Kreisblatt für de» Kreis Sietzen. Nr. 33S_31. Oktober 1916 Bekanntmachung über die Turchfuln von Fischen und von Zubereitungen von Fischen. Vom 20. Oktober 1916. Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundes rats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 45 in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reiäis- Gescpbl. S. 234) und auf Grund der Bekanntmachung über die Einfuhr von Fischen und von Zubereituckgen von Fischen vom 30. September 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 1135) ivird folgendes bcftirnmt: Artikel I. Die Durchfuhr von Fischen, mit Ausnahme von frischen (lebeirden und nidit lebenden) Fisä>en und die Durchfuhr voii Zubereitungen von Fischen über die Grenzen des Deutschen Reiches ist bis auf weiteres verboten. Artikel II. Tie Bestimnuing tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Aenderung der Aussührungsbestiminungen zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwcfclwirtschaft, vom 14. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 461). Im § 4 der Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwcfelwirtsckiaft, voni 14. November 1915, wird die Zahl 2,0 mit Wirkung voin 1. Oktober 1916 ab durch die Zahl 4,0 ersetzt. Berlin, den 19. Oktober 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachnttg über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speisefette und die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel. Vom 20. Oktober 1916. Aus Grund der 88 25. 28 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reich'-Gesctzbl. S. 755) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Krieg Sern äh rungs- amtes vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzbl. S. 402 wird bestimmt i § 1. Ter Grundpreis für vettorbene Butter wird auf 30 Mark unter dem Grundpreis für abfallende Ware für je 50 Kilogramm festgesetzt. Ter Grundpreis für verdorbene Margarine wird auf 120 Mark und für sonstige verdorbene Speisefette einWießlich Speiseknochen fett auf 175 Mark für je 50 Kilogramm festgesetzt. 8 2. Beim Weiterverkäufe verdorbener Speisefette im Großhandel dürfen den im 8. I festgesetzten Preisen nicht niehr als insgesamt 4 Mark für je 50 Kilogramm zugeschlagen werden. § 3. Ms verdorben im Simie dieser Vorschrift gelten Speisefette, die für den meusckiilicku'n Genuß nicht geeignet sind. 8 4. Diese Bestimmung tritt mit deni Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. _ von Batocki. Bckantttmachrur^ über Truckpapierpreise. Auf Grlmd der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 18. Oktober 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S.,1171) wird folgendes bestimmt: 1. Aus die Preise (sogenannte Friedenspreise), die am 30. Juni 1915 für maschineuglattes, holzhaltiges Druckpapier, das zum Truck von Tageszeitungen bestimmt !var, zu bezahlen waren, ist a) für Rollenpapiere ein Aufschlag von fünfzehn Mark, b) für Formatpapiere ein Ausschlag von siebzehn Mark für einhundert Kilogramm maschineuglattes, holzhaltiges Druckpapier zu zahlen. Tie Lieferung hat im übrigen zu denjenigen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 Geltung gehabt l>aben. 2. Erfolgt die Lieferung von Druckpapier vom Lager eines Papierhäudlers. so kann der Händler auf den aus Grund der Ziffer 1 zu zahlenden Betrag einen iveitercn Aufschlag von fünf vom Hundert berechnen. 3. Bei allen Lieferungen durch Papierhändler bat der Händler ans den Rechnungsbetrag (abzüglich Fracht und Verpackung) einen Rabatt von zwei vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Rechmmg durch den Verleger bis zum 30. Tage nach Eingang der Reckmung erfolgt. Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60. Tage, so ist der Händler berechtigt, ans den R«h"mrgsbervag -einschließlich Fracht und Verpackung zivei vom. Hundert anfzuschlagen. Weitere Aufschläge als die vorstel)cnd unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der Händler ans die nach Ziffer 1 zu zahlendes Preise nicht fordern. 4. Tie Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 gelten für den Monat Oktober 1916. Alle Zuschriften sind an die Reichs stelle für Druckpapier, Berlin C. 2. Breiie Straße 8 9, zu richten. Berlin, den 19. Oktober 1916. Reichsstelle für Druckpapier. __ Rühe, Geheimer Regier ungsrat. Bekanntmachung über das Verbot des Erwerbs geniästeter Sckeveine zum Zweck der Hansschlachtung. Vom 24. Oktober 1916 Lluf Grund des 8 6 Ms. 2 und des 8 16 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vonr 27. März 1916 über Fleisch- Versorgung Reichs-Gcsetzbl. S. 199) bestimmeii ivir: § 1. Personen, die nicht als Besitzer eines landwirtsck>a flachen oder eines Mästereibetnebcs ständig Schweine halten, dürfen Schweine von über 140 Pfrurd Lebendgewicht zum Zweck späterer Hansschlachtung nicht erwerben. Ter Verkauf von solchen Schweinen sowie deren Lieferung auf Grund bereits abgeschlossener Kaufverträge an genannte Personen ist verboten. 8 2. Die in § 1 genannten Personen haben, wenn sie Schweine zunl Zweck späterer Hausschlachtung erwerben, dies dem Kreisamt anzuzeigen. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nackl 8 15 der Bekarrntmachung des Reichskanzlers vom 27. März 1916 über Fleischversorgnng mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 4. Diese Berordming tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft. Darmstadt, den 24. Oktober 1916. Großherzoglichs Ministerium des Innern. __v. Homberg k. Bekanntmachung vom 18. Oktober 1916. Auf Grund der Bundesratsverordnnng über Speisefette vom 20. Juli 1916, der Grundsätze der Reichsstelle für Speisefette-hierzu vom 7. September 1916, der Bekanntmachung des Kricgsernäh- rungsamtes über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und der Anordnungen der Reich-- stelle für Speisefette vom 4. Oktober 1916 wird hiermit für das Gebiet des Kommunalverbands folgendes bestimmt: 8 1. Ter tägliche Bedarf der V o l l m i l ch versorgungsberechtigten wird berechnet mit: a) 1 Liter bei Kindern im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden: b) 1 Liter bei stillenden Frauen für jeden Säugling; e) s /4 Liter bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahr; d) 3 /'i Liter bei schwangeren Frauen in den letzten 3 Monaten rwr der Entbindung; 6) Vr Liter bei Kindern im 5. und 6. Lebensjahre; t) durchschnittlich 1 Liter bei Kranken. 8 2. Für die in der Regel für höchstens 2 Monate auszustellenden Bescheinigungen für den Bezug von Kranken milch gelten die von bem Großherzoglichen Ministerium des Innern erlassenen Vorschriften für Abgabe von Lebensmittelzusatzmengen an Kranke. Die Bescheinigungen für die Insassen von öffentlichen Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten dürfen durch die Anstaltsleitung und zlvar für sämtliche vollmilchversorgungsberechtigte Insassen in einer Urkunde ausgestellt werden. 8 3. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Verteilung der ihnen zustehenden Vollmilch vvrzunehmen. Die Abgabe von Vollmilch darf nur gegen Bezugskarten Erfolgen. Die Bezugskarten sind nach dem vom Kommunalverband vorgeschriebenen Neuster anzufertt'gen. Diese Vollmilchbezugskarten haben in allen Gemeinden des Landes Gültigkeit. § 4. Dem Kommunalverband steht die Verfügung über die in den Molkereien gewonnene Magermilch zu. Gemeinden über 10000 Einwohner haben den Verkehr mit Magermilch selbst zu regeln. 8 5. Mle Gemeinden im Großherzogtum haben bis zum 10. jedes Monats den Kreisämtern für den Kdmmunalverband nachzuweisen: a) wie groß der Vollmilchbedarf ihrer Versorgungsberechtigten (8 1 dieser Bekanntmaämng) im vorhergehenden Monat gewesen ist. und zivar unter der Angabe der Zahl der VersvrgungsbereclH- tigten, geordnet nach den einzelnen Klassen und der aus die Klassen entfallenden Milchmengen; 2 b) wie groß im vorhergehenden Monat die .Vollmilchmengen gewesen sind, die 1. in ihren Bezirk geliefert, - / 2. in ihrem Bezirk gewonnen, 3. in ihrem Bezirk züm Verkehr abgegeben, * . ' 4. in ihrem Bezirk zur Verbutterung gelangt, 5. aus ihrem Bezirk ansgeführt sind. _ Alls Grund dieser Nachweisungen stellt der Kommunalverband fest, welche Gemeinden als Bedarfsgemeinden und welche als Ucberschußgemeinden zu gelten haben, unb trifft die für den Ausgleich erforderlichen Maßnahmen. 8 6. Milcherzeugcr dürfen Vollmilch nur verkaufen: n) an die für die einzelnen Gemeinden von dem Kommunalverband noch zu bezeichnenden Molkereien, b) an die von dem Kommnnalverband bestellten Milchaufkäufer. Die Verwertung der an die Molkereien und Milchaufkäufer elicferten Vollmilch erfolgt nach Anordnung des Kommlinalver- andes. Der Kommunatverband kann einzelnen Milchwirtschaften die Befugms erteilen, Bedarfsgemeinden unmittelbar mit Vollmilch zu beliefern. Jeder anderweitige Verkauf von Vollmilch ist verboten. 8 7. Die nach' ß 6 Absatz 1, Ziffer b bestellten Milchauf- raufer erhalten eine von dem Kommunalverband auszustcllende Ausweiskarte; für Angestellte können Beikartcn ausgestellt werden. Die Ausweiskarte trägt Name, Stand und Wohnort des Inhabers und ist von diesem mit Unterschrift zu versehen. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Milchaufkanfs mit- zmführen,' sie ist auf Verlangen sorvohl den: Milchcrzeuger wie den Polizeibeamten und den vom Kommnnalverband mit der Ueber- wachung des Milchv.rkehrs b aufti agt n Personcn, sowie auch den Beamten der Eisenbahn und Post vorzuzeigen. Die Übertragung der Ausweiskarte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf der Bestellung ist die Ausweiskarte ungültig. Ein Entschädigungsanspruch erwächst aus dem Widerruf nicht. Gegen die Versagung und den Widerruf der Bestellung besteht kein Beschwerderecht. . Gleiche Ausweise erhalten die in 8 6 Aibs. 2 genannten Milchwirtschaften. 8 8. Die Zuweisung eines Ortes oder eines Milcherzeugers zu einer Molkerei nacht 8 6 Msatz 1 Ziffer a ist jederzeit ivider- ruflich 8 9. Butter, die nicht in den vom Kommunatverband anerkannten Molkereien hergestcllt ist (L a n d b u 1 t e r), darf nur an die mit einer vom Kommnnalverband ausgestellten Ausweiskartc versehenen Aufkäufer abgegeben werden. Die Aufkäufer haben die Butter an die ihnen bezeichneten Stellen abzuliesern. Auf die Bestellung der Aufkäufer und ihre Pflichten findet btk 8 7 -Entsprechende Anwendung. 8 10. Fettselbstversorger sind für sich und ihre Hwns- haltungsangehörigen diejenigen Milcherzenger, die selbst Butter Herstellen oder von der Molkerei, in die sie Milch liefern, Butter erhalten. Alle übriger: Personen sind Fettversorgungsberechtigte. 8 11. Die den Speisefettversorgungsberechtigten zn gewährende F e t t m e n g e darf für den Kopf und die Woche 90 Gramm nicht übersteigen. 8 12. Fettsetbstversorger, die selbst buttern, dürfen 180 Gramm Butter für Woche und Kops ihrer Haushaltungsangehörigen,n ihrem Hauslialt ^verwenden sowie weiter für die bei ihnen beschäftigten und beköstigten Kriegsgefangenen und Saisonarbeiter die jeweils bestimmte Wocbensettmenge. Sammelmolkereien dürfen an ibre Milch liefernden Selbstversorger 180 Gramm Butter für Woche und Kopf ihrer Hans- baltungsangehörigen sowie für die bei den Selbstversorgern beschäftigten und beköstigten Kriegsgefangenen und Saisonarbeiter die jeweils bestimmte Wochensettmenge zurückliescrn. Milchlic- seranten, welche Butter selbst Herstellen, erhalten keine Butter zurück. 8 13. Sämtliche Gemeinden haben ft'ir ihren Bezirk den Verkehr und den Verbrauch von Speisefetten gemäß den Bestimmungen in 8 1^ der Bnndesratsverordnnng vom 20. Juli 1916 zu regeln. Für die Versorgungsberechtigten sind Fcttkarten einzuführen. 8 14. Ein Anspruch auf die nach dieser Bekanntmachung vorgesehene Milch- und Speisefettmenge besteht für die Versorgungs- bevechtigten nicht. 8 15. Der Kommunalverband erhebt von den Molkereien ein fünftel Pfennig für jedes eingelieferte Liter Vollmilch. Die gleiche Abgabe haben die Mitclianfkänfer und die nach z 6 Absatz 3 zur Unmittelbaren Slbgabe von Milch an Vedarssgemeinden ermächtigten Milchwirtschaften zu entrichten 8 16. Zuwiderhandlnnaen gegen vorstehende Bestimmungen wetden auf Grund der 88 34 bis 36 der Bnndesratsverordnung vom 20. Juli 1916 Über Speisefette mit Gefängnis bis zn einem Jahr u,^ mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer-dieser (strafen beftraft. uc ^ ^ Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird durch besondere Anordnung verfügt Darmstadt, den 18. Oktober 1916. Kommunalverband rur Milch- und Speisefettverwrgung Großherzogtum Hessen Leopold Prinz von Isenburg. B e t r : Tie Organisation des Verkehrs im Lande mit Milch und Butter. An den Oberbürgermeister zu Gießen. die Größt,. Bürger- metstereicn der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei- amt Gießen und die Großh O-endarnierie des Kreises. Vorsteheudc Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Der Befolg ist zu überwachen. Weitere Ausführungsbestimmungen erfolgen in Bälde. Molkereien, Milch- und Vi.tterhändler sind zu bedeuten. Gießen, den 27. Oktober 1916. Großherzvaliches Kreisamt Gießen. I)r. U s i n g e r. _ Bckauntmarttnng. Ans Grund des 8 8 der Bekanntniachung des .Kriegser- nährungsanltes betr. Bewirtschaftung Don Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 wird bestimmt: 1. Ter Höchstpreis für das Liter Vollmilch, das von Molkereien, Aufkäufern und den zur unmittelbaren Abgabe von Milch nach 8 6, Absatz 3 unserer Bekanntmachung voin 18. Oktober 1916 ermächtigten Milchwirtschaften an Bedarfsgemcinden abgegeben wird, wird bei Lieferung in Kannen frei Rampe ,d. h. einschließlich Verfandkosten bis zum Bestimmungsort, ans 30 Pfennig festgesetzt. 2. Ter Höchstpreis für das Liter s ü st er M a g e r ni i [ ch in Kannen wird frei Rampe (d. .b. cinschliestlch Verfandkosten bis zum Bestimmungsort) auf 20 Pfennig festgesetzt. 3. Ter von den Molkereierl innerhalb des Rahmens des üblichen Fettgehaltsbezahluirgsverfahrens sowie den Aufkäufern an den Milcherzenger für Vollmilch zu zahlende Mindestpreis (Stallpreis» rvird auf 24 Pfennig.für das Liter festgesetzt. Tarmstadt, den 24. Oktober' 1916. Koni nrunalv e rban d für Milch- und Speisescttversorgung Großherzogtum Hessen. Leopold Prinz von Isenburg. Betr.: Bewirtschiftnng von Milch. An den Oberbürgermeister zu Gießen. die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei-- amt Gießen und die Großh. (Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung.ist ortsüblich zu veröffentlichen. Der Befolg ist zil überrvachen Gießen, den 27. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Bekanntmachung. Betr.: Kartoffellieserung. Durch die neuerdings veröffentlichte Bekanntmachung vom 14. b. M.(R.-G.-Bl. Si. 1165;Kreisbl. Nr. 247t lwt der Herr Reichskanzler bestimmt (8 1t. daß die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln (8 2 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1916 nach dem Grundsätze zn erfolgen hat. daß bis zum 15. August 1917 nicht mehr als l 1 /* Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Bevölkerung durchschnittlich lich verwendet werden dürfen. Deshalb ist vorgeschrieben chaß der Kartoftelerzeuger auf den Tag und Kopf bis 1Pfund seiner Ernte für sich und jeden Angehörigen seiner Wirtschaft vcr- weirden darf, während iin übrigen, also für die Verbrämter der Tageskopftatz auf höchstes 1 Pfund mit der Maßgabe festgesetzt ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis zu 1 Pfund Kartoffeln erhält. Dieser Anordnung ent- sprecheird ivar die Berbrauchsregelung auch für die Kartoffelerzeuger sofort durcl-zuführen und ist Ausschreiben vom 19. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 247) erfolgt. Personen, die Bezugssclxüne über größere, als die ihnen jetzt znstehenden Mengen ausgestellt erhalten haben, sind zu benachrichtigen, welche Mengen Kartoffeln sie gegebenenfalls auf aveitere Benachrichtigung hin als zn viel bezogen andenKommunalverband zurück-::liefern haben. 8 2 der Bekanntmachung enthält ein Verftitterungsverbot für Kartoffeln Kartoffelstärke, Kartoffel stärke mehl und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei. Die Bekanntmachung über die Verfüttcrnng von Kartoffeln vom 23. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1075) ist aufgehoben. Eine Verfütterung auch an Sckstveine und Federvieh ist nur noch gestattet ftlr Kartoffeln, die als Speise- oder Fabrikkartoffeln nicht verloendbar sind. 8 6 der Bekanntmachung stellt Zuwiderhandlungen unter schwere Strafen. ES ist Vorsorge zu treffen, daß dieses Verbot aufs schärfste überwacht wird und 8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung nicht zu Umgehungen auSgenutzt wird. Verfüttert dürfen nür Kartoffeln werden, die nach ihrer Größe und Beschaffenheit weder als s ■* ©fccife^ jtöd) a l s Fabrikkartoffcln verwandt werden^konnen. Verfütterung an andere Tiere, als an L ch weine und Federvieh darf nur er lau bt 'Schweine und Federvieh in der Wirt lchaft überhaupt nicht, oder nur in einem so ge rr n g e n Umfange gehalten werden, daß er eine angemessene Verwertung der für Speise- und rV a v r l 7 z w e ck e u n g c e i g n e t e n Kartoffeln nicht er- Unvcr lcsene Kartoffeln dürfen nicht ?.* V>„ wer d e n. Tie Einsäuerung .v-on Kartoffeln und ore Lergalluug von Kartofs'elfabrikaten wird durch 8 3 ebenfalls verboten, ^er Handel und Verkehr mit Saatkartoffcln mußte vor- verboten werden (8 4), uni die zurzeit unbedingt rwr- gehende Verieudung von «peisekartoiseln nicht noch weiter zu gefährden. Bcrhandlungen über eine zweckmäßigere Gestaltung und Uebenvachung des <-aatguthandels sind eingeleitet Greßen, den 27. Oktober 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. . V ? i • D e t r.: Kartoffellieferung. An den Oberbürgermeister ZU Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. * n 1 in unserem Ausschreiben vonr 19. Oktober 1916 (Mersblatt Nr. 247) nebst der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Oktober 1916 (ebeirdort) ist ortsüblich bekannt zu rnachen, ebenso ist nnt den vorstehenden Bestinnnungen zu verfahren. -vcr Befolg ist von Ihnen zu überivachen und cs ist dafür L-orgc zu tragen, daß die erlassenen Vorschriften ausgeführt ivcrden. G i e ß e n , den 27. Oktober 1916. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. ___Dr. 11 singer. S3 e t r.: Das Sammeln von Bucheckern. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vielfach besteht die irrige Meinung, daß jeder Sammler von Bucheckern berechtigt sei, 25 Kilogramm im voraus für sich zu behalten. ^res ist iiicht zutreffend. Wenn bei einem Gesamtergebnis der Sammlung eines Haushalts 100 Kilogramm zusannueuge- bracht sind, so ist diese Menge der Sammelstelle vorzuführcn. Es werden 7o Kilogramm zvm Preise von je 0.50 Mk. für das Kilogramm angetanst und 25 Kilogramm an den sammelnden Haushalt znrückgegeben' Bei einer Sammelmenge von 30 Kilo- 9 I?wm darf dev Haushalt nur somit 7,5 Kilogramm erhalten, öiitb andererseits 160 Kilogramm gesammelt worden, so erhält der Haushalt nicht den 4. Teil— 40 Kilogramm, sondern die höchste ^ulästige Menge von 25 Mlogramm für den eigenen Bedarf. Wir beauftragen Sie, vorstehendes wiederholt ortsüblich bekannt zu machen und die Sammelstellen in geeigneter Weise auf richtige Einhaltuirg dieser Grundsätze zu überlr>achen. .Erlaubnisscheine zum Schlagen von Buchelnöl dürfen von Ihnen nur auf Grund von Bescheinigungen der Sammelstellen übcr^dic tatsächlich erfolgte Ablieferung ausgestellt werden. Schließlich beauftragen mir Sie, noch erneut auf die Wichtigkeit des <--ammelns von Bucheckern hinzuweisen. Mit Bezugnahme auf unsere Umdruckverfügung vom 10. Ok- tober sehen wir Ihrem baldigen Bericht darüber entgegen, an welchen Orten Sammelstellen errichtet worden sind, tvelche besonderen Einrichtungen Sie getroffen habar und welches Ergebnis das rammeln seither erbracht hat? Gießen, den 28. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ^ Dr. Usinge r. Betr.: Notschlachtungen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, ortsüblich bekannt macken zu lassen, daß wir cs grundsätzlich a b l e h n e n müssen, bei N o t s ch l a cl>- lungcn das Fleisch dem Antragsteller zu überweisen, wenn das Tier noch nicht 6 W o ch e n in seiner M a st gewesen ist. Iin Anschluß hieran wirb hiermit angeordnet, daß Ihrerseits von jetzt ab bei allen Anträgen auf Genehmigung von Notschlacl>- tungcn ein entsprechender Vermerk über die Dauer der Mast ber dem Antragsteller aufzunehmen ist. Gießen, den 29. Oktober 1916. Großl-erzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r._ Bekanntmachung. © c t r.: Ausfuhr von Rüben. Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1201) wird hiermit mit sofortiger Wirkung angeoren t, daß Wasscrrülun, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Teltolver Rübchen, Runkelrüben, Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben, Kohlrüben, (Wrncken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) sowie Möhren aller Art nur mit unserer Genehmigung aus dem Kreis Gießen ausgesührt werden dürfen. ^ . v»rstcr,„dt Aussuhrbeschrö.tkuns 6lä . »“ cmcm Jahr und mit G-ldstrasc bis ,,0,000. Mark oder imt einer dieser Strafen bestraft. Daneben »irfS .w d,e sich die strafbare b-ndlunq bc- zogen werden" ^^"^' ^>c Täter gehören oder nicht, ringe- Gießen, den 30. Oktober 1916. Großherzoaliches Meisamt Gießen. Ör. Using er. o nfi i tfr ö» Gießen und die Großh. Bür- germeiftere,en der Landgemelnden. das Großh Polizeiamt M m ci ""d die Gendarmerie des Kreises. vorstehende Bekanntmachung ist möglichst sofort ortsüblich zur 06 c r V tTflcn ® e i sestgesteUten Zuwiderl>aud- , 8 v’ C ? Straflx'rsolquug und gegebenenfalls Anzeige zu zustcllen ^ betroffenen Rüben zwecks Einziehung sicher- Gießen, den 30. Oktober 1916. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Bckauntttrachung. Detr.: Den Vorsitz im Vorstande des Oberhcssisck>en Bichhandelö- vcrbandes. Herr Universitätsprofessor Dr. Skalweit hat zufolge seiner Berufung in das Miegsernährungsamt in Berlin das Amt de- Borsitz enden des Bochandes des Oberl^ssisch-n Biehhrndelsl>er- van des nicdergelegt. Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung für den Oberhessisclxm Viel>- handelsverband \v>m 12. Februar ds. IS. lxiben wir Herrn Uni- vcrsttatsprofessor Dr. Rosenberg zu Gießen zum Vorsitzenden des Vorstandes dieses Verbandes ernannt. Gießen, den 30. Oktober 1916. Großhcrzogliche Prowuzialdirektion Oberhessen. _ Dr. U sing c r. _ Äetr.: Getreide-Ernte 1916. “ An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anträge auf Zurückstellung des Dresclit>ersonals sind von Ihnen unmtttellxrr an das stellv. Generalkommando des 18. Armee-Korps Frankfurt a. M zu richten. Gießen, den 28. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießcn. _ I V : L a n g e r m a n n. _ Betr.: Hausschlachtungen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen. Tie den Anträgen ans Hanssck-lachtung beizufügenden Wiegescheine sind stets diesen auszukleben, da sonst durch etu>aigeu Verlust derselben Verzierungen in der Erlanbniserteilung cintrctcu könnten. Gießen, den 27. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ermann. Be t r.: Sammlung von Teekräutern. An dir Schnlvorständt des Krrlsks. Tie M a i n z e r - L a g c r h a n s - G e s c N s ch a f t ersucht um umgehende ylbliefeacicg der gesammelten Teekräuter, sotveit diese noch nicht erfolgt ist, ba sie die Sammlmlg nut Ablauf dieses Monats scküießetl und an die Venvertnna der Teekräuter heran- treteu will. Sie wollen unter Beachtung fx'r in dein überdruckten Ausschreibcn vom 9. September 1916 für dm Versand gegebenen Anweisungen das Erforderliche alsbald vcranlasstm. Gießen, den 27. Okolx-r 1916. Gwßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ Dr. 11 f i ii n ft. _ \_ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Treis an der Luncda: hier Drainagen. In der Zeit vom 10. bis einschließlich 17. November l. I. liegen ans Gr. Bürgermeisterei Treis an der Lumda die Ausschläge der Zinsnl für Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligtet! offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung deS AusscktlusseS innerhalb der ol>cn angegebenen Ofsenlegungsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Treis an der Lumda schriftlich und mit Gründest versehen ei neureichen. Friedbcrg, den 22. Oktober 1916. Der Groscherzogliche Fe'dbereinigungskommissär: _ S chnittsp ah n, Regierung'rat. Dienst Nachrichten vcs Großh. >treioamts Gießen. Großh. Miuisteriuni des Innern l>at dem e. V. ,,Stuttgarter Wvcktneriunenheim" die Erlaubnis erteilt, 6000 Lose einer im November b. Is. zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Großl-erzogtnms zu vertreiben. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zu- lassnng-'i'enivcl versehene Lose g- langen. ZwillingSrunddruck der Bruhl'schen Nn'v.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.