Kreisblatt für txn Kreis Gießen. Nr. 131 _19. Oktober __1916 [4 Bekanntmachung Wer den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Erzeuger von Cumaronharz dürfen das von ihnen erzeugte Cumaronharz nur an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. Mlb. H. in Berlin, absetzen. Der Kriegsausschuß kann die unmittelbare Abgabe an Verbraucher oder Händler gestatten. Cumaronharz im Sinne dieser Verordnung ist ein durch Polymerisation von Cumaron, Inden, deren Homologen und ähnlichen Steinkohlenteerbestandteilcn dargestelltes Erzeugnis von harzartiger Beschaffenheit in festem bis flüssigem Zustande frei von fremden Beimischungen. § 2. Tie Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, nach Näherer Bestimmung des Reichskanzlers einer von diesem zu benennenden Stelle Auskunft über ihre bisherige und ihre voraussichtliche Erzeugung von Cumaronharz zu erteilen. § 3. Tie Erzeuger von Cuniaronharz haben das von ihnen erzeugte Cumaronharz dem Kriegsausschuß auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß der Kriegsausschuß binnen vier Wochen nach einer an ihn ergangenen Aufforderung sich wegen Uebernahme ihrer Erzeugung entscheidet. Rach Ablauf der Frist erlischt die Pflicht, ihre Erzeugung dem Kriegsausschusse zu überlassen oder Hessen Genehmigung des .Verkaufs an Tritte nachzusuchen. Tas Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem die Hebern ahmeerklärung dem Erzeuger zugeht. § 4. Soweit Cumaronharz der Ucberlassuirgspfticht nach § 3 unterliegt, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung desselben zu sorgen. Sie dürfen über ihre.Vorräte erst nach Ablauf der im 8 3 genannten Frist verfügen. Sie haben dem Kricgsaus schuß auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstatttlng der Portokosten einzusenden und die Besichtigung ihrer Erzeugnisse zu gestatten. 8 5. Ter Kriegsausschuß hat dem zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen. Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise nicht einverstanden, folvird der Preis von einem vom Reichskanzler zu bestellenden ständigen Ausschuß nach näherer Anweisung des Reichskanzlersendgültig festgestellt. Dieser Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 8 6 . Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern. Ter Kriegsausschuh hat vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Tas Recht des Verpflichteten, eine Preisfestsetzung durch den zuständigen Ausschuß zu verlangen, erlischt, wenn er nicht unverzüglich nach Mitteilung des Preisangebotes seitens des Kriegsausschusses davon Gebrauch macht. 8 7. Der vom Reichskanzler zu bestellende ständige Ausschuß (8 5 Abs. 2). entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich 'zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueberlassung sowie ans der Ueberlassung ergeben. 8 8 . Uebersteigt in einem Monat die Erzeugung von einer bestimmten Sorte Cumaronharz den Bedarf, so hat auf Antrag des Kriegsausschusses nach näherer Bestimmung des' Reichskanzlers die von diesem gemäjß 8 2 zu benennende Stelle eine entsprechende Beschränkung der Erzeugung vorzunehmen. Auf Mengen, die über das zugelassene Maß hinaus erzeugt werden, finden die Vorschriften im 8 3 Satz 2, 3 keine Anwendung. 8 9. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften der Verordnung Ausnahmen zulassen; er setzt Höchstgrenzen für die Ueber- nahmepreise fest -und erläßt die Äusführun'gsbestimmungen. 8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- sttafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: 1. tver Cumaronharz der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 zuwider ab- * sedt, 2. wer die im 8 2 vor geschriebene Auskunft nicht rechtzeittg ' erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die bisherige Erzeugung macht, 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 4) zuwiderhandelt. In den Fällen des Ws. 1,2 Nr. 1,2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Mengen erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 11. Die Verordnung tritt mit dem 15. Oktober 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung Qr/ ' betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916. Auf Grund der 88 2, 9 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123) wirb folgendes bestimmt: 8 1. Der stäirdige Ausschuß zur endgültigen Festsetzung der Preise für das von den Erzeugern von CuMaronharz an den KriegS- ausfchuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette zu überlassende Cumaronharz entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, von denen je eines den Erzeugern und Verbrauchern angehören muß. 8 2. Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, darf für das von jhm übernommene Cuniaronharz höhere Meise als die nachstehend aufgeführten nicht zahlen: 1. für springhartes Helles Cumaronharz. 250 Mk. 2 für springhartes hellbraunes Cumaronharz 3. für springhartes braunes Cumaronharz . 4. für springhartes dunkles Cuniaronharz . 5. für springhartes schwarzes Cuniaronharz '6. für hartes Heltes Cumaronharz . . 7. für hartes hellbraunes Cumaronharz 8. für hartes braunes Cumaronharz . 9. ftir hartes dunkles Cumaronharz . 10. für hartes schnurzes Cumaroiiharz 11. für mittelhartes Helles Cumarqjiharz 12. für mittelhartes hellbraunes Cumaronharz 13. für mittelhartes braunes Cumaronharz . 14. für mittelhartes dunkles Cumaronharz . 15. für 'mittelhartes schvarzes Cumaronharz 16. für weiches Helles Cumaronharz . . . 17. für weiches hellbraunes Cumaronharz 16. ftir weiches braunes Cumaronharz 19. 22 . 23. 200 180 160 100 230 180 160 140 60 200 170 150 130 70 170 150 190 110 60 120 110 100 60 50 80 70 60 55 50 ftir weiches dunkles Cumaronharz 20. für weiches schwarzes Cumaronharz . . 21. ftir zähflüssiges Helles Cumaronharz . . ftir zähflüssiges hellbraunes Cumaronharz ftir zähflüssiges braunes Cumaronharz . 24. für zähflüssiges dunkles Cumaronharz . 25. ftir zähflüssiges schwarzes Cumaronharz 26. für flüssiges Helles Cumaronharz . . . 27. ftir flüssiges hellbraunes Cumaronharz .. 28. für flüssiges braunes Cumaronharz . . 29. ftir flüssiges dunkles Cumaronharz . . 30. ftir flüssiges schwarzes Cumaronharz . 31. ftir cumaronharzhalttge Rückstände mit einem Harzgehalte von über 27 bis 35 vom Hundert des Gesamtgewichts.50 32. für cumaronharzhalttge Rückstände mit einem Harzgehalte von 20 bis 27 voin Hundert deS Gesamt geivichts ..35 33. für cumaronharzhalttge Rückstände mit einem Harzgehalte von unter 20 vom Hundert des Gesamtgewichts ..25 7 , Die Preise gelten für je 100 Kilogramm Reingetvicht. Reben dem Uebernahmeprei.se kann ftir die Aufbeivahruug bei längerer Dauer eine angemefsene Vergütung gewährt werden. Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsladestelle sowie die Kosten des Einladens 8 3. Die Meise gelten für Lieferung ausschließlich Verpackung Die Verpackung soll in versandfcst gearbeiteten Blechtroinnreln von je 200 Liter Wasserinhalt erfolgen. Für harte Ware sollen glatte Trommeln von einer Blechstarke von inindestens 0.5 Millimeter, für flüssige Ware gewellte Trommeln mit einer Blechstärke von nttndestens 0,75 Millimeter verwertet werden. Für jede Trommel ist ein Preis von 10 Marck zn zahlen. Wird eine der Bestimmung des Absatz l nicht entsprechende Verpackung verwendet, so geht ein während der Beförderung etwa entstandener Verlust zu Lasten des Erzeugers, es.sei denn, daß der Verlust auch bei der Verwendung der vorgesehenen Packung entstanden wäre. « 8 4. Die Vorschriften der 88 2, 3 sind auch für die Eutschei- dung des Ausschusses zur endgültigen Festsetzung der Preise bindend. 8 5. Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre gesamte voraussichtliche Monatserzengamg, getrennt nach den im L 2 iemmnfcen Arten, bis zum letzten Tage des vorhergehender Monats der Deutschen Benzolvereinigung in Bochum anzuzeigen. Die Erzeuger von Cumaronharz sind ferner verpflichtet, ihre gesamte Monatserz euguug bis zum 5. Monatstage des nächsten Monats, getrennt nach den imi § 2 kg Mannten Arten, der Deutschen Benzolvereinigung in Bochum anzrizeigen. Die Deutsche Benzolvereinigung in Bochum hat die ihr nach Msatz 1 mrd 2 gemachten Angaben nach Arten und Erzeugern zusammenzustellen und an den Miegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette unverzüglich weiterzrrgeben. 8,6. Eine auf Antrag des Kriegsarisschusses für pflanzliche und tierische Oele urrd Fette drcrch die Deutsche Benzolvereinigung in Bochum vorzunehmende Beschränkung der Erzeugung erfolgt im Verhältnis des Anteils, den jeder Erzeuger an der Gesamterzeu- ching der drei vorangegangenen Monate hat. Hat ein Erzeuger erst inuerbalb der letzten drei Monate vor Durchführung der Beschränkung die Erzeugung von Cumaronharz ausgenommen, so ist bei Berechnung der Gefamterzeugung und seines Anteils eine Menge in Ansatz zu bringen, die seiner durchschnittlichen Tageserzeugung während der Betriebszeit entspricht. Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre Erzeugung in den letzten drei Monaten vor einer vom Kriegsausschuß beantragten Beschränkung der Erzeugung der Deutschen Benzol- verernigung in Bochum auf deren Verlangen, getrennt nach den im § 2 genannten Arten, anzuzeigen. § 7. Tie Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1916 in Kraft. B e r l i N, den 5. Oktober 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfserich. _ . Bekanntmachung Über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln. Vom 5. Oktober 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. Seite 327) folgende Verordnung erlassen: ri 1 Der, Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Wasch- und Reinigungsmitteln, die ohne Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Oelen, Fetten, Oel- oder Fettsäuren her- geftellt sind (fettlosen Wasch-,und Reinigungsmitteln), zu regeln. Er kann insbesondere Vorratserhebungen anordnen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehu- tauseud Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, ans die sich die stra bare Handlung bezieht, ohux Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. . J ?; Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 5. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über "ZU settlosen Wasch- und Reinigimgsmittelu vom 6 ‘ (Rerchs-Gesetzbl. S. 1130). Vom 5. Oktober 1916. cüL r ni ^^ § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reims-Gesetzbl. S. 1130) wird folgendes bestimmt: § 1, '9 lir ZczeichnunF von fettlosen Wasch- und Reinigungs- rmtteln^ jeder Art dmff das Wort „Seife" oder eine das Wort C Ä r ^ rtt>erbinbmtg nicht verwendet werden. und Reinigungsmittel ans Ton, Kaolin, Lehm, Speckstein, Talkum, Seffeneuoe, Mergel, Kieselgur, Walkerde, Bo- WS v>.der aMuhen anorganischen. Stoffen und Mineralien ohne andere Beimischung dürsen nur frei von grobkörnigen Bestandteilen, lgepretzr in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken bis zmn Höchstgewichte von 250 Gramm oder in Pulverform 500 oder 1000 Gramm Inhalt, gewerbsmäßig ^ oder sonst in den Verkehr gebracht werden. wenn die, Ware in einer Packung ab- gegeben wird, die Packung, nmß in einer für den Käufer leicht enthalllm^ ^nd in deutscher Sprache folgeiide Angaben l.den Nanlen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers; 2 -$ ^ S® rcn - ift Stücksorul das Wort „Tonwasch,nittel", 2 h l Waren m Pulverfonn das Wort „Tonpulver": 3. den Klein Verkaufs preis. K , Aufschriften auf dem Stücke oder der Packung, sowie die Beipackuna von Anpreisungen lind verboten * ?• % Abgabe an den Verbrarichär darf der Preis - bei Waschüftttlln in Stücksorm 1 Pf. für ie 25 Gramm 3. bei Waschnntteln in Pulverform 25 Pf fttr 1 T nicht Überschreiten. . 13 Pf. für Kilo' Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Siime des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit deir Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite ,183), sowie der Bekanntmackjinng, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758). § 4. Waschf- und Reinigungsmittel dürfen aus den int 5 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffen in Verbindung mit anderen Zusätzen rmr mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. tu. b. H. in Berlin, hergestellt werden. 8 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ lu § 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 zuwider-, handelt. Neben der. Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 6. Die Bestimmungen treten mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916.' Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Dr. Helfferich . Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch Vom 3. Oktober 1916. Auf Grund des 8 41 der Verordnung über Speisefette vom! 20. Juli 1916 (Reicbs-Gesetzbl. S. 755) und des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriogsernährnngsamtes vom! 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird über die Bewirtschaftung von Mschch und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt: I. Bewirtschaftung von Milch. 8 1. Die Bewirtschaftung von Milch wird der Reichs stelle für Speisefette und den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gffetzbl. S. 755) errichteten Verteilungsstcllen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung über Speisefette vom 20. Jttli 1916. 8 2. M i l ch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuhmilch und -sahne in unbearbeitetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art. Yoghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse). Sahne ist, jede mit Fett angercicherte Milch. Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene Milch: Tauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte uiid trockene Sahne. II. Verkehr mit Milch. 8 3. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschaftsangehörigen. Selbstversorgern ist der .Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden die für die* Buttererzeugung und Butter Versorgung! getroffenen besonderen BestiMmmigcn der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Reichsstelle ausgestellten Grundsätze nicht berührt. Ter Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittelbaren menschlichen Verbrauche kann vom Kommunalverband mit Zustimmung der übergeordneten Verteiluugs stelle festgesetzt werden. 8 4. V o l l mi l chv e r s o r gu n g s b e r e cht i g t e sind: a) Kinder bis zum vollerweten sechsten Lebensjahre, b) stillende Frauen, e) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Enk- binduug, 6) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung Retchsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu gewahrenden Mengen; sie kann bei der Berechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozentsatz der Bevölkerung festseben. Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amtsarzt oder einer von den: Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen. Vollinilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung vlon Vollmilch, Mir insoweit, als sie vorhaiiden ist Soweit nach Deckung des Bedarfs der Bollmilchversorgnng^ berechtigten noch Vollmilch zur Versiigung steht, haben Küider im ^4. Lebensjahre cm Vorrecht auf Zuweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte). • r . h § ^ gem ? Tj ! 4 M. Z festgesetzte Volkmilchmenge ist vom Koninii,nalverbande auf die im 8 4 genannten Bevölke- nrngsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltend Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung des Fett- vertetlungsplanes durch die Reichsstelle (8 6 Ms. 1 Nr 2 der Be- ^lntmachung über Speisefette vom 20. Jüli 1916) nicht in Ansatz -Vollmilch Wer: beit Bedarf der Vollmitchvcrsorgungs- ifS/ 111 ' Verfügung steht, wird sie dem Kommnnal- ^and bei Aufftellnng des Fettverteilungsplanes in Anrechnung gebracht, herbei ist 1 Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleic^u ctzen ^.^^rsofern bw,^itrahmung von Milch und die Verarbeitimg zu fvrrf C H ail l teC rI tl )I^ eu Sünden nicht Möglich ist. kann die Neichs- steu.e von der Fettamechimnig ganz oder tcillchise absehen. — 3 § 6. Die Kommunalverbände haben unverzüglich, die Einrichtungen zu einer geregelteil Verteilung der in ihrem Bezirk gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Milch zu treffen. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milchverteilung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend; Wnwohner hatten, können die Uebertragnng verlangen. Die Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur Hiegen Bezugs karte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen a) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern, d) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung bean-i tragen. Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr als tzehntauseiid bis höchstens dreißigtausend Einwohnern, sofern sie Nicht Milchzuweisung beantragen, von dieser Vorschrift befreien. Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder für be- stimmte Gejm-einden ihres Bezirks anordnen, das; die Abgabe von Magermilch an die Verbraucher nur gegen Magermilch-Bezugskarte oder gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf'. $ 7. Zur Sicherung des Milchbedarfes können die nach 8 14 Mbs. 2 der Zuordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 zu ständigen Stellen die Lieferung von Milch an Kom- mnnalverbände oder Gemeinden anordnen. Wird eine solche An-- ordnung getroffen, so gilt die belieferte Stelle als Milchaufkäufev im Sinne des 8 14 Abs. 1 daselbst. § 8. Tie Kommunalverbünde und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Vollmilch und für Magermilch beim Verkaufe durch den Erzeuger, sowie im Gioß- und Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmilch und für Nöagermilch im Kleinhandel verpflichtet. Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimntung der zuständigen Verteilungsstelle. Die Neichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfestsetzungen treffen. Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fasfimg der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) u;rd vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 8 9. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können tue Kommunalverbäiide uiid Gemeinden zur R egelung des Milchv er ke hrs und der Preise an- halteu i sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den 88 6 bis 8 ganz oder teilweise ül>crtragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks selbst vornehmen. Soweit nach! diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen! die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommpnalver- Hände und Gemeinden. § 10. Es ist verboten: Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zu verwenden; % Milch jeder Art bei der Brotbereitung Und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verloeiiden; 3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- undt Speisewirtschaften, sowie in Erftischnngsräumen zu verabfolgen; Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in gewerblichen Betrieben und außer zur Llbgabe an Kranke mtb Krankenanstalten aus Grund amtlicher Bescheinigung (8 4); 5. geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Saynenpulver herzu--, stellen; 6. Milch bei Zilbereitung von Farben zu verwenden; [1. Milch «tr Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden; 9. Vollmilch, an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind, zu verfüttern. Die Neichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen. Die Kommunalverbände können mit Zustimlmlung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbote der Nr 6 zur Fördening der Aufzucht von Zuchtbullen (Farren) zulasseu. III. Schlußvestimmungen. xn A 11 - Ai e ^Ä^^elle kann weitere Anordnungen für deir Verkehr wid den Verbrauch von Milch erlassen. Sie kann insbe- sondere nähere Bestimmunaen treffen a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger; b) über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren uieiuchlichen Verzehre; c) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Tauersalpie ieder Art, Yoghilrt, Kefyr Und aiideren Er-zeug- Mrlch ein lvesentlicher Bestandteil ist; über X der Betriebe, in deiien solche Erzeugnisse hergestellt werden, und' über die Regelung des Verkehrs und deZ Verbrauchs solcher KrMguife. 1 . 4. , Vor dem.Erlassen von Bestimmungen der urrter a) und b) be- zeichneten Art ist der Beirat der Reichsstelle zu hören. Tie Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinde;:, forme die nach § 9 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die; Regelung t^s Milchverkehrs übertragen ist, der Reichsstelle aus Verlangeir Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zü leisten. .Dre Neichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren. Bei der Durchführung dieser Bekaiintmachmlg haben die Verteilungsstelten, Kommmralverbände Gemeinden mitzuwirken. 8 13. Die Lairdeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Bekanntmachung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenenj 'Aiiordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, Kommunalverband und Gemeinde anzu sehen ist. 8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe ms zu zehntausend Mjark oder mit einer dieser Strafen wirb» bestraft: 1. wer den Vorschriften im 8 IO zmvider handelt: 2. wer den auf Grund der 88 6, 7. 9, 11, und 13 getroffenes Bestimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehimg der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 15. Die Verordnungen über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 1915, über Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915, über den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. November 1915 und über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 29. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 545, 723. 757, 849) treten außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung aufgehoben sind, so lange in Kraft, bis sie durch die auf Grund dieser Bekanntmachung zu erlassenden neuen Bestimmungen ersetzt werden. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einenr Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Sttafen bestraft. Die auf Grund des 8 1 der Verordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 Meichs-Gesetzbl. S. 723) festgesetzten Preise gelten bis zur ander- weiten Festsetzung als Höchstpreise im Sinne des 8 8 dieser Bekanntmachung. 8 ,16. Die Vorschrift im J. 6 Abs. 3 tritt mit dem 1. Bovember 1916 in Kraft; die Neichsstelle kann auf Anttag der Landesregierung den Zeitpimkt des Inkrafttretens bis längstens 1. Dezember -1916 hin aus schieben. Die übrigen Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Berlin, den 3. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts, ji » von Ba tock, Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. Vom 7. Oktober 1916. Aus Grund des 8 13 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kr i e g se rn ä hru ng sa mts über die Bewirtschaftung von Milch und/ den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1100) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die den Kommunalverbäuden mid Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch deren Vorstand. 8 2. Kommnnalverband ist das Großl^rzogtum Hessen, höhere Verwaltungsbehött>e der Provinzialausschuß, Gemeinde jeder auf Grund des 8 1 der Städte- und Landgemeindeordnung gebildete Verband. 8 3. Diese Bestimmungen tteten mit dem Tage der Verkün- düng in Kraft. Darm stadt, den 7. Oktober 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: S ch l i e p h a k e. Bekanntmachung zi;r Ailsführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Bctriebsjahre 1916/17. ( A"f Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Bettiebsjahre 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs- ^ 1032) der AusftchruugSbesttmmungen hierzu vom 27 September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) und d^ 8 1 der Bekanntmachüng über die Errichtung eines Kriegseriiührungs- aintö vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 8 1. Nft die Lieferimg von Rohzucker aus den einzelnen rubcuverawetteuden Fabriken geltön die in der Ablage 1*> auf, gefüllten Preise frei Verladestelle der Fabrik. Für NMucker. der in den in der Sltilane 2») aufaefichrtrir Orten muierfya.16 des Standortes der herstellcistien Fabrik rin- oclagcrt ist, gelten die dort aüfgcführten Preise frei Verlade- stelle des Lagcrorttz. § 2. Für die einzelnen Verbrauchszückerfabrcken gellen ber Lieferung ab Verladestelle der Fabrik die in der Anlage 3*) Spalte 1 aufgeführten Preise für gemahlenen Melis. Die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichs- »nckerstelle gemäß 8 49 Absatz 1 und § 20 der Ausführungsbe- Kimmungen für Kommnivalverbände überwiesen wird, hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Reichszuckerstelle, zu den in der Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Preisen zu erfolgen. Die Püeise, zu denen die Lieferung von Zucker in cmberelrt als in den imj Abs. 2 bezeichnten Fallen zu erfolgen hat, können abweichend von den in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preisen festgesetzt werden. 8 3. Für andere Zuckerarten als genrahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 festgesetzten Zuschläge. Tie Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über besondere Verpak- kungsartcn und deren Berechnung, erlassen. 8 4. Die Vorschriften in 8 2 Ms. 2 und 3 und 8 3 gelten auch für Verbrauchs; ucker aus dem Betriebsjahre 1915/16. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die die ihnen hiernach zu zahlenden Preise für Verbrauck>szucker aus dem Betriebsjahre 1915/16 die für dieses Betriebsjahr geltenden Preise übersteigen, an die Reichszuckerausgleichsgefellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen. Die Reichszuckcrstelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. 8 5. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 29. September 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. In Vertretung: v. Braun. *) Amu.: Me Anl. 1 und 3 sind nur im Auszug, Anl. 2 nicht abgtwuckt. Sie siikd im „Zentvalantz. s. d. Deutsche Reich" Nr. 44 von 4916 veröffentlicht. Anlage 1. Nohzuckerpreise für die einzelnen Fabriken. Süddeutsch land: Cannstatt.. M 15,95 Erstein . . . . x . . . „ 16,10 Friedensau „ 15,55 Friedberg „ 15,40 Gernsheim.. „ 15,55 Groß-Gerau ...... „ 15,55 Groß-Umstadt . . . . 7 . „ 15,45 Heilbronn . . . . r . - „ 15,80 Neu-Offftein . . . . x . „ 15,55 Regensburg ....... „ 15,80 Waghäusel . . . . r . ? „ 15,75 Worms . . . • ? * 7 4 „ 15,55 Züttlingen ....... „ 15,50 Verbrauchszuckerhöchstpreise. 0. Gemahlene Raffinaden und raffinierte Kristallzucker: 1 . gewöhnliche Sorten (ohne Sack).-f 0,50 * 2 besondere Sorten, namentlich gemahlene Raffi- naden aus Broten, Platten oder gleichwertigem Gut ..., + 1,25 Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentliche Haferzulagk während der Hcrbstseldbcstellung. Vom 25. September 1916. Auf Grund der Vorschriften im 8 6 Ms. 2a, d der Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6 . Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährukigsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Landeszentralbehörde kt ermächtigt, für Gegenden, in denen die Verfütterung von Kartoffeln an Pferde und Rinder üblich war, bei dringendem- wirtschaftlichen Bedürfnis zu bestimmen, daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe in der Zeit zwischen dem 26. September und 15. November 1916 an ihre zur Feldarbeit verwendeten schweren Arbeitspferde, Arbeitsochsen oder Zugkühe neben Heu durch die Bekanntmachungen vom 19. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 939)/5. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 997) und vom 15. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1046) bewilligten noch folgende Weitere Hafermengen aus ihren Vor«, räten verfüttern dürfen: a) an die schweren Arbeitspferde 3 Pfund für den Tag oder IV» Zentner für den ganzen Zeitraum, b) an die Arbeitsochsen IV» Pfund für den Tag oder Zentner für den ganzen Zeitraum, e)an die Zugkühe unter Beschränkung auf ein Gespann und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde IV 2 Pfund für den Tag oder 1 2 3 /i Zentner für den ganzen Zeitraum. Tie Landeszentralbehörden können diese Befugnis anderen Behörden übertragen. , Berlin, den 25. September 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. J.V.: Edler von Braun. Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während der Herbstbestellung. Auf Grund des letzten Msatzes der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 25. September 1916 wird die rnMsah 1 der Landeszentralbehörde erteilte Ermächtigung den Gvoßherzoglichen Kreisämtern übertragen. D a r m st a d t, den 30. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H 0 m b e r g k. Süddeutsch taub: Erstem . . . . Frankenchal . . Groß-Gerau . . Groß-Umstadt Heilbronn . . . Regensburg . . . Schweinkurt . . Stuttgart-Cannstatt Waghäusel. . . , Preis nach § 2 Abs. 1 Abs. 2 (Spalte 1) (Spalt M 27,50 27,25 27,20 24,60 24,35 24,80 27,50 24,60 27,15 27,50 27,40 24,26 24,60 24,60 Anlage 4. Höchstzuschläge zu dem für gemahlenen Melis festgesetzten Preis. A. Melis: 1. Kristallzucker (ohne Sack). 2. Melispuder (ohne Sack). B. Harte Raffinaden: 1. Brote, lose (in gewöhnlicher Papierpackung) . 2. Platten, lose (in gewöhnlicher Papierpackung) . 3. Würfel in Kisten zu 50 Kilogramm, bis 130 Stück auf V» Kilogramm a) feinkörnige geschnittene Würfel . . . b) grobkörnige geschnittene Würfel . . . e) gepreßte Würfel.. Für Würfel mit mehr als 130 Stück auf V» Kilo gramm gilt ein weiterer Zuschlag von . . . * t 0,00 Mk. 0,50 „ 1,00 „ 1,37V-„ 4 - 2,26 -- 2,60 + 1,75 + 0,25 An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie vorstehenden beiden Bekanntmachungen wollen Sie in orts- üblich'er Weise veröffentlichen. Wer von der besonderen Vergünstigung Gebrauch- zu machen gedenkt, hat dies in einer Eingabe bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes unter ausführlicher schriftlicher Begründung an- zumeldeu. Tie eingehenden Gesuche sind in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und uns mit einem Sammelbencht sowie mit einer Abschrift des Verzeichnisses zur Genehmigung alsbald vorzulegen. Ter Nachweis, daß das Verfüttern von Kartoffeln an Pferde und Rinder seither in der betreffenden Gemeinde üblich war, ist durch die Bürgermeisterei zu erbringen. Gießen, den 11. Oktober 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Bekanntmachung. 1 \ B e t r.: Feldbereinigung Nieder-Bessingen; hier Drainagen. In der Zeit vom 30. Oktober bis einschließlich 6 . November lfd. Js. liegen auf Großh. Bürgermeisterer Nieder-Bessingen die Ausschläge der Zinsen für Mainagekosten zur Ernsicht des Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist ber Gr. Bürger«, meistert Nieder-Bessingen schriftlich und mit Gründen versehe» einMreichen. .Friedberg, den 10. Oktober 1916. Der Grobherzogliche FeldbereinigungSkvmmissär^ Schnittspahn, Regieruugsrat. Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.