Kreisblatt für den Kreis Gichen. Nr. 141 7. November J91Ö Bekanntmachung betreffend Aenderung der Verordnung über untaugliches Schuh- Werk vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541). Vom 19. Oktober 1916. Der Dundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: \ 1. Dev § 9 Abs. 2 der Bekanntmachung über untauglrches Schuhwcrk vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) erhält nachstehende Fassung: Schuhwerk, das nachweislich vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und den Vorschriften des 8 1 Abs. 1 nicht entspricht, darf bis auf weiteres in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen ist. 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. ' Berlün, den 19. Oktober 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Pr. Helfserich. __ Bekanntmachung betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zur Verordnung über Rohtabak. Vom 27. Oktober 1916. Auf Grund des 8 3, Abs. 2, 8 8 Abs. 1, 8812, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: I. Die Ausfiihrnngsbestintznungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1149) zu der Verordimng über füohtabak werden durch folgende Bestimmungen ergänzt: 8 18. Als orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (8 1 Abs. 2, 8 2 Abs. 3 der Verordnung) sind die Blätter der nachstehenden Tabakarten anzusehen: türkischer, bulgarischer, griechischer, serbischer, bosnischer, albanischer, montenegrinischer, herzegowinischer, rumänischer, russischer, chinesischer Tabak, Algiertabak, ostafrikanischer Ryassatabak und italienischer Basmatabak. 8 19. Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigaretten als auch von anderen Tabakerzeugnissen dienen (8 12 der Verordnung) sind die nachstehend aufgeführten Arten anzusehen: Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Rangoon, Bengalen, Ungao, Paraguay, deutscher Tabak. Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblätter in den §8 13 und 23 Bestimmung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber Vorbehalten, in welchem Umfange diese Tabakarten zur. Herstellung von Zigaretten verwendet werden dürfen. 8 20. Die Jnlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabakstengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt: Rippen und Stengel von deutschem Tabak, sowie Rippen und Stengel von deutschem und ausländischem Tabak gemischt .115 Mk. für 50 kg Rippen und Stengel von ausländischem Tabak.125 Mk. für 50 kg Die Preise gelten einschließlich der Vermittelungsgebühr. Die an die Jnlandgesellschaft zu entrichtende Gebühr ist nicht inbegriffen; sie ist von dem Käufer zu zahlen. Bei Verpackung in Jute oder Juteersatz imrd die Verpackung als Rippe mitbezahlt (brutto für netto). Bei anderer Verpackung gilt der Preis für Reingewicht nach Abzug der Verpackung. Für lose Klippen ist ein Abzug von 5 Mark für 50 Kilogramm, für Rippen in geringerer Menge als in einer Wagenladung von 5 Tonnen und für feuchte oder minderwertige Rippen ein au.vinessener Abzug zu machen. Die Jnlandgesellschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 8 21. Die Jnlandgesellschaft kann den Verkauf von gewalzten Rippen und Stengeln' an Hersteller von Tabakerzeugnissen zur Weiterverarbeitung gestatten, wenn der Preis die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt: gewalzte Rippen aus inländischem Tabak oder gewalzte Rippen aus deutschem und ausländischem Tabak gemischt 153 Mark für 50 Kilogramm, gewalzte Rippen und Stengel aus ausländischem Tabak 166 Mark für 50 Kilogramm. 8 22. KleinmengenVerkäufer dürfen die gemäß 8 1l bezogenen Rippen und Stengel walzen und im.Kleinmengenverkehre zur Weiterverarbeitung verkaufen. Sie haben hierbei die im 8 21 feshl- gesetzten Preisgrenzen einzuhalten. 8 23. Aus die Sandblätter der Ernte 1916, die migegoren ver arbeitet werden sollen, finden die für Grumpen geltenden Vorschriften im 8 13 der Anssührungsbestimmnngen entsprechende Anwendung. Die im § 13 Abs. 3 vorgesehene Anzeige hat jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen. Von der Aufnahme von solchen Sandblättern und von Grumpen der Ernte 1916 in ejn Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak kann die Gesellschaft namentlich in den Gegenden ab- sehen, in denen die Aufnahme in ein solches Lager nicht üblich ist. 8 24. Zum Ankauf von Rohtabak der Ernte 1916 zur Vergärung sind die Händler zuzulaslsen, die vor dem 1. August 1914 , und die Fabrikanten,' die vor dem 1. August 1916 Tabak vev- goren haben. Die Jnlandgesellschaft teilt den Rohtabak den zugelassenrn Persone.' nach deren durchschnittlicher Vergärung in den-Kalenderjahren I.iii bis 1915 und, sotveit die zur Verteilung vorhandene Menge größer ist als die in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 durchschnittlich vergorene Menge, nach Maßgabe der vorhandenen Vergärungseinrick.tungcn und der gestellten Anträge zu. Tie Jnlandgesellschaft kann Pflanzern auf Antrag gestatten, den von ihnen gezogenen Tabak in denselben Umfang wie 1915 selbst oder durch Genossenschaften oder Tabakbanverbänüe zu vergären. Tie Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte Rohtabak bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weiterverkäufe bedarf es einer besonbeven Erlaubnis der Jnlandgesellschaft. 8 25. Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grunrben und Smrdblätter beim Pflanzer zugelassen, wird, erhält von der Jnlandgesellschaft eilten Bezugsschein über Menge ilnd Art des anzukanfendeit Rohtabaks unter Mitteilung des Ankaufsbezirkes gegen Hinterloguug .einer von der Inland- gesellschaft zu bestimmenden Sicherheit für die von ihr zu leistende Zahlung des Kaufpreises. 8 26. Die ^gelassenen Käufer (8 25) haben der Inland- gesellschaft den Gegenwert für deir erworbenen Tabak binnen fünf Tagen nach der Verwiegimg zu bezahlen unter Vorlage der steueramtlicheu Berwiegungslisten. Tie Verwiegungsgebühr zahlt der Verkäufer. Die Krlandgesellschaft l-at den Tabak, den die von ihr zugelassenen Käufer kaufen, binnen vierzehn Tagen nach dem Verwiegen den Pflanzern zu bezahlen. 8 27. Der Pveis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erutefahr 1916 beinißt sich nach folgenden Grundsätzen: Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak dürfen zugerechnct werden: a) bis zu 2,50 Mark für Eiukaufskosten einschließlich der Maklergebühren, b) bis zu 6 Mark für Gäruugskosteu. o) die von der Inlmrdgesellschaft erlwbenen Gebühren. Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Gärungsverlustes von 25 vom Hundert die Einstairdskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den Eiustaudskosten dürfen bis zu 6 vom Hmtdert als Entschädigung für Ziusverluft und bis zu 10 Mark als Händlcrnutzeu hinzugerechnet Norden. Zu dem sich hiernach ergebeirden Gesamtbeträge dürfen Ver- treberkosten bis zu IV» vom Hmrdert zugeschlagen werden. Ter so ermittelte Verkaufspreis gilt bei ^Barzahlung und Freilager bis zu einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer % vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, auffchlagcn. Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede augefaugenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden. Tie unter a eingeschlofseue Maklergebühr (0,50 Mark für 50 Kilogramm Sandblatt und 0,30 Mark für mrderen Tabak) darf wer in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist. Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1917 von jünem Ver arbeiter übernommen werden, ist der Gärungsverlnst nnr mit 15 vont Hundert und die Entschädigung für Zinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen. 8 28. Ter Preis für verarbeitungsreife Grumpen und für aufgetrockuete nicht gegorene Geize ans dem Erntejahr 1916 be- mißt sich nach folgeirden Gruirdsätzen: Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm sterrcramtlich veriooge- ner Grumpen und Geize dürfen zngerechuet loerden: a) bis zu 3 Mark für Eiukaufskosten, einschließlich der Maklergebühren, b) die von der Jrrlandgesellschafl erlwbenen Gebühren, c) bis zu 1,5 vom Hundert als Entschädigung für Ziusverluft. Hieraus loerden unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes nach erfolgter Verpackung am.15. Dezember die Eiustaudskosten des Händlers bereuet. Ten Eiustaudskosten dürfen, bis zu 8 Mark für Verlesen. Behandeln und sou sture Unkosten, sowie bis zu 7 Mark für 50 Kilmrramm als Händlernutzen hin zngerechuet werden 2 Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbeträge dürfen Ver- kretcttosten bis zu IV 2 vom Hundert Angeschlagen w-erden. Ter so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und sofortiger Abnahme. Bei Zielgeivährung kann der Händler y 2 vom Hundert für jeden Monat, vonr 30. Tage der Berechnung an, anf- rechnen. Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden. Die unter a ein geschlossene Maklergebühr für Grnmpen Und Geize (1 Mark für 50 Kilogramm) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist. 8 29. Tie Jnlandgesellschaft darf Herstellern von Tabakerzengnisten, die vor dein 1. August 1916 inländischen, gegorenen Tabak verarbeitet haben, den Kauf von solchem. Tabak aus der Ernte 1916 bis zur Höhe ihrer nach ihrer' durchschnittlichen Verarbeitung von inländischem, gegorenen Tabak tu der Zeit vonr 1. Januar bis 31. Juli 1916 zu berechnenden Jahresverarbeitnng gestatten. - Ter auf Gruud des Abs. 1 gekairfte gegoreite Tabak bleibt trgtz, des .Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitttng bedarf es erner besonderen Erlaubnis der Jnlandgesellschast. II. Diese Bestimmungen treten Mit denr Tage der Verkün- dung m Kraft. Berlin, 27. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. _ Anordnungen 8" der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114). Vom 21. Oktober 1916. Auf Grund des § '1 der Bekanntmachung über die Errichtung emes KriegsernährungsamteZ vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 402) und der §§ 4 Abs. I, 5 Ms. 2, 6 Abs. 1 und 13 der Ver- zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114) wird bestimmt: , ni V 2 ' ^der Verordnung vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1120) festgesetzten Höchstgrenzen sur dte von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, r 0 - D- tn Berlin zu zahlenden Uebernahmepreise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen der Verladestation oder Schiff (nach Wahl der Be- Tugsvereungung) an der Verladestelle des Eigentümers, an Bnckcrschnitzcl nach dem.Steffenschen Brühverfahren müssen . vom Hundert Zucker enthalten. Bei einem Mindergehalt er- U ta W A lrf) . ? cr Uebernahmepreis um ein Dreißigstel des Kauf- prels^ ftir jedes fehlende Hundertteil Zucker. Getrocknete Schnitzel dürfen höchstens 11 vom Hundert Wasser enthalten. Jedes Hundertteil Wassergehalt mehr berechttgt die Bezugsvereungung zur Minderung des Nebernahmepreises um ein Neuumidachtztgstel oder zur Forderung kostenloser Nachtrocknung. Der Wassergehalt ist vom Lieferungspslichttgen bei der Liefening dura) Feststellung eines vereidigten Chemikers nachzuweisen. (Abs t F ß !•) Mchr als 50 vom Hüudert Zuckergehalt darf in 9 i^. asse nicht bezahlt werden. Im übrigen gelten für die Lieferung von Melasse au die Bezugsveremigung die anliegenden Bestimmungen. 8 2. Der Liefernngspflichttge hat die Ware nach Wahl der Beznasverctmgung einschließlich Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Sacken zu versenden. Als Säcke im Sinne dieser Be- kanntmachung und der Bekanntmachung über die Preise für zncker- Hutt-rmitt-l vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt Sette 1120) gelten nur Jutesäcke. Wrf Ff Bezugsveremigung hat beim Abruf zu erklären, welche Art der Verwendung sie verlangt. Lieferung nt Leihsäcken erfolgt, hat der Liefertmgs- vfltchttge gegen den Empfänger, au den verladen wird, Anspruch clfferi ch. _ Bekanntmachung «Wer die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein Vom 23. Oktober 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegswaßnahme» zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 401) wird verordnet: . §1. Wer mit Beginn des 1. November 1016 unversteuerten oder unverzollten Kornbranntwein, der den Bestimmungen des 8 107 io*io /ÜJ"^^der Fassung vom 14. Juni }? l t (Reichs-Gesetzbl. ig>. 378) entspricht, in Gewahrsam hat, hat vre ^orrate, getrennt nach den Lagerungsorten, der Zahl rmd Art der Behältnisse, sowie nach den Eigentümern, unter Angabe des ültoholgehalts in Gewichtshnndcrtteilen und unter Nennmrg der Eigentümer der Spintus-Zentrale, G. m. b. H. in Berlin WI 9, Schelliugstraße 14/15, bis zum 5. November 1916 anzuzeigen Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 1. November 1916 unterwegs ,md, ist unverzüglich nach bereu Empfang von t»em Empfänger zu erstatten. . Diek Vorschriften gelten nicht für Mengen, die im Eigeutume deü Reiche, eures Buttdesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der Marinevenvaltung stehen d i. mt Gefmdns bis m einem I-chre und mit Geldstrafe bi^ zu zehntausend Rtarl oder in(it einer die>er Strafen wird best^'/, lver vorsätzlich die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegende Anzeige mrt)t erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann der Branntwein, auf den sich die straf- baro Handlung bozrcht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Tater gehört oder nicht. in Kraft We Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündunü Berlin, den 23. Oktober 1916 Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. dln den Oberbürgermkister zu Giessen und die Gröbst Burgermnstereien der Landgemeinden des Meises. li^e^orftehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffcut- Gießen, den 1. November 1916 Gvoßherzogliches Kreisaint Gießen. ._ Dr. Usinge r. _ Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 1, 6 der Verordnung des Bundesrats vorn 2. Febriiar 1915 über Vorratserhebungen (R.-G.-Bl. S. 54) wird der .Hern: Staatsschetär des, Reichsinarincanits für berechtigt mdie Vorräte au Gegenständen des D!^sbedarfs und an Gegenständen, die zur Herstellung von Ztiiegsbedarfsartikelu dienen, zu verlangen Darmstadt, den 24. Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k Bekanntmachung über den Verkehr mit. Zucker' zur Herstellung von Tresterwein (Hgustrunk). Vom 31. Oktober 1916. . Auf Grund der Verordnung des BuudcsratS über die Errichtung von Preisprüftingsstelleu und die Versorgungsregclung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, ✓ 28) ivird unter Abänderung unserer Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker zur Weiuvcrbcsserung vom 9. Septeistber 1916 folgendes bestimmt: 8 1 . Wer im Großherzogtum Tresterwein (Haustrunk) her- stelieii will, hat dies bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei unter Angabe der Wcinbergfläche, von der die Trester gewonnen wurden, alsbald, spätestens bis zunr 10. November 1916, unter Vermeidung des Verlustes des Anspnichs Mif Zucker anzumelden. Die Großherzogliche Bürgermeisterei trägt die Anmeldungen uiiter Angabe von Vor- und Zuname des Anmeldenden und der bebauten Rebsläche in eine Liste nach vorgeschriebenem Muster ein und sendet die Lifte alsbald, spätestens am 11. November 1916, an die Einkanfsgesellschaft für das Großherzogtiim Hessen m. b. H. (EGH.) in Mainz. 8-2. Die EGH. legt die Listen einem Ausschuß zur Nachprüfung vor, der aus je einenr Vertreter des Hessischen Weinbau- Verbandes, des Verbaiides Rheinhessisck)er Weinhändler, der Landwirtschaftskammer und der Wein- und Obstbauschule in Oppenheim besteht. Gemäp dem Ergebnis dieser Prüfung gibt sie an die Anmelder Weinzucker-Bezugsscheine aus, und zwar nicht mehr als 50 Kilogramm Zucker für das Hektar bebauter Rebsläche. 8 3. Wird dei/ durch Bezugsscheine zugeteilte Zucker nicht völlig benötigt, so ist der EGH. unverzüglich Kenntiiis zu geben: dm noch nicht «ungelösten Bezugsscheine sind ihr gleichzeitig zurück- zusendeu und etwa bereits bezogene Zuckerinengen sind zu ihrer Verfügung zu halten. 8 4. Tie Weinzucker-Bezugsscheine lverden aus den Namen des Bezikpsberechtigten ausgestellt und lauten über die diesem zu- steheude Menge Zucker. Die Bezugsscheine sind einer der Großhandelsfirmen (8 5) zur Lieferung von Zucker einzusenden. ' Gegen Vorlage der Bezugsausweise in Mengen von mindestens 10 000 Kilogramm weist die EGH. diesen Finnen Zucker ail, der von diesen alsbald zu beziehen und den Bezugsberechtigten zu liefern ist. 8 5. Als Großharrdelsftrnren im Sinne dieser Bekanntmachung kouimcu diejeiligen in Betracht, die gemäß § 11 unserer Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker voni 18. Mai 1916 zur Vorlage von Landesbezugsscheinen bei der EGH. berechtigt sind. 8 6. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder den zu ihrer Ausführung erlasseneir Anordnungen zuwiderhan- oelt oder wer den ihm zugewiesenen Zucker für airdere Zwecke verweiidet, ivird gemäß! 8 1.7, Nr. 2 der Verordnung des Bundesrats vom ,25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) mit Ge- säugiiis bis zu. 6 Mmiateii oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mcnck bestraft. Darmstadt, den 31. Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. H o m b e r g k. _ Betr.: Kreisabdeckerei Garbe nt eich: hier: Einsendirng der moiiat- lichen Uebersichten über gefallene Tiere. An Gröbst. Polizeiamt Gießen und die Gröbst Bürgt r- ^ meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen hiermit die Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat Oktober in Erinnerung. Gießen, den 3. Novcmber^916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _I. B.: Langer m ann . Bekanntmachung. Das I. Ersatz-BataUlon Inf.-Regiment 116 beabsichtigt D o n - nerstag, den 9. und Freitag, den 10. November, 2 Kilometer östlich Mainzlar in der Richtung nach Beuern, Gefechtsschießen mit scharfer Munition abzuhalten. Das gefährdete Gelände darf an beiden Tagen voii vormittags 7/4 Uhr bis nachmittags 4 Uhr iiicht betreten werden. Als Gcfahrzone kommt in Betracht- das Gelände südlich des Verbindungsweges Mainzlar-Treis an der Lumda -Climbach und die Waldfläche zwischen Elimbackx Beuern, Alten-Buseck-Daubringen. Der Verkehr ans den Ufteis- straßen tvird durch das Schießen iiicht gestört. Den Anweisungen der ausgestellten Posten ist zu folgen. Gießen, den 4. Noveinber 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J.V.: Hemm erde. * ?lu dic Großh. Biirgerincistcrcie» Mainzlar, TrciS a. Ln,„da, Clinibach, Bcncrn, Großcn-Bnscck, AltciirBnseck nnd Danbrin^n. Obige Bekaiintinack)nng wollen Sie sofort in der üblichen Weise zur Keuntuis der Ortsbetvohuer bringcii lasseu Gießen, den 4. November 1916. Gvoßherzogliches Kreisanit Gießen. I. V.: H e m m c r d e. 4 Bekanntmachung. Betr: Verbot des Tabakrauchens. Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911 ordnen ivir hierdurch an, baß das Tabak- rauchen in jeder Form sowie das Entzünden von St re lchh öl z ern und sonstigen Feuerzeugen aus dem Dreschplatz auch während der Dr e s chpau se, v erboten ist. ZMoiberhairdl ungen unterliegen einer polizeilichen Geldstrafe bis zu 90 Mk. für jeden UebertretungsfaN. Zugleich nrachen wir auf die unten abgedruckten Bestimmungen des 8 368 Nr. 5 des Neichsstrafgesetzbuchs und des Artikels 167 des hessischen Polizeistrafgesetzbuches aufmerksam, deren genaue Beachtung überwacht werden wird. Gießen, den 31. Oktober 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er. § 368. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Talern oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft: 5. Wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit un- verwahrten! Feuer oder Listst betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert. Artikel 167. JUj deu in dem vorhergehenden Artikel bezeichnebött Orten, wo leicht feuerfangende Gegenstände sich befinden, bei der Zubereitung von Flachs und Hans sonne bei dem Auf- und Abladen von Heu und Stroh innerhalb der Ortschaften darf, bei Vermeidung einer Strafe von 35 Kr. bis zu 5 fl., nickst Tabak geraucht werden. Bei gleicher Strafe ist es verboten, an den betreffenden Stellen und bei den erwähnten Arbeiten die noch glimmende Asche der Tabakpfeife auszuleeren oder die noch brennenden Zigarren ans die leicht feuersaugenden Gegenstände oder nahe, an solch) hinzuwerfen. ' 53 etc.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung und die vorstebeuden Bestimmungen des Reichs-Straf-Gesehbuches und des hessischen Po- lizeistraf-Gesetzbuches wollen Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen und das Polizei- und Feldschutzpersonal entsprechend anweisen. Der Befolg ist streng zu überwachen und Zuwiderhand- lungsfälle sind anzuzeigen. Wie uns mitgeteilt wird, sollen, namentlich auch Kriegsgefangene, öfters auf dem Dreschplatz Zigaretten rauchen, was unter allen Umständen zu verhindern ist. Den Wachmannschaften ist diese Verfügung zur Kennt- nisnahnie mitzuteilen. Bei der Wichtigkeit, daß die Vernichtung von Getreide-, Heu- und Strohvorräten durch Feuer gerade während der Kriegszeit unter, allen Umständen verhütet wird, erwarten wir strengste Durchführung des Verbots. Gießen, deu 31. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung. Nach 8 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21 August 1916 über dije Regelung des Fleischverbrauchs können Ferkel von dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden. Sollten also Ferkel von den Besitzern oder Gewerbetreibenden geschlachtet werden, so sind sie in die Fleischverbrauchsregelung in allen Fällen einzubeziehen. Da dem Abschlachten der Ferkel in jeder Weise entgegenzu-, wirken ist, hat Großh. Ministerium des Innern durch Verfügung vorn l. November 1916 zu Nr. M. d. I. III 21009 bestimmt, daß das Schlachten von Ferkeln und der Verkauf solcher zum Schlachten von unserer Genehmigung abhängig ist, und ohne diese verboten ist. Jedem Antrag genamkter Art ist eine Bescheinigung des Landkvirtfchaftsansschusses der Provinz Oberhessen beizufügen, ob nicht das Ferkel zur Zucht verkauft werden konnte. Gießen, den 3. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin ger. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. » Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffentlichen und den Befolg übertvachen. Gießen, den 3. November 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U i i n fl e r. Betr.: Verkehr mit Milch und Butter An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie nochmals ausdrücklich aufmerksam aus die uns von Ihnen bis zum 10. jeden Moj-na ts gemäß 8 5 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 136) vorzulegende Berichterstattnug. Ihrer Berichterstaltimg sind folgende Angaben bei^ufügenr 1. Für 'den -Fall, daß Ihre Gemeinde Bckarfsgemernde ist, was nur in einzelnen Orten der Fall sein kann, von tvelcher Molkerei oder Ueberlchußgemeinde die Belieferung Ihrer Bedarfs gemeinde gewünscht wich. 2. Welche Milchaufkäufer nach ihrer seitherigen Tätigkeit oder jetzt zur Regelung der Versorgung für Iljre Gemeinde gewünscht iverden. 3. In gleicher Weise, tvelche Butteraufkäufer für Ihre Ge- meirLe z!u bestellen wären. Wir iveisen Sie ausdrücklich hin auf die Ihnen nach 8 5 obengenannter Vevochnmig obliegende Berpftichtung, ttrsbeiondero zur Ueberwachung der nach Abs. Id uatb Ziffer 2 und 4 verlangten Nachweise; ebenso wichttg ist die Ihnen obliegende Verteilung der Ihrer Gemeinde zarstehenden Vollmilch, wofür Sie schon jetzt geeignete Borkehrnngen treffen wollen. f Gießen, den 5. November 1916. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. _ vr. Using er. _ Bekanntmachung. Betr.: Nußbäume und Edelkastanien. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Laut Verfüguiia des stellv. Generalkommandos voiU 14. Okt. lf. IS. Abt. II c/B. Tcchch. Nr 6951 soll der Erl-altung ausnehmend schöner und wirkungsvoller Stücke und Gruppen von Nußbäumen und Edelkastanien besondere Aufmerksanikeit zU- gewendet werden. Wir empfehlen Ihnen, dies ortsüblich mit dem Anfüaeu be- kmmtzu geben, daß solche Nußbäume oder Edelkastanien, für die die vorstehenden Voraussetzungen, zutresfeu, nicht gefällt werden dürfen, und daß in Zweifelsfälten vorher unsere Genehmigung rechtzeitig ernzuholen ist. Gießen, den 2. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usi n g er. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauensenck>e. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grimd der im ReichAanzeiger veröffentlichten NackHveisung über den Stand der Maul- und .Nauenseuche vom 15. Oktober ds. Js. als verseucht zu galten haben: 1. Im Großherzogttim der Kreis Mainz. 2. Im Reichsgebiet die Bezirke: Gumbinnen, Potsdam, Frankfurt, Stetttn, Stralsimd, Posen, Breslau, Oppeln, M-erse- bürg, Düsseldorf, Oberbaheru, Oberfranken, Mittelfrauken, Unter- franken, Schwaben, Leipzig, Neckarkreis, Schwarzlvaldkreis, Jagst- kreis, Tonaukreis, Mannheim, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen- burg-Strelitz, Bvaunschweig, Oberelsaß, Lothringen. Gießen, den 1. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J.B.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Zurückstellung Wehrpflichtiger. Gesuchen um Befreiung vom Heeresdienst kann künftig nur noch in dringenden Fällen und nur dann stattgegeben werden, wenn sie rechtzeitig und ausreichend begründet bei mir eingereicht worden sind. Gesuchen, die nach Zustellung des Gestellungsbefehls eingehen, kann keine Folge mehr gegeben werden. Sämtliche Zurückstellungen hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms 2. Aufgebots sind abgelaufen. Wer von den in Betracht kommenden Personen glaubt, Anspruch auf tvei- tere Zurückstellung zu haben, hat entsprechenden Antrag bei mir einzureichen. Es wird bei dieser Gelegenheit nochmals darauf hin- gewiesen, daß sämtliche Znrückstellungs- oder Beurlanbungs- gesucht bei dem Unterzeichneten einzureichen sind. Gießen, den 2. November 1916. Der Zivilvorsitzen.de der Ersatzkonnnission des Kreises Gießen. I. B.. Hemmerde. Zwitlingdrnnddrnck der B r ü h l'scheu Uir'v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.