Ureisblatt für den Ureis Gießen. Nr. 139 3, November 1916 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung oder Wse. Vom 20. Oktober 1916. Auf Grund des Artikel III der Verordnung, betressend Ab- Änderung der Verordnung über Mse vom 13. Januar 191b. (üiercys- Gesetzbl. S. 31), vom 20. Oktober 1916 wird die neue Fassung der Verordnung über Mse nachstehend bekanntgegeben. Berlin, den 20. Oktober 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Helfferich. iS _ a 100 100 a S« ■0£ jo o - 110 110 3 -*”2 ■J5J9«« s äs « 1.50 1,30 Verordnung über Mse. Vom 20. Oktober 1916. § 1. Für den Verkauf von Mse werden folgende Höchstpreise festgesetzt: I. Hartkäse. 1. Rundkäsc nach Schweizer Art (Emmenthaler) mit einem Fettgehalte von weniger als 30 vom Hundert, aber von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse. 2. Tilsiter,Elbinger,Wilstermarsch- täfc Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom .Hundert der Trockenmasse 3. Tilsiter,Elbinger,Wilstermarsch- käse Mse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartläse mit einem Fetgehalte von wenigstens >10 vom Hundert der Trockenmasse II. Weichkäse. 1. Weichkäse nach Camembert. Brie, Neufchateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom öimbert der Trockenmasse . 2. Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse, in Stücket: von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateß'äse«.- 3 Weichkäse nach Camembert. Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 110 vom Hundert der Trockenmasse . 4. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Romadurkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse in Stücken voll 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikatestkäse) mit einem Fettgehalte voll wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Romadurkäse) mit einen: Fettgehalte von wenigstens 1X0 vorn Hundert der Trockenmasse . in Stücke:: von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikatestkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse.• • • ■ 6. Weichkäse mit einen: Fettgehalte von weniger als 10 von: Hundert der Trockenmasse . .. III. Quark und Quarkkäse. !. Geprehtcr Quark (Rohstofs für Quarkkäse) mit einem Wassergehalte von höchstens 68,5 von: Hundert . . 2. Speisequark mit einem Wassergehalte von höchstens 75 vorn Hundert Frischer, leicht angereifterQuark- käse (Harzer, Mainzer.Spitz-, Stangen-, Faust- und ähnlicher Käse) .... 4. Gereifter ^Quarkkäse (Harzer, Mainzer, Spitz , Stangen-, Faust- und ähnlicher Mse) mit einem weihen Kerne von höchstens zwei Dritteln Schnittfläche. 70 80 1,00 100 110 1,30 85 95 1,20 80 90 1,10 60 70 0,85 70 80 0,95 55 65 0,80 65 75 0,90 50 60 0,75 50 — — 48 — 0,60 65 75 0,90 80 90 1.05 Herstellerpreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Hersteller, Großhandelspreis der Preis, der beim Verkaufe durch dttr Handel nicht überschritten werden darf, vorbehaltlrch der Vorschrift im Abs. 3 Verkauft der Hersteller ohne Vermittlung des Großhandels, so kann er zum Großhandelspreis verkaufen. _ Kleinverkaufspreis ist der Preis, der be:m Verkaufe durch den Hersteller oder Händler an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als fünf Kilogramm nicht überschritten werden darf. Bewr Verkaufe von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem Bruchteil entsprechende Preis berechnet werden. Bruchteile von Pfennigen dürfen nur auf den nächstfolgenden Pfennig erhöht werden. Der Hcrstellerpreis und der Großhandelspreis schließen tue Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Bef-rderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung daselbst ein. Wird der Kaufpreis länger als dreißig Tage gestundet, so dürfen ihm vis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zuge- schlagen werden. „ r . . . „ . § 2 Der Reichskanzler tarnt zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. 8 3 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmte Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks cnwrdnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. . , ^„ r , P n r ., Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind bjre für den Ort der landwirtschaftlichen odeö gewerblichen Mederlassung oder den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend. 8 4. Die Landeszeiitralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel Zuschläge znm Großhandelspreise sestsetzen. Der Kleinverkaufspreis (8 1) bleibt hiervon unberührt. ... . 8 5. Die Herstellung von anderem Käse als den:, für den im 8 1 Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten. , Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art, sowie für Schafkäse aller Art. .. Die Landeszentralbehörden köimen weitere Einschränkungen der Erzeugung hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungs- menqen der enrzelnen Käsesorten treffen. . 8 5 a. Der gewerbsmäßige Post- und Frachtversand von Käse durch den Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person an den Verbraucher ist verboten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zu- ***^8 6. Die Vorschriften der Berordiumg finden keine Anwendung auf Käse, der im Ausland hergestellt ist. , Der Reichskanzler kann Bestimmungen über der: Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Beftlgnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Znwiderhand- liingen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu seck^ Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 8 7. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, tu denen Käse hergestellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzntreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf- Zeichnungen ein zu sehen und nach ihrer Ausivahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu eiltnehnten. Die Unternehmer und Leiter vo:: Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse mld.über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 8. Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung ntid der Anzeige tont Gesetzwidrigkeiten pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis fomnmi, Verschwiegenheit zu beobachten und stzch der Mtteilnng und Berlvertnng der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse z:i enthalten. Sie sind hier auf zu vereidigen. ^ 8 9. Die Unternehmer voi: Betrieben, m denen Käse ber- aestellt oder verkauft wird,-haben einen Wdrnck dieser Berordiumg m ihre:: Betriebs- und Verkäuferärrmen ausztihäiigcti. 8 10. Die Landeszentralbedördeti erlassen die Bestinmmmvsi zur Änsfütwmig dieser Verordnung. Sie können bestintmm, daß 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Bestintmüngen mit Gefängnis bis Id sechs Monaten r^>er mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft welchen. 8 11. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Vcrordmrng znlassen. 8 12. Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 5 Ws. 1, § 5 a, § 7 Ms. 2 oder beit nach § 5 Abs. 3 erlassenen Bestiinmnngen zuwiderhandelt: 2. roer der Vorschrift des § 8 zuwider VerschwiegenOett nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verioertnng von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält: 3. iver den im § 9 vorgeschriebenen Ws Hang unterläßt. Im Falle Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Wtrag des Unternehmers ein. 8 13. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzu- verläsftg zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. lieber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. T'ie Befchioerde bewirkt keinen Aufschub. §14. Die Höchstpreise dieser Verordmmg und die auf'Grund dieser Verordmmg festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der rw'iung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reickis- Gesetzbl. Ev. 51ß) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reickfs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23 September 1915 (Reick)s-Gesctzbl. S. 603). Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf lmirenoe Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. 7o8^ ftndet auf Verträge über Lieferimg von Käse entsvrechende Wendung: die nach 8 2 Ms. 2 Sah 2 dem Verkäufer von Milch und Butter zustzhende Beftignis. das Schiedsgericht anzu- rufen, steht buch dem Verkäufer von Käse zu. _ , § 15. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung. dln den Oberbnraerml'isLk'r zu Gießen und die Grosch Burgermeiftercien der Landgemeinden des Kreises. ' cn ^stehendes ist ortsüblich bekanntzumachen. Hersteller und überi^chen ^ entsprechend zu bedeuten und der Befolg ist zu Gießen, den 31. Oktober 1916. Grvßberrvgliches Kreisamt Gießen. __ Z. V. : L a n g e r m a n n. _ „Bekanntmachung. ~ Betr.: Höchstpreise für Riiüen. An den Obcrbürgermeisttr zu Gießen und die Gr Büraer- meiftereren der Landgemeinden, das Großh Polizciamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises Nachstehende Verordnung des Präsidenten des Kricgsernäh- ^ng^amtes vom 26 ? Oktober 1916 sowie die Bekamtwtackmng y |teru ™f des Innern Born 30. Oktober l. Js, sind sofort ortsubltch zur allgemctnen Kcnittnts zu bringen. ist §55 e F Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen N D^uZltch Strafanzeige zu erstatten, und außerdem sind ^.Gegenstände, aus dte ftch dte strafbare Handlung bezieht, ein- G i e ß e n , den 31. Oktober 1916. Großherzog:iches Kreisamt Gießen. Ör. Usinger. Verordnung über Höchstpreise für Rüben. Vom 26. Oktober 1916. Aus Grund des 8 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnah- ZTZ? AEhwmg der Bolksernährung vom 22. Mai 191t! (Reichs- S 401 r U7li> Bekamttmachung über die Errichtuna 6%^nhb™rt%£* mte ' 3 Mm ^ mil916 l2ici(^,®efc m ^bim ^Verkaufe ixm Rüben durch den Erzeuger dürfen fol .ende Pretse für den Zentner nicht überschritten werden: 1 Herbstrübcn unter 9 Tcltoioer Rübchen .... 150Mk 2 Zuckerrunkeln unter Äus- » l' • U ßJ?f r ??* en ^uben (rote Bete) .... i gn g,?k 3 ‘ „gruben (Dritten, Bodenkohlrabi, Steck- ' ' 4- bei Mohren aller Art' loOWf loieMte bea'crtS'^^bcmbie" ^ *»1*™ bcr Vorladt-n^ein ä “ -Mtde-zcntralbehordcn können niedrigere al« die im 'itlmmten Höchstpreise fcstsepen: sie können für kleüm Spcnenio^cn bu ju Spenenoecken gebgnt sind (Eaw te>? böb^ll ' «9 “SÄ Höchstpreise f«n^' ^ Obsttage zwilchen dem Erzeuger und Tritten über den <.rwero von Rüben der im 8 1 genannten Art dtp hrr c 'trrfr/»f+ tieten unser Verordnung abgeschlossen wtd.Wd ungültig M höheren als den im 8 1 festgesetzten Preisen abgeschlossen flv V ^ £ te Zerrauften Rüben stch zur Zeit des Inkrafttretens die- ser Vewtdiiung noch mif dem Grundstücke des Erzeugers befinden. , & { y,. ? ie ^andeszentralbehördeu oder die von ihnen bestimm- ten Behörden setzen Höchstpreise für dctt Verkauf von Rüben der im 8 1 genantUen Art durch den Groß- und Kleinhandel fest. Sie können bestimmen daß beim Verkaufe durch den Erzeuger an gelten ^^brauchcr höhere als die im 8 1 festgesetzten Höchstpreise Landeszentralbehördcn können bestimmen, daß Verträge, ber^ Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen ab- geschlof en und noch mcht erfüllt sind, ungülttg sind. J S -T e .. Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfilhrbeschrankungen für Rüben der im § 1 genannten Art er- treffen ^andeszcittralbehörden können nähere Bestimmungen w P- Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim Ankauf von Rüben der tm § 1 genannten Art an die Höchstpreise. c I? f- ie l er Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzt ftud,w.tcht gebunden. r T cnif Grund des 8 1 erlassenen Ausfuhrverbote oder Aus- ftlhrbef chrankungen gelten nicht für die Lieferung an die nach ^ oi- 1 vom Retck-skanzler bestimmten Stellen. \ b - pof Eigerttum an Rüben der im 8 1 genannten Art kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezetchneren Person üvcrtragen loerden. Die Anordnung ist au den Bcsllwr zu rtchlen Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Beittzer zugeht. J Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der Höchst- b^s'Et.sowte eer Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entschetdet endgulttg über Streitigkeiten, die sich nti-S der Anordnung ergeben. ... f„ 7 ; Mt Gefängnis bis zu eincm Jabre und mit Gclbslrafe straft^ ^hntausend Mark oder mft einer dieser Strafen wird be- 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grmtd dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet: 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffor- dert, durch den dte Preise (Nr. 1) überschritten werden, oder sich zu etnem solchen Vertrag erbietet: crw Er e * ue,n 8 4 erlassenen Verbote zuwiderhandclt. können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezteht. ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ooer ntcht, emgezogcn werden. A^besrentralbehörden bestimmen, wer als höhere anm'ehen is? suftandtge Behörde mtd Kommunalverband in Kraft ^ ^brordnnng tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 26. Oktober 1916. Ter Präsident des Kriegsernährungsamtcs. von Batocki. Bekanntmachung ^ über Höchstpreise für Rüben. Vom 30. Oktober 1916 ® inn f ber Bekanntmachung des Präsidenten des Krieas- ^b^uug^amts über Höchstpreise für Rüben vom 26 Oktober tR'rcbs-GeseNbl.,S. 1204) ist lwbere Verwaltung^örd^ Kommunalr^A>«nd^ der^Kreis Behörde das Kreisamt und Darmstadt, den 30. Oktober 1916. Großhcrzogliches Ministerium des Innern. —-_ v. H o ni b e r g k. _ Bekailtttmachnng r. Verkehr mit Futtermitteln. Vom 26. Oktober 1916 Wtr bringen htermtt zur öffentlichen Kenntttis daß die durch umere Bekanntntachung vom 22 Juli 1915 »Sb fflerteiliiTig bcr Kcic. her und der Krassfuttermittel im Großherzog tunt ^er- tncht^ besondere, VerteWngsstelle künftig den Namen ^andeL SS», Ä; 5 "—**: .Ä Darmstadt, den 26, Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern _ v. H o m D e r g k. Betr.: Kartoffelversorgung. “ ——— An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden. ausdrücklich darauf aussnerksanr, daß auch die Altenteiler, Anszugler, Deputat berechtigten usw. nach der' Au- vrdtmng dev Reichskanzlers vom 14. Oktober 1916 ? 3l G Bl 11 - Bnntd Kartoffeln auf den Kopf tmd rttartoffeln erhalten dürfen, selbst wenn sie vertrags- letztere 'd^rÄ^^'s ^ ^^" Menge haben sollten. Ist baZ fanTt 5er sy^ehrbetrag Nur in Geld oder anderen Naturalien vergütet iverden Gießen, den 31. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisami Gießen. Dr. u fing er. — 3 Verordnung über den ZLsatz von Weißkohl. Dom 21. Oktober 1916. 2luf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Votksernährung vom 22. Mai 1916 sReichs-Gesetz- blatt S. 401) wird verordnet: 8 1. Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst kann für be^. stimmte, örtlich abgegrenzte Gebiete bestimmen, daß Weißkohl Uur nnt ihrer Genehmigung .abgesetzt werden darf. Zum Ab- fatz an Verbraucher innerhalb des Gebietes bedarf es der Genehmigung nicht, sofern nicht mehr als 10 Kilo, g ra mm an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden. Tie Reiche stelle für Gemüse und Obst kann die Höchstmenge anderweit bestimmen und einen Höchtpreis für den Absatz unmittelbar an die Verbraucher fefstetzen. Soweit die Reichsstelle für Genrüse und Obst von der KftH ^bs. I Gebrauch macht, haben die Besitzer von Weirkohl der Geschastsabtestung der Reichsstelle, G. m. b. H, m Berlrn auf Erfordern Auskunft über die Ware zu geben. Sie nnd ferrner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; caL • uni) Verarbeitung im eigenen Haushalt oder B^rreben bleiben znlafjig, die Verfütterung jedoch nur, soweit der Wertzrohl zum menjchlichen Genüsse nicht geeignet ist. . ^en § 1 2lbs. 1 haben die Besitzer dlm Weißkohl aus Verlangen der Reichsstelle für Gemüse und Obst die Ware an deren .Geschäftsabteilung, G. m. b. H. inj Berlin, oder die von dieser bestimmten Stelle käuflich zu liefern und auf Abruf m verladen. xic Geschästsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, G m. b. H. m Berlin, oder die von ihr bestimmten Stellen haben für die Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser darf den von der Reichstelle für Gemüse und. Ob,L nach Llnhörung von -Sachverständigen für das Gebiet fest gesetzten Preis nicht übersteigen. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentuni auf Antrag der GesMftsabteilung der Reichsstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnest Person übertragen lverden. Tie zuständige Behörde jetzt, den Uebernahmepreis endgültig fest. Ter Uebernahmepreis mutz niedriger sein, als der nach Abs. 2 festgesetzte Preis. . i 3 - Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung des § 2 ergeben, werden, vorbehaltlich der Vor- fchrlft im 8 2 Abs. 3, endgültig von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes entschieden, an dem sich die Ware zur Zeit der Stellung des Verlangens auf käufliche Ueberlassung befindet. ' § 4. Tie Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne dieser Verordntvig an zu sehen ist. §5. Mit Gefängnis bis. zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntauiend Mark oder urit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer Weißkohl ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung absetzt: 2. ivcr den nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Preis überschreitet oder einen anderen zum 'Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der Preis überschritten wird, oder sich zu einem jolchen Vertrage erbietet; 9. wer eure von ihiii nach § 1 9lbs. 2 erforderte Auskunft nicht m der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der ihm kommoden dllrcht zur pfleglichen Behandlung nicht nach- 4. wer dem -wch H S Ms. 1 gestellten Verlangen, Weißkohl M liefern^und zu verladen, nicht nachkommt. Neben der L4rafe können die Gegenstände, ans die sich die straibare ^andluiig bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, vb ne dein Tater gehören oder nicht § 6 . ™ * in Kraft Berlin, den 21. Oktober 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. örtlich abgegrenzte Bezirke von der Reichsstelle ftir Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, nach Anhörung von Ausschüssen WÄ bw aus einem .Vorsitzenden, einem Beauftragten der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsableitung, einem Erzeuger, einem Händler und einem Mitglied der zuständigen preisprusungsjtelle, wo keine solche besteht, einer weiteren fach- Lndlgen Person bestehen. Diese Preise dürfen beim Kleinabsatz an Verbraucher nach § 1 Mg. 2 nicht überschritten werden. b ^brsendung von Weißkohl aus den genannten Abbaten darf, Gwert sie mit der Eisenbahn erfolgt, nur mit emem von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltnngs- abstilung, abgestempelten Frachtbrief, soweit sie auf anderem Wege, msbejondere aus Wasserjtraßen oder mit Wagen erfolgt. ™ f v u mit von der Reichsstelle für Gemüse und Obst ausgestellten „Ladeliefers chem" ersolgen. 2 - Frachtbriefe und Ladelieferscheine werden von den ge- namiten Kommissionären ausgegeben: sie sind während des Trans- portev jederzeit den Polizeiorganen auf Verlangen vorzuzeigen. 3. Transporte von Weißkohl, deren Führer sich nicht im Besitz der vorbezeichneten Papiere befinden, werden angehalten 12® nächsten Kommissionär der Reichsstelle für Gemüse und Obst überwiesen. Ärr^' m Vezchhtung erfolgt durch den Kommissionär/ der Verkäufer wohnt, gegen Vorlegung des Lnplikates des Frachtbriefes oder anderer Transportpapiere (La- deschein.^Konnosfement usw.) ^. or‘ '^o^veit in diesen Papieren nicht eine Bescheinigung über die Auflieferung der Sendung enthalten ist, erfolgt die Bezahlung erst nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort. § 5. Anträge ans Belieferung mit Weißkohl sind, soweit der Koyl zu Smierkraut verarbeitet werden soll, an die Kriegsgesell- Sauerkraut, G. m. b. H., Berlin W. 57, Potsdamer lowbit er zu Dörrgemüse verarbeitet werden soll, an die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse, G. m. b. H., Berlin W. 57, Potsdamer Straße 75, im übrigen an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschästsabteilung, G. m. b. H., Berlin W. 57. Potsdamer Straße 7o — Einkaussabteilung — zu richten Berlin, den 21. Oktober 1916. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Tenge. Anlage Nr. Name und Wobnort der Kommissionäre 93 94 95 96 x® J o.ßherzogtum Hessen. Gärtner Philipp Bensheini Gärtner Philipp Bensheim Gärtner Philipp . ! Bensheim Groß-Gera», Kreisamt , Gärtner Philipp Bensheim Darmstadt, Kreisamt BenSheim, Kreisamt Heppenheim, Kreisamt Hartmann, Hartmann, Hartmann, Hartmann, 6 Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung Bekanntmachung über den Absatz von Weißkohl. Verordnung über den 'Absatz von Weißbestimmst 21 ^ ft0&er 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1187) wird Tirfu»! i' t}\ ^ cr P ^us der nachstehenden Anlage ersicht- Weißkohl darf ohne Rücksicht darauf, ^ w ^^-??/ferungsverträge abgeschlossen sind, mir an strr Gemüse und Obst bestellten, ebenfalls setzt roerden^^^"^" Anlage ersichtlichen Kommissionäre abqo r^^s??-^bnehmigung bedarf es nicht, soweit der Weißkohl rnneüwlb der genannten Gebiete in Mengen von nicht mehr als 10 flogramm ^ den gleichen Verbraucher abgesetzt ^wstst ft«™? rtw,-c n \ Kommissionären der Reichs- stclle für Gemnse nnd Obst höchstens bewflligt werden darf, wird Bekanntmachung über den Llbsatz von Weißwhl. Vom 25. Oktober 1916. w vost § 4(ber Verordnung des Stellvertreters des Jl: Oktober 1916 über den Absatz von Weiß- kohl lR.G.Bl. S. 1187) wird das wlgende bestimmt- Bm Sinne der Verordming ist zuständige Behörde das Kreise amt, höhere Vrrlvaltungsbehörde der Provinzialausschnß. Darmstadt, den 25. Oktober 1916 Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. __ Bekanntmachung. 3n der Zeit vom 15. bis 31. Oktober wirrden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Handbeutel mit Inhalt, 1 Tamenreqenschirm, 1 Weste, 1 Paar Lwcken, 1 wollenes ztzvpfruch, 1 Kinder- Pelzkragen nnd 1 Zwicker mit Einfassung. Verloren: 1 Trauring, 1 Mb. Tamenuhr mit Kette, 1 gold ^amenuhr- nnr ßette, 4 Portemonnaies mit Inhalt, ein jchwarzer Regenjanrm, 1 matlbranne Briefmappe mit 40 M und Answeiskane, 1 silb. Vorstecksnadel, 1 gehäkeltes, lila Handbeutclchcn und 1 gold. Ring. Entlaufen: Ein Scharerhund auf den Namen Rex störend nnd ein rebhuhnfarbiges Huhn. .. ®^?^?"0?^^kchtigten der gefundenen Gegenstände be- ^lieben ihre Aniprilche alsbald bei uns geltend zu machen. Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormsttags und 4—5 Ubr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen Gießen, den 31. Oktober 1916. Großherzogliches Polizeiamk Gießen. H.c mnicrbe. Bekanntmachung betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 18. Oktober 1916. Auf Grund der Verordnung des Buudesrats über Druckpapier twm 18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 306) wird folgendes bestimmt: § 1. Mgschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 31 Oktober 19 l6 nur zu den von der Reichsstelle für Druckpapier (Reichs Gesetzblatt 1916 Seite 863) festgesetzten Preisen geliefert werden. , , . LieferungsVerträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem 1. Oktober 1916 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten für den Monat Oktober 1916 als zu den wn der ReickMelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Driicke von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferilng nicht schon vor dem 1. Oktober 1916 8 2. Ueber LieferungsVerträge der in dem 8 1 Abs. 2 be- zeick-iieten Art haben die Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Vertragsurkunden. Briese und Rechrmngen vorzulegeii. 8 3. Gegeben sich bei Anwenidimg des 8 1 Streitigkeiten, so entscheidet die Reichsstelle endgültig. Die Vollstreckuiig der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt junter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung. c . _ § 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Gelo- strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: „ 1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der Reichsstäle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als denl von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt; ^ f ^ . 2. wer die gemäß 8 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, die Einsicht in Vertragsurkundeu, Briefe oder Reckinungen verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollstäiidige Angaben macht. 8 5. Die BekannttnaiÄrng tritt mit dem Tage der Berkün- düng in Kraft. Berlin, den 18. Oktober 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfserich. Bekanntmachung über die Regelung des Betriebs in Kartoffeln verarbeitenden Brennereien im Betriebsjahr 1916/17. Vom 24. Oktober 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährnng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und der Bekanntmachung über die Errichtung eines Knegs- ernährungsamts vom gleichen Tage wird bestimmt: 8 1 Der Besitzer einer Kartoffeln verarbeitenden Brennerei ist verpflichtet, biszum l. November1916 dem zuständigen Mmmunalverband und gleichzeitig der Spiritnszentrale, G. m. b. H Berlin W.9, Schellingstratze 14/15, anzuzeigen: 1 ob er seinen Brennereibetrieb im Brennereibetriebsjahr 1916/17 bereits ausgenommen hat oder noch aufnehmen will: 2 welche Branntweinmenge 90 Hundertteilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes seiner Brennerei entspricht; 3. welche Kartoffelmenge (in Zentnern) zur Erledigung der 90 Hundertteile des allgemeinen DurchschnittsbrandeS unter Zugrundelegung von 18 Zentnern Kartoffeln auf ein Hektoliter Branntwein erforderlich ist; . 4 welche Kartoffelmenge — einschließlich der seit BetrrebSeröfs nung aut Branntwein verarbeiteten Kartoffeln — aus seiner eigenen Ecknte ihm für den Brennereibetrieb zur Verfügung steht. 8 2 Wer die im 8 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, darf im Betriebsjahr 1916/17 Kartoffeln auf Branntwein nicht verarbeiten. Das gleiche gilt, wenn der Brennereibetrieb nicht spätestens am 15. November 1916 eröffnet ist, es sei denn, daß dies infolge behördlicher Anordnungen sowohl hinsichtlich des Betriebes selbst als auch hinsichtlich der Liefcrungspflicht der Kartoffeln eigener Ernte oder infolge anderer, nicht in der Macht des Brennerei besitzers liegender Umstände — insbesondere Whlenmangels, Ma schinenschäden, Personalmangels — unmöglich war. Im Falle solcher Unmöglichkeit kann der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle aus einen bis zum 12. November 1916 an ihn oder die Spiritus- Zentrale. G. m. b. H. Berlin W. 9, Schellmgstraße 14/15, zu rich- tenden Antrag des Brennereibesitzers die Frist für die Zulässigkeit der Betriebseröffnung verlängern. 8 3 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer vorsätzlich die ihm nach 8 1 obliegende Anzeige nicht erstattet oder toissenllich unrichtige oder unvollständige An gaben macht: 2. wer erst nach dem 15. November 1916 seine Brennerei in Be trieb nimmt, ohne die hierzu nach 8 2 erforderliche Genehm^ gung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zu haben. I e x i i n , den 24. Oftober 1916 Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. von Bat o cki. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist umgehend zu veröffentlichen. Gießen, den 1. November 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr. U sing er. _ Bekanntmachung. Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes mrd der Preise von lebendem Vieh; hier: Schlachtverbot für Hammellämmer unter 1 Jahr. , _ Der in der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des ^nnern vom 15. v. Mts. (Regierungsblatt S. 190) gebrauchte Ausdruck „S ch a s l ä ni m e r" umfaßt alle zur Gattung Schaf gehörige Lämmer, also Bock-Hammel- und Mutterlämtner und solche von einem Alter bis zu 1 Hahr. Großh. Ministerium des Huunni hat uns ermächtigt, die Bestimmung in diesem Sinne zur Ausführung zu bringen und beauftragt, die entsprechende Anordnung m unserem Amtsverkündungsblatt zu veröffentlichen. Gießen den 1. November 1916. Großh. Provinzialdirektion Oberhessen. Dr. Usinger. An den Oberbürgermeister zu Gießen. Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh Bürstermeiftkreien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 21. Septcnrber ds.Is. (Kreisblatt Nr. 119) empfehlen wir Ihnen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen und deren Befolg zu überwachen. Zuwiderhandlungen ftitb zur Anzeige zu bringen. Gießen den 1. November 1916. Gvoßherzogliches Kreisamt Gießer. I. V.: Hem m e r d e. _ Betr.: Berkelw mit Kraftsuttermitteln. _ Nach § 2 der Bekanntmachung derReichssultermr t 1 e l - stelle (Kreisblatt Nr. 135) zur Ausführung der 88 4 Abs. 2. 19 Abs. 1 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1108 ff.) sind den Anzeigen amtliche Bescheinigungen des Komnmnalverbands beizufügen. Gr. Min. d. I. hat bestiinmt, daß diese Bescheinigungen von der Landesverteilungsstelle ffir Futtermittel in Darmstadt auszustellen sind. Gießen, den 31. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießeil. I.V.: Langermann. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen Gießen, den 31. Oktober 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L an g e r ma ll n. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda: hier Drainagen. In der Zeit vom 10. bis einschließlich 17. November l. I. liegen aus Gr. Bürgermeisterei Treis an der Lunrda die Ausschläge der Zinsen für Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten "^Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Ofsenlegunqsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Treis an der Limrda schriftlich und mit Gründeck v ersshen einz ureichen. Friedbcrg, den 22. Oktober 1916. Der Großherzogliche Feldbereimgungskommissär: _ Schnittspahn, RegierungSrat. _ Dienstnachrichten des Großh. Kreisamts Gießen. Abgabe von Notsmelaffe aus der Zuckerfabrik Wetterau in Friedberg. Verbraucher, die seither ihren Bedarf an Rohmelasse regelmäßig aus der Zuckerfabrik Wetterau in Friedberg bezogen haben, und auch in der gegenwärtigen Kampagne die benötigte Menge ans der Fabrik zu erlxüten wünschen, könnell ihren Bedarf in Rohmelasse unverzüglich bei der für sie zuständigen örtlichen Ber- teilungsstelle für Futtermittel (Großh. Bürgermeisterei oder Genossenschaft) ausgeben. Daselbst ist auch Näheres über Preise lind Lieferungsbedingungen zu erfahren. Sofortige Bestellung ist unbedingt ersorderlrch. Dre örtlichen Berteitnnqsstellen leiten die einlaufenden Aufträge an die Zentralgenossenschaft der Hess, landw. Konsumvereine in Darmstad-t zur Erlegung weiter. ZwillingSrunddruck der Brü h l'schen Nnw. Buch- wld Steindruckerei. R. Lunge, Gieße,».