Kreisblatt für de» Kreis Gießen. Nr. 136 _26. Oktober 1916 Bekanntmachung über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916. Der Bundesvat hat auf Grund von 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: s 1. Als Tabak im Sinne dieser Verordnung gelten unbearbeitete und bearbeitete Tabakblätter, sowie Tabakrippen, Tabak- stcugel und Tabakabfälle. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter. r § 2. Die Vorräte an unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern ausländischer Herkunft sind für die Deutsche Tabakhandelsgesellschaft von 1916 m. b. fr. in Bremen (Auslandaesellschaft), die Vorräte au unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern inländischer Herkunft, sowie aben über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse der Auskunftspflich-' tigen, die zu ihrer Kenntnis kommen, Bersctzviegenheit zu bewahren. 8 9. Wer beschlagnahmten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Tabak aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen erforderliche Handlung binnen der ihm von der Tabakhandelsgesellschaft gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die Arbeiten auf seine Kosten vornehmen lassen. Deo Verwahrer hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten. ueber Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben, entscheidet das für den Aufbewahrungsort zuständige Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig. 8 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe und Geschäfte schließen lassen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig erweisen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Bahörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzu- sehen ist. 8 12. Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfange Tabake, die sowohl jirr Herstellung von Zigarren und von Rauch-, Kau- und Schnupftabak, als auch zur Herstellung von Zigaretten dienen, zur Herstellung von Zigaretten verwendet werden dürfen. Die Zuweisung der für die Herstellung von Zigaretten hiernach zur Verfügung gestellten Tabake (Abs. 1) erfolgt durch die Zigarettentabak-Einkauss-Gesellschast m. b. fr. Sie kann hierfür nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers Gebühren erheben. 8 13. Der Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einrichtung der Schiedsgerichte und das Verfahren, sowie für die Ueberwachung der Preise von Tabakerzeugnissen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er kann durch Vertreter Einsicht in die Geschäftsführung der Gesellschaften nehmen. Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen erlassen. 8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Ueberlasfung nach 8 4 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgübt, besckchdigt, zerstört, verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet: 2. loer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt: 3. wer die gemäß, 8 8 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht: 4. wer der Vorschrift des 8 8 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet, oder wer sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht enthält: 5. wer der Berpftichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 9 Ms. 1) zuwiderhandelt: 6. wer den vom Reichskanzler gemäß § 13 Ms. 1 getrost- fenen Bestimmungen zuwiderhandelt. In den ^Fällen der Nrn. 1 .und 2 kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung neben oer Strafe auf Einziehung der. Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem. Täter gehören oder nicht. 8 15. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 10. Oktober 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzler-. Di*. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Ausführnngsbestimnrungen zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916. Auf Grund des 8 3 Abs. 2, 8 8 Ws. 1, 88 42, 13 oer Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gefetzbl. ST 145) bestimme ich: § 1. Von der Beschlagnahme- und der Aüzeigepslicht ist befreit: 1. Tabak, der von Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 der Tabakzoll- ordnung) und von Selbstherstellern (8 20 Ws. 7 der Tabak- z-ollordnung) zum eigenen Verbrauche gepflanzt ist; 2. Tabak, von dein gemäß § 3 Abs. 1 der Tabaksteuerordnung die Tabaksteuer nicht erhoben wird. 8 2. Rechtsgeschäflliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak dürfen von den Tabak-Hanpelsgejellschaften bis auf weiteres zugelasscn werden, soweit sie notwendig sino, um Verarbeitern und Klcimnengeuverkäuferu unter Einrechnung ihrer Vorräte den Bedarf für höchstens vier Monate zu sichern, und wenn die Preis- Vorschriften eingehalten sind. 8 3. Ter Bedarf ist für Verarbeiter nach den von ihnen in der Zeit voin 1. Januar bis 31. Juli 1916 durchschnittlich verarbeiteten, für Kleinmengenverkäuser nach den von ihnen im gleichen Zeitrannr durchschnittlich im Kl ein inen gen verkauf abgegebenen Tabakinengen zu bemessen. 8 4. Kür die Lieferung von Tabak an Händler finden die Bestimmungen iti den §8 2, 3 sinngemäße Anwendung. 8 5. Tie Bestiinnmilgen in den §8 2 bis 4 gelten nicht für Liieserungsverträge über deutschen Rohtabak aus dem Erntejahr 1916. 8 6. Hersteller von Tabakerz-eugnissen, die bei Inkrafttreten der Verordnung steueramtlich angemeldet waren, dürfen bis aus weiteres ihre Vorräte nur in einem ihrer durchschnittlichen Tabak- verarbcitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 entsprechenden Umfang verarbeiten. Tie Gesellschaften können in besonderen Fällen Ausnahmen zUlassen. 8 7. Tic Mslandgesellschaft darf, abgesehen von Klcinmengen- verMnfen, rockitsg-eschäfllickie Verfügungen über ausländische Tabakblätter nur zulasseu, wenn der Verkaufspreis den Einkaufspreis deö Be Eifers um nicht mehr als 18 vom Hundert übersteigt. (Be,'k«ussbading>»"^u - Zahlung in sch? Meuaten oder bar mit 8 vom Hundert Tlbzug- Freilager bis zu drei Monaten.) Tie ylnSlandgesellscbaft kann für besondere Falle Ausnahmen Anlassen: sie kann insbesondere bei Veräußerung von nicht mehr als nncm! Packstück einen höheren Zuschlag beivilligen. 8 8. Tie Julandgesellschaft kann, abgesehen von Kleimuengeu- derkäufen, die Veräußerung von deutschen Tabakblättern aus Ernten vor dem Jahre 1916 zulasten, wenn der Verkaufspreis für gegorenen, unversteuerten, in Ballen verpackten Tabak 200 Mark für 50 Kilogramm nicht übersteigt. Beim Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Pack- stück Und Pur Vermeidung von Härten können Wlsnahmen zugelassen werden. 8 d. Händler, denen das Hauptamt den Klein men gen vertan/ von Tabak vor dem 7. August 1916 gemäß 8 6 der Tabakzoll- ordinmg gestattet hat, können bis ans weiteres »ollzuschlagfreien Rohtabak innerhalb der im § 6 der Tabakzollorduimg festgesetzten Mmzen und bis zur Höhe ihres dnchschnittlichen K'leinmengen- ver'kanfs in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 ohne' besondere Genehmigung im Kleinmengcnverkauf abgcben Dies gilt sinidgenM auch für den Kleinmengcnverkauf von deutschem Rohtabak. Tie Klcinmcngenverkäufer chaben die von den Gesellschaften geforderten Bückier ruid Anschreibnngcu zu führen. 8 10. Kleimnengenverkäufer dürfen bei der Wgabe im Klein- wengeuverkehr auf ^n um den Zoll- und Steuerbetrag erhöhten Einkaufspreis bei Zahlung nach drei Monaten einen Zuschlag . ^'^25 vonr Hiuidert und bei Zahlung nach sechs Monaten Zuschlag bis zn 28 vom.Hundert nehmen: bei Barzahlung tritt em Wzug von 3 voni .Hundert ein. § 11. KlniiMengeiikäufer dürfen trotz der Beschlagnahme an Kleinmenaeuvei-kallifer^ selbstgewonnene Rippen und Stengel an ZahlUngs Statt für im Kleinmengenverkaufe bezogenen Rohtabak ltewrii. ^,le an die Kleitunengenverkäufer gelieferten Rippen bleiben veschlagnaymt. ... § - 1 ?- SScr ’ r ^ r mi! Unsichtsmustern und ArbeitsMIuster» MS zu zimn Kilogramm von icder Sorte bleibt frei von K-Ntuckn- nich Virginia-Preßtabok oder Un. mlmlSSSff 11,1 “ m,m “• »"• Ur imHwIr “t l>0n Pflanzer sind nur die Händ- lrr und Verarbeiter zuzulassen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Grumven vom Pflanzer gekauft haben und sich iM Besitz eines geeigneteii Privatlagers für unver- befinden. Tic Jnlandaescllsck„st sann s Pflanzer kaufen will, hat der Jnland- gesellsanft spätestens bis zum 15. Oktober 1916 anzuzeigen wieviel ■ wr^^n1911 bis 1915 gekauft hat und ob er im Besitz emes Privatlagers für unversteuerten inländischen Tabak ist. v't Grilitd der Anzeigen Bezngs-- tchkiue, zum Aickans von Grumpcn beim Pflanzer aus Tw Grumpen blerberr trotz des Ankanfs beschlagnahmt. Zu ihrer Verarbeitung mrd Mint Weiterverkäufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Jnlaudgesellschaft. _ ^ H' Anzeigepflichtige (§ 8 der Verordnung) haben den Gesellschaften aus Verlangen die zur Regelung des Deickehrs mit Rohtabak erforderliche Anskimft zu geben, insbesondere über Herkunft, Erwerbspreis, . Beschaffenheit, Aufbewahrung imd Behandlung des Tabaks, bei inländischem Tabak auch über Anbauflächen, Anbauweise und Tüngeart. y* Tie Angaben über Anbauflächen können von der Jnlandgesell- schaft auch bei dem zuständigen Hauptamt cingeholt werden. 8 15. Tie Gesellschaften dürfen für die Ausstellung von Bezugsscheinen zur Verarbeitung und zum Verkaufe von Tabak Gebühren bis zu 3 vom Hundert des Rechnungswerts erheben. 8 16. Tie Durchfuhr von Tabak und Tabakerz cngmssen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. 8 17. Tie Bestimmungen tml § 10 treten mit dem 16. Oktober, die übrigen Bestimmungen mit dem 10. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 10. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend das Außerkrafttreten von Verordnungen und Bekannk- machuugen. Dom 10. Oktober 1916. Tie nachstehend aufgeführten Verordnungen und Bekanntmachungen treten.mit dem 10. Oktober 1916 außer Kraft: 1. Bekanntmachung über Frühkäufe von Tabak vom 7. August 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 919), 2. Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1916 (Reichs- Gesctzbl. S. 920), 3. Bekanntmachnug, betreffend Ausnahmen von der Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1916 (Reichs-Ge etz- blatt S. 921), 4. Bekanntmachung, betreffend weitere Ausnahme von der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. August 1916 (Teut- scher Reickisanzeigcr Nr. 189 vom 12. August 1916), 5. Bekanntmachung, betreffend weitere Ausnahmen von oer Bekanntmachung über Rohtabak vom 18. August 1916 (Teut- scher NelchHanzeiger Nr. 195 vom 19. August 1916.) Berlin, den 10. Oklober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H elfferi ch. Bekanntmachung ■m nVJ ^ ru ! 1 ^ ? 0U r § 11 der Verordnung des Bundesrats vom ^Oktober 1916 über Rohtabak (R.-G.-Bl. S. 1145)'wird be- zustäirdige Behörde im Sinne vo^n 8 4 ist das Kreisamt. Sinne von 8 10 Wsatz 1 der Kl'ei saus schuß, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von 8 10 Absatz 2 der Provlnzralauss chnß. Dar m sta d t, den 17. Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. _v. Hoinbergk e t r.: ^Verkehr mtt Eiern (Neuzulassung der Händler). An die Großh. Vurgenucisternen der Landgemeinden des Kreises. Dierenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 11. Oktober 1916 - Kreisblatt Nr. 127 vomj /- 0 - Oktober 1,916 — noch IM Rüekstande sind, werden an die als- ralotge Erledigung derselben erinnert. Gießen, den 20. Oktober 1916. Großberwglich.-s Kreisamt Gießcir. _I- V.: Langer m ann. ^ e t r.: Förderung der Ziegenzucht. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die ^ro Burgermelstereien der Landgemeinden des Kreises dZllNl, welche auf unsere Verfügung"vom ^^.,^6ust 1916 (Kreuchlatt Nr. 101 vom 24. August 1916) noch nicht berichtet lxrben, werden an die alsbaldige Erkedigungt derselben hiernnt erinnert. J b Gießen, den 23. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. B.: H ein m erde. _ Betr.: Die 5. Kriegsanleihe. An die Schulvorstände des Kreises. , Wir sehen^bnmen 8 Tagen Ihrem Berichte darüber entgegen welche Gesamtbeträge in den Schulen für die obige Anleihe gezeichnet lvorden sind. J Gießen, den 24. Oklober 1916. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. ____ I- V.: L an g er ma n n. _ Bctr.: Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreise^ Wir erinnern an die Erledigung.unserer Verfügung vom 2 : SeptcEr 1916 (Krcisblatt 5h. 111 vom 8. ScÄ 1916) binnen 8 Tagen. ’ Gießen, den 24. Oktober 1916. Gvoßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Langer m a n n. 3 786b 786c 787 788a 788b 788c BeLttttttLmachttng. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. September *1916 — Reich-sandiger Nr. 229 —, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr aller Waren des Abschnittes 17a des Zolltarifs bestimme ich bezüglich der Zuständigkeit der für die Bearbeitung der Ausfuhranträge in Frage kommenden Zentralstellen folgendes: Es sind zuständig: 1) dieZentralstelleder Ausfuhrbewilligungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse in Ber _ . lin W. 9, Sinkstraste 25III, mt die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 777b Fercoaluminium, -chronr, -mangan, -nickel, -silicium, -Wolfram, Und andere nicht schmiedbare Eisenlegierungen. 763e, k, g, h Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähir- liche Ausrüstungsstücke für Rohrleitungen, Sparvorwärmer (Eoonomiser), Herde, Oefen, Ofenteile, Heizkörper, Radiatoren, Kessel (für Zentralheizung und Warmtvasserversorgung)^ Kochgeschirre, Badewannen, Lampen und andere Eiseuwaren, bearbeitet, aus nicht schmiedbarem Gusse mrd soweit nicht anderweit geirannt. Vergleiche jedoch zu 9. 785b Formeisen (mit Ausschluß der unter Nr. 785a enthaltenen Profile), nicht geformtes Stabeisen, auch Bandeisen, schmiedbares Eisen irr Stäben rricht über 12 cm lang zum Ilmschnelzen, jedoch nur soweit es sich um! legierte, mit Metallüberzug versehene, geschmiedete oder in sonstiger Weise bearbeitete (insbesondere kalt gewalzte und kalt gezogene) Erzeugnisse handelt. Blech: roh, entzundert, gerichtet, dressiert', ge. firnißt, .in der Stärke: von mehr als 1 mm bis unter 5 mm; von 1 mm oder darunter; abgeschliffcn, mit Schmelz belegt (emailliert), lackiert, poliert, gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, auch mit spiegelnder Oxydschicht überzogen; verzinnt (Weißblech); verzinkt; verbleit oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen. 798a Wellblech. , 791b Draht gezogen; Drahtsaiten, nicht übersponnen, für Tonwerkzeuge. 792a Verzinkter Draht. 792b Polierter, lackierter oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle.überzogener Draht. . b Fittings, roh und bearbeitet. Eisenbahnachsen, -radeisen, -rüder, -radsäste, b, c, d Rohe Schmiede stücke und andere rohe Waren ans schmiedbarem Eisen, nicht besonders genannt, ferner rohe unbearbeitete Teile von Maschinen, Schiffen, Fahrzeugen usw,. jedoch nur soweit es sich nicht um Gie- ßercierzeugnisse handelt. Milchkannen, Stahlflaschen, Laternen, Lampen, Oefen, Eisenbahngleise, Drehscheiben, Weichen, Sparvokwärmer, Sägezahnkratzen, Stahlmagnete und andere Eisenwaren, bearbeitet. Vergleiche jedoch zu _9. . b Brücken und Brückenbestandteile und andere Eisenbanteile (-konstruktionen) aus schniiedbarem Eisen, auch mit Anstrich versehen. 804, 805 Röhrenverbindungsstückc; Hähne, Vecktile, Schieber und ahulrche Ausrüstungs-(Armatur-)Stücke aus schniiedbarem' Ersen für Dampfkessel, Dampffässer, Behälter (Reservoire) urrd ähnliche Geräte sowie für Rohrleitungen. , b Schiffsanker, Schraubstöcke, Ambosse, Sperrhvrner, Brechersen; Hämnrer iM Stückgelvicht von mehr als 10 Kilo. Kloben und Rollen Zu Flaschenzügen; Winden und sonstige fortjchaffbare Hebezeuge. 1 808a Spaten Schaufeln, Blatthacken, KüchenpfanneN, Kohlen-, mo , Kchmelzloffel, Feuergeräte (-zangerr usw.) 808b Pflugscharen und -streichbretter. 809 Heu- Dünger-, Rüben-, Koks-, Steinschlag- und ähnliche große Gabeln. ci?k ^Sicheln; Strohmesser, geschmiedet. 811b Sägeblätter (außer Kreis-, Laubsäge- und Bandsägeblät- terir), auch migezahnte (Steinsägeblätter), Handsägen. Ferlen und Raspeln. S£j5 uf ’ er m ®l ,i f'5 ßo . r 2 te,:) ' Ahlen (miiet Reibahlen), ■-Bobrnttfcren, Rohrschneider, Rohrdichter, Gewindeschneid- Zeuge, Korner, Rerßhaken, Schlageisen, Gewinde-, Mutter- oohrer, Schnerdzrrkel. Zangen. ^^/.',^osen-, Hecken-, Baum-, Blech-, Schaf- und andere «i ga Scheren zum gewerblichen Gebrauche. V13d Bettel, Stemmersen, Drehstühlc, Einspiste. Meißel. Spalt- sowie alles andere Stemm- und Stcck>zeng: MV Hohlersm und dergl., Hobeleisen. 814b Meßwerkzeuge, Meßketten, -kluppen, Schmiegen, Lehren und 793a 797 798a, 799k 800a, 806a, 807 812 613a 813b 813c Aexte, Beile, Hacken, Feilkolben, Schraubenschlüssel, Schraubzwingen, Spannwerkzeuge, Bohrwinden und sonstige nicht Q besonders genannte Werkzeuge. olod Hämmer von einem Rciiigewicht das Stück von 10 Kilo urrd darunter. 815c Zug-, Wiege- uiü> Hackmesser, grobe Küchen- und Garten- mefjer und sonstige nicht besonders genannte grobe Messer; grobe Paprermesser, außer Maschinenmessern, grobe Scheren, Schnitzer (Schnrtzmesser). ZIEiserne Pflüge, nicht für Kraftbetrieb. ölbb Mcht beionders genannte Geräte für den landwirtschaftlichen Gebrauch z. B. Kulttvatoren, Kartoffelgraber, Eggen, Hand-, Pferderechen. 616c Wagen, außer Präzisions- urrd selbsttätigen Wagen. Llbei Nicht beionders genannte Geräte für den Hauswirtschaft- lrchen oder gewerblicher GebrMch, Ivie z. B. Bügelerserr, Trerfallen, Riemen Verbinder. ! 820a Eiserrbahnlascherrschrauben und -keile, Eisenbahnschwellen- schrauben, Spurstangen, Klemnrplatten, Hakennägel. 8^0d Schrauben und Niete von mehr als 13 mm Stiftstärke- L-chrauberrrmittern urrd Unterlegescheiben für Schrauben: Jsolatorsttktzen. 820c Hufeisen, Schraub- urrd Steckstollen. 821a Eisenbahnwagerrbeschläge, -Puffer. 821b Eiserrbahnweichen- urrd Signalteile. 822 Patent- und Halbpatentachsen. 823 Andere Achseir. 824a Eisenbahnwagenfedern; Pufsernfedenr. 824b Andere Wageufedern. 825a Drahtseile, Drahtkisten. 825b Stacheldraht. 825c Drahtgeflechte und Drahtgewcbe. 8256 Drahtbesen und -bürsten, -körbe, Stiefeleisen; Hüthaken und andere rricht besorrders genannte Haken, Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen; Sprungfedern aus Draht; Heftel urrd Oesen. 825c Schrauben und Niete von nicht wehr als 13 mm Stift stärke. 825k Hufnägel. 825g Rosetten stifte; Nägel, anderweit rricht genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle. 826a Drahtstifte. 826b Klammern und Schlaufen aus Draht. 827 Geschnitterre Nägel (Täcks, Semences, Aufzwickstifte). 828a Ofenrohre, -ringe, Kasten, Badewannen, Striegel, Rolläden, ^.aschcir- und Kofserbügel, Glocken und Geläute aus Eisen- blech; auch Teile von solchen Gegenständen. 828b Fässer aus Blech; Teile davon. 828c Büchsen, Dosen aus Blech; Teile davon. 8286,6 Haus- und Küchengeräte, auch Küchengeschirr aus Eisenblech; auch Teile davon, roh und bearbeitet. 829a Anker-, SchifMetten, Ketten zur Kettenschleppschiffahrt. 829b Vieh- und aridere Ketten rrnd Teile davon. 830 ^renserr, KanLarerr. Steigbügel, Sporen und sonstige Reit- und Fahrgeschirrteile. 831 Schlitt- und Rollschuhe. 633 Schlösser und Schlüssel. . 834 Geldschränke und Geldkasten. 835 Eiserne Möbel, Turngeräte. 836a Feine Messer und feine Scheren. 836b Andere feine Schneidwaren (blanke Müssen und dergl.), feine 836c Stahl kugeln. Schirmgestelle und Bestandteile von solchen. 839 Andenveit nicht genannte Federn, Blankscheite, 841a Nähnadeln. 841c Steck-, Hechel-, Jacquard-, Kopier-, Kratzen-, Strick-, Häkel-, Haar-, Pack- und andere Nadeln, Nadelspitzen sowie Angelhaken. 842, Eisensand und Stahlspäne. 2) die Zentralstelle für die Ausfuhrbewilligungen in der Maschinenindustrie in Char- _ ™ lottenburg 2, Hardenbergstraße 3, für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 780b Walzen ans nicht schmiedbarem Guß, bearbeitet 799e Rackeln. 801a, b, c, 6 Tampshdsel und Dampffässer Qis schmiedbarem Eisen 802 803 solvie Einzelteile von solchen. Ankertonnen (Bojen), Gas-, Wasser- und andere Behälter, Gefaste und Geräte: Kessels (außer Tampflesseln) aus schmiedbarem Etsm, für Fabrrkerr, Brauereien Und Brennereien, genietet, geweht oder geschweift und zusammengesetzte Teile von solchen Gefasten und Geräten. 8}l a -^ubsäge- und .Bandsägeblätter. 8136 Maschinennresser. 814a Reibahlen, Spiralbohrer, Fräser'. 817 Kratzen beschläge. 818 Spindeln aller Art arrs Eisen. 819 Web schäfte, Meberlisten, -listenringe, -blätter uUd -blätter- 4 zähire (Riete iunb Rietstabe), Schützen, Spulen aller Art mW ähnliche Ausrüstuugsgegeustände -für Spmn- und Web- Maschinen. g41b Nah-, Strick-, -Stick- Und Wirkmkschmennadeln. 3) die Zentralstelle für Ausfuhrbewilligungen für den Bereich der deutschen Gießerei e n i n Berlins 15, Pfalzburger straße 72s, für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses^ 776a, b Rohren und Röhrenforinftücke aus nicht schmiedbarem 77.9a, b Guß, roh und bearbeitet. 780a Walzen aus nicht schmiedbarem Guß, roh. 782a Maschinenteile aus Nicht schmiedbarem Guß, roh. 782b Andere Eisenwaren aus nicht schmiedbarem Guß., roh, 798a, b, c, d Rohe Schmiedestücke und andere rohe Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweitig nicht genannt, ferner rohe unbearbeitete Teile von Maschinen, Schiffen, Fahrzeugen, uftv. aus schmiedbarem Guß, sämtlich, soweit sie Gießerei- eneugansse sind. 4) die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Stabeisen (Stahlwerksverband) in Düsseldorf für die Waren der Nummer des statistischen Warenverzeichnisses .784 Rohluppen; Rohschienen: Rohblöckc; Brammen; vorgewalzte Blocke; Platinen: Knüppel; Tiegelstahl in Blöcken. 765a Träger (?- und 17- und Zoreseifen). 785b Fornreisen, nickst geformtes Stabeisen, auch Bandersen, schmiedbares Eisen in Stäben nicht über 12 cm lang, zum Umschmelzen, soweit es sich um warm gewalztes Material handelt. 790a Eisenbahn auch Ausweichungs-, Zahnrad-, Platt- (Flach-) Feldbahnschienen, Herzstücke (Kreuzungsstücke) aus schmieb- barem Eisen. 796b Straßenbahnschienen. 796c Eisenbahnschwellen ans Eisen. 796ck StfellbllpilUlscpen und -nnterlagsplatten aus Ersen. 5) die Zentral st elle der Ausfuhrbewilligungen für eiserne Röhren in Düsseldorf, Königsplatz 3 0, für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 793a, b Schlangenröhren, geivalzt oder gezogen und Röhrenformstücke, roh und bearbeitet. 794a, v Andere Röhren, mich Muffen- und Flanschenröhren, 795a, b gewalzt oder gezogen, roh und bearbeitet. 6) das Schiffbanstahl-Kontor, G. ui. b. H. in Essen! für die Maren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 786a Mech, roh, entzmrdert, gerichtet, dressiert, gesirnißt, in der Stärke von 5 mm oder darüber (Grobbleche). 789b Dehn- (Streck-), Riffel-, Waffel-, Warzenblech. 790 Blech (mit Ausnahme von Well-, Dehn-, Riffel-, Waffel-, Warzenblech), gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen gelocht, gebohrt. „ „ r 7) die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Walzdraht in Düsseldorf für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 791a Walzdraht. 8) der Roheisenverband, G. m. b. H. in Essen für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses : 777a Roheisen. 9) die Zentralstelle für Ausfuhrbewilligungen der Metallindustrie, Berlin- Tempel Hof, Hohen zolle rnkorso 1, für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses : 783e Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche Aus- rüstungsgegenstände, für Rohrleitungen in Verbindung mit unedlen Metallen und deren Legierungen. 783g Heiz- und Kochapparate für flüssige und gasförmige Brennstoffe und für elektrischen Betrieb. 783b Lampen und Brenner für flüssige und gasförmige Brennstoffe. 799k Laternen, Lampen und Oesen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und für elektrischen Betrieb mit Ausnahme von Grubenlampen, Sturmlaternen und Weißblechlaternen (vergl. »u 1). 8366 Schmuckschnallen, Knöpfe, Bügel, Lauchen, Laternen, Tafel- geräte, Gürhelschlösser, -schnallen, anderweit nicht genannter Kunstguß aus Eisen, schmiedbar und sonstige feine Eisenwaren, anderweit nicht genannt. 10) Anträge auf Ausfuhrbewilligung für Blech, Alteisen und Abfalteisen (Schrott) der Nummern 843a und b des Statistischen Warenverzeichnisses sind unmittelbar beim Reichs- kommissar für Ans- und Einfuhrbewilligung, Berlin W 10, Lützow-Ufer 6—8, einznreichen. Berlin, den 10. Oktober. 1916. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung. Betr.: Reichs veisebrotnrarken. Der Kommunalverband Gießen hat mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 19. Oktober 1916 zu Nr. M. d. I. III. 19706 auf Grund des 8 48 b und c der Verordnung des Bundesrats über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und der Ansführungsanweisung Großh. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1916 weiter auf Grund der Anordnung der Reichsgetreidestelle vom 14. September 1916 und der Ausfühnlngsbestimmungen Großh. Ministeriums des Innern r>rm 29. September 1916 bestimmt: 8 1. Gast- und Schankivirtschaften und ähnliche Betriebe erhalten nur noch die Mehlmenge, die zu Kochzwecken benötigt wird. Brot darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Für Einheimische gelten hierbei die regelmäßig ausgegebenen BrotiNarken. Außerdem sind durch die Verordnung der Reichsgetreidestelle vom 14. September 1916 Reichsreisebrotmarken eingesührt. Tie Gültigkeitsdauer ist unbeschränkt. Sie können bei den örtlichen Brot- kartenverteilungsstellen gegen die entsprechenden Brotkarten der lausenden Versorgung eingetauscht werden. 8 2. Tie örtlichen BvotkarteUv erteilungsstellen haben die im Umtausch gegen die Reichsreisebrotmarken zurtickgegebenen Brotkarten durch Aufschrift oder Stempel zu entwerten und sorgfältig aufzubewahren. 8 3. Wirtschaften oder Bäckereien und dergleichen haben die eingehenden Reichsreisebvotmarken zu sammeln und in Umschlägen zu je 20 Stück bei den örtlichen Brotkartenverterlungsstellen gegen laufende Brotmarken nmzutauschen. 8 4. Tie örtlichen Mehlverteilungsstelle:! haben die hei ihnen eingegangenen Reichsreisebrotmarken in Umschlägen zu vereinigen- mit entsprechender Aufschrift sowie Bescheinigung über den richtigen Inhalt Zu versehen und an die MehlverteiUmgsstelle des Kommunalverbands bis zum 10. jeden Monats abznliefern. Diese Stelle überweist alsdann der betreffeuden Gemeinde die entsprechende Mehlmenge. 8 5. Selbstversorger können je ein Reichsreisebrotmarkenheft (1000 Gramm Gebäck) gegen vorherige käufliche Ueberlassung von 700 Gramm eiuwaudfreien Mehles von den Bäckern oder Mehlausgabestellen beziehen. Tie Bäcker und Mchlhändler sind zu biefent Umtausch verpflichtet und l-aben für das Kilogramm^ Roggen mehl 34 Pfg. an den betreffenden Selbstversorger zu zahlen. 8 6. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 57 der BicudeS- ratsvewrdnnng mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Maik bestraft. 8 7. Diese Anordnung tritt mit dein Tage der Veröffentlichung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Bekanntmachung vom 4. August 1016 Kreisblatt Nr. 92 außer Kraft geseßt, soloeit sie sich nicht auf die Verwendung der La ndesbvot marken bis zum 1. Tezember 1916 bezieht. Gießen, den 23. Oktober 4916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L an g er mann. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Borstelunde Bekanntiuachung.ist ortsüblich zu veröffentlichen, die Mehlberteilungsstellen und die betreffenden Gewerbebetrieb« sind entsprechend zu bedeuten und der Befolg ist zu übertvacheu. Gießen, den 23. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L an g er ma n n. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Ettingshausen; hier Drainagen. IN der Zeit vom 1. bis einschließlich 7. November lf. Js. ließen auf Gro scherz oglrcher Bürgermeisterei Ettingshausen die Ausschläge über die Verzinsiing der Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der obenangegebenen Offenlegungsfrist bei Großherzog- licher Bürgermeisterei Ettingshausen schriftlich und nnt Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 14. Oktober 1916. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär5 _ Schnittspahn, Regierungsrat. __ Bekanntmachung. Betr.: Feldbercinigung Münster; hier Trainagen. In der Zeit vo,u 3. bis einschließlich 9. November lf. Js. liegen aus Großh. Bürgermeisterei Münster die Ausschläge der Zinsen für Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerl-alb der obenangegebenen Offenlegunasfrist bei Großherzoglicher Bürgermeisterei Münster schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 17. Oktober 1916. Der Großherzogliche Feldbereiniguugskommissär: S ch n i t t s p a h n . Rcgierungsrat. ZwillmaSrunddruck der Brühl'scheu Umv. Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.