Kreisblatt für de» Kreis (Sieben Nr. 148 17. November 1916 Bekanntmachung jfffcer die Regelung der Verbranchsabgabenermäßigungen und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17. Vom 2. November 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. V erbrau chsa bga bener mä v rg unaen. Das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (einschließlich Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume Baden und die sonst zu einem ermäßigten .Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge wird für dre einzelne Brennerei im Betriebsjahre 1916/1917 auf 15 Hundertteile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei für das Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Ge- setzbl. S. 434) zuzuweisen war. Die in dieser Weise herabzusetzends Alko hotmenge ist für die einzelne Brennerei auf nicht weniger als 10 Hektoliter zu bemessen. II. D u r ch s ch n i t t s b r a n d. Mit Ausnahnie der im § 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der §8 152s unb 312b der^ Bremern-, vrdnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1912 S. 603) das für das eiiizclne Betriebsjahr zugewiesene Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Atkolwl- menge in einem anderen Betriebsjahre abbrennen dürfen, ist ieder Brennerei gestattet, den ihr für das Betriebsjahr 1916/17 zugewiesenen Turchschnittsbrand auf eine andere Brennerei zu übertragen. Der auf eine andere Bretrnerei übertragene Durchschnitts- brand wächst dem eigenen Turchschnittsbrairde der ertoerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, als loenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrairdes der Brennerei für das Betriebsjahr 1916/17 als Turchschnittsbrand zugenüesen wäre. Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf übertragenen Turchschnittsbrand angerechneten Branntwein findet nicht statt Das mit dem übertragenen Turchschnittsbrand etlva ver- bundene Kontingent oder Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Betriebsjah'r 1916/17. Hat eine Brennerei nur einen Teil des Durchschnitts- bvandes auf eine andere Brennerei übertragen, und will sie einett anderen Teil selbst Herstellen, so hat sie für den von ihr innerhalb des zurückbehaltenen Teiles des eigenen Durchschnittsbrandes hergestellten Branntwein auf Ermäßigung der Verbrauchsabgabe zu einem im § 5 Ms. 1 des Gesetzes, betreffend Bescttigung des Branirtweinkontingents vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) vorgesehenen Satz nur dann Anspruch, wenn fie sich verpflichtet, weder mehr als die dem in Betracht kommlenden Satze! entsprechende Alkoholmeuge unter Einrechnung des überttageneu Teiles ihres Turchsckmittsbrandes selbst herzustellen, noch den über die vorgesehene Grenze etwa- Hinausgehenden Teil ihres Turch- scknillsbrandes an eine andere Brennerei abzugebeiu - Brennereien, die ihren eigenen Durchschnrttsbrand ganz oder teilweise auf eine andere Brennerei übertragen haben, dürfen: fremden Turchschnittsbrand nicht eriverben. Tie näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Ueber- tragung des Durchschnittsbrandes, über die Durchführung und den statistischen Nachweis trifft der Reichskanzler. III. Erleichterungen für Brennereien, die bisher K o r n b r a u n t w e i n h e r st e l l t e n. Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebes vor dem! 1. Oktober 1914 ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben, und damals Anspruch auf die rm § 5 Abs 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 und im § 4o Ziffer 2 des Gesekes vom 15. Juli 1909 vorgesehenen Ermäm- gungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder bei Einhaltung oer dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen dm m Anspruch gehabt hatten, behalten ihn im Betriebs!ahre 1916/17 auch oann, wenn sie anstatt Roggen, Weizen, Buchweizen, Vawr oder Gerste andere mehlige Stoffe oder Rüben flösse Melasse, Rüben icker Rübensaft) oder Topinamburs verarbeiten, srch aber innerhalb oer vorgoschriebenen Erzengungsgrenzen halten: gewerbliche Brennereien oer im § 5 Ms. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Mt behalten die dort vorgesel>ene Vergünstigung nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen. IV. Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 2. November 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Gras von Roedern. Bekanntmachung betreffend Aenderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. Vom 31. Oktober 1916. Auf Grund des 8 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 85) wird die für das Reichs-Post- gebiet erlassene Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 131) wie folgt geändert: 1. Im § 4 „Ueberweisung von Postanweisungen und von Beträge, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind" erhalten dre Ueberschrift und die Abs. I bis IV folgende Fassung: § 4 - Ueberweisung von Post- und Zahlungsanwer- sungen und von Beträgen, die duwch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind. I Der Kontoinhaber kam: bei der Postanstalt, durch die er seine .Postsendungen erhält, beantragen, daß alle für ihn erw- gehenden oder auch einzelne bereits eingegangenM Post- und Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutgesieben werden. II Die Postanstalt fertigt über den .Gesamtbetrag der für den Kontoinhaber gleichzeitig vorliegende Post- pnd Zahlimgs- anweisungen täglich eine Zählkarte. Tie Mschnitte der Po stund Zahlimgsanweisungen stellt die.Postanstalt dem Kontoinhaber gebührenfrei zü. . , . m Die durch Postauftrag emgezogeNen Betrage werden dem Postscheckkonto des Auftraggebers oder eines Dritten mtt Zählkarte überwiesen, wenn der Auftraggeber Postaufträge mit anhängender Zählkarte benutzt. Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen Wird die Ueberweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten beantragt, so hat der Auftraggeber am Fuße der Vorderseite des Postauftrages zu vermerken: „Zahlkarte P.Sch.A. (Ort).Konto Nr. N.in M." und ans dem Mchnitt der Zählkarte seinen Namen anzugeben. IV Tie durch Nachnahme eingezvgenen Beträge werden dem Postscheckkonw des Msenders oder eures Dritten mit Zählkarte überwiesen, wenn der Msender der Sendung eine ausgesüllte Zahlkarte beiaefügt hat. Bei Paketen oder Karten yrrt Nachnahme hat der Msender Nachnahmepaketkarten und Nachinahmekarten mtt anhängender Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnaymepaketen ist aus dem Paket in der Aufschrift unnrittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags zu vermerken: „Zahlkarle P.Sch.A. (Ort).Konto Nr. N.in M." Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Msender blaue Nacknahme^hlkarten (mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des Nachnahrnebetrages ist aus diesen Sendungen zu vermerken: Ä _ '„Zahlkarte P.SchA. (Ort).Konto Nr. N.in M." Wird die Ueberweisung aus das Postscheckkonto eines Dritten beantragt, so hat der Msender auf dem Mschnitt der Zahlkarte seinen Namen arizugeben. . . 2. Tie Aenderungen treten am 15. November 1916 m Kraft. Berlin, 31. Oktober 1916. Der Reichskanzler. _ In Bertretung: Kraetke. Bekanntmachung. Aus «Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 geben wir hierdurch bekannt, daß der Handel mit 1916er dlpfel- und Birnenwein solange verboten ist, bis wir Höchstpreise für den Großhandel, den Kleinhandel imd den Ausschank festgesetzt haben. Berlin SW 68, den 3. November 1916. Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkaus und -Verteilung, _ G. nt. b. H. _ Bekanntmachung. Auf Grund der Verordmmg vom 5. August ds. Js. (Reicks- Gesetzbl. Nr. 180 Seite 914 und ff.) geben lvir bekannt: Der Absatz von Gemüsekonserven und Faßbohnen ist aus Veranlassung des Herrn Reichskommissars verboten. Den Fabriken ist zurzett der Versand freigegeben. Ötermivd) sind die Fabriken in der Lage, noch vor Eintritt des Frostes die Waren an die Orte zu verserrden, für die sie bestimmt sind. -^er Versand an die Abarehmer der Fabrikanten darf nur unter der Bedingung erfolgen, datz die Ware nickt an die Verbraucher gelangt, solange das Absatzverbot besteht. Ans die Strafbestimmungen im 8 9 der Verordnung vom 5. Arrguft ds. Js. wird ausdrücklich hingewiesen. Berlin, den 7. November 1916. Genriisekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter HaiNmg. Hr & n rt t r r Verordnung über Höchstpreise für Hafernahrmittcl. Vom 2. November 1916. Huf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 401) wird verordnet: r r 5 V.? er Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, lose rn Sacken verladen, darf beim Verkaufe durch de^r Hersteller? merundsrcbzig Mark dreißig Pfennig für hundert Kilogramm netto frei Empfangsstation des Großabnehmers nicht übersteigen. Der Höchstpreis gilt ausschließlich Sack und für Barzahlung Erhalb 14 Tagen nach Empfang. Bei leihweiser ober käuflicher Uebcrlassung der Säcke gelten die Vorschriften im § 2 Ms 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 826) entsprechend. ., 2 ‘ dnm Ktcinverkaufe dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: a) für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl lose: 44 Pfennig für das Pfund; b) W i nb Hafergrütze in Packungen: 56 Pfennig für me 1 (PfnnL-Packung; C) Packnng^^^ in Packungen: 32 Pfennig für die 1/2 Pfund- Als Klein verkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen bis zu fünf Kilogramm einschließlich. ~ J 3 - ^ ' Landeszentralbehörden können bei Haferflocken, Utt s b Hafernnehl, lose oder in Packungen, die sich beim ^^^.?erordilung bereits im Kleinhandel befinden, ^ ^^«r^/^h^.^-^vember 1916 stattfmden, Ausnahmen von den Vorichnften im § 2 zulassen. Sie können diese Befugnis auf aridere Behörden übertragen. r?. *. u einem Jahre und mit Geldstrafe 1 ^ ^hnkausend Mark oder mrt emer dieser Strafen wird bestraft: l ' freitet * m blC ^ Verordnung festgesetzten Höchstpreise über- 2 ' Lbr.ttnen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, S* %nt!a^ e tT fämttm toerbeit ' Dbet ^ ru einem ßttnM,m e n n i?, e i f c | tta - fe Ultnen die »orrftte, auf die sich die strafbare iäter Älbee° 6nC U " tCTft,5ieb ' ° b fie bem ‘ diese? lemtonatÄ' ^ änaimm bon ben Vorschriften in daU Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 2. November 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. fl* Bekanntmachung ÖBCTfÜr Hafcrnährmittel. Vom 7. November 1916. ,ruiD dorr § 3 fcer Verordnung des Stellvertreters des “ Tie S. 1242) wird das Folgende bestimmt: c . ^ m ^^lkirrs, bet Haferflocken, Hafergrütze und Lafermebl Tofp Packungen die sich am 2 . November LlNerests chi Kleinl ttl 1 fitr Verkäufe, die big' 25. NoveEr 1916 statt- rutbert, Ausnahmen von den Vorschriften in 8 2 der Reickrsverord- Sl^ 110 ^ 1 !' hnrl l in Städten von Über 20 000 Einwohnern den Oberchürgermersten,. im übrigen den Kreisämtern Werten Emstadt, den 7. November 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. - - - v. Homberg k. _ w _ Bekanntmachung ö bte Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916. Vom 4. November 1916. tomV^emfe? Reichskanzlers Seite 855) ml SkLmtfr 3tei * ^918 wende kleine Viebzäbluua ^^"m^oeche vorzunel»- »4 9 3.taSi!iäSi,ta5 l !5''as“ 's* m* j* Pcht erstattet oder wissentlich unrichtige oder Unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs ^^nod^rnnt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; hbsftm Vorhandensein verschwiegen worden ist, rm Urtml für d^in Staat verfallen erklärt werden in Kraft ^ ^rordnung tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 4. November 1916. ' Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. -T Dr. Helfferich. J ^ ^ .... v v Bekanntmachung itter Die Viehzählung am 1. Dezember 1916. Vom 8. Nov. 1916. Durchführung der durch die Bnndesratsverordnnng! 4 iii? r r ! fc Ciner Viehzählung am 1. Dezember 1916 vom M angeor^iete Viehzählung wird die Großh. Zentralstelle ftrr die Landesstattsttk beauftragt. D arm stadt, den 8. November 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern v. H o m b e r g k. | Betr.: Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezerrr!b>er 1916 ' rn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Groß!). Vnrgermelsterelen der Landgemeinden des Kreises. B 1 D^einb^?.^S-E- Ministeriums des Innern soll am ' w e l n J Viehzählung ft a 11 f t n b e rr.i Vornahme der Erhebung ist die Großh Zentralstelle ** Die"LO^ltik zu Darm/tadt der Zahlung liegt den Großh. Bürgermei- §f^ren (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung ^ au ?A^Ekendcil witti von Staats wegen nicht geleistet Vieh lohne Militärpferde), das Rind- frdrfW 10 Schlveine mtt Zregen nach bestimmten ^ Diedas Federvieh mittM Orts listen. nebst?A 7 i^^?Ech. Anzahl von Orts listen o s 111 n ^ wird Ihnen bae Groß». Zentralstelle fttr die- «SM-««' stsäSk' ff b ö^filllteTX Und befcheiniaten Ortsl 7 -- mmmsß Großherzogliches Kceisamt Gießen. I. V.: H e m m erde. U ' November 1916. ReickÄa,A?übtt imSrifctil ?SfeMn % S «Bä?' io® 4 b i£S W-MLMZUW armstadt, den 11. Noventber 1916. Großherzogliches Ministerium des Jnneim. v. H o vl b e r g k. 3 BckanrrLmachuttg ^treffenb Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung des Nerc.,^kanzler vonr 24. August 1916 über die Regelung der Wild- prerse. (Rerchs-Gesetzbl. S. 959.) Von^ 8. November 1916. . Au^ Grur^»^ der §8 3 und 4 der Bekanntmachung des ReichcZ- öont . ^4* 1916 über die Regelung der Wildpreise SFleEi Abänderung und zur Ergänzung der von uns MNenen Auvfuhrungsbestrmmungen vom 24. Oktober 1916 mit auf den Umstand, daß in manchen Jagden sehr kleine Vasen zur Strecke kommen, das Folgende: 5 Hasen, die Jagdinhaber oder deren Vertreter nach Unserer Bekaiintmachung von: 24. Oktober 1916 verpflichtet sind, an ernerr Kreis oder eine Stadt oder eine andere Gemeinde des Landes abzugeben werden die Preise wie folgt festgesetzt: T.er Groß Handel^prers für Hasen von 6 Pfund und mehr a) imt Balg das Stück . . . . 5Mk 75 Pf d) ohnS Balg das Stück . . . . 6 Mk. 45 Pf ELWftn von wwiger als 6 Pfund das Pfund 1 Mk., jedoch! nicht mehr als 5 Mk. 75 Pf. das Stück Der Kleinhandelspreis für Hasen von 6 Pfund und mehr a mtt Balg das Stück . . . . 6Mk 25 Pf b) ohiie Balg das Stück .... 5 Mk. 95 Pf' für Hasen von weniger als 6 Pfund a) mit Balg das Pfund . . . . 1 Mk 10 Pf ledoch nicht mehr als 6 Mk. ^ 25 Pf. das Stück o) ohne Balg und ausgeweidet das Pfund ... . 1 Mk. 50 Pf. L reiö J tl ^Absetzungen unserer Bekanntmachung geir vom 27 September 1916 und vom 24. Oktober 1916 über Höchstpreise für Wild in Wirksamkeit. Kraft ® ic * e Bestimmungen treten mit der Verkündigung in Darmstadt, den 8. November 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. __v. Hombergk. Richtlinien Über die Abgabe von Zusatzkarten für Lebensinittel auf Bescheinigung eines Arztes. I. Allgemeine Be st immungen. ^ Bezugsscheine (Zilsatzkarten) für Kranke*) zuM Bezug 5?* Zusatz M den allgemein gültigen Kartei- werden nur auf Bescheinigung ernes Arztes, in der Regel des be- bandelnden Arztes, ausgestellt. See müssen außer dem Antrag über Art, Menge des Nahrungsmrttels und Dauer des gewünschten Bezugs enthalten: \ \Ä| t Ä fl E f r (5amilienftaitb, Beruf. Wohnort gleichen Haushalt verpflegten Personen, gettennt nach Kindenr .unter 12 Jahren lind älteren Personen: 3. Andeutungsweise Mitteilung über Vermögenslage und die Versorgung)- ^ Haushalts mit Lebensmitteln (Vorräte, Selbstver- 4 die Art der Erkrankung utid die Krankheitserscheinungen, die den beantragten Zusatz notwendig machen**): b. Beginn der Erkrankung: ^ den^Ar't^ Behandlung dilrch den die Bescheinigung ausstellen- tt^I^^^einigung wirdzweckinäßig ein Vordruck nach bei- liegendem Muster bemcht. Bereits vorhandene Formulare können Unter moMchster Anpassung zunächst aufgebraucht werden. ^ ^Bescheinigung ntuß von dem Arzt verschlossen werden" JÄ?« ernein dlmstlich gekennzeichneten Umschlag als Antrag fl 1 ! Bewilligung von Nahrungsmitteln für emen Krankell, verschlossen abzugeben. r .. ) § 4 der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1916 über die Belvirtschastung von Atilch und den Berkehi mit Milch erhalten Be) cheiNigimg Schwangere in den drei letzteir Schlvan- ^ Ltter Milch täglich. Stillende für jeden Säug- ballte Kinder rm ersten Und zweiten Lebensjahr 1 •' liri .^ritten und Merten Lebensjahr 3 A Liter Voll- ^ ttcn urt> fe*fien Lebensjahr 1/2 Liter Vollniilch. , ls weiterer Zusatz für Schwangere in den drei letzten Scbwan- gerschaftsmonaten und gn Sttllende wird eine halbe Brotkarte für Sttllende außerdenil wöchentlich 125 Gramm Biltter empfohlen Dev für SME fallt in den KoEmnaL-ckäüdl/L.-di- Währen^ m Cr ^ en Lebensjahre Mindestens eine halbe Brotkarte ge- . v 2 #? erforderlichen Bescheinigungen für Schwangere und Sttl- berücksiMt"^ ^klar abgefaßte Zeugnisse werden nicht N»,a X L e sl7& ci,ti l2 m -Ü'm allgemeinen auf die Dauer von höch- ^sgestM wkrd'm^ m bCl ' 1Äe9et °us höchstens 2 Monate s .. Bescheinigung über Gesundheit oder Krank- ^ bs Menschen^nach Ziffer 23uck Gebühreirordnung für Aerzte. -Jie ärztlichen Standes Vertretungen, die bisher zur Mitioirknna heraugezogen waren, lmben erklärt, daß mit Mchich auf die Zwangslage unseres Volkes die Zeugrrisse in inöqlich weitem Um- ßnng W den^Mmdestsützen der Gebührenordnung für Kdssenmit- glreder und üamrlrcnangehvrrge von KriegsteilnehnierN, sowie bei> Wrcderholnngen ruientgeltlich ansgestellt wecken sollen Es dack erwartet werden daß samtlrchs Aerzte dementsprechend verfahren Ver rnbarungen der Wstmidigen Stellen mit den, Vorstand des ärztlichen Kreisoereuis wird empfohlm. ^.er Vorchruck für die Zeugnisse mit Umschlägen wird ben Aerz- ten unentgeltlich geliefert: ebenso das Merkblatt fttr die Verord^ nung von Lebensmitteln für Kranke. 8 2. Tie ärztlicheu Bescheinigungen gewähren kein Anrecht vorgeschlagenen Mehrbezug flir die Zuteilung ist vielmehr bet rewerls vorhandene Vorrat an Lebensmitteln maßgebend Tre Aerzte werdeii gebeten, die Kranken in diesein Sinne zu für SÄ' SeWS6tt ^ben. nicht das derRegel soll nur der Zusatz eines Nahrungsmittels be- aiitragt werden. Werm ausnahmsweise die Aut der Erkranrnng die KTÄÄ SSTÄf""" 3 "“ Mmm ‘ «~Me' WSänffi«äS •** tig?eU 6 S;öe3ll ^ fartert ^ben nur für den Bezugsberechtigten Gül- Zuttage uns Bewilligung von Zusatzlebens- Mitteln werden Aner Pruftingsstelle (v>gl. § 4 Abs 2 der Be kann t- Milch^^/^er. die Bewirtsckwftung mit Milch und den Verehr mit Milch) überwiesen, der Mindestens ein Arzt und ein Mitalied der vevi^E^/verteilungsstelle angehört. Sie kann der Lebensmittels verteilungsstelle an gegliedert werden. Städte über 20 00 Einwohner errichte eigene Prüfunasftellen PrüLiswllm eingm-iL ^ dne 0faft ® Ebmrd BeMwiegenheit RSkGR° 9°uMnsse auf Grund des S 300 auferlegt. Insbesondere darf den Kranken keine Mitteilung über den schalt der Zeugnisse gemacht werden. Tie ärztlichen Mitglieder der Pri'ifungsstellen sollen im Es«- wecken" nnd^mo^ü^e^^ glichen Krcisvereins bcsnuimt ^oglichst außerhalb der allgemeinen Praxis stehen All b^FutscyeidUng über ernen von einem Mitglied der Prüfung^ ^ ^ Mder Regel ein anderer Arzt Mitwirken. -ivi- ÄÄ?* verschlossen der Pnifunqsstclle Entscheidung vorgeleqt. Anträge, die vom werden, kann ein Mitglied der Prüfung». LungLLnS^' vorbehaltlich- der endgültigen Ent- ™ ^ drmuugsstelle ist berechtigt, an Stelle eines beantragten ^A!?vgsnnttelv nach! Lage der Vorräte ein anderes, möglichst glerchwertrgcv zu gewahren und flir die bewilligten flusatzkarten andere Lebensmittelkarten ganz oder teilioeise einzuziehen wenn sie d-f Kranke nach der Art seiner Krankheit ,richt benutzen käms 7 B Anlb^bt ibr ^ Zuchr!krric oder die halbe Brotkarte^ üuch steht chr das Recht zu, wettere Aufflärung von dem bescheini- ^tzzt zw verlangen oder de.i Wranken, möglichst in Älnwescn- ^ D?e ^"ich Untersuchen zu lässen. ^ bestrnünt dm Zeitdauer der Zuivcnduna^ wecken^R^'^mÄ u c ? n ber r 3C ' t *S a ® erforderlichenfalls wiederholt or T ^mungen braucht nur unter Bezugnahme aus den de7zn werden ^ NotweUdigkait der locitercn Gewährung begrün- getnlt^ EntsckEng der Prüflingsstelle imck dem Kranken mit- «, Lie Prüfungsstelle kann bei knappen Borräken die -uläsnae wähl beschränken ^VnadntngSmittel herabsetzen und die Aus- 8 4. ®r f nngehenden Anträge und Entscheidungen sind fortlaufend zu buchen- Auch rst ern alphabetisches Register über die versorgten Kranken zu führ^em V-onätlich sMd MstchlüssNn'feMigm über die Zahl der eingelaufencn Anträge die bewilligten Anträge, die teillveise bewilliat^n >,nö Si > abgeichkageneu Anträge säwie über die Summe L iw ^ luui lO^Spa V 9 / 611 ^bMnttttel denij Ministerium des Innern bis ^ i/n'?c' s!o^eirden Mouats ernzusenden. Das Ministerium nürd H^brflchren denr Kommunal Verb and für Milch- und -tvise lich nMeilem Landesfleischstelle urschriftlich oder abfl!n-i!t- o r ^ ... ^Die Getneiiilden haben die Liefenrna der bevnksinteu Lebensmittel an Kranke nach Möglichkeit sicher-znstellen. II. Bestimmungen über bic Krankheiten- bei denen Zusatznayrungs mittel bewilligt werden können, und die zulässigen höchst mengen. yttrr bei den folgende:: Krankheiten können Lebensmittel als Zusatz beloilligt werden, und zwar höchstens bis zu den angegebenen Mengen. Tie durchschnittlich bewilligte» Mengen mü„en unter den Höchstsätzen zurückdleiben. 1. bei Schwächezustänben im Greisenatter: bis zu 3 A Liter Milch läglick. oder wöchentlich 125 Gramin Butler oder 3 Eier, dazu erforderlichenfalls wöchentlich 250 Granmr Mehl (Grieß oder Teiqnxrren) mrd 125 Gramm Zucker; 2. bei chronischen Zehrlranckheüen mit anhaltendem Fieber; täglich bis zu 1 Liter Milch, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Gramm Mahl (Grieß oder Tcigwaren) und 125 Granrm Zucker wöchentlich oder 125 Gramui Butter und 3 Eier wöchentlich oder 250 Gramm Fleisch wöchentlich; L. bei chronischen Zehrkrankheiten mit schnurriger Ernährung: tag- lick bis zu 1 Liter Milch, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Gramm Mehl (Grieß oder Teiglvaren) und 125 Gramm Zucker wöchentlich; , . 4. bei schweren akuten sieberhafwn ökrankheiten oder bei ^chwache- zuständen nach eingreifenden Operationen; bis zu 1 Liter Milch täglich und 250 Gramnr.Mehl (Grieß oder Teigwaren) und 125 Gramm Zucker wöchentlich, erforderlichenfalls als Zusatz wöchentlich 125 Gramm Butter oder 5 Eier oder 500 Gramm Flasch! b. bei Geschwüre!: des Magens uud des Zwölffingerdarms : bis zu 1 Liter Milch täglich, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Granrm Mebl (Grieß oder Teigwaren) und 125 Granrm Zucker wöchentlich oder 125 Gramn: Butter oder bis zu 7 Eier wöchent-. lich; 6. bei anderen sch-iveren Erkrankungen der Verdaunngsorgane: täglich, bis zu 1 Liter Milch, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Gramm Mehl (Grieß oder Teiglvaren) und 125 Gramm Zucker wöchentlich; f . 7. bei akuten oder sckn-eren ckironischen Nieren- oder Blasenerrran- kungen: bis zu 1 Liter Milch täglich, erforderlichenfalls als Zusatz 250 Granmr Mehl (Grieß oder Teigwareni und 125 Gramm Zucker toöchentlich oder 125 Gramm Butter wöchentlich: 8. bei schwerer Zuckerkrankst: wöchentlich 500 Gramm Fleisch und bis zu 5 Eier und 500 Gramm Witter; 9. bei weniger schwerer Zuckerkrankheit, bei der jedoch d:e Kranken ohne Zusatz von Eiweiß und Fett nicht bestehen können: wöchentlich bis zu 375 Granrm Butter und bis zu 5 Eier. Bei Anträgen wegen Zuckerkrankheit soll, wenn nröglich, der durchschnittliche Prozent gelM des Urins an Zucker, ettvckrger Acetongehalt und, ivenn bekannt, die Toleraitzgrenze für Kohlen^ Hydrate, jedenfalls aber das Verhalte» des Körpergewichts und etwaige Konrplikationen angegeben werden Ztatt 125 Gramnr Butter wöchentlich kann Vs Liter Milch, 15prozentiger Rahm täglich, wenn lieferbar, belvilligt werden. Bei anderen aus der: genannten Krankheiten kann ein Zusatz nur daim bewilligt werben, tonnt die Notwendigkeit zwingend rrach- gewiesen wird. Das Gleiche gilt, ivenn in einem ausnahmsweise gelagerte!: Falt mehr als die angegebene Höchstmenge eines Nahrungsmittels beantragt nnrd. , 3 Für bewilligte Zusatzkarten können, ie nach dem Krankheuszustand, andere Lebensnnttelkarten ganz oder terttveise emgehal- den werden. III. Versorgung der Krankenhäuser mit Zusatzlebensmitteln. Tie in Krankenhäusern tätigen Aerzte, das Pflege- und Dienstpersonal haben knnen Anspruch auf Zusatzkarten für Lebmsmtttel. Dem schwer arbeitenden Personal kann eine halbe Brotkarte als Zusatz bewilligt werden. . Kranken, die die allgemeine Kojtsorm erhalten, wird kein Zusatz geivährt. _ . t , . Tie Zahl der übrigen Kranken wird nach dem Durch,chnttt aus einem längeren Zeitraum, etwa aus dem letzte:: Vierttljahr, berechnet. Tie für sie nottvendigen Zusätze werben unter Berücksichtigung der iür die einzelnen Krankheitsgruppen festgesetzten Mengen an Znsatznahrungsnritteln für einen bestimmten Zeitraum, ettoa 1 Monat, durchschnittlich für jedes einzelne Krankenhaus von der öttlichen Lebensmittelverteilungsstelle im Einvernehmen mit den: leitenden Arzt des Krankenhauses ermittelt und von dem Kommunalverband angewiesen. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, so ist die Entscheidrmg des Ministeriums des Innern anzurufen. Tie in Krankenhäusern verpflegten Kranken haben die ihnen gelieferten Lebensmittelkarten der Benvaltung abzugeben. Wenn ein Kreis oder eine Stadt durch die ungewöhnlich hohe Zahl auswärtiger Kranker, die in den Krankenhäusern verpflegt werde::, in dem Äebensmittelbezug für die übrige Bevölkerung unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, kann ihr der Kommmurl verband für Milch- und Speisefettversorgmig und die Landes- fleischstslle den znm Ausgleich erforderlichen Mehrbedarf anweisen. Genesungsheime iverden Niie Krankenhäuser behandelt. Soweit die Militärbehörden für Heeresangehörige andere Verpflegungssätze festgesetzt haben, sind diese anznwenden. Wegen der Lungenheilstätten Nnrd besondere Anordnung ergehen. An die Grohb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .Vorstehende Grundsätze ernpfehlen wir Ihrer Beachtung. Gießen, den Ich. Noveniber 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U fing er. Verordnung. Bet r. : Verkauf von Waffen und Munition. Meine Verordnung vom 1. 7.1915 betr. Verkauf von Waffen und Munitton — Illb Nr. 14 008/6235*) wick, insoweit durch dieselbe der Verkauf an Militärpersonen geregelt worden ist, dahin abgeändert, daß Jagd loaffen uud Jagd nrunition an Mannschaften imr verkauft wevoen dürfen gegen die schriftliche Erklärung der Orts Polizeibehörde ihres Heinratortes, daß der Verkauf an sie unbedenklich ist. Die Erklärung muß Art und Anzahl bezw. Ddenge der zu kaufenden Gegenstände angeben. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. *) Abgedruckt im Krcisblatt Nr. 62 Seite 4. Dom 16. Juli 1915. Bekanntmachung. Betr. r Landes Polizei! ick>e Prüfung des Enttvurss der Anlage eines Gleisanschlusses für die Gutehoffnungshütte (Aktienverein für Bergbau und Hüttenbetrieb) auf Bahnhof Lang-Göns Die Pläne und Beschreibung zur Anlage eines Gleisanschlusses für die Gutehoffnungshütte auf Bahnhof Lang-Göns liegen auf der Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns vom 16. bis em,chließlich zum 22. lf. Mts. zur Einsicht offen. ^ Zur landespolizeilichen Prüfung des Projekts ist Termm auf Donnerstag, den 23. November 1916, vormittags 11 3 A Uhr auf Bachihof Lang-Göns festgesetzt. . or . _. Einwendungen gegen das Projekt, welc^ a.us An,pruche wegen Verlegung und Aenderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Was, er^ und Vor- slutverhältnisse usw., sowie die Herstellung von L>ck)utzvorrich- tungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Machtelle beziehen, sind bei Meidnng des Ausschlusses spätestens im Termin vorzubringen. Gießen, den 16. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. __ Bekanntmachung. Betr.r Feldbereinigung Ober-Bessingen: hier die Arbeiten des 2. Mschnittes. , ^ IN der Zell vom 1. bis einschließlich 16. D^ember ls. Js. liegen lverktags auf dem Rathaus zu Ober-Bessingen die Arbellen des 2. Abschnlltes (Besitzstandsmifnahme) zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 41 Bvnllieru::gsblätter, 2 Bände Besitzstandsverzeichnisse, 2 Bande Gütergeschosse, 1 Band Zusammenstellung der Gütevgeschosse. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst . __ Montag, den 18. Dezeinber lf. Js., vormittags von 10—11 Uhr statt, wozu ick. die Beteiligte:: unter der Androhung einlade, daß die Nickterscheinenden nnt Einwendungen ausgeMossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. „ _ Friedberg, den 10. November 1916. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissärk _ Schnittspahn^ Regierungsrat. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigrmg Lich; hier Drainagen. In der Zell vom 23. bis eiiffchließlich 30. November t. As, liegen lverktaqs auf Großh. Bürgermeisterei Lich 5 .Verzeichnrssch Llusschläge über Ve^insnng der Drainagekoften zur Einffcht der Betelligten offen. ^ ^ .. . . or Einwendungen hiergegen ,:nd bei Merdmrg des ^Ausschlusses innerhalb der oben migegebennr Offenleyungsfrist Ickwifflich mch mit Gründen versehen bei Großh. Bürgermeisterei Lich einzureichen. Friedberg, den 2. November 1916. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommffsarl Schnittspahn, Regierungsrat. ZwillingSrtmddrrick der B r ü h l'schen Nn v. Bnch- uub ©leiitbvucfcrei. R. 2 n n g c, Gießen.