Kreisblatt für -m Kreis Gietzen. Nr. 149 20. November 1916 Bekanntmachung betr. Krankenversicherung von Ausländern während des Krieges. Vom 2. November 1916. Der Bundcsrat l-at auf Grund des § 3 des Gesetzes, betr. die Ermächtigung des Bundesrats zu tvirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Diejenigen seit Beginn des gegenwärtigen Krieges in Detutschland befindlichen Angehörigen feindlicher Staaten, welche als solche durch Anordnung deutscher Behörden in ihrer persöm- lichen Keiheit beschränkt und deshalb als unfreie Personen nicht nach den .Vorschriften der Reichsversicherungsordmmg über die Krankenversicherung versicherungspflichtig oder versicheriungsbcrech^ tigt sind, werden diesen Vorschriften unterstellt. Mir sie gelten auch das Gesetz, betrefferrd Sicherung deri Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, voin 4. August 1914 (Reichs- Gesehbl. S. 337) und 8 2 der Bekanntmachung, betr. Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges, vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). § 2. Diese Vorschrift tritt am 20. Novenrber 1916 in Kraft. Berlin, den 2. Novenrber 1916. Der Stellvertreter de>^ Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. _ Beknutttmachttng Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A.). betreffend Bestnudserhebnug von Natron- (Snlfat-)Zellstoff, ganz oder teilweise ans Natron Papier, Papiergarn, ferner von Arbeitsmaschinen, welche zur Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnpapier in Gebrauch sind. Voin 20. November 1916. Nachstehende Anordnungen iverden hiennit zur allgemeiuen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede ZutviderhakMimg — worincter auch verspätete oder unvoNständige Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen, höhere Strafen verlvirkt sind, gemäß der Bekanntmachung :wer Vorratserhebungen voin 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Eriveiterungsbekanntinachungen von: 3. September 1915 (Reichs-GeseM. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684) bestraft*) wird. Auch kann der Betrieb des Handels- gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhältung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septencher 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt iverden. 8 1 . Meldepflicht. Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- pslickstige Psersoüen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffene:: Gegenstände (mcldepftichtige Gegenstände) einer nwnatlichen Meldcpftickst. 8 2 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Mcldepftichtia sind: Gruvpe I. Rohstoffe, Halb-und Fertigerzeugnisse: 2) Natron- (Sulfat-) Zellstoff, b) Papier jeder Art, ganz oder teilweise aus Natron-(Sulfat-) Zellstoff hergestellt, sofern die Vorräte 1000 Kilogramm übersteigen, c) aus reinem Sulfitzell floss hergestelltes Svilmpapier, a) Papiergarn jeglicher Art, Zellstoffgarn u:ä> Papier Mischgarn, wre Textilit, Textilose, Garne mit Faserssele n. a., sofern die Vorräte 250 Kilogranrm übersteigen; *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteil ftir dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzrv. richte:: oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bls zu sechs Monaten bestraft. Ebenso ivird bestraft, wer sahr- TMüg t>t e vorgeschnebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen HÜäüt. Gruvpe II. A r b e i t s m a s chi n e n: a) Papiernmschinen, welche Spinnpapier Herstellen, d) Streifenschneidemaschinen für Spinnpapier, e) Spinnmaschine::, welche Garne der unter Gruppe 16 ge- namiten Art Herstellen. 8 3. Von der Bekanntmachung betroffene Personen. Zur Meldung verpflichtet sind: 1. aUe Personen, iwelche (Gegenstände der im § 2 verzeichnetm 3trt im Gew-ahrsam haben, oder aus Airlaß ihres Handelsbe-» triebes oder sonst des Ettverbes wegen kaufen oder verkaufen, 2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder in deren Betrieben Gegenstände der Gritppe I deA 8 2 verarbeitet werden, 3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. Vorräte, die sich, am Stichtage nicht im Geivahrsarn des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter uswch Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind stur vom Empfänger zu melden. 8 4 . Stichtag und Meldefrist. Die erste Meldung ist Über die bei Beginn des 1. Dezember 1916 vorhandenen mtb meldcpflichtigcn Vorräte bis zum 5. Dezember 1916 zu erstatten. Tie späteren Meldungen sind jedesmal über die bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Bestände bis zum fünften Tage des betreffenden Monats (Meldefrist) zu melden. Tie Meldungen sind an das Webstosf-Meldeamt der Kriegs-. Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministerinms, Berlin SW. 48, Verl. Hede man nslr. 10 zu richten. .Aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingcsührtc mcl- depflichtige Gegenstände (8 2) der Gruppe I sind an dein ersten dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf dem Meldeschein unter „B" besonders aufgeführt zu melden, auch wenu sie am Stichtage sich nicht mehr im Eigentuin des Mcldepflichtigen (8 3) befinden. In diesem Falle ist zu vermerken, daß die eingeführten Mengen nicht mehr vorhanden sind. An beu folgenden Stichtagen sind die bereits einmal als eingeftihrt gemeldeten Gegenstände nicht mehr gesondert aufzuführen. Besetzte feindliche Gebiete gellen nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmung. 8 5. Meldescheine. Tie Meldungen haben mir auf den aintlichen Meldescheine:: zu erfolge:: Tie Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltmur der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministe- rinms, Berlu: 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der 'Voi-dn:ck-Nr. Bst. 982 b, erbältlich. Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolge::, die nichts anderes enthalten soll als die kurze Anforderung des gewünschten Meldescheines, die deutliches Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. Sämtliche in den Meldescheftren gestellten Fragen sind genau Lu beantworten. Weitere Meldungen dürfen die Meldeschein' nicht entl-alten, auch dürfen bei Einsendmrg der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschläge nickst beigeft'rgt werden. Auf einen: Meldescheine dürfen nur die Vorräte eines und desselbeu Eigentümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. ^^Meldescheine snrd vrdnunbsgemäß postfrei zu machen und an das Webstoff-Meldeamt der Krreas-Nohsloff-Abteilu:^ des Kgl Preuß. Kriegsministeriums, Berlir: 8W 48, Verl. Hedeuiaunstr 10 einzusenden. Ans die Vorderseite der zur Versendung von Meldet scheinen benutzte:: Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthalt Meldeschein der Sp:n:rpapierindustrie. den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seii:en Geschäftspapierei: zurückzubehalten. 8 6 . Anfragen und Allträge. Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntnraämng betreffe::, find an das Webstoff-Meldeamt des Kgl. Preuß. Kriegs^ Ministeriums, Kriegs-Rohstoff-Mt^lung, Berlin SW 48, Verl Hedemannstr. 10, zu richten. § 7. Inkrafttreten Der Bekanntmachung. $te;e Bekanntmachung tritt an: 20. Noveinber 1916 in Kraft. Frankfurt a. M., den 20. November 1916. Stellv. Gcmralkomrrialldo des 18 .Ärnieckorvs. _ XVI11. Armeekorps, stellvertretendes' Generalkommando. Abt. III. d. Tgb. Nr-. 20 871/6487. Frau kfurta M., den 37. Oktober 1916. Betr.: Ausübung der Jagd und Fischerei durch Ausländer. Auf Grund des H. (P d des Gesetzes über den Belagerungszim ft-aub Vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich: Die Ausübung der Jagd und Fischerei durch Ausländer, soweit sie nicht einem verbündeten Staate angeboren, ist für die Dauer des Krieges verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen milderrrder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Ausländern, die unter das vorstehende Verbot fallen, bleibt es freigestellt, ihre Jagd- und Fischereiberechtigung durch geeignete Deutsche unter Beobachtung der dafür vorgeschriebenen! Former: ausüben zu lassen. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 27. Oktober 1914 — III b 36 385/2688 — aufgehoben!. Der Kommandierende General: FreiherrvonGall, General der Infanterie. Betr.: Wie oben. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises. Sie wollen darauf achten, daß unbefugte Personen die Jagd nicht ausüben. Das Polizei-, Forste und Fesdschutzpersoiral der Gemeinden ist entsprechend zu bedeuten. Gieße n, den 14. November 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g er ma n n. _ Bekanntmachung über anderweite Festsetzung der Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartosfeltrocknerei und der Kartoffelftärkefabrikation. Von: 5. November 1916. Auf Grund des § 4a der Verordnung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartosfeltrocknerei sowie der Kartoffetstärke- sabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) in der Fassung der Verordnung von: 24. Februar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 118) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wiüd bestimmt: Artikel I. An die Stelle der in der Bekanntmaching über die Aendcrung der Höchstpreise für Erzeugnisse der Kar- toffeltrockncrei sowie der Kartoffelftärkefabrikation vom 39. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 135) vorgesehenen Preise für Kartoffelwalzmehl einschließlich des Zuschlags für besondere Sichtung treten folgende Höchstpreise: Mark für den Doppelzentutex 49.30 49,60 50.30 50,80 im ersten Preis^ebiete im zweiten Preisgebiete im dritten Prersgebrete in: vierten Preisgebiete Artikel II. Dar § 2 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachung Über die Hiöchftpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelftärkefabrikation vom 16. Septenrber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 568) erhält folgende Fassung: ' " ~ ‘ elflock Bei Verkäufen von Kartoffelslocken und die 5 Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartof- selwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl, die 1 Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Absatz 2 (um 1,50 Dtark für den Doppelzentner. Artikel III. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. November 1916. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts. _ von Batocki. _ Bekanntmachung. In her Zeit vom 1. bis 15. November wurden in hiesiger Stadt Gefunden: Zwei Portemonnaies mit Inhalt. Verloren: 4 Portemonnaies nrit Inhalt, 1 silb. Tamenubr mir Goldeinfassung, 1 Paar feldgraue gefütterte Lederhand- schsuhe, 1 silb. Damennhr, 1 Klöppelsprtzelckragen mit gold. Brosche, 1 Hundertmarkschein, 1 Brieftasche mit 2 Fünszig^ markscheinen und Ztoanzigmarkschine zus. 500 Mk., ein ^agdpaß auf den Nanren Feldrv.-Leiitnant Tiller, 1 lederner Kirrderhatbschluh und 1 zLverrädriger Handkarren. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der nnterzeickmeteir Behörde. Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, dar 16. November' 1916. Großherzoglrches Polizeiamt Gießen. H e m nt e r d e. Be tr.: Verkehr mit Brotgetreide urrd Mehl. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeknoen des Kreises. !uilg witgeteilt worderr ist, laß Larrdleute Brotgetreide frei- händrg verkarrfen, wollen Sie sogleich ortsüblich bekanntnrachen, daß gentaß Artikel 1 1 und 2 der Brrndcsratsverordnnng vonr 29. Juni 1916 s ä m t l i ch e s Brotgetreide für den Konmrunalver- barrd beschlagnahmt ist !rrnd keinerlei Verkäufe air dritte Personen stattfinden dürfen: gemäß § 9 Ziffer 2 wird derjenige mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder wit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk bestraft, der urrbefngt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder ein arideres Veränßerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt. G r e ß e n , den 16. November 1916. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. _ Betr.: Das Schlauchmaterial der Feuerwehren. An den Oberbürgermeister zu Gietzeu und die Grotzh. Bürgermeistereien der Luudgemeiuden des Kreises. Wir sind veranlasst, darauf hinzuweisen, daß auch die gänzlich unbrauchbar gewordenen Schlauchleitungen der Feuerwehrerr als beschlagnahrntes Lumpenmaterial im Zinne der Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos vom 16. Mai 1916 betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art zu betrachten sind. Die Feuerwehren sind hierauf hin- zuweilen und der Befolg zu überwachn. Gießen, den 16. November 1916. _ Grvßherzogliches Kreis amt Gießen. Dr. Usinge r. Betr.: Sicherung der Gemüseerzeugung für 1917 ” An den Oberbürgermeister zu Gietzen, die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, sowie an die Herren Geistlichen und Lehrer, an die Vorstände der landwirtschaftlichen und Gartenbauvereine des Kreises. Tie Bestrebungen, den Anbau von Gemüse während der Tauer des Krieges i&u fördern, haben nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen recht befriedigende Erfolge gezeitigt. Es muß nunmehr mit aller Kraft dahin gelvirkt werden, daß der Anbau von Gemüse für das Jcchr 1917 noch mehr und so locht als nur irgend angängig gesteigert wird. ZU diesem Zrveck macker wir auf folgendes aufmerksam: 1. Alle 'Grundstücke, die sich zum Gemüsebau eignen, aber seither noch mcht benutzt wurden, sirrd, falls sich die Eigentümer hierzu nicht ftei willig entschließen, unter Anwerrbung der durch die Verordnung des Bundesoats über die Sicherung der Ackerbestcllung vont 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210), irr der durch Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834) abgeänderten Fassung vorgesehenen Zwangsmittel dem Gemüsebau znzustrhren, Aus die Bekanntmachung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Meingärten vonr 4. April 1916 (Rerckis-Gesetzbl. S. 284) lvich hin gewiesen. 2. Alles g/nm Genrüsebau in Aussicht zu nehmende Gelände ist noch m diesem Herbst entsprechend vorzubereiten durch gründliche Bearbeitung des Bodens und entsprecheride Düngung. Wegen etwaigen genreinschstlichen MzrrgcS von Sämereien oder wegen des gemeinschaftlichen Bezuges von Pslairzmaterial wird Ihnen denrnächst weitere Wvisurrg zngehen. Wir empfehlen Jhneir, nachdrücQrchst darauf hinzuwirken, daß ftde mir irgend dafür nutzbare und bis jetzt noch unbebaute Boden- fläche, insbesondere auch Borgärten, zum Anbau von Gemüse heran-' gezogen werden. . . Öprcn Geistlichen wrd Lehrer ersuchen toir noch Ihrerseits me Bevölkerung hierauf mit besonderem Nachdruck und wrederhotk hinzuweisen und für entsprechende Belehrung Sorge zu tragen. Gießen, den 14. November 1916. Grvßherzogliches Kreisanrt Gießen. J.V.: Hechler. BckattnMachurrg. Betr.: Fsldbereinigung Ober-Bessingen: hier die Arbeiten des 2. M schrilles. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 16. Dezember lf. Js. liegen werktags auf bem Rathaus zu Ober-Bessirrgen die Arbeiten des 2. ylbschnittes (Besitzstandsan Prahme) zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 41 Bonitierungsblätter, 2 Bände Besitzstandsverzeichnisse, 2 Bärrde Gütergeschsse, 1 Band Zusammenstellung der Gntrrgeschosse. Tagsahrt zur Entgegerrnahnre von Ernweudnngen hiergegen findet daselbst Montag, den 18. Dezember ls. Js., vormittags voir 10 11 Uhr statt, wozrr ich, die Beteiligen unter der Androhung einlade, daß die Mchterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründer: versehen ein zureich-err. F rl e d b e r g , den 10. November 1916. Ter Großherzoglrche Feldbercinigungskommissär: S ch n r t t s P a h n , Regiernn'gsrat. Zwitlingsrundd'-uck der Rrüht'schen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.