Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 144 10. November _ 1916 Bekanntmachung. ©etc.: Ten Geschäftsgairg bei dem Großh. Kreisamt Gietzen. Tie tagtägliche Anzahl der Besucher unseres Amtes, die durch WÜndliches Borsprechen ihre Angelegenheiten glauben fördern zu können, hat in letzter Zeit eine derartige Höhe erreicht, daß sich die .Beamten fast ausschließlich mit Abfertigung solcher Besucher befassen müssen und ihnen so gut wie keine Zeit mehr dazu bleibt, an oie orLmnngsmaßige und rechtzeitige Erledigung ihrer gegenüber Friedens; eiten gewaltig gestiegenen und alltäglich noch wachseichen Arbeiten heranzutreteir. Wir sind deshalb nochmals genötigt, das Publikum hiermit drin glichst zN ersuchen, sich für seine Besuche in erster Linie nur den Dienstag, der Amtstag ist, auszusuchen und im übrigen nur in solchen Fällen auf dem Amt vorzusprechen, die entweder schriftlich nicht zu erledigen oder so dringend such, daß ein umgehender Bescheid erfolgen mutz. Besucher, dis Ä. B. lediglich ihre Hausschlachtungsangelegenheiten durch mündliches Borsprechen föwern wollen, können vvn jetzt ab überhaupt nicht mehr angehört werden, ebensowenig solche, die durch eine persönliche Rücksprache glauben, eine weitere Zurückstellung vom Militärdienst zu erreichen. An den Nachmittagen wird von jetztabdas Amt, soweit nicht Fälle dringendster Natur vorliegen, für das Publikum üo er Haupt geschlossen! sein, da anderenfalls erne ordnungsmäßige Erledigung der Dienst- Geschäfte überhaupt nicht mehr möglich ist. Gießen, den 9. November 1916. Grotzherzoaliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Ällshang, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter wird den Großh. Bittger- meistereien der Landgemeinden zur Pflicht ge mackst, Gesuche einerlei welcher Art, die von ihnen aus-nnehmen sind oder schriftlich bei ihnen vor gebracht werden, mit der Post hierher zu schicken und nicht, nne dies seither vielfach gebräuchlich war, den Gesuch-» fiel lern zur persönlichen Abgabe bei uns zu übergeben. Gießen, den 9. November 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. Vom 28. Oktober 1916. Auf Grund des § 5 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 761) wird folgerches bestimmt: § 1. Ter Preis für Schwefelsäure und Olemn darf folgende Sätze nicht übersteigen: a) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieserter Beschaffenheit; b) Helle Kammersäure sonne höhergrädige Säure und Oleum: 470 Mark für 1000 Kilogramm Schivefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit. Diese Preise aelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwefelivirtschaft, vom 13. November 1915 zu entrichtende Umlage ein. . t Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für bewndere Ainven- duugsfälle, wie chemische Analysen, ivegen ihrer besonderen Beschaffenheit im Frieden gegenüber den für Helle Kammersüure! friedensüblichen Preisen 'mit Preisausschlägen belegt waren, dürfen die frieden südlichen Aufschläge auf die'im Ms. 1 unter b verzeich- neten Preise berechnet iverden. .. § 2. Für Verpackung und Versendung dürfen folgende Zuschläge zum Höchstpreis nicht überschritten werden: 1. Bei Versendung in Kesselwagen oder Topf- wa gen: a) Bei Stellung des Wageirs durch den Verkäufer darf eure Wagenmiete von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnet iverden. Ter Wagen ist spätestens an dem dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts folgenden Werktag zu entleeren und zurückzu senden. Für jeden Tag Verzögerung in der Rücksendung darf eine 5 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Tie Be- rvchnung iweiterer Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, ist nickü zulässig. , d) Bei Stellung des Wagens durch den Säirreempsänger rst die Berechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht zulässig. 2. Bei Versendung in Eisenfässern: a) Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Mietgebühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säursgewicht einschließlich Füllgebühr berechnet iverden. Die Eisensässer sind innerhalb 4 Wochen, vom Tage des Versandes an gerechnet, zurückzu liefern. Bei verzögerter Rückgabe darf für jedes Faß urch jeden angefangenen Monat bis zu 2 Mark LeihgÄmhr berechnet werden. d) Wird bei käuflicher Ueberlassnng der zur Verpackung der Säure dienenden Eisenfässer an den Säuveempfänger die Rückgabe der Fässer an den Verkäufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückge- geben werden, der Unterschied zwischen dem ursprünglichen Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 2a für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde. o) Bei Stellung der Eisenfässer durch den Sänreempsänger darf der Verkäufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 25 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säurege- wicht berechnen. 0 . Bei Versendung in Korbflaschen: a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihiveise gestellt, so darf eine Mietgebühr von nickt über 1,50 Mark das Stück für Bandeisenksrbslaschen oder Vollinan telkorbflaschen, 1 Mark das Stück für Weidenkorbftaschen für jeben angesangenen Zeitraum von 2 Monaten, vom Tage des Versandes an gerech.net, außerdem eine Füllge- bühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes ^äuvegewicht berechnet werden. b) Bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen an den Säureempsänger darf der Verkäufer berechnen: für Bollmantelkorbslaschen nickt mehr als 12 Mark das * Stück, für Bandeisen korbftaschen nickt mehr als 6 Mark das Stück, für Werdenkorbflascheu nickt mehr als 4,50 Mark das . Stück, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht. s Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unterschied zwisäien dem ursprünglichen Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise niM mehr betragen als die Mietgebühr nach 3a für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde. o) Bei Stellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 5() Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht'berechnet werden. Z 3. a) Uebernimmt der Verkäufer, sofern er nicht der Hersteller ist, beim Verkaufe von Säure in kleineren Mengen als 5000 Mvgramm Wagenladung die Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungsorts, so darf er dafür dein Käu- fer einen Aufschlag von nicht mehr als 2,50 Mark für je 100 Kilogramm verladenes Säuregcwicht über den. .Höchstpreis hinaus berechneu unter gleichzeitiger U ober nehme der Bruchgefahr. b) Uebernimmt der Verkäufer, sofern er nicht der Hersteller ist, beim Verkaufe von ckwmisch reiner Säure in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm Wagenladung die Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungsorts, so darf er dafür dem Käufer den unter 3a angegebenen Ausschlag Unter gleichzeitiger Uebernahme der Bruchgefahr berech neu oder die ihm tatsächlich auf die Lieferung erwachsenen Frachtkosten zuzüglich 50 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht in Rechnung stellen. o) Für Lieferung frei Haus des Säureempfäugccs darf der Verkäufer dem Käufer außerdem einschließlich der lieber nähme der Bruchgefahr uird der Abholung der entleerten Verpackung nicht mehr als 3 Mark für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht berechnen. 8 4. Die Bestimmungen treten mit dem 1. November' 1916 unter gleichzeitiger Auslobung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 8. April 1918. (Reichs-Gesetzblatt S. 256) in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfserich. Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- u. Hanfstroh, Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer u. außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen ans Bastfasern. Vom 10. November 1016. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen K-rlsgoministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebrallst mit dem Benlerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-Vorschriften nach 8 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Lagerbuchführung nach 8 5**) der Be- kanntnlachilngen über Vorratserhebungen vom 2. Febirnar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober *1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Han-, del vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden. 8 1 . Beschlagnahme. Beschlagnahmt werden hiermit: a) alles Flachs- und Hanfstroh. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den Halm (Flachs, Hanfstroh, Strohflachs, Flachs j? a P n f S.^oh), jedoch nicht auf die Frucht (Leinsaat); b) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande. Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind an- rusehen: ^ute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfölen, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaser-Rohstoffen, -Halb- und -Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle (mit Ausnahme der Lumpen und Stoft'abfälle)***), Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bastfaser-Erzeugnissen und Lumpen wieder gewonnenen Fasern; o) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern; d) Maßgabe des 8 6 Ziffer 2 auf Vorrat seit dem 27 Dezember 1915 fertiggestellten Halb- und Fertigerzeug- nijfe aus Bastfasern. 8 2 . Wirkung der Beschlagnahme. „Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten' *1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis Vir*! n ?"V cn k i?? ar J lvird, sofern nicht uctcf) allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder fte auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu ubersenden, zuwiderhandelt; J AAs.""bKgt einen beschlagnahmten Gegenstand bciseitc- twam,, beschädigt oder zerstört, verwendet, vertäust oder kauft, chn^abschließtb^^ ^bräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über r ^rp'flichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu 4 Ä §^glrch zu behandeln, zuwiderhandelt; 4 ^derhandel^ ^ 5 eT n ^ eneTl Ausführungsbestimmungen zu- Kpr H 61 ?oA.Ech die Auskunft, zu der er auf Grund dieser verpflichtet ist, Nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben iimllst wird ^.chs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu -ehntausend Mark bestraft; auch.können Vorräte, die verschwiegen w??d J UV n - e ^brfallen erklärt werden. El'eriso vorsätzlich die vorgefchriebenen Lagerbücher ein- zu ruhten oder zu fuhren unterlaßt. Wer fahrlässig die Auskunft zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist nickt w der gefetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An- lben uiacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im nvernimienäinisp ... cvr\ . v' c Ünvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraf Ebenfo wird bestraft wer fahrlässig die lol efJS n & o^r zu führen unterläßt. 9 A1lf ru } Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabfälle- ■&/? 1 «*®"% m^onntmachung vom 16. Mai 1916 Nr W. P »00/4.16. K. R. A. bleibt hierdurch unberührt. ist und rechtsgeschäftliche Verstigungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt tverden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wiege der Zloangsvollstreckung oder Arrcstvollziehung erfolgen. 8 3. Verwendungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und' Stoffabfälle das Verbrennen des Fabrikkehrichts und seine Verwendung zu Düngezwccken erlaubt. 8 4. Bearbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: a) das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser aus dem Stroh im eigenen Betriebe; b) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch einschließlich; o) die Fertigstellung der am 15. August 1916 im Bleich- oder Färbverfahren besindlichen bisher beschlagnahmefreien Garne. 8 5. Vcrarbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: *) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt; v) dre monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der atu! 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vorräte an Bastfaser-Mfall der im 8 1b bezeichneten Art (Fadenabfälle, Spinnabfälle, Wergabfall Usw.) sowie an Reißwcrg zu Garnen und ihre Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen*); e) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der aM 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vorräte in Leinengarn feiner als 9fr- 51 englisch roh und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise gebleicht oder gefärbt sowie die monatliche Verarbeitung des 5. Teiles der nach dein 1. August 1916 hinzugekonimenen gleichartigen Garnvorräte zu Geweben und Klöppelspitzen; 6) die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen und der bis zum 15. August 1916 beschlagnahme- freien Garne, welche sich! auf Kettbäumen befinden, allgemein^ sowie der am 15. August 1916 auf Kettbäumen befindlichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45—50 englisch roh ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware. Hierbei dürfen snur Schußgarne feiner als Nr. 51 englisch roh oder Nr. 31 englisch gebleicht bzw. gefärbt verwendet werden; e) die monatliche Verarbeitung einer solche Menge beschlagnahmter Bastfasern, welche dem 5. Teile des am 15. Anglist 1916 vörhaiiden gewesenen Bestandes! der nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten Gebieten) emgeführten Rohstoffe entspricht. Diese Erlaubnis erstreckt sich ledoch nicht auf Flachsstroh. Vcrarbeitungserlaubnis für Kriegsbedarf. , 1- Die^Berarbeitung und Verwendung von Bastfasern ist erlaubt, so wert sie zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden dienen (Kriegs- lreserungen). Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegs- neferUng ist zu führen. Für jeden nnttelbarerr oder unmittelbaren! Auftrag aus nne Kriegslicferung muß sich der Hersteller der Halber Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslieferungenl kWtoarcaljmttm Beständen iM Besitz eines ordnungsmäßig aUvgesullten und ivön der auftraggebenden Behörde unterschriebenen anttlrche'n Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfaserw bestnden. Vordrucke für diese Belegscheine sind ber der Beschlaa- nahmestelle (Vordruckverwalturrg) der Kriegs-Iiohstoff-Abteiluug des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48 Verl Hedemannstr. 10, erhältlich. 2. Mch^ ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfet Halb- und ferttgerzeugnisse für Heeres- oder Marürebedarf aug * n. au ^vrrat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften hergestellt werden: a) Zu Garnen, Nicht feiner als Leinengarn 9tr. 45 englisch und z-ll Smlerwaren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern dauernd öe Lr ila & 9Ä ‘* verarbeitet werden, daß die jeweils vor- rattge Menge an Garnen und Seilerwaren nicht inebr als 25 Gewrchtsterlen vom Hundert jedes einzelnen, am 1. De- ^vsber 1915 vorhmchen getvesenen Bestandes an Bastfasern glmchkomUit. Dre Vorräte an Garnen feiner als Nr 30 dürfen V5 des beschlagnahmten Gesamtvorrates an Garnen nicht nberschrerten. wiesen 1 - Februar 1916 W. M. 1(XK)/11. 15. ffi! ^ A. “er bell nd' Bei der Berechnung der Gesaintmenge der vorhanden «elvesenen Bestände an Bastfaser:: sind in Abzug zu brrngen! die Mengen der nach dein 25. Mai 1915 aus dem Auslande ringeführten Rohstoffe und die Mengen der gemäß 8 ^ 'Ziffer b bezeichneten Abfälle. Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als 1 / 12 des im Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichtes, dürfen Garne nicht feiner als Leinengarn Nr. 30 Und Seilerwaren für Kriegsbüwrf uneingeschränkt auch auf Vorrat arbeiten. Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte Nur mit einem! Fünftel ihres Geivichts in Rechnung zu stellen. » b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jeweils vor- rätige Gewebemenge nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen! Bastfasergarnbestände gleichkommt. Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfäsergarn- bestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 26. Mäi 1915 aus dem Ausland eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen. Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe bleiben be- Wagnahmt (vgl. § 8); sie müssen getrennt von den übrigen Be^ Miiden gelagert werden. Ms Rohstoff bzw. Gornvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten find Rohstoffbestände im Sinne dieses Paragraphen; ferner siud als Vorrat alle diejenigen Hialb- und Fertiger zeug-« Nisse anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinn ftuhl, Seilschlagmaschinen usw.) verlassen haben. 8 7. Veräutzerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe. Die Veräußerung und Lieferung von aus dem Ausland eingeführten Bastfaserrohstoffen (auch Werg) und Abfällen bzw. Reiß- werg der im! 8 1 bezeichNeten Art ist nur an die Bastfaser-Ein- taufs-Gesellschaft m. b. £>., Berlin W 56, Werderscher Markt 4 die Veräußerung und Lieferung der inländischen Rohstoffe nur an die Kriegs-Flachsbatr-Gesellschaft m. b. H., Berlin W 56, Marß arafenstraße 36, oder an Personen gestattet, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Äbteilung des Königlich Preuß. 'KriegsMinisteriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben. Anträge auf Erteilung eines derartigen Auslveises sind durch Vermittelung der Kciegs-Flachs-i bau-Gesellschaft M. b. 5). an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu richten. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht ials Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. Die Veräußerung und Lieferung anderer als aus dem Ausland eingeführter Abfälle ist in Mengen bis zu 6000 kg erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferrmg an Verarbeiter solcher Gegenstände. Die Veräußerung oder Lieferung größerer Menge:: der vorbezeichneten Abfälle*) ist nur an die Äktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W 9, Bellevuestr. 12 a, vder an Personen oder Firmen gestattet, welche einer: schriftlichen! Aussveis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsMinisteriums zur Berechtigtmg des Lhnkaufs der bezeichneten Abfälle erhalten haben. Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet, Ladungen der vorbezeichneten Abfälle an- Aunehmen, tvelche die Zusammensetzung einer der folgenden Gruppen haben: GrUPPe A. Garnreste, 7 , B. Naßspinnabfälle, 1 C. Kämmlinge, 7 , B. Kardenabfälle, ,, E. Wer gab fall Und Schwingabfall, „ F. Kehricht oder Scherabfall. Veräußerungserlaubnis für Bastfasrrerzeug nisse. Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: L) die Veräußerung und Lieferung der Bastfaserhalberzeugnisss an Selbstverarbeiter sowie an die Leinengarn-Llbrechnungs- stelle A.-G., Berlin W. 56, Schinkelplatz 1—4, oder an Personen, welche im Besitz eines schriftlichen Ausweises der Kriegs-Rohstoff-Ubterlung des Wniglich Preußischer: Kriegs- mnnsteriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegenstände sind; v) die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1915 gemäß 8 6 Z:ffer 2 hergestellten Erzeugnisse zur Erfüllung eines Auftrages auf Knegssieferungen gegen Belegschein 8 9. _ Lagerbuchführung. Lagerbuch, an :• -relchnn die Vorräte sdtoie alle Aenderiin^ gen von :hnen ersichtlich sind, ist zu führen : die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für verwiesen^ ^ ^om 8. September 1916 W III, 1/8. 16. K. R. A. a.) über alle beschlagnahmten Vorräte des im Jnlande geernteten Flachs- und Hanfstrohs nach Einbringung der Ernte; d) über die gemäß 8 6 Ziffer 2 a und b auf Vorrat für Kriegs- vedarf hergestellten Gari:e und Gewebe. Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann es werter benutzt werden. Besitzer von Fla chs- und Hanfstroh Vorräten (geröstet oder ungerüstet) von weniger als 1000 brauchen ein Lagerbnch mcht zu führen. 8 10 . Ausnahmen. Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Knegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Krwgsmiuiste- rrums m Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Ktiegs-Rohstoff-Mteilung m Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III, Zbrlrn SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entcherdung über Ausnahmebewilligungen von 8 9 behält sich der zuständige Militärbesehlshaber vor. 8 11 . Inkrafttreten. n .. .?^se Bekanntmachung tritt am 10. November 1916 in Kraft. Glerchzertig werden die Bekanntmachungen Nr. W. III. 3500/7.16 K. R A. vom 15. August 1916 und Nr. W. III. 300/6.16. K. R. A. vom 12. Juli 1916 aufgehoben. Frankfurt a.M., den 10.November 1916. _ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. B e t v.: Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachst und Hanfstroh, Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf), und von Erzeug- nissen aus Bastfasern. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf die Bekanntinachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen: „Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps hat unterm 10. November ds. Js. eine Bekanntn:achung betreffend Beschlagnahme, Verweiümng nick» Veräußerung von Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern (Jude, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf), :md voi: Erzeugnissen m:s Bastfasern Zerlassen. Diese Bekanntmachung enthält Be- ftininrimgeii über Beschlagnahmt, Wirkung der Beschlagnahme, Verwendungserlaubnis, Bearbeitungserlanbnis, Verarbeitungs-- erlaubnis, BerarbeitnNgserlMlbnis für Kriegsbedarf, Veräuße- mißerungserlaubnis für Bastfasernrohstoffe, Veräußerungserlaub-' h::s für Bastfasernei'zeugnisse, Lagerbuchftihrung, Ausnahmen und I nkrafttreten. Diese Bekamrtmachung ist im Gießen er Anzeiger abgedrnckt und kann auf unserer Amtsstube eingesehen werden." Der Gießener Anzeiger, der obige Bekairntmachung enthält^ :st von ^zhnen ans Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auchl ans ettvaige Fragen ergehende Auskunft zir geben. G: e ß en , den 10. November 1916. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. Br. U s i n g e r. _ Nachtrag Nr. .W.M. 207/9. 16. K?R,A. Zur Bekattntmachnng, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebut'g von Web-, Wirk- und Strirkwaren, vom 1. Februar 1916 W. M. 1000/11. K. R. A. Vom 10. November 1916. Nachstehende BekanntnrachuNg wird auf Ersuchen des König- l:chen Kriegsministeriums hierrnit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mrt dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen Straf- gesetzen höhere Strafe:: verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagenahmevorschriften nach 8 6 der Bekanntinachungen über die Sicherstellung vow Kriegsbedarf von: 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Erweitenmgs- bekanutmachungeu vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl Seite B45), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zu! Widerhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5 der Bekannt- machung über Vorratserhebungen vviN 2. Februar 1915 (Mcchs-. Gesctzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erweitenmgsbekailnt- machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft lvird Auch kann bie Schließung des Betriebs gemäß der Bekannt- Machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel von: 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603^ angeordnet werden. ! r to e L § 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. werden zwischen ^ d:e Worte: „verschiedener Spinn stoffe und „hergesMt ftnd" die Worte i „oder auch unter Mit 4 Verwendung von Papre^ emgefügt Die Worte: „fei Sand- sack- und Strohsackgeweben auch unter Mitverwendung von Papier" fallerr fort. ^ Artikel II. § 5 Ziffttr 9 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. erhalt folgende Fassung: „Bastfaß-rgervefe, deren Herstellung auf Grund des § 3 Nr. 2 d und e der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Venvendung und Veräußerrmg von Bastfasern urrd Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Dezernber 1915 ( (W. III. 157Z/10. 15. K. R. A.), des 8 3 91r. 2 d der BeLamitmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 26. Mai 1916 (W. III. 1500/4. 16 K. R. A.) sonne des 8 4 e der Bekannttnactxung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 15. August 1916 (W. III. 3500, 7. 16 K. R. A.) erlaubt war, solveit diese Gewebe während der Geltungsdauer der die Herstellung gestattenden Bekanntmachung angefertigt sind." Hinter § 5 Ziffer 9 wird folgende Nr. 9u ein geschoben: „Bastfaserg-elvebe, deren Herstellung aut Grund des 3 5 cr der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung irnd Veräußerung von Bastfasern usw., vom 10. Novenrber 1916 (W. III. 3000/9. 16 K. R. A.) erlaubt ist." Artikel III. In der Uebersichtstafel, Gnwpe I, II, III, V, VII, Spalte 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15 K. R. A. treten die Worte hinzu: „auch unter Mitverwendung von Papier". Artikel IV. Für die durch die erweiterte Beschlagnahme erforderlichen Meldungen gelten hinsichtlich des Stichtages und der MÄdefrist die rm 8 12 der BekaimtMachnng W. M. 1000/11. 15 K. N. A. enthaltenen Bestimnrungen. Für die erste Meldung ist der am Beginn des 10. November 1916 tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die ersten Meldungen sind bis zum 20. Novenrber 1916 zu erstatten. t ' Aritkel V. Diese Bekanntmachung tritt mtt ihrer Verkündung in Kraft. Frankfurt a. M., den 10. November 1916. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Bekanntmachung Nr. W. I. 2939/9. IG. K. R. A, betreffend Herstellungsverbot von Garnen und Geweben aus Mischungen von Papier und Wolle oder Kunstwolle. Vom 10. November 1916. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bern ecken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Uefertretungj wie jedes Auffordern oder Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrifterr, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen! höhere Sttaferr verwirkt sind, nach 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mtt dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reic^-Gesetzbl. S. 813), in Bayern nach Arttkel 4 Ziffer 2 des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mtt dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 bestraft wird. 8 1. Die Verwendung von Wolle oder Kunstwolle oder Mischungen von Spinnstoffen, in denen Wolle oder Kunstwolle ent- halterr ist, zur Herstellung von Garnen oder Geweben unter Mitverwendung von Papier ist verboten. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung ge- bäunrten Papierketten dürfen unter Verwerrdung von Wolle oder Knnstwolle, soweit es nicht bisher bereits verboten war, abgearbeitet werden. Die Beschlagnahme der hierdurch hergestellten Gewebe nach Maßgabe der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 16. K. N. A. in der Fassung der Bekanntmachung Vf. M. 207/9. 16. K. R. A. bleibt unberührt. 8 2. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegsrohstoff-Abterlnng des Königlich Preußischen Kriegsmini- steriums, Sektion Vf 1, Berlin SW 48, Verl. Hedemännstr. 11, zu richten. Die Entschordung über die Anträge behätt sich der zuständige Militärbefehlshäber vor. 8 3. Diese Bekanntmackiung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Frankfurt a. M., den 10. November 1916. __ Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b Tgb.-Nr. 20370 6424. Frankfurt a. M., den 27. 10. 1916. Betr.: Ausfuhr- u,D Verkaufsverbot des Buches: „Die deutsche Armee in ihren neuen Feld- und 'Friedensuniformen." Aut Grund des 8 9b des (Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich: l.Tie Ausfuhr des im Berlage vou Moritz Ruht in Leipzig erscheinenden Buches „Tie deutsche Arnree in ihren neuen Feld- und Friedensuniformen" liefet Uniformtafeln in das neutrale oder verbündete ^instand ist verboten. 2. Ter Verkauf dieses Buches im Jnlänfe darf nur an Truppen- teile des deutschen Heeres imb der verbündeten Heeve und außerdem an Angehörige der deutschen Armee und Marine erfolgen- sofern sie eine unterstempelte Gmehmigungsfeschettrigung ihres Truppenteils vorlegen. Zuwiderhandlungen »verdau mtt Gefängnis bis zu einem Jahre- beim Borliegeu mildernder Umstände mtt Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Der Kommandierende General: gez. Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 31. Oktober 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesvats über Druckpapier Vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) roird folgendes bestimmt : Verleger und Drucker von Zeitungen, die aus maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigon- Personen, die unbedrucktes Papier der genannten Art inr Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen in den Monaten November und Dezember 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden. Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß die gleiche Menge bezogen werden darf, deren Bezug auf Grund des 8 I der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) tn der Zeit 'vom 1. Juli bis 31. August 1916 gestattet war. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntniackiungen über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) rmi- vevändert in Kraft. Berlin, den 31.Oktober 1916. Der Stellvertteter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. _-___ Betr.: Pflegekinder unter sechs Jahren. An den Overburgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Ueberwachungsbogcn oder Ihrem Fehlbericht bis spälesterrs 15. Dezember lf. Js. entgegen. G i e ß e n, den 6. November 1916. Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Betr.: Die Verwertung der Walnüsse znr Oelbereitnng. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polrzeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien und Gendarmerie k' des Kreises. Wir sind veranlaßt, wiederholt aus unsere Bekannt,nachuug vom 20. Oktober l. Js. (Kreisblatt Nr. 134) ausmerksan, zu mttchen. Die Walnüsse unterliegen nicht der Verordnung des Bundes- ratS über den Verkehr mtt Oelfrüchten vom 15. Juli 1915/26. Juli 1916, sondern sind restlor abzuliesern. Jede Zurückhaltung von Walnüssen zum eigenen Verbrauche, zur Verfütterung oder zur Oelgewinnnng für den eigenen Haushalt ist verboten und strafbar. Vom Großh. Ministerium des Innern ist den Bürgermeistereien die Verantwortung auferlegt worden, daß die geernteten Walnüsse vollständig angezeigt und abgeliefert werden. Die Oelmühlen sind aufs schärfste zu überwachen, daß eine Verarbeitung von Walnüssen nicht ftattftndet; Strafanzeigen sind im Uebertretungsfalle vorzulegen. Unserer Berichtsauflage sind bis jetzt erst 13 Bürgermeistereien nachgekommen (zwettletzter Absatz der Bekamttmachung vom 20. 10. 1916; Kreisblatt Nr. 134). An die baldige Erledigung wird hiermit erinnert. Gießen, den 9. November 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Bekanntmachung. Betr.: Ausfuhr von Rüben. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. Oktober ds. Js. (Kreisblatt Nr. 138 vom 31. Oktober ds. Js.) wonach Rüben aller Art nur mit unserer Genehmigung aus dem Kreise Gießen ausgeführt werden dürfen, wird hiermtt die Ausfuhr von Zuckerrüben zur Belieferung der Zuckerfabriken frei gegeben. Gießen, den 9. November 1916. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, das Großh. Polizei- anlt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentliche in Gießen, den 9. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinge r. ZwillinqSruuddruck der Brühl'scheu Uuw. Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen