Kreisblatt en Bettieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Nebenbetriebe bedarf. Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vor handelten Rohmaterialien verlangen. 8 4. Die Eigentümer von Futtermitteln haben sie der Bezugs- Vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren !Abnuf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereiniglmg haben 'ie ihr Proben gegen Erstattung der UebersendungS kosten einzu- Ties gilt nicht für die iM 8 2 Absatz 2 genannten Mengen, flowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben gilt Absatz 1 nicht für die Mengen, welche zur Verfütterung an dt« im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere erforderlich sind: die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittel stelle. 8 5. Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Bierhefe sowie von nasser Schlempe uno nassen Trebern haben die Futtermittel auf Verlangen der Bezugsveceinigung zu trocknen. soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugs Vereinigung die Abnahme znsichettu ^ Bezugs Vereinigung hat auf Antrag des Eigentümers Vinnen 4 Wochen irach Eingang des Antrages zu erkläven, welche gestimmt zu bczeichirenden Mengen sie übernehmen will. Für bie Mengen, welche die Bezugsverernigung hiernach rn.cht übernehmen ^vill, -erlischt die Absatzdeschränknng nach 8 3 Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung: eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Msatz von Futtermitteln rm hem Verkehr dürfen die vom Reichskanzler nach 8 7 bestimmten Preis- grenzcn nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung t^r Bekanntmachung -vom 17. Dezember 1914 (Rerchs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. ^uuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) Und vom 23. März 1916 (Nerchs-GeseM. ^ ^Attc Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung Vorbehalten find, müssen von ihr abgenommen werden. Ter Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzergen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt Me Ueber- nahnM nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom! Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den lewer- ligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, au dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf dm Bezugs- Vereinigung über. Der Eigentümer hat die Mengen bis Nur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zü behcriideln nrw m handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, dte vom Reichskanzler festgesetzt tvird. Ter Eigenttlmer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden: im Streitfall hat erden Zustand nachxu- weisen Die Bczugsvereiniguug ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht mög- ^ §7. Die Bezugsvereinigung hat bem 1 Verkäufer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahme- preis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen. , . Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugs Vereinigung an^- botenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Msatz 1 bestimmten Preisgrcnzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (8 6 Ms. 3) angemessen tvar. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht aut die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreifes zu liefern, Me Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen t , Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde be- stellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll. ..... . . . 3 8 8. Erfolgt -die Ueberlassung nicht fremnllig, so kann das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezugs vereiingrmg oder die von ihr in dem! Antrag bezeichnete Person übertragen tverden Die Anordnung ist an den Eigentümer zn richten. Das Eigentum geht über, sobald die MordNung dein Eigentümer zUgeht Zuständig'ist die Behörde des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll. , ^ § 9 Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Mnahine. Für strittige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsdereinigung zugeht 8 10. Die Futtermittel siird, vorbehaltlich der Vorschrift des Msatz 2, frei jeder deutschen Eisenbahnstation zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Tie Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag ..von '3 vom .Hundert erheben. Tie Zuschläge, .welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, iverben durch die Landeszen tralbebörden festgesetzt. 2 ver- § 11. Tie Bezugsvereinigung barf von bcrri Umsah 2 vom Tausend als Verinittelungsvergütung zurückbehalten. # , Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futter Mitteln aus dein Ausland nach den Weisungen des Reichs kanzlers zu verwenden. lieber den etwa verbleibenden Rest fügt der Reichskanzler. 8 12. Tie Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Landesfuttermittelstellen, an die von biefeit bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände oder an die voni Reichskanzler bestimmten beschweren Stellen zu liefern. Tie Lieferung erfolgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelte. 8 13. Der Reichskanzler flatm allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, inwieweit die der Verordnung unterliegenden Gegen stände zur menschlichen Ernährung zu verwenden sind. 8 14. Tie im 812 genannten Stellen haben ihren Abnehinern für Weiterverkäufe bestinnnte Bedingungen und Preise vorzu schreiben und ihre Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfütternng innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen. 8 15. Mischsutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft nur mit Genehrnigung der Reichsfuttermittelstette oder durch die Landessuttermittelstellen hergestellt werden. 8 16. Tie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für dre Heeresverwaltungen, die Marincverwaltung uiid die Zen tral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsansschnß für Ersah futter, G. M. b. £>., oder in seinem Auftrag hergestellten Ei'sahfutter- Mittel. Diese sind jedoch durch die Bezugs Vereinigung oder die vom Rercl>skanzler besttmmten Stellen nach den Vorschriften dieser Ver ordnung zu verteilen. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futtermittel, die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von ^ltternritteln, Hilfsstosfen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 tReichs-Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach dem 28. Januar 1916 aus denk Ausland eingcführt sind. l* 7 - ^"^szentralbeHürden erlassen die Bestimmungen »ur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, loer als zuständige Behörde und als Kommunalverbaiid im Sinne dieser Verordnung arizusehen ist. 8 1.8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Mark wird bestraft: 1. wer dem 8 2 zuwider Futtermittel in ariderer Weise als durch & abseht oder den Vorschriften des 8 2 Abs. 2 Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderl-andelt: 2. wer die ihm nach 8 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder Unrichtige Angaben macht; 3 . wer der ihm nach 8 5 obliegenden Verpflichtung zum Trocknen niil>t namkommt: 4 . wer der Verpflichtung zur Msbewahrung, pfleglichen Behand- lnng und zur Versicherung (8 6 Abs. 3) znwiderhandelt; b. wer den chm auf Grund des 8 14 auferlegteu Verpflichtungen mcht uachkommt; ^ 6 SitoÄJt 2 m 2 ^ 3 ' § 17 fTlaffencn Bestimmungen 7 - A^dem 8 15 zuwider Mischsutter ohne Genehmigung her- der Rrii. 1 2 3, 7 können neben der Strafe die ^uf dw sich die strafbare Handlung bezieht, eingczo- gen^werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören odev ^ ^ Soweit in dieser Verordnung die BezuasvereiniaUna CXilst tre, e " dluspuh- und SchwimiNgerste an die Stelle ten Stellen^ ^^0 bte öon *** Reichsfftttcrmittelstelle bestimm- Die Vorschriften der 88 10, 11 finden auf Ausvutz- „nb Schwimmgerste keine Anwendung. ^ Ausputz- und Gerste die int Gemenge mit Hülseufrüchten gewesen und nach aus die sein ausgesondert ist, unter- Vorschriften der Bekannttiiachung über Gerste ans der Grnte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Ksehbb S 800 ) ten dieser Mafst,^" ^snahmr.r von den Vorschrif- . § 21, Tic Bekam,tmachung über den Verkehr mit K-rastkutter- L'tt-L 28, Jmn 1915 tReichz-Gesebbl. S Zk>g7 nebst den B^' kami!mackm,jgeu vom 5, August. 19, August IZ Sevt mber 8 ml Dcnü&cr. 19. Dezember 1915 sReichZ-Gesetzbl S 489 509 5S4 n t7 168, 193, 349) lolpie die Bestiinniungeri in Nr I der Bekannt mackumg vom 6. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) ^ durch den Reichskanzler nicht überschreiten. Tie Preise gelten als Höchstpreise im Sinne des 8 6 Llbsatz 2. . 3 23. Diese Veroronung tritt mit dem Tage der Berkrindung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 5. Oktober 1916. .Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. -- i Bekanntmachung über Futternnttel. Vom 14. Oktober 1916. . Auf Grrmd des 8 17 der BnndesratsVerordnung über Futtev- Mittel vom 5. Oktober 1916 (R.-G.-Bl. S. 1108 ff.) ivird folgendes besttmmt: 8 1. Im Sinne der Vcrordiwng ist 3) zuständige Behörde das Kreisamt, b) Kommunalverband das GroßherzogtuNt. . § 2. Mit der Uebcrnahme, Verteilung und Abgabe der Futtermittel wird die Landesverteilungsstelle für Futtermittel in Tarm- ftadt beauftragt. 8 3. Als Saalstelle im Sinne von 8 2 der Bundesratsverord- nung nnrd dre Landwirtschaftskammer ff'ir das Großherzogtum! Hessen bezeichnet. Anerkanntes Saatgut im Sinne vbn 8 2 Wff, 2 'Ziffer 3 sind Di-c un eigenen Betrieb gewonnenen Samen der dort aufgeftthrten Hulsenfrüchte: a) aris Betrieben, die verlangen können, daß bei der Auf-, gäbe des Saatgutes zur Beförderimg mit der Eisenbahn gleich bei der Llbfertigung die ermäßigte Fracht nach dem Saatguttarif berechnst wird (ß 46 des Deutschen Eisen- bahngütertarifs, Teil I, Abt. B und gemeinsamer Tarif ™ Verkchrsaiizeiger für den Güter- und Tierverkehr 1913, Anlage zu Nr. 76, 1914 S. 691): d) aus Betrieben die sich mindestens in den letzten 2 Jahren wtt >)eni Verkauf von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken beschäftigt haben: sofer c) sofern sie von der Svatstellc ausdrüMchi als Saatgut an. er-kaimt worden sind. • 1A, ^ach 8 7 der Bundes ratsverordnung )imb ein Schieds- Qmtit Nir r>as Großherzogtum mit dem Sitz in Tarmstadt bestellt. l lllb gossen Stellvertreter werdeil von dem Grosch Ministerium des Innern, Abteilung für Lanchoirtschaft, Handel wld Gewerbe ernannt. Tie Beisitzer werden ehrenamtlich von dem Vor sitzeil den berufen. Tie Landwirtschaftskammer und ^ ^^ort der hessischen Handels kam mern werden der vorgenanir- ten Ministerlalabteilnng Vorschlagslisteii einreichen. Zu ieder Sitzung ist nach diesen Listen je ein von der Lanbivirtschaffs.- rammer lund dem Vorort der hessischen Handelskammern vort- Bnsidxr m berufen, ®ie Beisitzer find vor ihrem! Amtsantritt durch den Vorsitzenden durch Handschlag an Eidcsstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amts Uttd ziur Amts-, versckrwiegenhett zu verMickiten. * Zuschläge iiach § 10 Ms. 3 der Bundesratsvcrord- nung werden auf 3 v. H. festgesetzt. Tarmstadt, den 14. Ottober 1916. Großherzoalickies Ministerium des Innern. _ I V.: Schliephake. Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver Vom- 13. Oktober 1916. c f § 3 der Verordiumg des Bundesrats über kondensierter Milch und vou Milchpulver vom 18 ‘ N?/. fO^ (Rerchs-Gefltzbl. S. 302) wird folgendes besttmmt: nrrl u e I L Dre Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver über die Grenzen des Deutsck>en Reiches ist verboten 'st die Durchfuhr von kondensiertes 111 i n S?we.z lwrgestellt worden ^M)b?S7°rLtten'"» Nahmen von dem Verbote VerLnn^in Ktas?^ Bestintmtmg tritt mtt dem Tage der Berlin, den 13. Oktober 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. treten außer .„..SZveit in Verordwingen auf Vorschriften venoiesen ist die Verordnung außer Kraft gesetzt werdeii, tteten an deren Stelle dw ent,prechenden Vorschriften dieser Verordnung. ^ xn'hiLF?' ÖO r 11 bfr Bezngsvereinigmig nach 8 7 Msatz 1 zu “i, vnts Bekanntmachung ‘ c 1 1 -.: 3. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). In der Zeit vom 21.—31. Oktober ds. J's. wird aeaen ben t dr'r SüßsboMarten ,,H" (blau) und "O (gelb) vou den Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben Aus- nahmsweise gelangen wiederum zwei Briefck-en ^k^zw zwei Schach es,, auf den Abschnitt zur Ausgabe, Biit demMI Oktober verliert der Abschnitt 3 seine Gülttgkett. Nach diesem 3eit- stelle!, fr* .ÄÄ® B “' f *" 8en Mrfm Bon tiu Ab^be. Gießen, den 18. Oktober 1916 Großher^ogliches Kreisamt Gießen. -' v ' I. V : Langermann. — 3 Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Maren. Vom 11. Oktober 1916. iAnf Grnnd des § 1 der Verordnung über die äußere Kenn- Serchnnng von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wrrd folgendes bestimmt: H 1. Soda, Seife und sonstige Waschmittel, die in Packungen an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung rn einer für den Käufer leicht erkennbaren .Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen! ''Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt: bringt em anderer als der Hersteller die Ware in der Packung unter sernem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma und Niederlassungsort dieser Person anzu geben: 2. den Zeitpunkt der Füllung, nach Monat und Jahr; ^ nach handelsüblicher Bezeichnung und Gewicht; * o Kleinverkausspreis in deutscher Währung. § 2. Tie im § 1 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hertel ler oder, falls ein anderer die Ware in der Packung unter ernem Namen oder seiner Firma in ben Verkehr bringt, von diesem anzubringen. Tie Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware wertergibt. § 3. Tie Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe zum Berwrel durch Ueberklebezettel, ist verboten. .. ?Tre vorstehenden Bestimmungeir finden auf Waren, dre bis Zum Tage der Verkündung hergestellt und in Packungen erugesullt sind, nur insoweit Anwendung, als sich die Waren ,noo) rm Gewahrsam des Herstellers oder derjenigen Person befinden, die sre unter ihrem Namen oder ihrer Firnra in den Verkehr bringt; an Stelle der Angabe des Zeitpunktes der Fullmig gelingt der Vermerk: „Gefüllt vor dem 1. Slugust 1916" Die Bestimmungen gelten nicht für Waren, die aus dem, Auslände in Originalpackungen eingeführt sind oder werden. L-olche Waren sind vor der Abgabe an den Verbraucher auf der als Auslandsware zu kennzeichnen. Für die ,äußere Bezeichnung der von der Heeresverwab- tung oder der Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelteii dre von diesen Stellen vorgeschriebenen besonderen Bein mm ungen. -JJ' 3mrnb«t6nnbta sind nach § 5 bet Verordnung des ^ Keimzeichmrng von Waren vom 4d16 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) mit Gefängnis bis zu IE Agnaten und nnt Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark ^er mit einer dieser Strafen strafbar. 1916 in vorstehenden Beftinimungen treten ani 1. November Berlin, den 11. Oktober 1916. Ter Reichskanzler. _Am Aufträge: Freiherr von Stein. Bekanntmachung über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Vom 12. Oktober 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 1416 der Reichsversicherungsordnung beschlossen: ^ % Bekanntmachung über die Einrichtung der Qnittun gskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- rung sowie das Eiitwerten und Verniclsten der Beitragsmarken Zusatzmarken vom 10. November 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 937) mrler I getroffenen Bestimmiingen über die Einrichtung der Quittungskarteu werdeii unbeschadet des Verbrauckis vorhandener Vorräte durch die folgenden Vorschriften ersetzt' 1. Die Quitttingskarten sind für die Pflichtversick-erung in gel* ber Farbe und für die Selbstversicherung in grauer Farbe nach den durch die Bekanntinachung vom 10. November 1911 vorgeschriebenen Mustern A und B aus Zellstoff herzustellen. Dn Stoff muß eine mittlere Reißlänge von 4000 Metern und erne mittlere Dehnung von 3 vom Hundert haben, darf nur schwach geglättet angeferttgt werden und muß im Geviertmeier ein Gewicht von 270 Gramm bis 290 Gramm, im Durchschnitt 280 Granim aufweisen. In der Färbung müssen die Karten den im Reicksversicherungsamte niedergelegten Mustern entsprechen. Metanilgelb und ähnliche säureempfindliche gelbe Farbstoffe dürfen Nicht verwendet werden. > 8. Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung (8 1243 a. a. O.) surd besondere Quittungskarten von grauer Farbe wie bisher zu verwenden. Wer hierfür gelbe Quittungs- Karten unbefugt verwendet, kann, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, vom Versicherungsamte mit einer Ordnungssttafe bis zu 20 Mark belegt werden. 8. Personen, für die früher auf Grund der Versichernngspflicht Vertrage enttnchtet worden sind, dürfen auch im Falle der SelbstversicheruNtz nur gelbe Quittungskarten verwenden. Berlin, den 12. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Ör. H el ff er ich. Verordnung betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826). Vom 18. September 1916. b i e pl Bekanntinachimg Wer Kriegsmaßnahmen zur Srcheri ng der Volksernahttmg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 40^) wird folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Der 81 der Verordnuna ilber Höchstvi-pise fih* FassungO^ 24 ' 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 826) erhält folgende Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim VeKufe durch den Erzeiiger, soweit bis zuin 30 September 1916 SÄ € i h 'n, P"*' dreihundert Mark, und soweit nach geliefert wird, bis zur anderweiten Festsetzung' zwelhimdertachtzig Mark nicht übersteigen. -^le Landeszentralbehörden können für Gegenden mit besonders spater Ernte mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts festsetzen daß der Preis von dreihu.idert Mark für die fiV te S ^ 19 k 16 einschließlich bezahlt werden darf. Äfafi. ® 1€fC ■ SGcrOrbnl "' 0 'Nit dem Tage der Ver. Berlin, den 18. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. ^"Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Burgermeistereren der Landgemeinden des Kreises. ^ vorstehende Verordnung mit dem Anftiaeu in d5 Innern ^nter ^ ^ßh. Ministerium Sf? r . n? n ^J n r .. un ^ r Zustimmlung des Knegsern ä hr u Nasa Nits diUk Höchstpreis iur alle bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich voll- ÖUf 300 ^ nrF ^ * e Tonne^Ä- Gießen, den 20. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung betreffend Zollerlei ckterungen für Waren aus dm besetzten feindlichen Gebieten. Vom 12. Oktober 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermachttgniig des Biindesrats zu wirtschaftlickien Maßuahmen usw vom 4. Augilst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Nachstehend ausgesührte Waren bleiben, wenn sie in den besetzten Gebieten feindlicher Länder erzeugt sind, bis auf weiteres ber der Einfuhr zollfrei: alle Wären der Numincrn 36, 46, 47, 110, 115 und 287 des Zolltarifs, aus 97ummer 45 des Zolltarifs Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafelgenuß, aus Nummer 112 des Zolltarifs Fedettvild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet. . J 1 Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung! m Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt tvcn Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 12. Oktober 1916. Ter Reichskanzler. _ Im Aufträge: I a h n. B e 1 r.: Höchstpreise für Wild. Wenn ein Jäger Rehwild in zerwirktem Zustand abgibt, so darf der Erlös ftrr die einzelnen Teile in der Gesamtsumme M^^^^^6en,.als der Preis, den die Jäger für das ganz- Lottlck Wild nach Ziffer A 2 der Bekanntnrachung vom 27. September 1916 (Kreisblatt Nr. 125) erzielen loürden. G i e ß e n, den 21. Oktober 1916. Großherzogliches .Kreisamt Gießen. Dr. U s in g er. Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung der Preise für das Kadavergewicht mit Rotlauf behafteter Schweine. Grund des Artikel 7, Absatz 5 des Gesetzes) betteffend die Entschädigung für an Milzbrand, Ranschbrand uiid Schweinerotlaul gefallene Tiere, in der .Fassung vom 29. April 1912, hat die dazu berufene Komunffwn dre Preise, nach denen für das Kadavergew-ickst gefallener oder getöteter rotlaufkranker Schweine Entschädigung zu gewähren ist unter Abänderung ihres ani 1. April 1909 veröffentlichten Beschlu,ses wie folgt festgesetzt: ftir die ersteil 10 kg des Kadaoergewichts das kg zu 300 Pfg. " t°- " .. 250 . , U ^ b r n