Ureisblatt für den Kreis Eichen. Nr. 138 80. Oktober 1916 Verordnung Mer die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malz-Handel. Vom 7. Oktober 1916. Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalendervierteljahr nur 48 Hunderlteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden, die sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich venvendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchs schnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppelzentner nicht überstiegen hat, 56 Hundertteile vertuenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwen- düng 40 Doppelzentner überstiegen hat, dürfen minstens 22,4 Doppelzentner im Vierteljahre verwenden. In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung betreffend Einschränkung der Malz Verwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauereien vier Fünftel der Rtenge verwenden, die die Steuerdirekt ivbehörde festgesetzt hat. § 2 Die zuständige Steuerbehörde setzt für jede Bierbrauerei die Malzmengen fest, die nach § 1 in den einzelnen Kalendervierteljahren zur Herftelltmg von Bier verwendet tverden dürfen (Malzkontingent). ' § 3. Hat eine Bierbrauerei in einem Kalendervierteljahr ihr Malz kontingent nicht voll verwendet, so darf sie den ersparten Teil in den folgenden Vierteljahren des mit dem 30. September endenden Kontingentjahres verwenden. Soweit die ft'ir das letzte Vierteljahr eines Kontingentjahres festgesetzten Malzmengen nicht verwnrdet sind, dürfen sie in dem ersten Vierteljahr des folgenden Koutingentjahvs verioendet »verdcn. 8 4. Bierbrauereien können ihre Malzkontingente für das laufende Kontingentjahr und vom 15. August an für das nächstfolgende Kontingeutjahr ganz oder teilweise auf eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlicl?en Brausteuergebiets zum Zwecke der eigenen Verwendung int Betriebe der erwerbenden Bierbrauerei übertragen. Die Uebertragung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die entsprechenden Gerstenkontingente (8 20'» der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 800) mit Übergehen oder die entsprechenden Malz- oder Gerstenmengen mit- geliefert werden. t Verträge über die Uebertragung von Malzkontingenten dürfen im Gebiete der Norddeutschen Braustcuergemeinschaft nur durch Vermittlung der Reichsgerstiengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertvagnng in Berlin, und in den übrigen Brausteuergebieten nur durch Verniittlung einer von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Zentralstelle zu den von diesen Stellen genehmigten Bedingungen abgeschlossen tverden. Verträge, die über die Uebertragung der für das Kontingentjahr 1916/17 fest- jzusetzenden Kontingente vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Vermittlung der im $ 1 der Verordnung, betreffend Ueber- tvagung von.Malzkontingenten, von: 16. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 170) bezeichneten Stellen abgeschlossen sind, sind nichtig. § 5. Hat eine Bierbrauerei aus ihr Kontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 mehr Gerste oder Malz erhalten, als ihrem Kontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 30. September 1916 entspricht, so sind die Mehrmengen, soweit nicht ihre Verarbeit,mg für Heeresztvecke außerhalb des Malzkontingents stattgesunden hat, als Lieferung aut das Gersteukontiugent anzurechueu, das für sie nach § 20 Ms. 1 und 2 der Verordnung über Gerste ans der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 800> festgesetzt wird. Tie Reichsfuttermittelstelle trifft die näheren Bestimmungen. § 6. Verträge zwischen Bierbrauereien und Tritten, durch die eine Verpflichtung zur Lieferung oder znm Bezüge von Bier über das zurzeit des Vertragsabschlusses lausende Kontingentjahr hinaus begründet wird, dürfen nicht vor dem 15. August und nur für die Tauer des nächstfolgenden Kontingentjahres abgeschlossen tverden. Verträge der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach dem 15. Februar 1915 abgeschlossen sind, sind insotoeit nichtig, als sie eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezüge von Bier über den 1. Oktober 1917 hinaus begründen. §7. Betriebe mit Malz- oder Gerstenkoutingent dürfen Malz oder Gerste an Drütte nur veräußern, toenn sie gleichzeittg den entsprechenden Teil ihres Kontingents übertragen. Die Mälzereien haben das gesamte, ans der Gerste hergestellte Malz an den Betrieb abznliefern, aus dessen eigenem oder erworbenem Kontingent die verarbeitete Gerste herrührt. 8 8. Als Malz im Sinne der Verordnung ist sowohl Gersten- wie Weizenmalz anzusehen. 8 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 10. Bestimmungen zur Ausführung des 8 4 könneu für das» Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft von dem Reichskanzler, für die übrigen Brausteuergebiete von den Landeszentra1> behövden erlassen werden. > Im übrigen überlassen die LandeHentvalbehörden die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 8 11. Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß tan- desrechtlich festgesetzte Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung» der Malz Verwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt werdctt. 8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld* strafe bis zu zehntausend Döark wird bestraft: 1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet: 2. wer für die Uebertragung von Malz- oder Gerstenkontingen- ten oder für die bei der Uebertragung von Malzkontingenten erfolgende Veräußerung von Malz oder Gerste Vorteile gewährt, annimmt, verspricht oder sich versprechen läßt, die in den von der Vermittlungsstelle (8 4 Abs. 2) genehmigtes Bedingungen nicht entl>alten sind: 3. wer den Vorschriften in, 8 6 Abs. 1, 8 7 ioder deni nach § 9 erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung rönnen neben der Strafe die Vorräte, »auf die ftch, die strafbare Handlung bezieht, imd im Falle einer unzulässigen Verwendung die daraus hergestellten Erzeugnisse eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Tätch» gehören oder nicht. > ' ß 13. Die Verordnung vom 15. Februar 1915, betreffend Einschränkung der Ntalzverwendung jn den Bierbrauereien (ReiM- Gesetzbl. S. 97), vom 31. Januar 1916 über die Herabsetzung der Malz- und Gerftenkontingente der geiverblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), vom 16. März 1916, betreffend Uebertragung von Malz- konttngenten (ReiclO-Gesetzbl. S. 170) und vom 4. Mai 1916 über das Verbot des Malzhandels (Reichs-Gesetzbl. S. 355) werden, aufgehoben. 8 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der VcrkündiMy in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt des RerMkanzler. - l Berlin, den 7. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich. _‘ ' Verordnung über Mckerhaltig«« Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesell. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ' 8 1. Ten Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend aufgeführte Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel): Melasse, Melassefutter, Schnitzel, naß oder getrocknet (Rübenschnitze!, Melassv- schnitzet, Zuckerschnitzel). Etwa bestehende, noch unerfüllte Liefcrungsverträge begründen keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung. 8 2. Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die BezugS- vercinigung der deutschen Landwirte, G- nt. b. H. in Berlin, ah^ gesetzt werden. Ti-es gilt nicht in folgenden Fällen: 1. Tie Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (8 11) dürfen zuckerhaltige Futtermittel, die sie von der Bezugsvereinrgung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben, absetzen, soweit der Absatz unter Einhaltimg »der nach 88 11, 12 getroffenen Anordnungen erfolgt. 2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens 75 Jiom Hundert des Gesamtgeivichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trocken schnitzeln oder Melasseschnitzeln, 40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Stcfensche Brühschnitzel) an die rübenliefernden Landwirte zurückliesern. Ein Ml Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel ist mindestens 10 Teilen nasser schnitzet gleichzU setzen. ! Zuckerfabriken dürfen iüren Schnitzeln Melasse eigener Er- reugnng antrocknen, doch darr im ganzen nicht inehr Melasse ange- trocknet werdet:, als einem halben vom Hundert des Gesamtgewichts der aus 'Zucker zu verarbeitenden Rüben entspricht. ß 3. Wer bei .Beginn eines Kalendervierteljahres Zuckerhaltige Futtermittel in Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung an- Kuzeigen. Tie Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Ka- leirdervierteljahres zu erstatten. Tie Anzeigepslicht güt nicht für die gemäß 8 2 Absatz 2 Nr. 1 abgegebenen Mengen und nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 ihnen gelieferten Schnitzel. Zuckerfabriken haben bis zum 5. Tage jedes Kalenderviertel- jahrer anzuzeigen, welche Mengen Melasse und Schnitzel sie in dem laufenden Kalender Vierteljahre voranssickstlich Herstellen ,ver- den. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund des A 2 Absatz 2 Nr. 2 an die rübenliefernden Landlvirte zurück- uefern. Tie 2lnzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebes nach Maß-gabe der vorhairdenen Einrichtungen aufbe- wahcen können. 8 4. Tie Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und aus deren Abruf zu verladen. Sie kerben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handels- üblicher Weise zu versichern. Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen hierüber erlassen. Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren käufliche Neberlassnng die Bezngsverenrigung verlangen kann, soweit sic Anlagen dazu besitzen, zu trocknen. Tie Vorschriften im Msatz 1 gelten nicht für 1. die im 8 2 Msatz 2 Nr. 1 genannten Mengen; 2 . Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund des 8 2 Absatz 2 Nr. 2 an die rübenbauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden. 8 5. Tie Bezugsvereinigung hat aus Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Msatzbeschränkung nach 8 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht sbgibt. Alle Mengen, die hiernach dem Msatz durch die Bezugsver- einigung Vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpimkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die M- nahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis binnen weiteren 14 Tagen zu entrichten und vom Ablauf der Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an den: die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung (8 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden: im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. Tie Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht möglich ist. Tie Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Mclasse- mengen aufbcwahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung, nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen rüöglich ist. 8 6. Tie Bezugsvereinigung l)«t dem Eigentümer für die Von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahme- preis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen. Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Prüfe nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausichluß des Rechtswegs den Preis endgültig fest.' Das Schiedsgericht ist an die nach Absatz 1 bestimmten Prcisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Beriabren.s zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berück,ichttgen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (8 5 Abs 2 Satz 4) angemessen war. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf dre endgültige Fest,etzung des Uebernabmepreises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den.Don ihr für angemessen eracht tetcn Preis zu zahlen. _ Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 8 7. Erfolgt die Uebertassuug nicht freiwillig, so kann das Eigentum au, Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zustandram Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Per,on übertragen werden. Tie Anordnung ist an dm Eigentünrer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 8 8 Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, sotvett sre nicht trach 8 5 Ms. 2 Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streittge Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Ärge, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugs Vereinigung Kngeht. nrr(> §9. Futtermittel sind, vorbebaltlich der Vorschrift des Ab'- 2, zu den Einheitspreisen *it liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bei Beförderung mit der Eisenbahn ist die Lieferung, srer der Bestimmungsstation zu betvirken. Tie Bezugsvereinigung darf zu diesm Einheitspreisen einen Znchlag ,von 3 vom.Hundert erheben. ' Aie Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch die Larkdeszentralbehörden festgesetzt. § 10. Die Bezugsvereinigung darf von denr Umsatz 2 vowi Tausend als Vermittelungsvergüttmg zurückbehalten. . Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden, lieber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 8 11- Tie Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futter- mittel an dre Landesfuttermittelstellen, an die txm diesen bestimmten stellen, an die Kommunal verbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefen:. Die Lieferiur.'g erfolgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle. »„ 8 12. Die Hw 8 11 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Werterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzu- ichrerben urrd ihre Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die zuckerhalttgen Futtermittel nnV zur Brehverfutterung innerhalb ihres Bezirks verwendet werdet dürfen. i. A A)er Melassebassrns oder Melassekesselwagen besitzt, hat dies der Bezugs-Vereinigung unter Mitteilung des Fassungs-^ vernrogens und der Anzahl brs zum 5. Tage jedes Kalerrder- Mertel,ahres anzuzeigen. Aus Verlangen der Bezugsvereinigung liaben die Besitzer t'ou Melasseirbassrns Melasse auf Lager zu nehmen, zu versick^ern S" AleKch zu, behandeln, Besitzer von Melassekessetwa gen und Melassefasse^n diese der Bezugsvereinigung mietweise zu überlassem Der Reichskanzler setzt dre zu zahlende Vergütung fest. Der RercWkanzler kann nähere Bestimmungen erlassen: er kann dre rn Msatz 1 und 2 bezeichnten Verpflichtungen auf die Besitzer anderer zur Lagerrrng von Melasse geeigneter Einrichtungen ausdehnen. , § 14 - Melasse darf, abgesehen von dem Falle des 8 2 Msatz 2 icr. 2 , mir mrt Zustimmung der Bezugsvereinigung verarbeitet werden. Zuckerfabriken und Melassemischanstalten haben auf Ver- langen der Bezugsvereinigung aus eigener oder ihnen zugewie- 2E M-Iasftmischfutt-r Meilen, fo«St ff“"®« ? ^ch?^bsverhaltnrssen hierzu rn der Lage sind. Soweit nicht festsetzen 3m Reichsfuttermittelstelle die Vergüttmg 8 15. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für ? lc I/eresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zen- tral-Ernkaufs-Gesellschaft m. b. H. ' ^ Sre beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel die nach dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingcführt sind ' r Streitigkeiten, über die sich aus den 88 4, 5, 13, 14 er- ?/^^.^^^psllchtungen der Eigentümer von zuckerhaltigen Fut- S/Ä, ber Zuckerfabriken der Besitzer von Melassebassinch Melassekesselwagen, Melassefasserir und anderen zur Lagerung von Melasse geeigneten Einrichtungen sowie der Melasseniii'cb- anstalten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig Zur Erfüllung der VerpflickKnngen aus 8 14 Absatz 2 kön- bre Fabriken und Melassemrschanftalten durch Ordnungsstrafen bis zu zehntausend Mark von der höheren Verwaltungsbehörde angehalten werden. Gegen die Verfüg,mg der höheren Verwaltungsbehörde rst! die Beschwerde an die Aufsickstsbehörde zulässrg', dre endgültig entscheidet. Durch Einlegung der Beschwerde wird dre Vollstreckung der festgesetzten Strafe nicht auf- Ordnungssttafe kann wiederholt festgesetzt werden falls der Verpflichtete innerhalb einer von der höheren Ve^- w^ngsbehorde festgesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach- Zuständig ist die höhere Verwaltiingsbehörde des Bezirkes m dem der Verpflichtete ferne gewerblich Niederlassung oder ml Ermangelung emer solchen seine,: Wohnsitz hat 'gor nt, or p|-r 17, ®l e - Landeszentralbehörden können Besttnimimgen znv Aussuhramg dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde und als Kommunalverband rin Smne dieser Verordnung anzusehen ist. r , c § }. 8 - Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird besttaft' Zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Werse als, durch dre Bezugsvereinigung absetzt: 2. wer dw /hm nach 88 3, 13 obliegenden Anzeigen nicht in — 3 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und Versicherunig (§ 4 Abs. .1) -um Trocknen der Schnitzel (§4 Abs. ß), zur Lagerung und pfleglichen Behandlung von Melasse oder zur Ueberlassung der Melassekesselwagen und Melassefässer (8 13) zuwiderhandelt; 4 . wer den ihm auf Grund des § 12 auserlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt• 5. wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melasse verarbeitet (§ 14); 6. wer den aus Grund des 8 17 erlassenen Ansftchrimgsbestim- wungen zuwiderhandelt. In den Fällen der Nrn. 1, 2 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezo- «en werden, ohne Untersckched, ob sie dem Täter gehören odev Nicht. K l 9 - Lieferungsverpflickstungen, welche infolge eines auf Gruild der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25 September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) ausgesprochenen Ueberlassungsverlangens seitens der Bezugsvereinigung entstanden nnd, werden durch diese Verordnung nicht berührt; insbesondere bleiben für den Ilebernahmepreis die bisherigen Vorfchsrifi- ten massgebend. Soweit zuckerhaltige Futtermittel vor dem' 6. Ok- tober 1916 von den im> 8 11 genminten Stellen bestellt worden sind, richtet sich der Verbraucherpreis nach den bisherigen Bestimmungen. Im übrigen tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordiiung über zuckerhaltige Futternnttel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) außer Kraft. Die Bekanntmachung, betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) wird aufgehoben. Soweit in Verordnungen auf Vorschriften der Verordnung vom 25 September 1915 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorsclnnsten dieser Verordnuiig. 8 20. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung, Ausnahmen gestatten. Er ist ermückutigt, die Vorschriften dreier Verordnung auf andere als die im 8 1 genann- teu Gegenstände auszudehnen. , 8 21. Ziese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeüpunkt des Außer- krafttretens. Berlin, den 6. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. HeLfferich. Bekanntmachung Aber zuckerhaltige Futtermittel. Vom 14. Oktober 1916 .Ans Grund von 8 17 der Bundesratsverordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (R.-G.-Bl. S. 1114 ff > wird das Folgende bestimmt: § 1. Im Sinne der Verordnung ist a) nach deren § 16 höhere Verwaltungsbehörde die Großh Provinzialdirektwn und Aufsichtsbehörde unsere Abteil für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe; b) zuständige Behörde das Kreisamt; e) Kommunalverband das Groß Herzogtum. .,8 2. Mit der Ueberiiahme, Verteilung nnd ylbgabe der Futter- stadt^ beauftragt ^vdesverteilnngsstelle für Futtermittel in Tarm- . 8 3. Nach 8 6 der Bnndesratsverordnnng wird ein Schieds- geiicht für das Großherzog-tum mit dem Sitz in Tarmstadt bestellt. tu LT^cw^oNltzende und dessen Stell vertteter werden von deni GiDßh Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Haiidel Und Gewerbe ernannt. Die Besitzer werden el-reiiamtlich voll denr Ersitzenden berufen. Me Landwirtschaftskammer und x der hessischen Handelskammern werden der vorgenann- teil Minlstermlabteilung Vorschlagslisten einreichm. Zu wder Sitzung ist nach diesen Listen je ein von der LaEvirtschafts- Vammer Und dem Vorort der hessisck>en Handelskammern vor-, !?eisl^r zu berufen. Die Beisitzer sind vor ihrem! Aintsantritt durch den Vorsitzenden durch Haiidschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihves Amts uiid -irr Amts^ Verschwiegenheit Kn verpflichten. 8 4. Die Zuschläge nach 8 9 Abs. 3 der Bnndesratsverordnnng werden auf 3 v. H. festgesetzt. Darmstadt, den 14. Oktober 1916 Großherzoglickies Ministerium des Innern. I. V.; Schl iep hake. _ Bekanntmachung. ““ 8 2 der Bekannt.nackKng des ReickEnzlers, betreffend Ailsfuhr,ingsbes innnungen zur Verordnung über Preis- Mrankmgen Vei^ufen von Schuhwaren, vom 28.September 1916 (ReickS-Gesetzbl, 1080^ wird als Vorsitzender nnd als sein A^Äreter der bei den anitlichen Handelsvertretungen (Großh Handelskammern) 31 t bildenden Schiedsgerichte der Vorsitzende der r5 a, c ll,, . cr ^ dessen Stellvertreter ernannt. Höhere ^M'behörde im Sinne von 8 2 Absatz 2 ist das Kreisamt des Wohnsitzes des zu Verpflichtenden. 1 ^"rmstadt, den 12. Oktober 1916. Großherzoglicbes Ministerium des Innern Y. V. : vr. Wayner. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die naclchtehende Verordiiung uiid Be- ^vtmactMlg alsbald in ortsüblicher Weise zu veröffentlichem Gießen, den 18. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr. Usinger. Bersrdnung or reise für Aepfel. Vom 7. Oktober 1916. Auf Grund der Verordnung über KriegSmaknahmen zur Sicherung der Volksernahrung vom 22. Mai 1916 t Reichs-Gesetz-, blatt S. 401) wird verordnet: ,.^.8.1- Der Preis für Llepfel aus der Ernte 1916 darf einschließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger (auch Pächter) für geschüttelte uiid für Falläpfel 7,50 Mark, für gepflückte Aepfel 12 Mark für den Zentner ,nicht übersteigen. Diese Preise erhöhen sich beim Verkaufe durch den Kl ein ha ndel an den Verbraucher um 5 Mark für den Zentner. .. - Ausgenommen von der Preis Vorschrift des Abs. 1 sind Tafel- apfel. Als Tafeläpfel gelten ausschließlich gepflückte, sortierte und in Uten Gefäßen verpackte Aepfel. Wo gepflückte und sortterte Aepfel, die als Tafeläpfel Verwendung finden, ohne besondere Verpackung ortsüblich in Kähnen verladen werden, kann die untere Verwaltungsbehörde diese ausnahmsweise als Tafeläpfel anerkennen. § cA Das Eigentum an Aepfeln außer an Tafeläpfeln (8 1 Abs. 2) kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichnten Person übertragen werdeii. Die Airordnung ist an den Besatzer zu richten. Das Eigentunr geht irber, sobald die Anordnung dem Besitzer Mgeht. Der von der Anordnung Be- tvoftene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu besümmendcn Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 0 1 % ^berncchmepreis tvixb unter Berücksichtigung der im 8 1 festgesetzten Preise, smvte der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streittgkeiten, die sich aus der Aiwrdirung ergeben. 8 3. Mit Gefängms bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft; 1. wer den iin. 8 1 bestimmten Preis übcrschrettet; 2. wer einen anderen znm Abschluß eines Vertrags aufsor-, dert, durch den der Preis (Nr. 1) überschrttten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3 ‘ ^ er Verpflichtung, die Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behaiweln (8 2), zuwiderk-andelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschieds ob sie deni TüLejr gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 4. Die Landeszcntralbehörden bestinimen, wer als höhere Verwalttlngsbehorde untere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde anzusehen ist. 8 5 Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Aepfel, die ten der Oberbürger- oder Bürgenneistn-, in Landgemeindeii die Großh. Bürgermeisterei, zuständige Behörde das Kreisamt. ' Darmstadt, den 12. Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern ___ I. V.: Sch l i ephake. _ Betr.; Bezilg ixon Dorfstreu. Von der Reichsfüllerniittelstelle, Berlin, imlrde der Landes- verteilnngsstelle Kr Futtermittel in Darmstadt für die Mona'te November, -^zember iiock^nals ein Posten inländische Torf- srren zur Veilugnng gestellt Mid können Bestellungen die .bis znm 25. Oktober 19 16 bei den örtlichen Vei-tcilungsstellen für Futternnttel einger-eicht tverden, noch Berncksichtigilng findeir. Später eingehende Bestel lungen muffen zilruckgelviesen werden. ^a dw diesjährige Ernte cineii enipsindlick;en Ausfall an ve ra rbei tu ngs fähige Ni Torfboden, aus dem Torfftren lxr gestellt YL ^ebe'l lxr, lverdcn alle größere,: Biehhalter - besonders solche der gcwerbllchen Betnebe — rwchmals eindringlichst darauf ^^hesew ihren Bedarf in Torfstren bis April bei der sich je t noch bietenden Gelegeiiheit zu decken 19 Gießen, den 13. Oktober 1916 GEcräoqliches Kreisamt Gießen. I. V.; Langermann. a. i Bekanntmachung Über Lieferung von Heu für das Mer. Böm 7. Oktober 1916. Dpr Buudesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu WirtschaArchen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. Ä. 327) folgende Verordnung erlassen: 3 1. Für das Mer sind insgesamt 1000 000 Tannen Wiesen-- und Kleeheu aus der Ernte 1916 sicherzustellen und zu den int L 2 genannten Zeitpunkten abzuliefern. 8 2^ Es müssen abgeliefert sein: bis -um 31. Oktober 1916 100 000 Tonnen, „ ,. 30. November 1916 100 000 „ „ 31. Tezmnber 1916 100 000 „ „ 31. Januar 1917 100000 „ 28. Februar 1917 100000 „ „ 31. Mär- 1917 100000 r, „ 30. April 1917 100 000 „ „ 31. Mai 1917 100 000 „ „ 30. Juni 1917 100 000 „ „ 31. Juli 191 7 100000 „ zusammen 1 000 000 Tonnen. .. f 3. Tie zn liefernden Mengen werden vom' Reichskanzler auf die einzelnen Bundesstaaten unter Zugruiidelegung des Ergebnisses der im Juni 1915 vorgerwmmenen Anbauerh?bt»mg und eines durchschnittlichen Hektarertrags sowie imter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. Dezember 1915 festgeftellten Kopfzahl von Pferden und Rinovieh verteilt. Tie Unterverteittmg auf die LieferuUgs verbände innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landes- Zentralbehörden. 8 4. Tie Verpflichtung zur SicherftelliMg der Lieferung und die Ablieferung der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach 8 17 des Gesetzes über die Krieg sleistungen! vom 13. Juni 1873 (Reichsgefetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungs-, verbanden ob. Die Lieserungsverbände können sich zur Schaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den 88 6 und 7 des ge»- nannten Gesetzes finden dabei in folgender Maßgabe entsprecherrde Anwendung: 1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde darf die Vergüttmg für die Tonne inländisches Heu oder Grummet (Oehnch) nicht übersteigen: a) Bei Heu von Kleeorten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbkloe, Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte.. . 90 Mk., b) bei Wiesen- !imb Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art urü> Güte..80 Mk. Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für die Tonne. Für Ware von mindeoer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. Tie Preise erhöhen sich für Heu, das von dem Liefv- rungsverband oder der Gemeinde in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mär; 1917 zu liefern ist, um je 7,50 Mark für die Tonne, für Heu, das in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1917 zu liefern ist, um je 15 Mark für die Tonne. 2. Im Falle der zwangsweisen Herbeiführung der Leistung sind die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herabzusetzen. 3. Tie in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle oder der von der Heeresverwaltung bestimmten näheren Ab- nahmestelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 4. Ter Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten eine Vergütimg, die 6 Mark für die Tonne nicht übersteigen darf. Bei Weigerung oder Säumnis des LiefermrgsVerbandes oder der Gemeinde ist die von der Landeszentralbchörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizuführen. 8 5. Ter Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Verordirung. 8 6. Tie Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen über die Unterverteilung mnd Aufbewahrung der zu liefernden Heumengen innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. § 7. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung' rm Kraft. Berlin, den 7. Oktober 4916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Bekanntmachung über Lieferung von Heu für das Heer. Vom 13. Oktober 1916 Als Behörde, die auf Grund des 8 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesvats über Lieferung von Heu für das Heer vom 7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1141) bei Weigerung oder Säumnis be$ LteferungÄverbandes bewchtttak ist, die Lieferung zr^ngsweise herbe^ufühven, wird die Pro vin z ialdirektio« bestimmt. Darmstadt, den 13. Oktober. 1916. Großherzoaliches Ministerium des Innern. ___ I B.: Schliephake. _ Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 5. Oktober 1916. .. ^ Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dre Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Tie Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April 1915, 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915, 6 Januar 1916, 13. April 1916 und 13. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. 1914 S. 360, 449, 1915 S. 31, 236, 451, 679; 1916 c o 94) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle! des 31. Oktober 1916 der 31. Januar 1917 tritt. Berlin, de» 5. Oktober 1916. Der Stellvertreter de» Reichskanzler-. __ Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Betr.: Kartoffellieferungen. Um weitere Anfragen zu vernreidcn, bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß der Komnurnalverband in den nächsten Tagen bederttende Lieferirngen »rach auswärts im Aufträge der Landes^ vartoffelstelle zu erledigen hat und deshalb die Landtoirte vorerst mit der Erledigung dieser Lieferungen beschäftigt sind. Tie Bezugsscheine müssen deshalb kurze Zeit zurückstehen, da es einfach unmöglich ist, allen Ansprüchen zu gleicher Zeit gerecht zu werden. Gießen, den 16. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L ä n g l r nt a n tl Betr.: Kartoffelernte. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Anordnung des Kriegsministeriums und des stellv. Generalkommandos des XVIII. Armeekorps ist mit alten Mitteln unter Zuziehung aller Arbeitskräfte für Einbringung der Kartoffelernte! vor Frosteintritt zu sorgen. Wir iveisen auf unser Ausschreiben vom 11. Oktober 1916 (Kreisblatt N r. 126) Inachdimcklich hin. Die Truppenteile sind angewiesen, jede mögliche Aushilfe mit Arbeitskräften und Pferde»: zu leisten. Gießen, den 17.Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L an g er mann. _ Bekanntmachung. ctr.: Den Verkehr mit H ülsen fruchten. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ' Wir eriimern an die alsbaldige Erledigung unserer Um-, druckverfügung vom 18. August 1916. Gießen, den 16. Oktober 1916. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. _I B.: Lan germa nn. Betr.: Lehrerkonferenz. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mittwoch den 25. Oktober lf. Js„ vormittags 10 " Uhr, soll eine gemeinsame Konferenz für die Bezirke Grünberg, Hungen, Lich und Gießen-Land im Sclmlhause der Stadttnädchenschule (Schillerstt.) zu Gießen mit der folgeirden Tagesordnung stattfinden: 1. Der neue Lehrplan für den evang. Religionsunterricht: Berichterstatter: die Herren Lehrer Somnrer zu Inheiden und Wetter zu Nonnenroth: 2. Mitteilungen des Kreisschulinspektors. Sie »vollen den Lehrerli von Vorstehendem alsbald Kenntnis geben. Gießen, den 16. Oktober 1916. Großherzogliche KieisschulkomMission Gießen. _I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Nieder-Bessingen; hier Drainagen. In der Zeit vom 30. Oktober bis einschließlich 6. November lfd. Js. liegen aus Großh. Bürgerlneisterel Nieder-Bessingen die Ausschläge der Zinsen für Drainagekosten zur Einsicht dev Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Gr. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen schriftlich und mit Gründen versehen einKrreichen. Friedberg, den 10. Oktober 1916. Der Gvoßherzogliche Feldbereinigungskommissärt Schnittspahn, Regierungsrat. Zwillinasrunddrnck der B rü h l'schen Nmv.-Bnch- und Steindruckerei. R. L a n a e. Gießen.