Groß-Gerau : Peter Sensfelder II., Nauheim. ' Offenbuch: Meyer Kleeblatt, Seligenstadt. ^- Stahl Wwe., Friedberg, für das Gebiet GliÄ Bahnlinie Wetzlar-Msfeld. m G Oberst Kornhausgenossenschast, Alsfeld, für lws Gebiet nördlich vorgenannter Bahnlinie. Lauterbach: Oberh. Koruhausgenosseuschaft, Alsfeld. Büdingen: Josef Eular; sen., Büdingen. Friedberg: A. Stahl Wwe.. Friedberg. Motten: I. Kaufmann Söhne, Schotten. Mamz: Kartoffelversorgung für den Kommunalverband Mamz, Hasenstr. 23. Oppenheim: Heinrich Funk, Guntersblum. Brngcn: Adam Leiser, Medcr-Jngelheini. Sv ?" fhcb Ung der Bezugsscheine. u,.rJito mehr ausgestellt werden. Ausgestellte Bezugsscheine verlieren ihre Gültigkeit innerhalb diu-i Dagen vom Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung ab ^ A. Vergütung für Lagerhalter. . , kann beim Verkauf des eingelagerten Obstes durch Fäulnis, Verdunstung im Gewicht ^^,^d für diesen Ausfall und für Verzinsung des Au- * tMi nmctmW 8. 4. ß. 6 . 1. 8 . 9. *0. 11 . 12 . 13. 14. 15. 16. 17. 18 ^ orkaufspreise für ein g ela gerkes Obst, io iii- L^ur Obst im Einkaufspreis von: ab I°«)}nn U ?Ü 4 ^ f * ? ec 5tr * Ueber 14 Mk. per Ztr. „ 2. Dez.' 2 PCt 3tX ' me * t 1 m - ^ er mehr l Jan. 8 [ Im " 3b0 ' " * " - 1. Febr. 4 l ' * ' l' 60 E ' • 1. März 5 , , ' ' - kt) " ' w w „ 1. April 6 „ w m ” 8 ' • » * • al§ die Richtpreise für die einzelnen Gruppen bttragkn. ’ ' r Strafbestimmung en. aabe Ri 7 >?^ttmmuilgen zuwiderhandelt, wird nach Maß- SÄÄtSÄT-WÄ te ä?vs 6 jSS ssä? >" ° »»dLm/LZ?"'"""" »»> b-» r--- Tarmstadt, den 15. November 1916. Die Landesob ft stelle. vr. W agn er. ® etr - : Z5^chud.von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betattgung tn der Krankenpflege. Bekanntmackung vom 27. 9. 1915 I^eisblatt Nr. 85) teilen wir nachstehend die Grundsätze mit nach 1915^ m m r mi l 6e \5 Fici < , ' Sflc t l3eS Bom 7 - September t ° m ( Jt -!?: Bl. S. 561) vorzunehmenden staatlichen Anerkennuno on Benifstrachten und Berufsabzeichen verfallen werden wird. . ±. A^te staatliche Anerkennung wird den Trachten und Ab- tzeicken nur solcher Vereine oder Gesellschaften (nicht Einzel- PwfEn) einschließlich der Ritterorden und der geistlichen Orden erteilt die im Deutschen Reiche sich in SS Krankenpflege betätige^ und nach ihrer Verfassung die Gewähr SLTÄt U'ck der öffeitridj«, Ordnung entsprochen-« FtihP hil 3 rr!ZL L bi-ten. Dos gleiche gilt für Abzeichen des Krankenpftegepersonals von Ein- tt>^r o? Staates oder anderer öffentlich-recht- Körperschaften. Anerkannt werden nur solche Trachten und Abzelchen tee so eigenartig sind, daß Verwechslungen mit auch rif S" Track,ten und Abzeichen ausgeschlossen sind, sosern * ^^ai Erfordernisse nicht genügt wird der Schutz auf bestimmte Teile beschränkt. 8 / Es soll tunlichst vermieden werden, daß Trachten oder Ab- zeickren, die bereits auf Grund staatlicher Anerkennung getragen ?ÄtÄ^ £mCit ÄÖ Achten 3 er Abzeichen steatlich^an! r , ^ur die Entscheidung über den Antrag auf staat- liche Anerkennung ist die Zentralbehörde (im Großlur ogtem Mmist^iums des Innern) des Bundesstaats, in dessen Gebiete, der Verem, die Gesellschaft odär die Körperschaft d7rlaffung^at^ ^nes inkältdischen Sitzes eine Nie- H l'ÄKr Ä TSSÄ Sj® m'.sis »>»d» »>,, 6 V^en Antrag ist bei mrs das Nähere zu erfragen. .jJ: ? ie Erteilung und bie Zurücknahme einer Anerkennung SrVaS? T s ßT); ^^^Osblatt, im Zentralblatt werden ^bAtsche Reich und mr Reichsanzeiger bekanntgegeben Gießen, den 14. Nvvencher 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. -Betr.: Verkehr mit Milch uiw Butter-- Sin die.Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ^ des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit Erledigung der Veriüanna L November 1^6 (Kreisblatt Nr. 141° noch rütff iS fmb, »erben daran mit Frist von 3 Tagen erinnert ^ ^ Gießen, den 16. November 1916. Großherzogliches Kreisaml Gießen I. V.: Lauge r m a n n. B c t r.: Tagebück-er der Fleischbeschauer und Trichinenbesckauer .ln die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ^.Mlt Rücksicht. auf den zurzeit ln'steheuden Vaviermanael ^len dre FlnslklbeschauW und Trichinenbeschaner lwch Vcrsü« gung Grvßh Mimltermms des Am,er». Abteilung für S leK Gesundhettspflege, vom 9. d. Mts. ?ir II 6703 ihre Taae- bücher auch für mehr als ein Kalenderjahr beimtzm, imnnbitie ^ ^ le ^uitragungen enthalten Der Fahres- abschmtt ist alsdann in den Büchern besonders kenntlich zuÄck^n zu beginnen ^ 34 * te8 ,)a6f » "euer Nmnme? znweiftn Clntlffr,tclt hic Fleischbeschaucr entsprechend an° Gießen, den 15. November 1916 Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: H c m m erbe. 4 Bekanntmachung (Nr. 3010/10. 16. B 5), betreffend Bestandserhebung von Werkzeugmaschinen. Vom 21. November 1916. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserl)ebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. Seite 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind*). Auch kann der Betrieb des Handelsge- werbes gemäß der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Meldepflicht. Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- Pflichtigen Personen) unterliegen bezüglich der von dieser Bekanntmachung betroffenen (^Gegenstände (meldepflichtigen Gegen- ftänbe'i einer Meldepflicht. § 2 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden Maschinen der folgenden Arten betroffen: Klasse a: Drehbänke mit mindestens 160 mm Spitzenhöhe: Klasse b: Abstechmaschincn und Kaltsägen für Material von mindestens 60 mm: Klasse: e: alle Revolverbänke: Klasse d: Fräsmaschinen: Klasse- 6: Schleifmaschinen: Klasse k: Bohrmaschinen, Bohr- nnd Fräswcrke: Klasse g: Vertikal-Bohr- und Drehwerke (Karnssellbänke): Klasse h: Shaping-, Stoß- und Hobelmaschinen: Klasse i: Automaten: ' Klasse k: Spezialmaschinen, wie Hinterdrebbänke, Zentriermaschinen, Pressen nnd Stanzen, Aufwurf-, Luft- und Fallhämmer sowie Abgratpressen. 8 3. Von der Bekanntmachung betroffene Personen. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen nnd juristischen Personen, Gesellschaften, Firmen, wirtschaftliche Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (Z 2) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befnrden. 8 4. Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. Für die Meldepflicht ist der am Beginn des 21. November 1916 vorhandene Bestand an Mcldepflichtigen Gegenständen mah- oebend. Tie Meldung hat bis zunr 30. November 1916 an dre Königliche Feldzeugmeisterei, Technische Zentral-Abteilung, Berlin W. 15, Lietzenburgerstraße 18—20, zu erfolgen. § 5 . Art der Meldung. Die Meldungen haben nur auf den amtlichen „Meldescheinen für Bestandsaufnahme von Werkzeugmaschinen" zu erfolgen. Es werden für jede der im § 2 aufgeführten Maschinen klaffen besondere *ntit dem gleichen Buchstaben bezeichnete „Klassenlisten" sowie für die Gesanitmeldung „Sammellisten" ausgegeben. In die Massen- listen sind nur die Stückzahlen der entsprechenden Maschinen ein- zutragen, während in der Sammelliste jede einzelne Maschine aufzuführen ist. Die Meldescheine sind bei bem Verein deutscher Werkzeugmaschinen fabriken, Berlin W 1b, Bayerische Straße 2 oder bei dem Verein Deutscher Maschinen-Bau-Anstalten, Bevlin-Char- lotkenburg 2, Hardenbergstr. 3, anzufordern. Tie Anforderung hat *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, toer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben! macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, nur fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. auf einer Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine und die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. Tie Sammellisten und die zugehörigen Klassenlisten sind von jedem Anmeldenden ordnungsgemäß postfrei Ku machen und an die Königliche Feldzeugmeisterei, Technische Zentral-Abteilung, Berlin Wlö, Lietzenburger Str. 18—20, einzusenden. Tie Zahl der ans einer Sammelliste gemeldeten Maschinen muß mit der Gesamtzahl der in die zugehörigen Klassenlisten, eingetragenen Maschinen übereinstimm cn. 8 6 . Ausnahmen. Ausgenommen von den Anordnungen dieser BekannmrachuNg und demnach nicht zu melden sind: 1. diejenigen Maschinen der im § 2 bezeichneten Art, Ivel che für Kriegszwecke voll und ausschließlich 'mb für eine voraussichtlich längere Tauer als zwei Monate vom Stichtage ab beschäftigt sind, 2. diejenigen in Maschinenfabriken in Benutzung befindlichen Maschinen, die ihrerseits wieder zur Erzeugung von Maschinen der im 8 2 genallnten Art und von Maschinen für Kriegszwecke verwendet werden. Kriegszwecken im Sinne dieser Bestimmung dienen Maschinen, welche verwendet werden zur Herstellung von Waffen, Mcnnition, Feldgerät, Fahrzeugen, Flugzeugen, Flugschiffcn, Bekleidung und Nahrungsmitteln für die Heeres- oder Marrneverwalllcng, sowie von Geräten für die Eisenbahn, Post und Telegraphie. 8 7 - Anfragen und Anträge. Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen nnd Anträge sind an das Königlich Preußische Kriegs Ministerium, Abteilung 6 5, Berlin W 9, Leipziger Straße 5, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Bestandsaufnahlnie von Werkzeugmaschinen" zu versehen. 8 8 . Inkrafttreten. Tiefe Bekannt mchurrg tritt am 21. November 1916 in Kraft. Frankfurt a. M., den 21. November 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Anneckorps. B e t r.: Gewerbe-Lcgitimationskarten. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf- su-cht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach 8 44 a der Gew.-Ord. für die Tauer des Kaleiwer jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welä-e ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1917 fortznsetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legiti mations karten sein können. Tie Arrträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlasftmgsortes der Firma zuständig, in Gießen Großh. Po- zeiamt. Die Beantwortung der in dem Berichte vorgesehenen Fragen ist aufs genaueste vorzunehmen, damit eine Rücksendung zrrr Vervollständigung vermißen wird. Für Erteilung der Legilimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein Stempel voär 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Beftngs gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt. Die Einzahlung durch Postanweisung hat ftei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen. Gießen, den 18. November 1916. Grvßherzvgliches Kreisämt Gießen. _ I. V.: Semnterbe. Be 1 r. r Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. In Altenstädt im Kreise Büdingen ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen. Gießen, den 14. November 1916. Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Semntetbe. Bekanntmachung Betr.: Tie Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. In den Gemeinden Rendel und Nieder-Erlenbach ist die Maul- unb Klauenseuche ausgebrochen. Tie Sperre ist angeordnet. Gießen, den 16. November 1916. Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen. I. V.: H ent merde. Zwitlingsruud^'uck der Bru hl'scheu Un'v. Buck- nnd Steindruckerei. N. Longe, Gießen.