Nr. 137 87. Oktober 1916 Bekanntmachung betreffend die Versorgung mit Wild. Vom 24. Oktober 1916. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers von: 25. September 1915 und vom 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Äersorgungsregelung! (Reichs-Gesetzbl. S. 607 und 728) bestimmen wir folgendes: § 1. Inhaber im Gvoßherzogtum gelegener Jagden oder deren Vertreter sind verpflichtet, von jeder größeren Wildstrecke ihrer Jagden ein Viertel dem Kreise des Jagdbezirks und eint Viertel der nach § 3 dieser Verordnung empfangsberechtigten Stadt käuflich abzugeben. Tiefe Verpflichtung erlischt, wenn der bezugsberechtigte Kreis oder die bezugsberechtigte Stadt nicht binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an den Jagdberechtigten oder seinen.Vertreter die bedingungslose Erklärung übersandt hat, die ihm (ihr) zustehende Menge Wildes jeweils auf rechtzeitige Benachrichtigung (§ 2) vonr Jagdorte auf seine (ihre) Kosten abzuholen und binnen zwei Wochen nach Abholung zu bezahlen. , Zwischen dem Kreis und der bezugsberechtigten Stadt können jederzeit Vereinbarungen wegen völliger oder teilweiser Ueber- lassung des dem einen Teil zustehenden Wildstreckenanteils an den anderen Teil getrchfen werden. Gleiche Vereinbarungen können auch zwischen dem Kreise bezw. der Stadt rmd einzelnen Gemeinden des Landes getrofferr werden. Alle diese Vereinbarungen verpflichten den Eintretenden zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und verpflichteten den Jagdinhaber vom Augenblick der Benachrichtigung durch die Vertragsschließenden an. Als „größere Wildstrecken" im Sinne.des Absatz 1 gilt eine zu erwartende Tagesstrecke von mindestens 60 Hasen. Bei Abschuß anderen Wildes ist zu.rechnen: ein Stück Edelwild = 20 Hasen, ein Stück Tamwild — 10 Hasen und ein Stück Rehwild gleich 6 Hasen. Ter Jagdinhaber ist auch dann zur Abgabe der in Artikel 1 festgesetzten Anteile der.Jagdstrecke verpflichtet, wenn das Ergebnis der Jagd unter den vermuteten Wildmengen Zurückbleiben! sollte; der bezugsberechtigte Kreis, sowie die bezugsberechtigte Stadt oder Gemeinde sind in gleicher Weise zur Abnahme des geringeren Streckenanteils verpflichtet. J 2. Hat der Kreis oder die bezugsberechtigte Stadt sich innerhalb der in H 1 Abs. 2 bestimmten Frist zur Abnahme des khr zustehenden Wildes nach Maßgabe dieser Verordnung bereit erklärt, oder ist die Eintrittserklärung der Gemeinde gemäß H 1 Abs. 3 dem Jagdinhaber zugegangen, so ist dieser mangels anderer Vereinbarung der Beteiligter: verpflichtet, die Empfangsberechtigten mindestens drei Tage vor Abhaltung jeder eine größere Wildstrecke voraussichtlich ergebender: Jagd unter Angabe des vermutlicher: Aildanfalls, sowie des Tages, der Stunde und der voraussichtlichen Stelle des Jagdschlusses aus Koster: der Bezugsberechtigten durch Eilbrief, Telegramm oder, wenn billiger, durch Boten zu benachrichtigen. Erfolat die Benachrichtigung demgemäß, so sind die Bezugsberechtigten zr:r Uebernahme des ihnen zukommenden Wildes an Ort und Stelle und zur Zahlrmg des Kaufpreises verpflichtet, sofern ihr etwaiger Verzicht auf die Wildabgabe nicht spätestens am Llbend vor dem Jagdtage zur Kenntnis des Jagdinhabers oder seines Vertreters gelangt ist. Verzichtet her Bezugsberechtigte verspätet, oder findet er sich nrcht rechtzeitig zur Uebernahme des Wildes ein, so hat der Jagdberechtigte den frei werdenden Anteil für Rechnung des Bezugsberechtigten bestmöglich anderweit zu verwerten. Tie Verteilung der Wildstrecke unter die Bezugsberechtigten |un£ den Jagdherrn ist, sofern anderweit keine Einigung erzielt wird, dergestalt zu bewerkstelligen, daß zuerst der Jagdinhaber zu Lasten ferner Hälfte den zehnten Teil der Strecke auswählt, und daß. alsdann nach Maßgabe der Anteilberechtignngen die einzelne:: Berechtigten abwechselnd die einzelnen Stücke der verschiedenen Wild- Sattungen erhalten. Zerschossenes Wild ist wie gut geschossenes anzunehmen und zu bezahlen. ^8 3. Wildempfangsberechtigte Städte in: Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind: 1 Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Tarmstadt, Bens- he:m, Erbach, Groß-Gerau'und Heppenheim! die Stadt Darm- stadt; Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Büdingen, Dieburg, Friedberg und Offenbach die Stadt Offenbach- Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreiser Gieren, Alsfeld, Lanterbach und Schotter d:e L>ta d t Gießen; Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Mainz, Alzey Bingen und Oppenheim die Stadt Mainz; Hinsichtlich der Jagdbezirke im Kreise Worms die Stadt Worms 8 4. Alle dieser Bekanntmachung entgegen stehenden Verträge über Abgabe größerer Wildstrecken sind aufgehoben. Tas Großh. Ministerium des Innern kann auf Antrag! Ausnahmen aus Billigkeitsgründen znlassen. . § 5. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1915 und 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft. . Ä Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 24. Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. AussuyrnngHbestunmungen zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. August 1916 über d:e Regelung der Wildpreise (Reichs-Gesetzblatt S. 959). _ Vom 24. Oktober 1916. Ans Grund der §§ 3 uind 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. August 1916 über die Regelung der Wildpreise bestimmen wir in Abänderung unserer Bekanntmachung vom 27. September 1916 über Höchstpreise für Wild das folgeiider I- Ju allen Fällen, in dene:: nach unserer Bekanntmachung: vom Heutigen über die Versorgung mit Wild Jagdinhaber odev deren Vertreter verpflichtet sind, an einen Kreis oder eine Stadt m>er e:ne andere Gemeinde des Landes Wild abzugeben, gelten für dieses Wild die folgenden Großhandelspreise: 1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 kg 1,45 Mark o 5^ Rost-und Damwild (mit Decke) für 0,5 kg 1,25 Mark 6. be: Wildschweinen (mit Schwarte) a) bei Tieren tim Gewicht bis zu 35 kg einschließlich b) bei Tieren über 35 kg 4. bei Hasen a) mit Balg . b) ohne Balg 5. bei wilden Kaninchen 3 ) mit Balg , b) ohne Balg 6. bei Fasanen 3) Hähne b) Hennen für 0,5 kg 1,30 Mark für 0,5 kg J.,10 Mark das Stück 5,75 Mark das Stück 5,45 Mark das Stück 1,65 Mark das Stück 1,55 Mark das Stück 4,95 Mark -V.-V™ m .r . das Stück 3,85 Mark. Die gleichen Preise können hinsichtlich weiterer (freiwilliger) Wildabgaben zwischen den Jagdinhabern uiid den: Kreis oder der Stadt oder der Gemeinde durch Vertrag vereinbart werden. , II. Unsere Bekanntmachung vom 27. September 1916 wird wie folgt abgeändert: Für Wild, das der Jagdinhaber oder sein V^tteter :n zerwirktem Zustande an Verbraucher abgibt, können u^ere Preise als die in der Bekanntmachung vom 27. September 1916 für den Großhandel festgesetzten Höchstpreise vereinbart werden, redoch dürfen die vereinbarten Preise nicht die nach der gleichen Bekanntmachung für den Kleinhandel festgesetzten -Preise ubersteigen. Jur übrigen bleiben die Festsetzungen unserer Bekanntmachung vom 27. September 1916 über Höchstpreise für Wild in Wirksamkeit. . Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündigung :n: Regierungsblatt in Kraft D arm stadt, den 24. Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. "n den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 35:e beiden vorstehenden Bekanntmachungen wollen Sie ortsüblich veröffentlichen und ihren Befolg überwachen. Wir iveisen Sie Wetter an, Name und Adresse der Jagdpächter Ihrer 'Gcmar- Apg umgehend sowohl uns wie dem Oberbürgermeister zu Gnchen,mitzuteilen, ebenso N§me und Adresse der Echenjagdbesitzer oder Eigemagdpächter in Ihrer Gemarkung ober in den ihr zuge- teilten selbständigen Gemarkungen. Die Bürgermeister ,der Gemeinden, deren Jagden an außerhalb Hessens wohiienDe Personen verpachtet sind, wollen Abdrücke von Bekanntmachungen ihren Jagdpächtern übermitteln- Es ist selbstverständliche daß die beiden Bekanntmachungei: auch auf die Verwertung des Wildes von Jagden solcher Jagdpächter ent-» sprechende^ Anwendung finden, die an der Ausübung der Jagd rechtlich oder tatsächlich verhindert sind m:d einen Vertreter nicht bestellt haben (Ausländer), . Gießen, den 26. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinaer. Ord.-Nr. Bekanntmachung Bettcffenb zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen^ Vom 28. September 1916. Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt: Tie Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise IVerivaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November' 1914 in der Fassung der Verordnung vom 10. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) werden auch gegenüber rumänisches ' Staatsangehörigen für anwendbar erklärt. Tiefe Bekanntmachung tritt mit denr Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von: 1 Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung ge- tajtfelit; j2. Verband- und Arzcimitteln, sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, bringe ich nachstehendes zur öffmt- Kenntnis: I. Unter Abänderung der Bekanntmachung vom 17. November 1915 (Neichsanzeiger Nr. 272) Abs. III wird die Aus- N n d Tu r ch fuhr folgender Waren verboten: .Bernsteinabsälle, -staub, -masse (Presbernstein, Lbnbroid), ge- schnwlzencr Bernstein; Jet (Gagat), unbearbeitet, der Nunrmer 242b; Bernsteinsäure der Nnmnier 317s; Bernsteinöl der Nummer 353 c des Statistischen Warenverzeichnisses. II. ,,.Es wird verboten .die Aus- und Durchfuhr von gläsernen Kindersaugflaschen. Berlin, den 17. Oktober 1916. Ter Reichskanzler. lsReichZam-t des Innern.) Jur Aufträge: Mülle r. Bekanntmachung. Betr. : Den Verkehr mit Brotgetreide zu Saatzwecken. Die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten normalen Äus- saatmengen fi'rr den Morgen 1. Wiuterroggen ----- 77,5 Pfund, 2. Winterweizen---- 95,00 Pfuno, dürfen bei Handsaat überschritten werden. Das Großh. Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 18. lf. Mts. die Höchstmcngen hierfür folgendermaßen bestimmt: , 1. Winterroggen bei Handsaat a) im südöstlichen Teile des Kreises Gießen (also südlich der Linie GroßerEindeu, Lieh, Villingen) 85 Psd. für den! Morgen, b) im nördlichen Teile 93 Psd. für den Morgen; bei Drillsaat darf in diesem nördlichen Teile 85 Pfund! » verwendet werden. 2. Winterweizen bei Handsaat im Gesamtbezirk 104,5 Psd. fiir den Morgen. Die Bürgermeistereien werden beauftragt, darüber zu wachen, daß die vorstehend angegebeneil erhöhten Anssaatmengcn nicht überschritten werden uird bei Maschineil-Anssaat, abgesehen von Winter-Roggen im nördlichen Teile, nur die eingangs genannten Mengen zur Verwendung kommen. Es siud für beide Getreidearten besouderc Listeir anzufertigen, aus denen für jeden einzelnen Landwirt der Mlehrverbrauch ans Saatgetreide für die zur Aussaat gekommene Ackerfläche zu er-i sehen \|t. Diese Listen sind zusammeirznrechnen und alsoann uns bis spätestens 15. November zur Prüfung vorznlegen. Gießen, den 23. Oktober 1916. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. Dr. N s i n g e r. Na"'° |S; des Landwirts . 'Ackerfläche in Morgen Auf einen Morgen verwendet Pinnd Gesaint- anssaat- menge in Zentnern Bemerkungen 2 3 4 5 6 Betr.: Festsetzung der Treschilöhue. Ms angemessene Preise für derr Drusch sind nach Beschluß der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen zu betrachten: a) beim Dreschen ohne Presse mit 3 vom Dreschmaschinenbesitzer zu stellenden Leuten 6.50 Mk. die Stunde. b) beim Dreschen mit Presse mit 3 vom Dreschmaschinenbe- sitzer zu stellenden Leuten 7.50 Mk. die Stunde. c) beim Dreschen ohne jedes Binden 5.— Mk. die Stunde. 6) bei Stellung voll mehr Personen als 3 Leuten seitens des Treschmaschinenbesitzers ist eine Mehrvergütung von 50 Pfg. pro Stunde angebracht. Tie Beköstigung des Personals ist vom Landwirt zu tragen. . Brndegarn ist vom Maschinenbesitzer zu stellen und nach Gewicht zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Gießen, den 25. Okober 1916. Großherzogliches Kceisamt Gießen. _ Dr. Using er. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes vom 3. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 131) ist ortsüblich bekanntzugeben. Gießen, den 25. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. U f i ii g er. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda; hier Drainagen. In der Zeit vom 10. bis einschließlich 17. November l. I. liegen auf Gr. Bürgermeisterei Treis an der Lumda die Ausschläge der Zinsen für' Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Maidung des Llusschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungssrist bei Gr. Bürgermeisterei Treis an der Lumda schriftlich und mit Gründen! versehen einznreichen. - > Friedberg, den 22. Oktober 1916. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n , Regierungsrat. WsHerttl. Aebersicht derCsdesfMe l. d.Stsöt Metzen. 41. Woche. Vom 8. bis 14. Oktober 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (inkl. 1600 Mann Militär). Slerdlichkeitsziffer: 26,70 %,. Nach Avzug von 9 Ortsfremden: 12,56 °/ 00 . Es starben an Zus. Erwachsene Kinder im l. Lebens- vom 2. bis jahr 15. Jahr Angeborener Lebensschwäche i — 1 — Altersschiväche 4(2) 4(2) — — Tetanus 1 (1) — 1 (1) Lungentuberkulose 1 1 — Tuberkulose anderer Organe Krankheiten der Atmungs- 1(1) 1(0 -- organe Krankheiten der Kreislaufs« 2 2 —— — organe 1 1 — — Gehirnschlag Krankheiten des Nerven- 1 1 — — systems Krankheiten der Der- 2(2) Kl) — 1(1) daunngsorgane anderen Benannten Todes- 2(2) 2(2) — — Ursachen KD — 1(1) — Summa. 17(9) 13(0) 2(1) 2(2) A n m.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Kiankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Veröffentlichung des Großh. Kreisgesundheitsamts Gießen. Dr. W a l g e r, Med.-Rat. NÜteorolsgische Beobachtungen der Siaiiön Ziehen. Okt. j 1916 M CL) —” o U 4)0 tJ M 5- LZ » * E o» 6- V o ~ s-* A 2 cs S S, ^ CO CE c 3 -b c -Q I 'S s er. e*o£ a "— « 3 2 Sa“ ^ ® coS £SE Wetter 26. 2" - 9,2 78 90 _ 10 Bed. Hiinmel 26 j 9” 7,9 7.3 91 — — 10 Regen 27.j 7 n 1 3,9 5,7 94 5 Bew. Himmel Höchste Temperatur am 25. bis 26. Okt. 1916: -tz 9.9° C. Niedrigste „ „ 25. .. 26. „ 191 ( 3 : + 8,2 ° 0 . Niederschlag 5,9 mm. ZwiNinasruuddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. *R. Lange. Gießen